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Rechtsformwahl
Sie stehen vor der Gründung und müssen sich für eine Rechtsform entscheiden:
- Welche Rechtsform passt zu Ihrem Vorhaben?
- Welche Auswirkungen hat die Wahl der Rechtsform?
- Starte ich mit einem Gewerbe oder einem Freien Beruf?
Personenunternehmen (Auswahl)
- Einzelunternehmen (1 Person)
- Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) für 2 Personen und mehr
Weder Kleingewerbe noch Kleinunternehmer sind Rechtsformen. Als Kleingewerbetreibende werden Gewerbebetriebe bezeichnet, die nicht im Handelsregister eingetragen ist. Die Kleinunternehmer-Regelung ist eine Vereinfachungsregelung für Unternehmen mit nur geringen Umsätzen. Dabei wird auf die Erhebung der Umsatzsteuer verzichtet. Mehr dazu in der FAQ „Kleinunternehmen, Kleingewerbe und Kleinunternehmerregelung“.
Mit der Gewerbeanmeldung beim Gewerbeamt für gewerbliche Gründungen und der Anmeldung beim Finanzamt für gewerbliche und freiberufliche Gründungen ist die Gründung i.d.R. bereits vollzogen. Für die Gewerbeanmeldung fallen je nach Rechtsform 50 bis 60 Euro pro Gründer*in an.
Bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) empfiehlt sich die Ausarbeitung eines schriftlichen Gesellschaftsvertrages.
Viele Gründerinnen und Gründer sprechen von ihrer „Firma“. Eine Firma und einen Firmennamen haben aber nur Unternehmen, die im Handelsregister eingetragen sind – also zum Beispiel GmbH’s und UG‘s. Alle anderen tragen eine Unternehmensbezeichnung.
Die Unternehmensbezeichnung erleichtert im Geschäftsverkehr die Zuordnung des Unternehmens zu einem bestimmten Inhaber. Im Außenauftritt ist in vielen Fällen neben der Unternehmensbezeichnung zusätzlich auch die Angabe der vollständigen postalischen Anschrift erforderlich. Das gilt zum Beispiel für:
- Briefe und E-Mails
- Angebote, Rechnungen und Auftragsbestätigungen
- Werbe- und Marketingunterlagen (bei konkreter Werbung mit Preisangabe)
- das Impressum der Webseite
Bei gewerblichen Einzelunternehmen muss der volle Vor- und Nachname in der Unternehmensbezeichnung erwähnt werden. Bei freiberuflichen Einzelunternehmen reicht nach Auskunft des Instituts für Freie Berufe (PDF 116 KB) der Familienname aus. Bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) müssen grundsätzlich die Vor- und Zunamen aller Gesellschafter in der Anmeldung genannt werden. Bei mehr als zwei Gesellschaftern wäre eine Abkürzung möglich. Die Anforderungen, die sich aus der Dienstleistungs-Informationspflicht-Verordnung und dem Umsatzsteuerrecht ergeben, bleiben jedoch bestehen.
Eine Ergänzung der Unternehmensbezeichnung durch einen Fantasie-, Branchen- oder Sachnamen ist zulässig. Erlaubt sind zudem zusätzliche Branchenbezeichnungen, die auf die Produkte oder Leistungen hinweisen. Diese Ergänzungen dürfen nicht irreführend sein, beispielsweise im Hinblick auf Größe und Bedeutung in der Branche, dem Ort oder der Region.
Grundsätzlich ist es wichtig, vor dem Start in die Selbständig zu prüfen, ob die gewünschte Bezeichnung nicht bereits als Firma oder Marke eingetragen ist oder von anderen Unternehmen bereits so oder ähnlich genutzt wird. Die Branche und der geografische Wirkungsbereich können bei der Beurteilung eine Rolle spielen. Es gilt markenrechtliche und wettbewerbsrechtliche Risiken sowie firmenrechtliche und namensrechtliche Risiken auszuschließen. Die IHK München und Oberbayern bietet für die Suche nach identischen und ähnlichen registrierten Marken einen kostenlosen Recherche-Service der IHK Bibliothek.
In den FAQs Unternehmensname können Sie die bisher gestellten Fragen von Gründerinnen und Gründern sowie die Antworten der Expertinnen und Experten im Forum des Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz lesen.
Weitere Informationen erhalten angehende Gewerbetreibende bei ihrer IHK oder HWK. Gründer*innen in den Freien Berufe wenden sich für eine erste Auskunft an das Institut für Freie Berufe.
Für eine individuelle Rechtsberatung ist ein Fachanwalt oder eine Fachanwältin die richtige Anlaufstelle. In der Rubrik Ansprechpartner haben wir verschiedene Suchmöglichkeiten nach Experten und Expertinnen für Sie zusammengestellt.
In Personenunternehmen haften Gesellschafter*innen komplett mit dem Privat- und Geschäftsvermögen.
Die einfache Buchführung (= Einnahmen-Überschuss-Rechnung = EÜR) ist ausreichend bis zu einem jährlichen Umsatz von 600.000 Euro und einem jährlichen Gewinn von 60.000 Euro. Bei Überschreiten einer der beiden Grenzen wird die doppelte Buchführung (mit jährlicher Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung) verpflichtend (nach Aufforderung durch das Finanzamt)! Die EÜR ist in der Anwendung einfacher und günstiger während die doppelte Buchführung deutlich höhere laufende Kosten für Steuerberatung und gegebenenfalls auch Buchhaltung verursacht. Welche Steuern Sie als Gewerbetreibende*r oder Freiberufler*in zahlen müssen, erfahren Sie in in diesem Überblick.
Bei der GbR bestehen vielfältige steuerrechtliche Besonderheiten, die bei der Gründung und dem Bestehen der Gesellschaft zu beachten sind. Mehr erfahren Sie in diesem Überblick.
Gut zu wissen:
Auch als Einzelunternehmer*in können Sie Mitarbeiter*innen beschäftigen.
Sie haben sich für eine Rechtsform entschieden und wissen, ob Sie als Freier Beruf oder Gewerbe starten?
So melden Sie ihre selbständige Tätigkeit bei Gewerbeamt und Finanzamt an.
FAQ Wo und wie melde ich mein Gewerbe an?
FAQ Wo und wie melde ich meine freiberufliche Tätigkeit an?
FAQ Wie melden Gewerbetreibende eine GbR an?
FAQ Wie melden Freiberufler eine GbR an?
FAQ Kleinunternehmen, Kleingewerbe und Kleinunternehmerregelung – was ist der Unterschied?
Prüfen Sie, ob Sie sich bei weiteren Institutionen und Behörden wie den Trägern der Sozialversicherung melden müssen, ob Sie amtliche Genehmigungen und Erlaubnisse benötigen und welche Gesetze und Verordnungen für Ihre unternehmerische Praxis wichtig sein können.
Am 1. Januar 2024 treten neue gesetzliche Regelungen für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) in Kraft. Die rechtlichen Änderungen gelten sowohl für eine Neugründung als auch für eine bereits bestehende GbR.
Zwei Kernstücke der Reform sind
- die Regelung der Rechtsfähigkeit der GbR als Außengesellschaft und
- das neue Gesellschaftsregister für die „eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts“ oder „eGbR“.
Die IHKs haben einen Überblick sowie ausführliche Informationen zu den wichtigsten Änderungen zusammengestellt.
Bei Eintrag der GbR in das neue Gesellschaftsregister orientiert sich die Zulässigkeit des Namens an den firmenrechtlichen Vorschriften. So muss der Name Kennzeichnungs- und Unterscheidungskraft besitzen und darf nicht zu einer wesentlichen Irreführung geeignet sein. Außerdem muss sich der Name der eingetragenen GbR deutlich von bereits bestehenden Unternehmen mit demselben Sitz abheben, die bereits in einem Register eingetragen wurden. Die IHK München und Oberbayern bietet Ihren künftigen und bestehenden Mitgliedern eine kostenfreie Beratung bei diesen firmenrechtlichen Fragen an.
