Coaching und Beratung können freiberuflich sein, sofern diese Tätigkeit zu den psychologischen, pädagogischen, sozialpädagogischen, medizinischen, juristischen und theologischen Berufsbildern auf der Grundlage Ihrer einschlägigen Hochschulausbildung (Ausnahme: Heilpraktiker für Psychotherapie) zählt.
Je nachdem welcher Tätigkeit Sie tatsächlich genau nachgehen und welche Qualifikationen sie haben, können sich verschiedene Zugänge zu einer steuerlichen Freiberuflichkeit ergeben:
a) Zugang über die Beratung in Verbindung mit einem Hochschulabschluss und der Tätigkeit in mindestens einem Hauptgebiet des Studienfachs
- Beispiel: Beratende Betriebswirtin in Verbindung mit einem BWL– oder VWL – Hochschulabschluss und der Tätigkeit in mindestens einem Hauptgebiet der Betriebswirtschafts– oder Volkswirtschaftslehre.
- Beispiel: Beratender Life Coach in Verbindung mit einem Psychologie- oder Pädagogik- Hochschulabschluss und der Tätigkeit in mindestens einem Hauptgebiet dieser Studienfächer.
b) Zugang über die unterrichtende Tätigkeit
Eine unterrichtende Tätigkeit setzt voraus, dass Sie persönlich und eigenverantwortlich im Rahmen einer Lehrtätigkeit Fähigkeiten und Kenntnisse vermitteln. Der Unterrichtscharakter muss durchgängig gewährleistet sein, das heißt eine punktuelle Anleitung genügt nicht. Erforderlich ist ein auf ein bestimmtes Fachgebiet bezogenes schulmäßigen Programm, das im Rahmen von Kursen, Seminaren oder Workshops, also Coaching in Gruppen, vermittelt wird. Bei einem Individualunterricht, das heißt Einzelcoaching muss ein Lehrplan zugrunde liegen. Ist dies nicht der Fall, so könnte dies steuerlich nicht als Coaching, sondern als Beratung, siehe a) bewertet werden.
Erfordert die Tätigkeit die Erarbeitung und Entwicklung eines speziell auf die Bedürfnisse einer Person abgestellten und nicht auf einen Fachbereich beschränkten Programms, so stellt dies keine Lehrtätigkeit in organisierter und institutionalisierter Form mehr dar. Hierbei handelt es sich vielmehr um eine beratende Tätigkeit, siehe a).
c) Zugang über eine selbstständige Tätigkeit Psychotherapeuten und Heilpraktiker
d) Zugang über eine erzieherische Tätigkeit für Kinder und Jugendliche
Gut zu wissen:
Vermitteln Sie Ihr Wissen im Rahmen von Online-Formaten? Denken Sie daran, dass die Freiberuflichkeit im Besonderen dadurch charakterisiert ist, dass die Leistung persönlich und eigenverantwortlich erbracht wird. Daher ist es zwingend erforderlich, dass auch im Rahmen von Online-Diensten ein deutlich interaktiver Austausch in individueller und spezifischer Form vorliegt.
Bieten Sie weitere Leistungen an, wie beispielsweise der Verkauf oder Download von Büchern, E-Books, Trainingsplänen, Produkten? Vermitteln oder vermieten Sie Räumlichkeiten für Kurse? Prüfen Sie in diesen Fällen, ob eine sogenannte „trennbar gemischte Tätigkeit“ oder eine „untrennbar gemischte Tätigkeit“ vorliegt, da Sie mit diesen weiteren Leistungen neben ihrer freiberufliche auch eine gewerbliche Tätigkeit ausüben.
PRAXISHILFE: Lehrende, Trainer und Coaches – freiberufliche oder gewerbliche Tätigkeit?
PRAXISHILFE – Beratender Betriebswirt als freier Beruf
Praxis-Hinweis:
Es kommt immer wieder vor, dass das Finanzamt die Anmeldungen der Selbständigkeit als Freier Beruf ohne nähere Prüfung akzeptiert. Die Betroffenen gehen dann fälschlicherweise davon aus, dass das Finanzamt die Einordnung in den Freier Beruf anerkennt. Bei einer Betriebsprüfung kann das Finanzamt aber jederzeit nachträglich ein Gewerbe feststellen und eine rückwirkende Gewerbeanmeldung sowie Gewerbesteuerzahlung veranlassen. Beachten Sie daher bitte: Eine Sicherheit für die Einstufung im Freien Beruf gibt es nur über eine sogenannte „verbindliche Auskunft“ des Finanzamtes, die jedoch mit sehr hohen Anforderungen, Zeitaufwand und Kosten verbunden ist.
In einigen Fällen kann es aber auch vorkommen, dass die Gewerbebehörde eine Tätigkeit, die das Finanzamt als freiberuflich im steuerlichen Sinne, d.h. nicht gewerbesteuerpflichtig einstuft, aus Perspektive des Gewerberechts als gewerblich beurteilt und eine Gewerbeanmeldung fordert. Von der Gewerbeanmeldung werden automatisch die Industrie- und Handelskammer (IHK) und Handwerkskammer (HWK) informiert.
Finanzamt und Gewerbebehörde können zu (scheinbar) unterschiedlichen Beurteilungen kommen „da die Terminologie des Steuerrechts nicht mit derjenigen des Gewerberechts identisch ist. Wegen der fehlenden Übertragbarkeit der steuerrechtlichen Regelung auf die Gewerbeordnung hat die Entscheidung des Finanzamts für die Gebewerbehörde keine Bindungswirkung.“ Quelle und Begründung im Detail: Bayerisches Verwaltungsgericht München, M 16 K 14.5250, Urteil vom 22. September 2015.