Selbständig machen als Coach, Berater*in, Trainer*in oder Lehrer*in

Die sehr vielfältigen Tätigkeitsschwerpunkte für Coaching, Beratung und Training reichen von der Unterstützung bei der Persönlichkeitsentwicklung, Beruf und Karriere bis hin zu Bereichen in Unternehmen wie beispielsweise Marketing und Personal. Bei den unterrichtenden Tätigkeiten kann es sich um Nachhilfe oder auch um Kurse und Seminare handeln, wie beispielsweise für Yoga, Schwimmen, Bergsteigen, Schach oder Kochen. Auf dieser Seite erhalten Sie einen Überblick zu den häufig gestellten Fragen.

Ausbildung und Qualifikationen

Die Berufsbezeichnungen Coach, Consultant, Berater*in oder Trainer*in sind rechtlich nicht geschützt. Die Verwendung dieser Begriffe steht somit jeder Gründerin und jedem Gründer offen und ist nicht an eine bestimmte Qualifizierung gebunden.

Besonderheiten im Gesundheitsbereich und im Handwerk

Bei Leistungen mit Bezug zum Gesundheitsbereich sollten Sie prüfen, ob diese nur von zugelassenen Ärzten, Psychotherapeuten nach Psychotherapeutengesetz, von Personen mit Heilpraktiker Erlaubnis (für Psychotherapie), von Psychologen oder ähnlichen Berufen ausgeübt werden dürfen. Planen Sie Kurse mit einem Bezug zum Handwerk z.B. Backen, Herstellung von Pralinen oder Speiseeis informieren Sie sich bei der örtlichen Handwerkskammer über mögliche Auflagen.

Anmeldung als Freier Beruf oder Gewerbe?

Klären Sie gleich zu Beginn, ob Ihre geplante selbständige Tätigkeit zu den Freien Berufen gehört oder ein Gewerbe ist. Dies hat viele rechtliche und steuerliche Folgen.

Unterrichtende oder beratende Tätigkeiten können freiberuflich sein, wenn Sie einen dazu passenden Hochschulabschluss haben und Ihre geplante Dienstleistung in den Bereich der Freien Berufe passt.

Ein Hochschulabschluss mit Bezug zum geplantem Tätigkeitsschwerpunkt wie beispielsweise:

  • ein BWL- oder VWL- Abschluss für die Unternehmensberatung
  • ein Abschluss in Sportwissenschaften für das Fitnesstraining
  • ein Hochschulabschluss in Psychologie oder verwandten Fächern wie Pädagogik, Sozialpädagogik für einen Life Coach
  • ein Hochschulabschluss Wirtschaftspsychologie für einen Karriere-Coach
  • ein Diplom-Musiklehrer für Musikunterricht
  • ein Diplom-Ökotrophologe für Ernährungsberatung mit therapeutischem Zweck

können zu einer Einordnung in Freien Beruf führen, wenn auch die Inhalte Ihrer Dienstleistung zu diesem Berufsbild passen.

Die Klärung, ob Ihre geplante Tätigkeit tatsächlich zu den Freien Berufen zählt, kann schwierig sein und ist abhängig vom konkreten Einzelfall. Lassen Sie sich beraten: Fragen bei Abgrenzungsschwierigkeiten beantwortet das Institut für Freie Berufe. Für eine individuelle steuerliche Beratung wenden Sie sich an einen Steuerberater oder eine Steuerberaterin Ihrer Wahl.

Wie, wo und wie melde ich an? Die Antwort auf diese Frage finden unter Anmeldung.

Gemischte Tätigkeiten – gewerblich und freiberuflich

Es gibt die Möglichkeit, sowohl freiberuflich als auch gewerblich tätig zu sein. Diese sogenannten gemischten Tätigkeiten können beispielsweise der Fall sein, wenn eine freiberufliche Heilpraktikerin auch Nahrungsergänzungsmittel, Diät- oder andere Gesundheitsprodukte verkauft (Gewerbe).

Wer vermeiden möchte, dadurch womöglich den Freiberuflerstatus zu verlieren, sollte die freiberuflichen und gewerblichen Tätigkeit steuerlich trennen. Das heißt: Entweder werden für die freiberuflichen und gewerblichen Tätigkeiten jeweils getrennte Rechnungen gestellt oder sie werden in einer Rechnung separat aufgeführt. In der Einkommensteuererklärung müssen die Einkünfte allerdings zwingend getrennt angegeben werden. Anderenfalls besteht die Gefahr, dass die freiberuflichen Einkünfte als gewerblich eingestuft und damit gewerbesteuerpflichtig werden.

Prüfen Sie daher, welche der gemischten Tätigkeit als gewerblich oder als freiberuflich einzustufen ist. Und ob sich die Tätigkeiten klar voneinander trennen lassen („trennbar gemischte Tätigkeit“) oder nicht („untrennbar gemischte Tätigkeit“).

Fragen bei Abgrenzungsschwierigkeiten beantwortet das Institut für Freie Berufe. Für eine individuelle steuerliche Beratung wenden Sie sich an einen Steuerberater oder eine Steuerberaterin Ihrer Wahl.

Coaching und Beratung

Coaching und Beratung können freiberuflich sein, sofern diese Tätigkeit zu den psychologischen, pädagogischen, sozialpädagogischen, medizinischen, juristischen und theologischen Berufsbildern auf der Grundlage Ihrer einschlägigen Hochschulausbildung (Ausnahme: Heilpraktiker für Psychotherapie) zählt.

Je nachdem welcher Tätigkeit Sie tatsächlich genau nachgehen und welche Qualifikationen sie haben, können sich verschiedene Zugänge zu einer steuerlichen Freiberuflichkeit ergeben:

a) Zugang über die Beratung in Verbindung mit einem Hochschulabschluss und der Tätigkeit in mindestens einem Hauptgebiet des Studienfachs

  • Beispiel: Beratende Betriebswirtin in Verbindung mit einem BWL– oder VWL – Hochschulabschluss und der Tätigkeit in mindestens einem Hauptgebiet der Betriebswirtschafts– oder Volkswirtschaftslehre.
  • Beispiel: Beratender Life Coach in Verbindung mit einem Psychologie- oder Pädagogik- Hochschulabschluss und der Tätigkeit in mindestens einem Hauptgebiet dieser Studienfächer.

b) Zugang über die unterrichtende Tätigkeit

Eine unterrichtende Tätigkeit setzt voraus, dass Sie persönlich und eigenverantwortlich im Rahmen einer Lehrtätigkeit Fähigkeiten und Kenntnisse vermitteln. Der Unterrichtscharakter muss durchgängig gewährleistet sein, das heißt eine punktuelle Anleitung genügt nicht. Erforderlich ist ein auf ein bestimmtes Fachgebiet bezogenes schulmäßigen Programm, das im Rahmen von Kursen, Seminaren oder Workshops, also Coaching in Gruppen, vermittelt wird. Bei einem Individualunterricht, das heißt Einzelcoaching muss ein Lehrplan zugrunde liegen. Ist dies nicht der Fall, so könnte dies steuerlich nicht als Coaching, sondern als Beratung, siehe a) bewertet werden.

Erfordert die Tätigkeit die Erarbeitung und Entwicklung eines speziell auf die Bedürfnisse einer Person abgestellten und nicht auf einen Fachbereich beschränkten Programms, so stellt dies keine Lehrtätigkeit in organisierter und institutionalisierter Form mehr dar. Hierbei handelt es sich vielmehr um eine beratende Tätigkeit, siehe a).

c) Zugang über eine selbstständige Tätigkeit Psychotherapeuten und Heilpraktiker

d) Zugang über eine erzieherische Tätigkeit für Kinder und Jugendliche

Gut zu wissen:

Vermitteln Sie Ihr Wissen im Rahmen von Online-Formaten? Denken Sie daran, dass die Freiberuflichkeit im Besonderen dadurch charakterisiert ist, dass die Leistung persönlich und eigenverantwortlich erbracht wird. Daher ist es zwingend erforderlich, dass auch im Rahmen von Online-Diensten ein deutlich interaktiver Austausch in individueller und spezifischer Form vorliegt.

Bieten Sie weitere Leistungen an, wie beispielsweise der Verkauf oder Download von Büchern, E-Books, Trainingsplänen, Produkten? Vermitteln oder vermieten Sie Räumlichkeiten für Kurse? Prüfen Sie in diesen Fällen, ob eine sogenannte „trennbar gemischte Tätigkeit“ oder eine „untrennbar gemischte Tätigkeit“ vorliegt, da Sie mit diesen weiteren Leistungen neben ihrer freiberufliche auch eine gewerbliche Tätigkeit ausüben.

Praxishilfen des Existenzgründungsportals des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz

Praxis-Hinweis:

Es kommt immer wieder vor, dass das Finanzamt die Anmeldungen der Selbständigkeit als Freier Beruf ohne nähere Prüfung akzeptiert. Die Betroffenen gehen dann fälschlicherweise davon aus, dass das Finanzamt die Einordnung in den Freier Beruf anerkennt. Bei einer Betriebsprüfung kann das Finanzamt aber jederzeit nachträglich ein Gewerbe feststellen und eine rückwirkende Gewerbeanmeldung sowie Gewerbesteuerzahlung veranlassen. Beachten Sie daher bitte: Eine Sicherheit für die Einstufung im Freien Beruf gibt es nur über eine sogenannte „verbindliche Auskunft“ des Finanzamtes, die jedoch mit sehr hohen Anforderungen, Zeitaufwand und Kosten verbunden ist.
In einigen Fällen kann es aber auch vorkommen, dass die Gewerbebehörde eine Tätigkeit, die das Finanzamt als freiberuflich im steuerlichen Sinne, d.h. nicht gewerbesteuerpflichtig einstuft, aus Perspektive des Gewerberechts als gewerblich beurteilt und eine Gewerbeanmeldung fordert. Von der Gewerbeanmeldung werden automatisch die Industrie- und Handelskammer (IHK) und Handwerkskammer (HWK) informiert.

Finanzamt und Gewerbebehörde können zu (scheinbar) unterschiedlichen Beurteilungen kommen „da die Terminologie des Steuerrechts nicht mit derjenigen des Gewerberechts identisch ist. Wegen der fehlenden Übertragbarkeit der steuerrechtlichen Regelung auf die Gewerbeordnung hat die Entscheidung des Finanzamts für die Gebewerbehörde keine Bindungswirkung.“ Quelle und Begründung im Detail: Bayerisches Verwaltungsgericht München, M 16 K 14.5250, Urteil vom 22. September 2015.

Kurse, Seminare, Trainings

Für Tanz-, Turn-, Tennis-, Fecht-, Golf-, Ski-, Bergsteiger-, Schwimm- oder ähnlicher Unterricht benötigen Sie in der Regel eine Gewerbeanmeldung. Denn das Gewerbeamt argumentiert, dass für die Ausübung kein Hochschulabschluss erforderlich ist. Das gilt meist auch für Yoga-, Fitness- und Personaltraining. Hausgabenbetreuung und Nachhilfeunterricht außerhalb des Schulbetriebs stufen die Gewerbeämter ebenfalls nicht als „Dienstleistung höherer Art“ ein und fordern eine Gewerbeanmeldung.

Die Einstufung (Freier Beruf – Gewerbe) kann schwierig sein und ist stets von den Umständen des Einzelfalls abhängig. Fragen bei Abgrenzungsschwierigkeiten beantwortet das Institut für Freie Berufe. Für eine individuelle steuerliche Beratung wenden Sie sich an einen Steuerberater oder eine Steuerberaterin Ihrer Wahl.

Achtung Rentenversicherung!

Selbstständige mit unterrichtender,  lehrender oder informationsvermittelnder Tätigkeit unterliegen grundsätzlich der Pflichtversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung, wobei der Begriff der Lehre sehr weit gefasst ist. So zählt die Deutschen Rentenversicherung Nachhilfe ebenso dazu wie Golf- oder Aerobic Unterricht. Auch selbstständige Coaches, Trainer, Moderatoren, Supervisoren oder Feldenkrais Pädagogen können dazu zählen.

Dies gilt auch, wenn die Tätigkeit nur nebenberuflich ausgeübt wird und bereits im Hauptberuf durch eine Arbeitnehmertätigkeit Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung einbezahlt werden. Wenn Sie Ihre selbständige Tätigkeit nur in geringfügigem Umfang ausüben, sind Sie immer versicherungsfrei. Das ist beispielsweise der Fall, wenn Sie selbstständig tätige Lehrkraft sind und Ihr Gewinn unter 520 Euro im Monat liegt.

Praxis-Hinweis:

Es kommt immer wieder vor, dass das Finanzamt die Anmeldungen der Selbständigkeit als Freier Beruf ohne nähere Prüfung akzeptiert. Die Betroffenen gehen dann fälschlicherweise davon aus, dass das Finanzamt die Einordnung in den Freier Beruf anerkennt. Bei einer Betriebsprüfung kann das Finanzamt aber jederzeit nachträglich ein Gewerbe feststellen und eine rückwirkende Gewerbeanmeldung sowie Gewerbesteuerzahlung veranlassen. Beachten Sie daher bitte: Eine Sicherheit für die Einstufung im Freien Beruf gibt es nur über eine sogenannte „verbindliche Auskunft“ des Finanzamtes, die jedoch mit sehr hohen Anforderungen, Zeitaufwand und Kosten verbunden ist.

In einigen Fällen kann es aber auch vorkommen, dass die Gewerbebehörde eine Tätigkeit, die das Finanzamt als freiberuflich im steuerlichen Sinne, d.h. nicht gewerbesteuerpflichtig einstuft, aus Perspektive des Gewerberechts als gewerblich beurteilt und eine Gewerbeanmeldung fordert. Von der Gewerbeanmeldung werden automatisch die Industrie- und Handelskammer (IHK) und Handwerkskammer (HWK) informiert.

Finanzamt und Gewerbebehörde können zu (scheinbar) unterschiedlichen Beurteilungen kommen „da die Terminologie des Steuerrechts nicht mit derjenigen des Gewerberechts identisch ist. Wegen der fehlenden Übertragbarkeit der steuerrechtlichen Regelung auf die Gewerbeordnung hat die Entscheidung des Finanzamts für die Gebewerbehörde keine Bindungswirkung.“ Quelle und Begründung im Detail: Bayerisches Verwaltungsgericht München, M 16 K 14.5250, Urteil vom 22. September 2015.

Praktische Beispiele für Coaching und Beratung

Der Infopool des Bundesportals zur Existenzgründung bietet zahlreiche praktische Beispiele aus dem Bereich „Freier Beruf oder Gewerbe“:

Praktische Beispiele für Kurse, Seminare, Trainings

Der Infopool des Bundesportals zur Existenzgründung bietet zahlreiche praktische Beispiele aus dem Bereich „Freier Beruf oder Gewerbe“:

Bewegung und Gesundheit

Freizeit, Kunst und Kultur

Beruf und Bildung

Tiere

Gesetzliche Rentenversicherung und Unfallversicherung

Betriebliche Versicherungen und Steuern