Kapitalgesellschaften (Auswahl)
- Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) (1 Person und mehr)
- Unternehmergesellschaft haftungsbeschränkt, kurz UG (haftungsbeschränkt) (1 Person und mehr)
IHK Checkliste „Gründung einer GmbH/UG haftungsbeschränkt“ (PDF, 102KB)
Im Vergleich zu Personengesellschaften sind die Gründungskosten für eine GmbH oder UG (haftungsbeschränkt) relativ hoch. Es fallen Kosten an für die notarielle Beglaubigung des Gesellschaftsvertrags, Eintragung ins Handelsregister sowie gegebenenfalls zusätzliche Anwaltskosten für die Ausarbeitung des Gesellschaftsvertrages. Darüber hinaus erfordert eine GmbH mindestens 25.000 Euro Stammkapital, davon müssen mindestens 50 Prozent ( also 12.500 Euro) zum Zeitpunkt der Eintragung ins Handelsregister einbezahlt sein. Nach der Eintragung können Sie mit diesem Kapital selbstverständlich arbeiten.
Grundsätzlich gilt:
- Der Firmenname muss zwingend den Zusatz GmbH oder Gesellschaft mit beschränkter Haftung bzw.
UG haftungsbeschränkt oder Unternehmergesellschaft haftungsbeschränkt enthalten. - Sie dürfen keinen Firmennamen für Ihre Gesellschaft wählen, den bereits ein ähnliches Unternehmen trägt und der Firmenname darf nicht irreführen.
Die Industrie- und Handelskammern haben den gesetzlichen Auftrag die Registergerichte dabei zu unterstützen, dass keine falschen Eintragungen in das Handelsregister erfolgen. Auf Anfrage des Registergerichts gibt die IHK regelmäßig gutachterliche Stellungnahmen zu firmenrechtlichen Fragestellungen ab. Es ist daher sinnvoll, die gewünschte Firmierung und gegebenenfalls den Unternehmensgegenstand mit der IHK für München und Oberbayern frühzeitig abzusprechen, um Beanstandungen des Registergerichts zu vermeiden.
IHK-Service „Firmenvoranfrage Auskunft“
Die IHK für München und Oberbayern bietet ihren Mitgliedsunternehmen sowie Gründerinnen und Gründern einen Recherche-Service nach identischen und ähnlichen registrierten Marken kostenlos an. Diese Recherche erfasst alle eingetragenen Marken im Deutschen Markenregister (DPMA), im Schweizer Markenregister, im europäischen Markenregister (EUIPO) und im internationalen Markenregister (WIPO). Dabei wird nicht nur nach dem Schlagwort selbst, sondern automatisch auch nach ähnlichen Marken gesucht. Denn auch diese können wegen möglicher Verwechslungsgefahr problematisch sein.
IHK-Service „Markenrecherche“
IHK-Leitfaden: Welche Schritte sind für die GmbH-Gründung erforderlich? Welcher Firmenname ist erlaubt?
In Kapitalgesellschaften ist die Haftung beschränkt und es wird nur mit dem Gesellschaftsvermögen gehaftet. Im Falle der Verletzung von Sorgfaltspflichten gilt die Haftungsbeschränkung jedoch nicht. Hier kann auch auf das persönliche Vermögen der Geschäftsführer*innen zugegriffen werden. Häufig unterschätzt: Bei Bankkrediten kommt es über die notwendige Stellung von Sicherheiten oft zu einer persönlichen Haftung, z.B. durch persönliche Bürgschaft der Gesellschafter*innen. Dies kann auch für Mietverträge gelten.
Kapitalgesellschaften sind immer zur doppelten Buchführung verpflichtet (mit jährlicher Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung) – unabhängig von Umsatz oder Gewinn. Dies bedeutet neben den höheren Gründungskosten auch höhere laufende Kosten, zum Beispiel für Buchhaltung und Steuerberatung. Welche Steuern Kapitalgesellschaften zahlen müssen, erfahren Sie in in diesem Überblick.
Anmeldung der Gesellschaft zum Handelsregister durch den Notar
Der Notar stellt die Unterlagen für das Handelsregister fertig. Er reicht diese auch für die Gesellschaft auf elektronischem Wege beim Registergericht ein.
Seit 1. August 2022 ist es möglich, sich online im Handelsregister anzumelden. Auch GmbH-Gründungen und die Gründung von UGs (haftungsbeschränkt) sind im notariellen Online-Verfahren möglich. Voraussetzung ist ein zweistufiges Identifizierungsverfahren mit einer App der Bundesnotarkammer. Infos zum Verfahren der Identifizierung von der Bundesnotarkammer.
Anmeldung im Transparenzregister
Unternehmen, die in der Rechtsform einer juristischen Person firmieren, sind seit dem 1. August 2021 verpflichtet, ihre wirtschaftlich Berechtigten in das Transparenzregister aktiv einzutragen. Der Eintrag muss zusätzlich zu einem Handelsregistereintrag erfolgen.
