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Gesetzliche oder private Krankenversicherung (KV)
In Deutschland gilt die Krankenversicherungspflicht auch für Selbständige! Wenn Sie bisher gesetzlich krankenversichert waren, können Sie das auch bleiben. Grundsätzlich haben Sie ein Wahlrecht zwischen gesetzlicher und privater KV (sofern die Vorversicherungszeit in der gesetzlichen KV erfüllt ist). Bitte beachten Sie: Nach einem Wechsel in die private KV ist eine spätere Rückkehr in die gesetzliche KV nur schwer oder gar nicht mehr möglich. Lassen Sie sich auf alle Fälle beraten und sprechen Sie mit Ihrer Krankenversicherung! Beachten Sie den Exkurs „Selbständigkeit im Nebenerwerb“.
Gesetzliche Krankenversicherung:
- Beitrag abhängig vom Einkommen
- Mindest- und Höchstbeiträge
- Familienversicherung möglich
Private Krankenversicherung:
- Beitrag abhängig von individuellen Risikofaktoren, Alter, Vorerkrankungen und gewähltem Leistungstarif etc.
- Beiträge unabhängig vom Einkommen
- Familienversicherung nicht möglich
Gesetzliche Rentenversicherung (RV)
Für bestimmte Berufsgruppen ist die gesetzliche RV verpflichtend. Dazu zählen zum Beispiel Lehrer*innen, Künstler*innen, Pflegepersonen, Tagesmütter, zulassungspflichtige Handwerker*innen oder Selbständige mit nur einem Auftraggeber wie Handelsvertreter*innen. Für alle anderen Selbständigen besteht die Möglichkeit, freiwillig in die gesetzliche RV einzuzahlen. Entweder den vollen Beitrag (18,6% vom Bruttoeinkommen) oder einen individuell vereinbarten Beitrag. Lassen Sie sich beraten!
Private Rentenversicherung und Altersvorsorge
Selbständige müssen ihre Altersvorsorge von Anfang an planen und die Kosten dafür einkalkulieren. Sie können dabei verschiedene Möglichkeiten kombinieren, zum Beispiel gesetzliche und private Rentenversicherungen bzw. andere Formen der Altersvorsorge.
Freiwillige gesetzliche Arbeitslosenversicherung (AV)
Personen, die ihre selbständige Tätigkeit wieder aufgeben (müssen), können unter bestimmten Voraussetzungen durch den Abschluss einer freiwilligen AV vorsorgen. Die freiwillige AV kostet im Monat rund 80 Euro (Gründer*innen zahlen nur den halben Beitragssatz).
Gesetzliche Unfallversicherung (UV)
Alle Selbständigen müssen sich innerhalb einer Woche nach Start bei der zuständigen Berufsgenossenschaft melden. Sie ist für die gesetzliche Unfallversicherung zuständig und greift im Falle eines Arbeits-/Wegeunfalls oder einer anerkannten Berufskrankheit. Je nach Berufssparte sind Freiberufler und Gewerbetreibende zu einer Mitgliedschaft in der Berufsgenossenschaft verpflichtet. Andere können sich freiwillig versichern. Wer Angestellt hat, muss diese auf jeden Fall auch bei der Berufsgenossenschaft anmelden. Ist Ihnen unklar, welcher Unfallversicherungsträger für Sie zuständig ist, dann erkundigen Sie sich entweder direkt bei einer Berufsgenossenschaft oder telefonisch bei der kostenlosen Infoline der Gesetzlichen Unfallversicherung (0800 60 50 40 4) oder per E-Mail.
Künstlersozialkasse (KSK)
Die KSK ist zuständig für Personen, die eine selbständige künstlerische oder publizistische Tätigkeit als Beruf ausüben. Es handelt sich um eine Pflichtversicherung mit den Schwerpunkten Renten- und Krankenversicherung. Wenn Sie die Voraussetzungen für eine Aufnahme in die KSK erfüllen, zahlen Sie nur die Hälfte der Beiträge selbst und sind damit so günstig gestellt wie Arbeitnehmer*innen. Informieren Sie sich!
A1-Bescheinigung bei grenzüberschreitender Tätigkeit
Wenn Sie beruflich vorübergehend in einem EU-Land, in Island, Liechtenstein, Norwegen oder der Schweiz tätig sind müssen Sie immer eine A1-Bescheinigung mit sich führen. Sie ist der Nachweis über Ihren bestehenden Sozialversicherungsschutz in Deutschland. Dies gilt unabhängig von der Dauer Ihrer Dienst- oder Geschäftsreise. Für andere Länder können andere Bescheinigungen notwendig sein.
Mehr Informationen
Video: Private Absicherung
www.muenchen.de/gruendungDeutsche Rentenversicherung
Service-Telefon: 0800 1000 4800
Bundesagentur für Arbeit
Servicenummer: 0800 4 5555 00
Deutsche Rentenversicherung | A1-Bescheinigung
www.deutsche-rentenversicherung.deDas Versicherungsamt der Stadt München berät kostenfrei zur gesetzlichen Kranken-, Pflege-, Unfall- und Rentenversicherung
www.muenchen.deDie Verbraucherzentrale München berät gegen Gebühr zur gesetzlichen und privaten Kranken- und Pflegeversicherung
www.verbraucherzentrale-bayern.deDeutsche Gesetzliche Unfallversicherung
www.dguv.deFAQ
Wenn Sie beruflich vorübergehend in einem EU-Land, in Island, Liechtenstein, Norwegen oder der Schweiz tätig sind müssen Sie immer eine A1-Bescheinigung mit sich führen. Sie ist der Nachweis über Ihren bestehenden Sozialversicherungsschutz
in Deutschland. Dies gilt unabhängig von der Dauer Ihrer Dienst- oder Geschäftsreise. Für andere Länder können andere Bescheinigungen notwendig sein. Wo die A1-Bescheinigung beantragt werden kann, hängt meist von der Art der Krankenversicherung (gesetzlich oder privat ab) ab. Genaue Informationen finden Sie bei der Deutschen Rentenversicherung.
Nicht immer sind Selbständige auch tatsächlich selbständig. Müssen sie wie Angestellte im Beschäftigungsverhältnis handeln, gelten sie als scheinselbständig und sind also tatsächlich abhängig beschäftigt. Die Abgrenzung zwischen einer echten Selbständigkeit und einer abhängigen Beschäftigung ist oft schwierig. Kriterien dafür sind im Arbeitsrecht, Sozialversicherungsrecht und Steuerrecht zu finden. Es können empfindliche Strafen drohen.
Informieren Sie sich vorab: