Kleinunternehmen, Kleingewerbe und Kleinunternehmerregelung

Die Begriffe Kleinunternehmen, Kleingewerbe und Kleinunternehmerregelung haben thematisch nichts miteinander zu tun haben, werden aber häufig verwechselt:

A. Was ist ein Kleinunternehmen?

Ein Kleinunternehmen ist keine eigene Rechtsform oder festgelegte Unternehmensform. Der Begriff wird in der Umgangssprache häufig verwendet. Viele Gründer*innen verbinden damit eine selbständige Tätigkeit ohne eigene Beschäftigte, einem geringen Risiko, einem kleineren Management- und Verwaltungsaufwand und einem überschaubaren Umsatz. Das alles kann zutreffen, muss es aber nicht. Um eine Vorstellung zu gewinnen, was ein Kleinunternehmen ist, ist die Definition der Europäischen Kommission für die sogenannten kleinen und mittleren Unternehmen interessant. Diese legt genaue Größenschwellen fest, die nicht unbedingt „klein“ sind.

FAQ Kleinunternehmen in München anmelden

B. Habe ich ein Kleingewerbe?

Ein Kleingewerbe haben Sie dann, wenn Sie ein Gewerbe anmelden und sich als Einzelunternehmer*in selbständig machen und mit weniger als 80.000 Euro Gewinn und weniger als 800.000 Euro Umsatz im Jahr rechnen. Sie sind damit von den Vorschriften des Handelsgesetzbuchs, kurz HGB, und der Eintragspflicht in das Handelsregister befreit.

  • Für Sie gilt das Bürgerliche Gesetzbuch, kurz BGB.
  • Zur Gewinnermittlung gegenüber dem Finanzamt reicht eine einfache Buchführung mit Einnahmen-Überschuss-Rechnung aus.

Ein wichtiger Aspekt beim Kleingewerbe ist also die Art der Gewinnermittlung. Überschreiten Sie als gewerbliches Einzelunternehmen die oben genannte Gewinn- oder Umsatzschwelle, dann müssen Sie Ihren Gewinn nach der doppelten Buchführung ermitteln und das beinhaltet auch die jährliche Erstellung einer Bilanz sowie einer Gewinn- und Verlustrechnung. Damit verbunden ist auch eine Eintragung im Handelsregister.

Der Begriff Kleingewerbe sagt nichts darüber aus, ob Sie in Ihren Rechnungen Umsatzsteuer ausweisen oder die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen.

Viele kleine Unternehmen werden auch nicht als Kleingewerbe bezeichnet, da Sie beispielsweise in einem Freien Beruf tätig sind. Für Freiberufler*innen gilt in der Regel die einfache Buchführung und zwar unabhängig von Betriebsgröße, Umsatz und Gewinn.

FAQ Kleingewerbe in München anmelden

C. Ich will die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen – wie mache ich das?

Die Kleinunternehmerregelung ist eine gesetzliche Vereinfachungsregelung für Unternehmer*innen mit einem Gewerbe oder einem Freien Beruf und nur geringen Umsätzen. Sie dürfen Rechnungen ohne Umsatzsteuer stellen und können so den Verwaltungsaufwand mit dem Finanzamt klein halten. Diesem Vorteil steht als Nachteil gegenüber, dass Unternehmer*innen mit Kleinunternehmerstatus die selbst gezahlte gezahlte Umsatzsteuer nicht als Vorsteuer vom Finanzamt zurück erhalten.

Gründungsjahr 2024

Bis zum 31. Dezember 2024 verzichtet das Finanzamt auf die Erhebung der Umsatzsteuer, wenn Ihr Brutto Gesamtumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr 22.000 Euro nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich nicht mehr als 50.000 Euro betragen wird. Falls Sie Ihre unternehmerische Tätigkeit im Laufe des Kalenderjahres neu aufnehmen, gilt für die Anwendung der Kleinunternehmerregelung die Umsatzgrenze von 22.000 Euro. In diesem Fall müssen Sie im Rahmen einer Prognose die zu erwartenden Umsätze für das Gründungsjahr schätzen. Zur Prüfung, ob die Grenze von 22.000 Euro im Gründungsjahr voraussichtlich eingehalten wird und damit die Kleinunternehmerregelung angewendet werden kann, ist die geschätzte Summe der Umsätze auf das volle Kalenderjahr hochzurechnen. Die Kleinunternehmerregelung ist eine Sonderregelung im deutschen Umsatzsteuerrecht. Verkaufen Sie Waren oder Dienstleistungen an Kund*innen im Ausland gelten andere Regeln für die Umsatzsteuer – auch für Gründer*innen mit Kleinunternehmerregelung. Praktische Rechenbeispiele bieten die Gründerplattform, die Industrie- und Handelskammer oder das Finanzamt.