Anmeldung bei der Gewerbebehörde und dem Finanzamt
Für die GmbH und die UG haftungsbeschränkt gelten dieselben Meldepflichten wie für jeden neu gegründeten Gewerbebetrieb. So melden Sie ihre selbständige Tätigkeit bei Gewerbeamt und Finanzamt an.
Prüfen Sie, ob Sie sich bei weiteren Institutionen und Behörden wie den Trägern der Sozialversicherung melden müssen, ob Sie amtliche Genehmigungen und Erlaubnisse benötigen und welche Gesetze und Verordnungen für Ihre unternehmerische Praxis wichtig sein können.
IHK-Leitfaden: Welche Schritte sind für die GmbH-Gründung erforderlich?
IHK-Leitfaden: UG gründen: die 9 Schritte bis zur Anmeldung
Sonstige Rechtsformen
Neben dem Einzelunternehmen und den Personen- und Kapitalgesellschaften gibt es eine Reihe weitere Rechtsformen.
GründerZeiten Nr. 11: Rechtsformen (PDF, 1 MB)
Sie stehen vor einer wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Herausforderung und wollen sie gemeinsam mit anderen lösen? Dann könnte die Genossenschaft eine passende Rechtsform sein, die besondere Vorteile bietet.
Genossenschaften sind demokratisch organisiert. Jedes Mitglied hat grundsätzlich eine Stimme – unabhängig von der Höhe der finanziellen Beteiligung – und damit das gleiche Gewicht bei Entscheidungen.
Ob Ihre Gründungsidee zur genossenschaftlichen Rechtsform passt, können Sie mit diesen ersten Fragen überprüfen. Ein anschließendes Beratungsgespräch mit den Fachleuten eines genossenschaftlichen Prüfungsverbands zeigt Ihnen die Möglichkeiten und Grenzen der eG.
Um eine eG zu gründen, werden mindestens drei Personen und eine Satzung benötigt. Zudem muss die Genossenschaft Mitglied bei einem Genossenschaftsverband sein, der in der Regel auch die Gründung und Satzungserstellung begleitet. Eine Mindestkapitaleinlage und eine notarielle Beurkundung sind nicht notwendig. Jedoch prüft der Genossenschaftsverband, ob die finanziellen Voraussetzungen für eine Erfolg versprechende Gründung gegeben sind. Die eG muss im Genossenschaftsregister beim Amtsgericht nach Vorlage der erforderlichen Unterlagen (PDF, 26,1 KB) über einen Notar eingetragen werden. .
Die eG haftet gegenüber Gläubigern mit ihrem Vermögen. Die Haftung der Mitglieder ist auf die Geschäftsanteile begrenzt, sofern in der Satzung eine Nachschusspflicht ausgeschlossen wurde.
Die Genossenschaft muss grundsätzlich Gewerbesteuer und Körperschaftsteuer abführen. Beide orientieren sich am Gewinn. Außerdem muss sie Umsatzsteuer an das Finanzamt bezahlen. Jede Genossenschaft ist aufgrund ihrer Rechtsform zur doppelten Buchführung verpflichtet.
Jede Genossenschaft muss Mitglied in einem Genossenschaftsverband sein und wird durch diesen Verband regelmäßig geprüft. Erkundigen Sie sich nach den regelmäßig anfallenden Kosten, die dadurch entstehen.
- Die Eingetragene Genossenschaft im Überblick
- Checkliste für die Genossenschaftsgründung (PDF, 635 KB)
- Muster für Satzung, Gründungsversammlung, Registergericht
- Kleiner Rechtsformvergleich eG, e.V., GmbH, UG, GmbH & Co. KG (PDF, 43 KB)
- Großer Rechtsformvergleich (PDF, 508 KB)
- Beispiele für Genossenschaften
Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) unterscheidet grundsätzlich zwischen
- Vereinen mit ideellen Zwecken, auch Idealverein oder nicht wirtschaftlicher Verein genannt, nach den Paragrafen §§ 21 und folgende BGB
- Vereinen mit wirtschaftlichen Zielsetzungen, der sogenannte Wirtschaftlicher Verein nach Paragraf 54 BGB
Des Weiteren wird danach unterscheiden, ob der Verein rechtsfähig ist oder nicht. Die Rechtsfähigkeit erhält ein Verein, wenn er ins Vereinsregister eingetragen wird. Er führt dann die Bezeichnung „eingetragener Verein (e.V.)“ und kann damit Träger von Rechten und Pflichten sein. Die Mitglieder haften nicht persönlich, es haftet nur der Verein selbst und im Ausnahmefall die für ihn handelnden Organe. Der nicht rechtsfähige Verein nimmt dagegen nur in eingeschränkterem Maße am Rechtsverkehr teil. Die für den Verein handelnden Personen haften grundsätzlich auch persönlich.
Steuervergünstigungen werden insbesondere gemeinnützigen Vereinen gewährt. Dies sind Vereine, deren Tätigkeit auf sogenannte gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke ausgerichtet sind. Damit ein Verein von der Finanzverwaltung als gemeinnützig anerkannt wird, müssen Vereinssatzung und -tätigkeit besondere Anforderungen erfüllen. Die Broschüre Steuertipps für Vereine informiert.
Tipp: Nehmen Sie vor der Gründung eines gemeinnützigen Vereins mit dem zuständigen Finanzamt Kontakt auf, um sicherzustellen, dass die Vereinssatzung die Anforderungen des Gemeinnützigkeitsrechts erfüllt.
Die wirtschaftliche Betätigung von eingetragenen Vereinen ist nur in engen Grenzen zulässig. Werden Einnahmen erzielt, kann das steuerliche Auswirkungen haben. Auch der Status der Gemeinnützigkeit kann betroffen sein.
An der Gründung eines Vereins müssen mindestens zwei Personen beteiligt sein. Die Eintragung in das Vereinsregister über einen Notar erfolgt jedoch nur, wenn der Verein mindestens sieben Mitglieder hat. Zur Gründung eines Vereins müssen sich die Gründungsmitglieder über die Errichtung der Satzung einigen, den ersten Vorstand wählen und ein Gründungsprotokoll anfertigen.
Wer einen Idealverein gründen, einem Verein beitreten oder Vereinsämter übernehmen möchte, findet in diesem Leitfaden des Bundesministeriums der Justiz viele nützliche Informationen.
Hier finden Sie Infos und Kontakte rund um Gründung, Finanzierung, Steuern und Recht von Vereinen und Initiativen im Bereich Bürgerschaftliches Engagement.
Hier finden Sie Infos zur Förderung von Selbsthilfegruppen oder selbst organisierte Initiativen von Stiftungen, Vereinen und gemeinnützigen Unternehmen wie gUG (haftungsbeschränkt) oder gGmbH, die wirtschaftlich, aber nicht gewinnorientiert arbeiten.
Antworten auf Fragen zur Gemeinnützigkeit von Vereinen sowie steuerliche Informationen und Formulare für Vereine und ihre Mitglieder bietet die Veranlagungsstelle Körperschaften des Finanzamts München.
Wenn die Mehrheit Ihrer Vereinsmitglieder oder Ihrer Vorstandsmitglieder eine ausländische Staatsangehörigkeit haben, müssen Sie Ihren Verein als Ausländerverein beim Kreisverwaltungsreferat melden.
Das Sozialunternehmen Haus des Stiftens gGmbH wendet sich mit verschiedenen Angeboten seiner Partner an Stifterinnen und Stifter, Non-Profit-Organisationen sowie Unternehmen. Gemeinnützige Organisationen können sich in Kursen und Coachings weiterbilden, über ein Portal Zugang zu Geldspenden erhalten und im Bereich IT von Produktspenden und Wissen profitieren.
Beratung
Das Vereinswesen ist von verschiedenen rechtlichen und steuerlichen Vorgaben geprägt. Insbesondere Sozialunternehmen setzen auf hybride Rechtsformen, weil sie die Kluft zwischen Geschäftsbetrieb und Gemeinnützigkeit überbrücken müssen. So entstehen Unternehmensverbünde, deren Betriebe verschiedene Rechtsformen (PDF, 1,34 MB) aufweisen, wie beispielsweise Vereine in einem Verbund mit einer GmbH oder als deren Gesellschafter.
Das Institut IBPro e.V. berät Vereine und andere Non Profit- und Social Profit Organisationen bei der Gründung aber auch in Rechtsfragen oder bei der Finanzierung und Umsetzung von Projekten. Das Seminarprogramm vermittelt Fachwissen zur Leitung und Organisation von Vereinen und sozialen Organisationen, Fundraising und Versicherungen. IBPro wird von der Stadt München gefördert.
Beratung erhalten Sie auch von den Fachleuten für Steuer- und Rechtsberatung
Hilfe bei der Steuerberatersuche
www.bstbk.de
Hilfe bei der Rechtstanwaltssuche
www.anwaltsauskunft.de
Beispiele
- Schule als Verein gründen?
- GmbH oder Verein bei digitaler Plattform?
- Bistro als Verein eröffnen?
- Welche Rechtsform für eine non-profit-Organisation?
- Studentische gemeinnützige Gründung als Verein?
- Beratung, Coaching, betriebliche Gesundheitsförderung anbieten: Verein gründen?
- Schwimm- und Sprachschule als Verein gründen?
- Worauf achten beim Vereinsnamen?
Tipps
Es gibt viele rechtliche Besonderheiten und Ausnahmen. Bitte informieren Sie sich und nehmen Sie auch die Hilfe einer Rechtsberatung in Anspruch!
Bitte beachten Sie: Diese Informationen sind rechtlich unverbindlich und können keine Rechts- bzw. Steuerberatung ersetzen! Bitte wenden Sie sich für Detailfragen steuerlicher oder rechtlicher Natur an Steuerberater*innen bzw. eine Rechtsanwalts-Kanzlei.
Hilfe bei der Steuerberatersuche
www.bstbk.deHilfe bei der Rechtstanwaltssuche
www.anwaltsauskunft.deHilfe bei der Notarsuche
www.notare.bayern.deFAQ
Das Münchner Gründungsbüro bietet keine Versicherungs-, Steuer- oder Rechtsberatung an und darf auch keine Fachleute vorschlagen.
In der Rubrik Ansprechpartner haben wir verschiedene Suchmöglichkeiten nach Experten und Expertinnen für Sie zusammengestellt.
Im Rahmen von Workshops, Seminaren oder anderen Veranstaltungen ergibt sich häufig die Möglichkeit, andere Gründerinnen und Gründer nach ihren Erfahrungen zu Fachleuten zu befragen. Eine Auswahl an Terminen finden Sie in der Rubrik Events.
Als zukünftige*r Freiberufler*in melden Sie Ihre unternehmerische Tätigkeit beim Finanzamt an.
Anmeldung der unternehmerischen Tätigkeit beim Finanzamt
Innerhalb eines Monats nach Eröffnung des Betriebs beziehungsweise nach Aufnahme der Tätigkeit müssen Sie spätestens das Finanzamt informieren.
Die Anmeldung beim Finanzamt erfolgt papierlos, da alle Fragebögen zur steuerlichen Erfassung nur noch online über das Dienstleistungsportal der Finanzverwaltung, dem sogenannten ELSTER-Portal, kostenfrei zur Verfügung stehen. Dort finden Sie auch meisten Steuerformulare. Für den Start benötigen Sie das Formular „Fragebogen zur steuerlichen Erfassung: Gründung einer Personengesellschaft / -gemeinschaft„. Alternativ können Sie die Formulare auch über jede andere Steuersoftware verwenden, die ELSTER unterstützt. Bitte beachten Sie aber, dass für die authentifizierte Übermittlung Ihrer Steuerdaten eine einmalige Registrierung in Mein ELSTER notwendig ist.
Sehen Sie sich die zwei Schritte zur Registrierung beim Finanzamt auf unserer Spezialseite „Anmeldung“ an.
Tipp
Starten Sie mit einer freiberuflichen Tätigkeit, wird das Finanzamt häufig einen Nachweis der fachlichen Qualifikation wie beispielsweise ein abgeschlossenes Studium oder ein gleichwertiger Berufsabschluss anfordern. Um die Prüfung Ihres Fragebogens durch das Finanzamt zu beschleunigen, können Sie diese Unterlagen bereits bei der Anmeldung bereit stellen.
Welcher Beruf tatsächlich zu den Freien Berufen gehört, ist nicht immer leicht festzustellen. Letztendlich entscheidet das Finanzamt, ob Ihre Tätigkeit aus Sicht des Steuerrechts freiberuflich oder gewerblich ist. Es kommt immer wieder vor, dass die Anmeldungen von (vermeintlichen) Freiberufler*innenn bei den Finanzämtern ohne nähere Prüfung akzeptiert werden. Betroffene Personen gehen dann ebenso häufig wie fälschlich von einer Anerkennung als Freiberufler aus. Wenn Sie sich trotz Unsicherheit als freiberuflich (im Steuerdeutsch: selbstständig) bei Finanzamt anmelden, so ist dies unschädlich, so lange nicht eine Betriebsprüfung nachträglich ein Gewerbe feststellt. Es kann sehr teuer werden, wenn Sie nachträglich als Gewerbetreibenden einstuft werden und dann Gewerbesteuer nachzahlen müssen.
Im Einzelfall kann es auch vorkommen, dass das Finanzamt die Freiberuflichkeit akzeptiert, während das Gewerbeamt aus Sicht des Gewerberechts eine Gewerbeanmeldung fordert. So liegt beispielsweise eine freiberufliche unterrichtende Tätigkeit aus der Sicht der Gewerbebehörden nur dann vor, wenn Sie für die Ausübung der Tätigkeit einen Hochschul- oder Fachhochschulabschluss nachweisen können.
Weitere Schritte
Prüfen Sie, ob Sie sich bei weiteren Institutionen und Behörden wie den Trägern der Sozialversicherung melden müssen, ob Sie amtliche Genehmigungen und Erlaubnisse benötigen und welche Gesetze und Verordnungen für Ihre unternehmerische Praxis wichtig sein können.
Sie planen zu zweit oder mit weiteren Partnern eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, kurz GbR, zu gründen?
So melden Gewerbetreibende die GbR bei den Behörden an:
Erster Schritt: Gewerbeanmeldung bei der Gewerbebehörde
Für die Gewerbeanmeldung ist das Gewerbe- und Ordnungsamt der Stadt- oder Gemeindeverwaltung zuständig, bei der Sie künftig Ihren Betriebssitz haben werden. In der Stadt München wenden Sie sich an das Gewerbeamt im Kreisverwaltungsreferat (KVR).
Grundsätzlich besteht Gewerbefreiheit in Deutschland. Aber: Es gibt erlaubnispflichtige und überwachungsbedürftige Gewerbe , für die Sie besondere Unterlagen oder eine Erlaubnis benötigen. Für zulassungspflichtige Gewerbe im Handwerk benötigen Sie eine Zulassung der Handwerkskammer. Daneben gibt es im Handwerk zulassungsfreie und handwerksähnliche Tätigkeiten oder solche, die überhaupt nicht dem Handwerk zuzuordnen sind.
Wichtig: Jede*r Gesellschafter*in füllt eine eigene Gewerbeanmeldung aus und nennt im Feld 1 des Formulars die Namen der anderen Gesellschafter. Die Gewerbeanmeldung in München kostet pro Gesellschafter*in 50 Euro. Die Gebühr können Sie je nach Art Ihrer Gewerbeanmeldung entweder vor Ort, per Rechnung oder über ein Online-Bezahlverfahren begleichen.
In München können Sie ein Gewerbe auf verschiedenen Wegen anmelden:
1. Gewerbe online anmelden:
Im München-Portal können Gründerinnen und Gründer ihr Gewerbe online anmelden. Falls weitere Unterlagen erforderlich sind, können Sie diese hochladen. Für die Online-Anmeldung benötigen Sie ein sogenanntes BayernID-Konto, dass Sie über die Option „Benutzername & Passwort“ erstellen können . Mehr zur BayernID erfahren Sie in unserer FAQ.
2. Gewerbe per Post oder per Email anmelden:
Formblatt Gewerbeanmeldung (PDF, 145 KB) herunterladen und vollständig ausfüllen. Unsere Ausfüllhilfe Gewerbeanmeldung (PDF, 142 KB) erklärt die einzelnen Felder des Formblatts. Anschließend ausdrucken und eigenhändig unterschreiben. Zusammen mit den erforderlichen Unterlagen entweder per Post oder als Scan per E-Mail an das Gewerbeamt senden.
Kreisverwaltungsreferat (KVR), Hauptabteilung III, Gewerbeangelegenheiten und Verbraucherschutz, Gewerbemeldungen
Ruppertstr. 19, 80466 München
E-Mail: gewerbemeldung.kvr@muenchen.de
3. Gewerbe persönlich nach Terminvereinbarung anmelden:
Lassen Sie sich in der online Terminvereinbarung die freien Termine anzeigen und buchen unter Angabe von Name und E-Mail Adresse ein Zeitfenster. Kein passender Termin dabei? Rufen Sie die online Terminvereinbarung mehrmals täglich auf, um sich neue Zeitfenster anzeigen zu lassen.
Kreisverwaltungsreferat (KVR), Hauptabteilung III, Gewerbeangelegenheiten und Verbraucherschutz, Gewerbemeldungen
Implerstraße 11, 81371 München
Welche Unterlagen benötige ich für eine Gewerbeanmeldung?
Zusätzlich zu dem vollständig ausgefüllten Formular „Gewerbeanmeldung“ benötigt das Gewerbeamt verschiedene Unterlagen. Auf der Website des Münchner Gewerbeamts werden genannt:
- Personalausweis oder Reisepass in Kopie
- bei ausländischen Staatsangehörigen (ausgenommen EU-Länder):
gültige Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit in Kopie - bei Bevollmächtigung: eine schriftliche Vollmacht und Ausweis des Vollmachtgebers sowie des Bevollmächtigten in Kopie
- bei Minderjährigen: Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten, Genehmigung des Familiengerichts
- bei im Handels-, Vereins- oder Genossenschaftsregister eingetragenen Firmen: ein Registerauszug mit allen Eintragungen in Kopie
- bei erlaubnispflichtigen Tätigkeiten: Kopie der Erlaubnis
- bei Betrieb eines Vollhandwerkes: Kopie der Handwerkskarte
Sie haben noch Fragen zu den erforderlichen Unterlagen?
Dann kontaktieren Sie das Servicetelefon des Münchner Gewerbeamts unter Tel. 089 233-96030
Die Gewerbebehörde bescheinigt den Empfang der Gewerbeanmeldung mit dem sogenannten Gewerbeschein. Diese Bescheinigung besagt nicht, dass Sie zur Ausübung dieses Gewerbes berechtigt sind und ersetzt somit auch nicht eine etwaige erforderliche Erlaubnis.
FAQs: Anmeldung beim Gewerbeamt
- Wann melde ich an?
Die Anmeldung muss vor oder gleichzeitig mit Beginn der Tätigkeit erfolgen. - Wo melde ich an?
Für die Gewerbeanmeldung ist die Stadt- oder Gemeindeverwaltung (Gewerbe- und Ordnungsamt) zuständig, bei der Sie künftig Ihren Betriebssitz haben werden. In der Stadt München wenden Sie sich an das Gewerbeamt im Kreisverwaltungsreferat (KVR).
Zweiter Schritt: Anmeldung der unternehmerischen Tätigkeit beim Finanzamt
Innerhalb eines Monats nach Eröffnung des Betriebs beziehungsweise nach Aufnahme der Tätigkeit müssen Sie spätestens das Finanzamt informieren.
Die Anmeldung beim Finanzamt erfolgt papierlos, da alle Fragebögen zur steuerlichen Erfassung nur noch online über das Dienstleistungsportal der Finanzverwaltung, dem sogenannten ELSTER-Portal, kostenfrei zur Verfügung stehen. Dort finden Sie auch meisten Steuerformulare. Für den Start benötigen Sie das Formular „Fragebogen zur steuerlichen Erfassung: Gründung einer Personengesellschaft / -gemeinschaft„. Alternativ können Sie die Formulare auch über jede andere Steuersoftware verwenden, die ELSTER unterstützt. Bitte beachten Sie aber, dass für die authentifizierte Übermittlung Ihrer Steuerdaten eine einmalige Registrierung in Mein ELSTER notwendig ist.
Sehen Sie sich die zwei Schritte zur Registrierung beim Finanzamt auf unserer Spezialseite „Anmeldung“ an.
Weitere Schritte
Prüfen Sie, ob Sie sich bei weiteren Institutionen und Behörden wie den Trägern der Sozialversicherung melden müssen, ob Sie amtliche Genehmigungen und Erlaubnisse benötigen und welche Gesetze und Verordnungen für Ihre unternehmerische Praxis wichtig sein können.