Kleinunternehmen, Kleingewerbe und Kleinunternehmerregelung

Was ist ein Kleinunternehmen?

Ein Kleinunternehmen ist keine eigene Rechtsform oder festgelegte Unternehmensform. Der Begriff wird in der Umgangssprache häufig verwendet.  Viele Gründer*innen verbinden damit eine selbständige Tätigkeit ohne eigene Beschäftigte, einem geringen Risiko, einem kleineren Management- und Verwaltungsaufwand und einem überschaubaren Umsatz.  Das alles kann zutreffen, muss es aber nicht. Um eine Vorstellung zu gewinnen, was ein Kleinunternehmen ist, ist die Definition der Europäischen Kommission für die sogenannten kleinen und mittleren Unternehmen interessant. Diese legt genaue Größenschwellen fest, die nicht unbedingt „klein“ sind.

In der Geschäftswelt relevanter sind dagegen die Fachbegriffe Kleingewerbe und Kleinunternehmerregelung. Beide haben thematisch nichts miteinander zu tun haben, werden aber häufig verwechselt:

Habe ich ein Kleingewerbe?

Ein Kleingewerbe haben Sie dann, wenn Sie ein Gewerbe anmelden und sich als Einzelunternehmer*in selbständig machen und mit weniger als 80.000 Euro Gewinn und weniger als 800.000 Euro Umsatz im Jahr rechnen. Sie sind damit von den Vorschriften des Handelsgesetzbuchs, kurz HGB und der Eintragspflicht in das Handelsregister befreit.
⇒ Für Sie gilt das Bürgerliche Gesetzbuch, kurz BGB.
⇒ Zur Gewinnermittlung gegenüber dem Finanzamt reicht eine einfache Buchführung mit Einnahmen-Überschuss-Rechnung aus.

Ein wichtiger Aspekt beim Kleingewerbe ist also die Art der Gewinnermittlung. Überschreiten Sie als gewerbliches Einzelunternehmen die oben genannte Gewinn- oder Umsatzschwelle, dann müssen Sie Ihren Gewinn nach der doppelten Buchführung ermitteln und das beinhaltet auch die jährliche Erstellung einer Bilanz sowie einer Gewinn- und Verlustrechnung. Damit verbunden ist auch eine Eintragung im Handelsregister.

Der Begriff Kleingewerbe sagt nichts darüber aus, ob Sie in Ihren Rechnungen Umsatzsteuer ausweisen oder die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen.

Viele kleine Unternehmen werden auch nicht als Kleingewerbe bezeichnet, da Sie beispielsweise in einem Freien Beruf tätig sind. Für Freiberufler*innen gilt in der Regel die einfache Buchführung und zwar unabhängig von Betriebsgröße, Umsatz und Gewinn.

Ich will die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen – wie mache ich das?

Die Kleinunternehmerregelung ist eine gesetzliche Vereinfachungsregelung für Unternehmer*innen mit einem Gewerbe oder einem Freien Beruf und nur geringen Umsätzen. Dabei wird auf die Erhebung der Umsatzsteuer verzichtet. Sie können die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen, wenn Ihr Gesamtumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr 22.000 Euro nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich nicht mehr als 50.000 Euro betragen wird.

Falls Sie Ihre unternehmerische Tätigkeit im Laufe des Kalenderjahres neu aufnehmen, gilt für die Anwendung der Kleinunternehmerregelung die Umsatzgrenze von 22.000 Euro . In diesem Fall müssen Sie im Rahmen einer Prognose die zu erwartenden Umsätze für das Gründungsjahr schätzen. Zur Prüfung, ob die Grenze von 22.000 Euro im Gründungsjahr voraussichtlich eingehalten wird und damit die Kleinunternehmerregelung angewendet werden kann, ist die geschätzte Summe der Umsätze auf das volle Kalenderjahr hochzurechnen. Praktische Beispiele bietet die Gründerplattform, die Industrie- und Handelskammer oder das Finanzamt.

Sie möchten die Kleinunternehmerregelung nutzen? Dann können Sie im Formular zur Anmeldung beim Finanzamt, dem sogenannten Fragebogen zur steuerlichen Erfassung, ankreuzen, dass Sie die Kleinunternehmerregelung nach dem Umsatzsteuergesetzt, kurz UStG, in Anspruch nehmen möchten. Sie weisen dann keine Umsatzsteuer in Ihren Rechnungen aus und begründen dies beispielsweise mit dem abgedruckten Hinweis: „Gemäß § 19 Abs. 1 UStG wird keine Umsatzsteuer berechnet.“

Hinweis: Da Sie keine Umsatzsteuer ans Finanzamt abführen, können Sie auch nicht selbst gezahlte Umsatzsteuer vom Finanzamt als Vorsteuer erstattet bekommen.

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