ab Gründungsjahr 2025

Ab dem 1. Januar 2025 werden die Umsatzgrenzen von 22.000 Euro für das Vorjahr beziehungsweise das Gründungsjahr und 50.000 Euro für das laufendes Kalenderjahr auf 25.000 Euro und 100.000 Euro angehoben. Überschreiten Sie diese Schwellen, fällt der Kleinunternehmerstatus weg und Sie müssen im laufenden Geschäftsjahr die Umsatzsteuer ausweisen und beim Finanzamt vierteljährlich eine Umsatzsteuer-Voranmeldungen abgeben. Gründerinnen und Gründer müssen daher ihren Gesamtumsatz laufend überwachen, nicht erst am Jahresende.

Hinweis zum Gründungsjahr: Falls Sie Ihre unternehmerische Tätigkeit im Laufe eines Kalenderjahres neu aufnehmen, gilt für die Anwendung der Kleinunternehmerregelung die Umsatzgrenze von 25.000 Euro. Starten Sie nicht zum 1. Januar des Kalenderjahres, sondern im Lauf des Jahres gilt: Gründerinnen und Gründer müssen ihren Gesamtumsatz 2025 nicht mehr auf zwölf Monate hochrechnen. Beispiel: Sie gründen im April 2025 und kalkulieren Umsätze von April bis Dezember in Höhe von 24.000 Euro. Sie beantragen deshalb die neue Kleinunternehmerregelung für 2025, da als maximaler Gesamtumsatz im Gründungsjahr die Umsatzschwelle von 25.000 Euro ausschlaggebend ist. Sobald der Gesamtumsatz im Gründungsjahr über 25.000 Euro klettert, müssen Sie im laufenden Geschäftsjahr die Umsatzsteuer auf ihren Rechnungen ausweisen. Außerdem müssen Sie beim Finanzamt vierteljährlich eine Umsatzsteuer-Voranmeldungen abgeben.

Hinweis Kleinunternehmerregelung auch in anderen EU-Staaten: Ab dem 1. Januar 2025 können Gründer*innen mit Kleinunternehmerstatus die Kleinunternehmerregelung auch für ihre Umsätze in der Europäischen Union (EU) anwenden. Voraussetzung ist, dass der Gesamtumsatz im EU-Ausland im Vorjahr und im aktuellen Jahr jeweils nicht mehr als 100.000 Euro netto beträgt. Um die Europäische-Kleinunternehmerregelung für Kleinunternehmer zu nutzen, beantragen Sie beim Bundeszentralamt für Steuern eine Kleinunternehmer-Identifikationsnummer, die sogenannte KU–IdNr. Mit der Teilnahme an der Europäische-Kleinunternehmerregelung sind verschiedene Pflichten verbunden. So müssen Sie vierteljährliche eine Meldung Ihrer Umsätze an das Bundeszentralamt für Steuern machen.

Hinweis E-Rechnung: Gründer*innen, die sich für die Kleinunternehmerregelung entscheiden, sind ab 1. Januar 2025 nicht verpflichtet, E-Rechnungen auszustellen. Sie müssen aber E-Rechnungen empfangen und verarbeiten können.

Sie möchten die Kleinunternehmerregelung nutzen?

Dann können Sie im Formular zur Anmeldung beim Finanzamt, dem sogenannten Fragebogen zur steuerlichen Erfassung, ankreuzen, dass Sie die Kleinunternehmerregelung nach dem Umsatzsteuergesetz in Anspruch nehmen möchten. Sie weisen dann keine Umsatzsteuer in Ihren Rechnungen aus und begründen dies beispielsweise mit dem abgedruckten Hinweis: „Gemäß § 19 Abs. 1 UStG wird keine Umsatzsteuer berechnet.“

 

Hinweise

Einen Überblick zum Thema Steuern, Buchhaltung und Rechnungsstellung finden Sie auf unserer Seite Steuern und Buchführung.

Unsere FAQ zu den Steuernummern bietet Ihnen eine Orientierung zu Steuer–ID, Steuernummer, Umsatzsteuer–ID, Wirtschafts–ID und KU–ID.

Wir weisen darauf hin, dass wir keine Versicherungs-, Steuer- oder Rechtsberatung durchführen. Unsere Informationen dienen als erste Orientierungshilfe und erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit.