Steuern und Buchführung

Je nachdem ob Sie einen Freien Beruf oder ein Gewerbe ausüben wollen und welche Rechtsform Sie hierfür wählen, haben diese Entscheidungen auch Auswirkung auf Steuern und Buchführungspflichten. Wer Waren und Dienstleistungen im Ausland einkauft oder verkauft, muss sich über die Vorschriften des internationalen Steuerrechts und weitere Regelungen für das internationale Geschäft informieren.

Betriebliche Steuern

Umsatzsteuer

Als Gründer*in müssen Sie beim Finanzamt eine vierteljährliche Umsatzsteuervoranmeldung abgeben. Ergibt Ihre Schätzung, dass die Umsatzsteuer für das Jahr voraussichtlich mehr als 7.500 Euro betragen wird, müssen Sie eine monatliche Voranmeldungen abgeben. Wenn Sie sich für die sogenannte „Kleinunternehmerregelung“ entscheiden, führen Sie grundsätzlich keine Umsatzsteuer an das Finanzamt ab. Die Kleinunternehmerregelung ist eine Sonderregelung im deutschen Umsatzsteuerrecht. Verkaufen Sie Waren oder Dienstleistungen an Kund*innen im Ausland gelten andere Regeln für die Umsatzsteuer – auch für Gründer*innen mit Kleinunternehmerregelung.

FAQ Kleinunternehmen, Kleingewerbe und Kleinunternehmerregelung

Gewerbesteuer

Besteuert wird der erzielte Gewerbeertrag (entspricht in etwa dem Gewinn) aus einer selbständigen gewerblichen Tätigkeit. Für Personenunternehmen gilt ein Freibetrag von 24.500 Euro und ein Teil der gezahlten Gewerbesteuer können diese Unternehmer*innen auf ihre Einkommensteuer anrechnen. Für Kapitalgesellschaften wie beispielsweise die GmbH oder UG (haftungsbeschränkt) gibt es keinen Freibetrag bei der Gewerbesteuer. Die Gewerbesteuer ist eine kommunale Steuer. Unternehmen, die den Gewerbesteuerbescheid digital empfangen möchten, können die Steuererklärung über ihr ELSTER-Unternehmenskonto abgeben und dort den digitalen Bekanntgabe-Wunsch auswählen. Der Gewerbesteuerbescheid wird dann direkt im ELSTER-Konto hinterlegt und kann elektronisch abgerufen werden.

Körperschaftssteuer

Besteuert wird der Gewinn von Kapitalgesellschaften wie beispielsweise die GmbH oder UG (haftungsbeschränkt). Der Steuersatz liegt pauschal bei 15 Prozent.

Persönliche Steuern

Einkommensteuer

Besteuert wird das Einkommen natürlicher Personen, das heißt die Summe aller Einkünfte nach Abzug eines Freibetrags, dem sogenannten Grundfreibetrag. Zu den verschiedenen Einkunftsarten zählen zum Beispiel Einkünfte aus selbständiger Arbeit (Freie Berufe), Einkünfte aus Gewerbebetrieb sowie Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (aus einem Angestelltenverhältnis). Es handelt sich um einen progressiven Steuersatz, das heißt der Steuersatz ist gekoppelt an die Höhe des Einkommens.  Der Einkommensteuerrechner des Bundesministeriums für Finanzen bietet eine erste Orientierung zur Berechnung und Höhe der individuellen Einkommensteuer.

Buchführung

Generell wird zwischen der einfachen Buchführung mit einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung, kurz EÜR und der doppelten Buchführung mit jährlicher Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung unterschieden. Die EÜR ist in der Anwendung einfacher und günstiger während die doppelte Buchführung deutlich höhere laufende Kosten für Steuerberatung und gegebenenfalls auch Buchhaltung verursacht. Die einfache Buchführung ist ausreichend bis zu einem jährlichen Umsatz von 800.000 Euro und einem jährlichen Gewinn von 80.000 Euro. Bei Überschreiten einer der beiden Grenzen wird allerdings die doppelte Buchführung verpflichtend, nach Aufforderung durch das Finanzamt! Steuer- und Buchhaltungssoftware kann bei der Rechnungsstellung, Umsatzsteuervoranmeldung und der Steuererklärung unterstützen. Die Software sollte eine Schnittstelle zu ELSTER, der digitalen Steuerplattform der Finanzämter, haben.

Bitte beachten Sie jedoch folgende Ausnahmen:

  • Kapitalgesellschaften wie beispielsweise die GmbH oder UG (haftungsbeschränkt) sind immer zur doppelten Buchführung verpflichtet, unabhängig von Umsatz oder Gewinn.
  • Für Selbständige in den Freien Berufen ist die einfache Buchführung immer ausreichend, unabhängig von Umsatz oder Gewinn.
Rechnungen richtig stellen

Falsch ausgestellte Rechnungen führen in der Praxis oft zu Zahlungsverzögerungen. Achten Sie bei der Rechnungsstellung darauf, dass die Rechnung  alle gesetzlich vorgeschriebenen Angaben enthält. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um Rechnungen für Waren, Dienstleistungen oder Honorare handelt. Nutzen Sie die Kleinunternehmerrechnungen nach § 19 des Umsatzsteuergesetzes UStG? Oder wollen Sie eine sogenannte Kleinbetragsrechnung bis bis 250 Euro Gesamtbetrag ausstellen? Auch hierfür gibt es Pflichtangaben. Informieren Sie sich auch über den Unterschied zwischen Rechnung und Quittung. Steuer- und Buchhaltungssoftware kann bei der Rechnungsstellung, Umsatzsteuervoranmeldung und der Steuererklärung unterstützen. Die Software sollte eine Schnittstelle zu ELSTER, der digitalen Steuerplattform der Finanzämter, haben.

Nach den Plänen des Bundesministeriums der Finanzen wird ab dem 1. Januar 2025 eine Verpflichtung zur Ausstellung elektronischer Rechnungen für Umsätze zwischen Unternehmen eingeführt.

Tipps

Es gibt viele steuerliche Besonderheiten und Ausnahmen. Bitte informieren Sie sich und nehmen Sie auch die Hilfe einer Steuerberatung in Anspruch!

Bitte beachten Sie: Diese Informationen sind rechtlich unverbindlich und können keine Rechts- bzw. Steuerberatung ersetzen! Bitte wenden Sie sich für Detailfragen steuerlicher oder rechtlicher Natur an Steuerberater*innen bzw. eine Rechtsanwalts-Kanzlei.