1

Ihre Startposition

2

Geschäftsidee prüfen

3

Businessplan erstellen

4

Finanzierung & Förderung

5

Gewerbe oder Freier Beruf?

6

Rechtsform

7

Steuern und Buchführung

8

Betriebliche Versicherungen

9

Private Absicherung

10

Netzwerke

Steuern und Buchführung

Betriebliche Steuern

Umsatzsteuer

Als Gründer*in müssen Sie beim Finanzamt eine vierteljährliche Umsatzsteuervoranmeldung abgeben. Ergibt Ihre Schätzung, dass die Umsatzsteuer für das Jahr voraussichtlich mehr als 7.500 Euro betragen wird, müssen Sie eine monatliche Voranmeldungen abgeben. Wenn Sie sich für die sogenannte „Kleinunternehmerregelung“ entscheiden, führen Sie keine Umsatzsteuer an das Finanzamt ab.

Gewerbesteuer

Besteuert wird der erzielte Gewerbeertrag (entspricht in etwa dem Gewinn) aus einer selbständigen gewerblichen Tätigkeit. Für Personenunternehmen gilt ein Freibetrag von 24.500 Euro und ein Teil der gezahlten Gewerbesteuer können diese Unternehmer*innen auf ihre Einkommensteuer anrechnen. Für Kapitalgesellschaften wie beispielsweise die GmbH oder UG (haftungsbeschränkt) gibt es keinen Freibetrag bei der Gewerbesteuer. Die Gewerbesteuer ist eine kommunale Steuer. Unternehmen, die den Gewerbesteuerbescheid digital empfangen möchten, können die Steuererklärung über ihr ELSTER-Unternehmenskonto abgeben und dort den digitalen Bekanntgabe-Wunsch auswählen. Der Gewerbesteuerbescheid wird dann direkt im ELSTER-Konto hinterlegt und kann elektronisch abgerufen werden.

Körperschaftssteuer

Besteuert wird der Gewinn von Kapitalgesellschaften wie beispielsweise die GmbH oder UG (haftungsbeschränkt). Der Steuersatz liegt pauschal bei 15 Prozent.

Persönliche Steuern

Einkommensteuer

Besteuert wird das Einkommen natürlicher Personen, d.h. die Summe aller Einkünfte. Das umfasst zum Beispiel Einkünfte aus selbständiger Arbeit (Freie Berufe), Einkünfte aus Gewerbebetrieb sowie Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (aus einem Angestelltenverhältnis). Es handelt sich um einen progressiven Steuersatz, d.h. der Steuersatz ist gekoppelt an die Höhe des Einkommens.

Buchführung

Generell wird zwischen der einfachen Buchführung (mit Einnahmen-Überschuss-Rechnung = EÜR) und der doppelten Buchführung (mit jährlicher Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung) unterschieden. Die EÜR ist in der Anwendung einfacher und günstiger während die doppelte Buchführung deutlich höhere laufende Kosten für Steuerberatung und ggf. auch Buchhaltung verursacht. Die einfache
Buchführung ist ausreichend bis zu einem jährlichen Umsatz von 600.000 Euro und einem jährlichen Gewinn von 60.000 Euro. Bei Überschreiten einer der beiden Grenzen wird allerdings die doppelte Buchführung verpflichtend (nach Aufforderung durch das Finanzamt)!

Bitte beachten Sie jedoch folgende Ausnahmen:

  • Kapitalgesellschaften wie beispielsweise die GmbH oder UG (haftungsbeschränkt) sind immer zur doppelten Buchführung verpflichtet, unabhängig von
    Umsatz oder Gewinn.
  • Für Selbständige in den Freien Berufen ist die einfache Buchführung immer ausreichend, unabhängig von
    Umsatz oder Gewinn.
Rechnungen richtig stellen

Falsch ausgestellte Rechnungen führen in der Praxis oft zu Zahlungsverzögerungen. Achten Sie bei der Rechnungsstellung darauf, dass die Rechnung  alle gesetzlich vorgeschriebenen Angaben enthält. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um Rechnungen für Waren, Dienstleistungen oder Honorare handelt. Nutzen Sie die Kleinunternehmerrechnungen nach § 19 des Umsatzsteuergesetzes (UStG)? Oder wollen Sie eine sogenannte Kleinbetragsrechnung bis bis 250 Euro Gesamtbetrag ausstellen? Auch hierfür gibt es Pflichtangaben. Informieren Sie sich auch über den Unterschied zwischen Rechnung und Quittung.

Nach den Plänen des Bundesministeriums der Finanzen wird ab dem 1. Januar 2025 eine Verpflichtung zur Ausstellung elektronischer Rechnungen für Umsätze zwischen Unternehmen eingeführt.

Tipps

Tipps

Es gibt viele steuerliche Besonderheiten und Ausnahmen. Bitte informieren Sie sich und nehmen Sie auch die Hilfe einer Steuerberatung in Anspruch!

Bitte beachten Sie: Diese Informationen sind rechtlich unverbindlich und können keine Rechts- bzw. Steuerberatung ersetzen! Bitte wenden Sie sich für Detailfragen steuerlicher oder rechtlicher Natur an Steuerberater*innen bzw. eine Rechtsanwalts-Kanzlei.

FAQ

Was ist der Unterschied zwischen Steuer-ID, Steuernummer und Umsatzsteuer-ID?
    • Die Steuer-ID (steuerliche Identifikationsnummer) besteht aus 11 Ziffern, sie ist personenbezogen, gilt ein Leben lang und wird vom Bundeszentralamt für Steuern vergeben
    • Die Steuernummer besteht aus 10 bis 11 Ziffern, die meist durch zwei Schrägstriche getrennt werden. Sie wird von Ihrem zuständigen Finanzamt im Rahmen der steuerlichen Erfassung erteilt zum Beispiel wenn Sie Arbeitnehmer*in sind oder freiberuflicher bzw. gewerbliche tätig werden. Es ist möglich, mehrere Steuernummer zu haben, zum Beispiel wenn Sie angestellt sind und nebenbei selbständig arbeiten.
    • Die Umsatzsteuer-ID (Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, USt-IdNr.) beginnt mit dem EU-Länderkürzel, DE für Deutschland, gefolgt von bis zu zwölf Ziffern. Sie wird Unternehmer*innen zusätzlich zur oben genannten Steuernummer für ihre gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeit erteilt und zwar vom Bundeszentralamt für Steuern. Gründer*innen können die Umsatzsteuer-ID auch im „Fragebogen zur steuerlichen Erfassung“ beantragen. Sie ist für die Abwicklung von Geschäften zwischen Unternehmen in verschiedenen Ländern der Europäischen Union wichtig.

Schmuckbild

Steuern und Buchführung

 

 

Kleinunternehmen, Kleingewerbe und Kleinunternehmerregelung

Was ist ein Kleinunternehmen?

Ein Kleinunternehmen ist keine eigene Rechtsform oder festgelegte Unternehmensform. Der Begriff wird in der Umgangssprache häufig verwendet.  Viele Gründer*innen verbinden damit eine selbständige Tätigkeit ohne eigene Beschäftigte, einem geringen Risiko, einem kleineren Management- und Verwaltungsaufwand und einem überschaubaren Umsatz.  Das alles kann zutreffen, muss es aber nicht. Um eine Vorstellung zu gewinnen, was ein Kleinunternehmen ist, ist die Definition der Europäischen Kommission für die sogenannten kleinen und mittleren Unternehmen interessant. Diese legt genaue Größenschwellen fest, die nicht unbedingt „klein“ sind.

In der Geschäftswelt relevanter sind dagegen die Fachbegriffe Kleingewerbe und Kleinunternehmerregelung. Beide haben thematisch nichts miteinander zu tun haben, werden aber häufig verwechselt:

Habe ich ein Kleingewerbe?

Ein Kleingewerbe haben Sie dann, wenn Sie ein Gewerbe anmelden und sich als Einzelunternehmer*in selbständig machen und mit weniger als 60.000 Euro Gewinn und weniger als 600.000 Euro Umsatz im Jahr rechnen. Sie sind damit von den Vorschriften des Handelsgesetzbuchs, kurz HGB und der Eintragspflicht in das Handelsregister befreit.
⇒ Für Sie gilt das Bürgerliche Gesetzbuch, kurz BGB.
⇒ Zur Gewinnermittlung gegenüber dem Finanzamt reicht eine einfache Buchführung mit Einnahmen-Überschuss-Rechnung aus.

Ein wichtiger Aspekt beim Kleingewerbe ist also die Art der Gewinnermittlung. Überschreiten Sie als gewerbliches Einzelunternehmen die oben genannte Gewinn- oder Umsatzschwelle, dann müssen Sie Ihren Gewinn nach der doppelten Buchführung ermitteln und das beinhaltet auch die jährliche Erstellung einer Bilanz sowie einer Gewinn- und Verlustrechnung. Damit verbunden ist auch eine Eintragung im Handelsregister.

Der Begriff Kleingewerbe sagt nichts darüber aus, ob Sie in Ihren Rechnungen Umsatzsteuer ausweisen oder die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen.

Viele kleine Unternehmen werden auch nicht als Kleingewerbe bezeichnet, da Sie beispielsweise in einem Freien Beruf tätig sind. Für Freiberufler*innen gilt in der Regel die einfache Buchführung und zwar unabhängig von Betriebsgröße, Umsatz und Gewinn.

Ich will die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen – wie mache ich das?

Sie planen eine Selbständigkeit als Gewerbe oder im Freier Beruf und rechnen im Gründungsjahr mit weniger als 22.000 Euro Brutto-Jahresumsatz? Dann können Sie im Formular zur Anmeldung beim Finanzamt, dem sogenannten Fragebogen zur steuerlichen Erfassung, ankreuzen, dass Sie die Kleinunternehmer-Regelung nach dem Umsatzsteuergesetzt, kurz UStG in Anspruch nehmen möchten. Sie weisen dann keine Umsatzsteuer in Ihren Rechnungen aus und begründen dies beispielsweise mit dem abgedruckten Hinweis: „Gemäß § 19 Abs. 1 UStG wird keine Umsatzsteuer berechnet.“ Da Sie keine Umsatzsteuer ans Finanzamt abführen, können Sie auch nicht selbst gezahlte Umsatzsteuer vom Finanzamt als Vorsteuer erstattet bekommen.

Tipp: Die Gesamtumsatzgrenze von 22.000 Euro enthält bereits die Umsatzsteuer und bezieht sich immer auf ein ganzes Kalenderjahr. Wer mit der Selbständigkeit während des Jahres startet, muss den voraussichtlichen Umsatz also auf zwölf Monate hochrechnen.

Die Links zu Praxisbeispielen und FAQs zur Kleinunternehmerregelung finden Sie unter „Betriebliche Steuern“.

Wo finde ich Fachleute zu Steuer-, Rechts- oder Versicherungsfragen?

Das Münchner Gründungsbüro bietet keine Versicherungs-, Steuer- oder Rechtsberatung an und darf auch keine Fachleute vorschlagen.

In der Rubrik Ansprechpartner haben wir verschiedene Suchmöglichkeiten nach Experten und Expertinnen für Sie zusammengestellt.

Im Rahmen von Workshops, Seminaren oder anderen Veranstaltungen ergibt sich häufig die Möglichkeit, andere Gründerinnen und Gründer nach ihren Erfahrungen zu Fachleuten zu befragen. Eine Auswahl an Terminen finden Sie in der Rubrik Events.