Rechtsformwahl

Die Wahl einer passenden Rechtsform hängt von zahlreichen Faktoren ab, die gründlich zu prüfen sind. Die gewählte Rechtsform hat zum Beispiel Auswirkungen auf die persönliche Haftung, die Gründungskosten, die Steuern sowie weitere Rechte und Pflichten.

Sie stehen vor der Gründung und müssen sich für eine Rechtsform entscheiden:

  • Welche Rechtsform passt zu Ihrem Vorhaben?
  • Welche Auswirkungen hat die Wahl der Rechtsform?
  • Starte ich mit einem Gewerbe oder einem Freien Beruf?

Personenunternehmen (Auswahl)

Weder Kleingewerbe noch Kleinunternehmer sind Rechtsformen. Als Kleingewerbetreibende werden Gewerbebetriebe bezeichnet, die nicht im Handelsregister eingetragen ist. Die Kleinunternehmer-Regelung ist eine Vereinfachungsregelung für Unternehmen mit nur geringen Umsätzen. Dabei wird auf die Erhebung der Umsatzsteuer verzichtet. Mehr dazu in der FAQ „Kleinunternehmen, Kleingewerbe und Kleinunternehmerregelung“.

Gründungskosten

Mit der Gewerbeanmeldung beim Gewerbeamt für gewerbliche Gründungen und der Anmeldung beim Finanzamt für gewerbliche und freiberufliche Gründungen ist die Gründung i.d.R. bereits vollzogen. Für die Gewerbeanmeldung fallen je nach Rechtsform 50 bis 60 Euro pro Gründer*in an.

Bei einer Gesellschaft bürgerlichen ‎Rechts (GbR) empfiehlt sich die Ausarbeitung eines schriftlichen Gesellschaftsvertrages. Seit 1. Januar 2024 kann sich eine GbR in das neue Gesellschaftsregister eintragen lassen. Mit dieser Eintragung ist die GbR verpflichtet, den Namenszusatz „eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts“ oder „eGbR“ zu führen. Durchgeführt werden kann die Eintragung entweder vor Ort bei einer Notarin oder einem Notar oder aber von zu Hause aus im notariellen Online-Verfahren per Videokonferenz. Es entstehen Notar- und Registergebühren. Mit der Eintragung der eGbR in das Gesellschaftsregister ist diese verpflichtet, den bzw. die wirtschaftlich Berechtigten sowie darauf bezogene Änderungen dem Transparenzregister mitzuteilen

Es besteht keine allgemeine Eintragungspflicht für die GbR in das Gesellschaftsregister. De GbR steht weiterhin als einfache, formlos zu gründende Gesellschaftsform zur Verfügung.

Namenswahl bei Einzelunternehmen und GbRs

Viele Gründerinnen und Gründer sprechen von ihrer „Firma“. Eine Firma und einen Firmennamen haben aber nur Unternehmen, die im Handelsregister eingetragen sind – also zum Beispiel GmbH’s und UG‘s. Alle anderen tragen eine Unternehmensbezeichnung.

Die Unternehmensbezeichnung erleichtert im Geschäftsverkehr die Zuordnung des Unternehmens zu einem bestimmten Inhaber. Im Außenauftritt ist in vielen Fällen neben der Unternehmensbezeichnung zusätzlich auch die Angabe der vollständigen postalischen Anschrift erforderlich. Das gilt zum Beispiel für:

  • Briefe und E-Mails
  • Angebote, Rechnungen und Auftragsbestätigungen
  • Werbe- und Marketingunterlagen (bei konkreter Werbung mit Preisangabe)
  • das Impressum der Webseite

Bei gewerblichen Einzelunternehmen muss der volle Vor- und Nachname in der Unternehmensbezeichnung erwähnt werden. Bei freiberuflichen Einzelunternehmen reicht nach Auskunft des Instituts für Freie Berufe (PDF 116 KB) der Familienname aus.

Bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) müssen grundsätzlich die Vor- und Zunamen aller Gesellschafter in der Anmeldung genannt werden. Bei mehr als zwei Gesellschaftern wäre eine Abkürzung möglich. Die Anforderungen, die sich aus der Dienstleistungs-Informationspflicht-Verordnung und dem Umsatzsteuerrecht ergeben, bleiben jedoch bestehen.

Eine Ergänzung der Unternehmensbezeichnung durch einen Fantasie-, Branchen- oder Sachnamen ist zulässig. Erlaubt sind zudem zusätzliche Branchenbezeichnungen, die auf die Produkte oder Leistungen hinweisen. Diese Ergänzungen dürfen nicht irreführend sein, beispielsweise im Hinblick auf Größe und Bedeutung in der Branche, dem Ort oder der Region.

Grundsätzlich ist es wichtig, vor dem Start in die Selbständig zu prüfen, ob die gewünschte Bezeichnung nicht bereits als Firma oder Marke eingetragen ist oder von anderen Unternehmen bereits so oder ähnlich genutzt wird. Die Branche und der geografische Wirkungsbereich können bei der Beurteilung eine Rolle spielen. Es gilt markenrechtliche und wettbewerbsrechtliche Risiken sowie firmenrechtliche und namensrechtliche Risiken auszuschließen. Die IHK München und Oberbayern bietet für die Suche nach identischen und ähnlichen registrierten Marken einen kostenlosen Recherche-Service der IHK Bibliothek.

Entscheidet sich die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) für die Eintragung im Gesellschaftsregister, ist sie verpflichtet, den Namenszusatz „eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts“ oder „eGbR“ zu führen. Die Zulässigkeit des Namens der eGbR orientiert sich an den firmenrechtlichen Vorschriften, siehe Punkt „Firmenname“ bei „Kapitalgesellschaften (Auswahl)“ auf dieser Seite.

Weitere Informationen erhalten angehende Gewerbetreibende bei ihrer IHK oder HWK. Gründer*innen in den Freien Berufe wenden sich für eine erste Auskunft an das Institut für Freie Berufe.

Für eine individuelle Rechtsberatung ist ein Fachanwalt oder eine Fachanwältin die richtige Anlaufstelle. In der Rubrik Ansprechpartner haben wir verschiedene Suchmöglichkeiten nach Experten und Expertinnen für Sie zusammengestellt.

Haftung

In Personenunternehmen haften Gesellschafter*innen komplett mit dem Privat- und Geschäftsvermögen.

Buchführung und Steuern

Die einfache Buchführung (= Einnahmen-Überschuss-Rechnung = EÜR) ist ausreichend bis zu einem jährlichen Umsatz von 800.000 Euro und einem jährlichen Gewinn von 80.000 Euro. Bei Überschreiten einer der beiden Grenzen wird die doppelte Buchführung (mit jährlicher Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung) verpflichtend (nach Aufforderung durch das Finanzamt)! Die EÜR ist in der Anwendung einfacher und günstiger während die doppelte Buchführung deutlich höhere laufende Kosten für Steuerberatung und gegebenenfalls auch Buchhaltung verursacht. Welche Steuern Sie als Gewerbetreibende*r oder Freiberufler*in zahlen müssen, erfahren Sie in in unserem Überblick.

Bei der GbR bestehen vielfältige steuerrechtliche Besonderheiten, die bei der Gründung und dem Bestehen der Gesellschaft zu beachten sind. Mehr zur Besteuern erfahren Sie in diesem Überblick

Gut zu wissen:
Auch als Einzelunternehmer*in können Sie Mitarbeiter*innen beschäftigen.

Anmeldung

Sie haben sich für eine Rechtsform entschieden und wissen, ob Sie als Freier Beruf oder Gewerbe starten?

So melden Sie ihre selbständige Tätigkeit bei Gewerbeamt und Finanzamt an.

FAQ Wo und wie melde ich mein Gewerbe an?

FAQ Wo und wie melde ich meine freiberufliche Tätigkeit an?

FAQ Wie melden Gewerbetreibende eine GbR an?

FAQWie melden Freiberufler eine GbR an?

FAQ Kleinunternehmen, Kleingewerbe und Kleinunternehmerregelung – was ist der Unterschied?

Prüfen Sie, ob Sie sich bei weiteren Institutionen und Behörden wie den Trägern der Sozialversicherung melden müssen, ob Sie amtliche Genehmigungen und Erlaubnisse benötigen und welche Gesetze und Verordnungen für Ihre unternehmerische Praxis wichtig sein können.

Kapitalgesellschaften (Auswahl)

IHK Checkliste „Gründung einer GmbH/UG haftungsbeschränkt“ (PDF, 102KB)

Gründungskosten

Im Vergleich zu Personengesellschaften sind die Gründungskosten für eine GmbH oder UG (haftungsbeschränkt) relativ hoch. Es fallen Kosten an für die notarielle Beglaubigung des Gesellschaftsvertrags, Eintragung ins Handelsregister sowie gegebenenfalls zusätzliche Anwaltskosten für die Ausarbeitung des Gesellschaftsvertrages. Darüber hinaus erfordert eine GmbH mindestens 25.000 Euro Stammkapital, davon müssen mindestens 50 Prozent ( also 12.500 Euro) zum Zeitpunkt der Eintragung ins Handelsregister einbezahlt sein. Nach der Eintragung können Sie mit diesem Kapital selbstverständlich arbeiten.

Firmenname

Grundsätzlich gilt:

  • Der Firmenname muss zwingend den Zusatz GmbH oder Gesellschaft mit beschränkter Haftung bzw.
    UG haftungsbeschränkt oder Unternehmergesellschaft haftungsbeschränkt enthalten.
  • Sie dürfen keinen Firmennamen für Ihre Gesellschaft wählen, den bereits ein ähnliches Unternehmen trägt und der Firmenname darf nicht irreführen.

Die Industrie- und Handelskammern haben den gesetzlichen Auftrag die Registergerichte dabei zu unterstützen, dass keine falschen Eintragungen in das Handelsregister erfolgen. Auf Anfrage des Registergerichts gibt die IHK regelmäßig gutachterliche Stellungnahmen zu firmenrechtlichen Fragestellungen ab. Es ist daher sinnvoll, die gewünschte Firmierung und gegebenenfalls den Unternehmensgegenstand mit der IHK für München und Oberbayern frühzeitig abzusprechen, um Beanstandungen des Registergerichts zu vermeiden.

IHK-Service „Firmenvoranfrage Auskunft

Die IHK für München und Oberbayern bietet ihren Mitgliedsunternehmen sowie Gründerinnen und Gründern einen Recherche-Service nach identischen und ähnlichen registrierten Marken kostenlos an. Diese Recherche erfasst alle eingetragenen Marken im Deutschen Markenregister (DPMA), im Schweizer Markenregister, im europäischen Markenregister (EUIPO) und im internationalen Markenregister (WIPO). Dabei wird nicht nur nach dem Schlagwort selbst, sondern automatisch auch nach ähnlichen Marken gesucht. Denn auch diese können wegen möglicher Verwechslungsgefahr problematisch sein.

IHK-Service „Markenrecherche

IHK-Leitfaden: Welche Schritte sind für die GmbH-Gründung ‎erforderlich?‎ Welcher Firmenname ist erlaubt?

Haftung

In Kapitalgesellschaften ist die Haftung beschränkt und es wird nur mit dem Gesellschaftsvermögen gehaftet. Im Falle der Verletzung von Sorgfaltspflichten gilt die Haftungsbeschränkung jedoch nicht. Hier kann auch auf das persönliche Vermögen der Geschäftsführer*innen zugegriffen werden. Häufig unterschätzt: Bei Bankkrediten kommt es über die notwendige Stellung von Sicherheiten oft zu einer persönlichen Haftung, z.B. durch persönliche Bürgschaft der Gesellschafter*innen. Dies kann auch für Mietverträge gelten.

Buchführung und Steuern

Kapitalgesellschaften sind immer zur doppelten Buchführung verpflichtet (mit jährlicher Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung) – unabhängig von Umsatz oder Gewinn. Dies bedeutet neben den höheren Gründungskosten auch höhere laufende Kosten, zum Beispiel für Buchhaltung und Steuerberatung. Welche Steuern Kapitalgesellschaften zahlen müssen, erfahren Sie in in diesem Überblick.

Anmeldung
Anmeldung der Gesellschaft zum Handelsregister durch den Notar

Der Notar stellt die Unterlagen für das Handelsregister fertig. Er reicht diese auch für die Gesellschaft auf elektronischem Wege beim Registergericht ein.

Seit 1. August 2022 ist es möglich, sich online im Handelsregister anzumelden. Auch GmbH-Gründungen und die Gründung von UGs (haftungsbeschränkt) sind im notariellen Online-Verfahren möglich. Voraussetzung ist ein zweistufiges Identifizierungsverfahren mit einer App der Bundesnotarkammer. Infos zum Verfahren der Identifizierung von der Bundesnotarkammer.

Anmeldung im Transparenzregister

Unternehmen, die in der Rechtsform einer juristischen Person firmieren, sind seit dem 1. August 2021 verpflichtet, ihre wirtschaftlich Berechtigten in das Transparenzregister aktiv einzutragen. Der Eintrag muss zusätzlich zu einem Handelsregistereintrag erfolgen.

Anmeldung bei der Gewerbebehörde und dem Finanzamt

Für die GmbH und die UG haftungsbeschränkt gelten dieselben Meldepflichten wie für jeden neu gegründeten Gewerbebetrieb. So melden Sie ihre selbständige Tätigkeit bei Gewerbeamt und Finanzamt an.

Prüfen Sie, ob Sie sich bei weiteren Institutionen und Behörden wie den Trägern der Sozialversicherung melden müssen, ob Sie amtliche Genehmigungen und Erlaubnisse benötigen und welche Gesetze und Verordnungen für Ihre unternehmerische Praxis wichtig sein können.

Notarsuche

IHK-Leitfaden: Welche Schritte sind für die GmbH-Gründung ‎erforderlich?‎

IHK-Leitfaden: UG gründen: die 9 Schritte bis zur ‎Anmeldung

Sonstige Rechtsformen

Neben dem Einzelunternehmen und den Personen- und Kapitalgesellschaften gibt es eine Reihe weitere Rechtsformen.

Rechtsformen-Überblick

Eingetragene Genossenschaft (eG)

Sie stehen vor einer wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Herausforderung und wollen sie gemeinsam mit anderen lösen? Dann könnte die Genossenschaft eine passende Rechtsform sein, die besondere Vorteile bietet.

Genossenschaften sind demokratisch organisiert. Jedes Mitglied hat grundsätzlich eine Stimme – unabhängig von der Höhe der finanziellen Beteiligung – und damit das gleiche Gewicht bei Entscheidungen.

Ob Ihre Gründungsidee zur genossenschaftlichen Rechtsform passt, können Sie mit diesen ersten Fragen überprüfen. Ein anschließendes Beratungsgespräch mit den Fachleuten eines genossenschaftlichen Prüfungsverbands zeigt Ihnen die Möglichkeiten und Grenzen der eG.

Um eine eG zu gründen, werden mindestens drei Personen und eine Satzung benötigt. Zudem muss die Genossenschaft Mitglied bei einem Genossenschaftsverband sein, der in der Regel auch die Gründung und Satzungserstellung begleitet. Eine Mindestkapitaleinlage und eine notarielle Beurkundung sind nicht notwendig. Jedoch prüft der Genossenschaftsverband, ob die finanziellen Voraussetzungen für eine Erfolg versprechende Gründung gegeben sind. Die eG muss im Genossenschaftsregister beim Amtsgericht nach Vorlage der erforderlichen Unterlagen (PDF, 26,1 KB) über einen Notar eingetragen werden. .

Die eG haftet gegenüber Gläubigern mit ihrem Vermögen. Die Haftung der Mitglieder ist auf die Geschäftsanteile begrenzt, sofern in der Satzung eine Nachschusspflicht ausgeschlossen wurde.

Die Genossenschaft muss grundsätzlich Gewerbesteuer und Körperschaftsteuer abführen. Beide orientieren sich am Gewinn. Außerdem muss sie Umsatzsteuer an das Finanzamt bezahlen. Jede Genossenschaft ist aufgrund ihrer Rechtsform zur doppelten Buchführung verpflichtet.

Jede Genossenschaft muss Mitglied in einem Genossenschaftsverband sein und wird durch diesen Verband regelmäßig geprüft. Erkundigen Sie sich nach den regelmäßig anfallenden Kosten, die dadurch entstehen.

Eingetragener Verein (e.V.)

Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) unterscheidet grundsätzlich zwischen

  • Vereinen mit ideellen Zwecken, auch Idealverein oder nicht wirtschaftlicher Verein genannt, nach den Paragrafen §§ 21 und folgende BGB
  • Vereinen mit wirtschaftlichen Zielsetzungen, der sogenannte Wirtschaftlicher Verein nach Paragraf 54 BGB

Des Weiteren wird danach unterscheiden, ob der Verein rechtsfähig ist oder nicht. Die Rechtsfähigkeit erhält ein Verein, wenn er ins Vereinsregister eingetragen wird. Er führt dann die Bezeichnung „eingetragener Verein (e.V.)“ und kann damit Träger von Rechten und Pflichten sein. Die Mitglieder haften nicht persönlich, es haftet nur der Verein selbst und im Ausnahmefall die für ihn handelnden Organe. Der nicht rechtsfähige Verein nimmt dagegen nur in eingeschränkterem Maße am Rechtsverkehr teil. Die für den Verein handelnden Personen haften grundsätzlich auch persönlich.

Steuervergünstigungen werden insbesondere gemeinnützigen Vereinen gewährt. Dies sind Vereine, deren Tätigkeit auf sogenannte gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke ausgerichtet sind. Damit ein Verein von der Finanzverwaltung als gemeinnützig anerkannt wird, müssen Vereinssatzung und -tätigkeit besondere Anforderungen erfüllen. Die Broschüre Steuertipps für Vereine informiert.

Tipp: Nehmen Sie vor der Gründung eines gemeinnützigen Vereins mit dem zuständigen Finanzamt Kontakt auf, um sicherzustellen, dass die Vereinssatzung die Anforderungen des Gemeinnützigkeitsrechts erfüllt.

Die wirtschaftliche Betätigung von eingetragenen Vereinen ist nur in engen Grenzen zulässig. Werden Einnahmen erzielt, kann das steuerliche Auswirkungen haben. Auch der Status der Gemeinnützigkeit kann betroffen sein.

An der Gründung eines Vereins müssen mindestens zwei Personen beteiligt sein. Die Eintragung in das Vereinsregister über einen Notar erfolgt jedoch nur, wenn der Verein mindestens sieben Mitglieder hat. Zur Gründung eines Vereins müssen sich die Gründungsmitglieder über die Errichtung der Satzung einigen, den ersten Vorstand wählen und ein Gründungsprotokoll anfertigen.

Wer einen Idealverein gründen, einem Verein beitreten oder Vereinsämter übernehmen möchte, findet in diesem Leitfaden des Bundesministeriums der Justiz viele nützliche Informationen.

Hier finden Sie Infos und Kontakte rund um Gründung, Finanzierung, Steuern und Recht von Vereinen und Initiativen im Bereich Bürgerschaftliches Engagement.

Hier finden Sie Infos zur Förderung von Selbsthilfegruppen oder selbst organisierte Initiativen von Stiftungen, Vereinen und gemeinnützigen Unternehmen wie gUG (haftungsbeschränkt) oder gGmbH, die wirtschaftlich, aber nicht gewinnorientiert arbeiten.

Antworten auf Fragen zur Gemeinnützigkeit von Vereinen sowie steuerliche Informationen und Formulare für Vereine und ihre Mitglieder bietet die Veranlagungsstelle Körperschaften des Finanzamts München.

Wenn die Mehrheit Ihrer Vereinsmitglieder oder Ihrer Vorstandsmitglieder eine ausländische Staatsangehörigkeit haben, müssen Sie Ihren Verein als Ausländerverein beim Kreisverwaltungsreferat melden.

Das Sozialunternehmen Haus des Stiftens gGmbH wendet sich mit verschiedenen Angeboten seiner Partner an Stifterinnen und Stifter, Non-Profit-Organisationen sowie Unternehmen. Gemeinnützige Organisationen können sich in Kursen und Coachings weiterbilden, über ein Portal Zugang zu Geldspenden erhalten und im Bereich IT von Produktspenden und Wissen profitieren.

Beratung

Das Vereinswesen ist von verschiedenen rechtlichen und steuerlichen Vorgaben geprägt. Insbesondere Sozialunternehmen setzen auf hybride Rechtsformen, weil sie die Kluft zwischen Geschäftsbetrieb und Gemeinnützigkeit überbrücken müssen. So entstehen Unternehmensverbünde, deren Betriebe verschiedene Rechtsformen (PDF, 1,34 MB) aufweisen, wie beispielsweise Vereine in einem Verbund mit einer GmbH oder als deren Gesellschafter.

Das Institut IBPro e.V. berät Vereine und andere Non Profit- und Social Profit Organisationen bei der Gründung aber auch in Rechtsfragen oder bei der Finanzierung und Umsetzung von Projekten. Das Seminarprogramm vermittelt Fachwissen zur Leitung und Organisation von Vereinen und sozialen Organisationen, Fundraising und Versicherungen. IBPro wird von der Stadt München gefördert. Die studentische Initiative Start Right e.V. bietet sozialen Unternehmen und Initiativen eine Pro-Bono-Rechtsberatung.

Beratung erhalten Sie auch von den Fachleuten für Steuer- und Rechtsberatung
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Beispiele

Tipps

Es gibt viele rechtliche Besonderheiten und Ausnahmen. Bitte informieren Sie sich und nehmen Sie auch die Hilfe einer Rechtsberatung in Anspruch!

Bitte beachten Sie: Diese Informationen sind rechtlich unverbindlich und können keine Rechts- bzw. Steuerberatung ersetzen! Bitte wenden Sie sich für Detailfragen steuerlicher oder rechtlicher Natur an Steuerberater*innen bzw. eine Rechtsanwalts-Kanzlei.