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Gewerbe oder Freier Beruf?

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Freier Beruf oder Gewerbe

Klären Sie gleich zu Beginn, ob Ihre geplante selbständige Tätigkeit zu den Freien Berufen gehört oder ein Gewerbe ist. Dies hat viele rechtliche und steuerliche Folgen.
  • Welche besonderen Vorschriften/Voraussetzungen müssen Sie beachten?
  • Wie sind die Auswirkungen auf Steuern und Pflichtmitgliedschaften?
  • Wo müssen Sie Ihre Tätigkeit anmelden?
  • Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse

Mehr Informationen

Video: Gewerbe oder Freier Beruf

www.youtube.com

Existenzgründungsportal des BMWi – Freie Berufe

www.existenzgruender.de

Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse

integreat.app

Anerkennung ausländischer Hochschulabschlüsse

www.make-it-in-germany.com
Freier Beruf

Zu den freien Berufen zählen zum Beispiel Ärzt*innen, Heilpraktiker*innen, Rechtsanwält*innen, Steuerberater*innen und Ingenieure*innen. Auch wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende, erzieherische oder beratende Tätigkeiten können freiberuflich sein. Es ist wichtig zu klären, ob Ihre geplante Tätigkeit tatsächlich zu den Freien Berufen zählt. Diese Einordnung kann schwierig sein und ist abhängig vom konkreten Einzelfall!

Auswirkungen

  • Es fällt keine Gewerbesteuer an.
  • Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) ist immer ausreichend unabhängig von Umsatz oder Gewinn.
  • Pflichtmitgliedschaft in berufsständischen Kammern möglich, zum Beispiel für: Architekt*innen, Ärzt*innen, Rechtsanwält*innen und Steuerberater*innen.
  • Achtung: auch als Selbständige*r in einem Freien Beruf können Sie ggf. der Rentenversicherungspflicht unterliegen.
  • Gegebenfalls Anmeldung bei der Berufsgenossenschaft erforderlich. Bitte erkundigen Sie sich direkt bei der Berufsgenossenschaft!

Anmeldung

  • Keine Gewerbeanmeldung erforderlich
  • Anmeldung des Freien Berufs direkt beim Finanzamt durch Einreichen des „Fragebogens für die steuerliche Erfassung“.
  • Vom Finanzamt erhalten Sie dann eine Steuernummer für Ihre selbständige Tätigkeit. Diese Steuernummer brauchen Sie, um Rechnungen zu schreiben.

Mehr Informationen

Lassen Sie sich beraten:
Institut für Freie Berufe (IFB)
Tel: 0911 / 23 565-0
Gründungshotline 0911 / 23 565 28, Mo – Fr 09:00 – 13:30 Uhr

www.ifb.uni-erlangen.de

Freiberufliche Selbständigkeit beim Finanzamt anmelden

www.gruenden-muenchen.de

Info: Unternehmensberatung als frei­er Be­ruf (PDF, 52,8 KB)

www.existenzgruender.de

Info: Frei­be­ruf­li­che Künst­le­rin­nen und Künst­ler (PDF, 111 KB)

www.existenzgruender.de

Info: Leh­ren­de, Trai­ner und Coa­ches – frei­be­ruf­li­ch oder ge­werb­li­ch? (PDF, 101 KB)

www.existenzgruender.de

Selbständig mit Coaching, Beratung, Training oder Unterricht

www.gruenden-muenchen.de
Gewerbe

Grundsätzlich besteht Gewerbefreiheit in Deutschland. Aber: Es gibt erlaubnispflichtige, überwachungsbedürftige und zulassungspflichtige (= Handwerk) Gewerbe, für die Sie eine besondere Erlaubnis oder Zulassung benötigen.

Auswirkungen

  • Es besteht Gewerbesteuerpflicht.
  • Einnahmen-Überschuss-Rechnung oder doppelte Buchführung (je nach Rechtsform bzw. Höhe der Umsätze/Gewinne)
  • Pflichtmitgliedschaft in der IHK (Industrie- und Handels kammer) und/oder HWK (Handwerkskammer).
  • Achtung: auch als Selbständige*r in einem Gewerbe können Sie ggf. der Rentenversicherungspflicht unterliegen.
  • Ggf. Anmeldung bei der Berufsgenossenschaft erforderlich. Bitte erkundigen Sie sich direkt bei der Berufsgenossenschaft!

Anmeldung

Melden Sie Ihr Gewerbe bei der Gewerbebehörde und dem Finanzamt an.

Grundsätzlich besteht Gewerbefreiheit in Deutschland. Aber: Es gibt erlaubnispflichtige und überwachungsbedürftige Gewerbe , für die Sie zur Anmeldung besondere Unterlagen oder eine Erlaubnis benötigen. Für zulassungspflichtige Gewerbe im Handwerk benötigen Sie eine Zulassung der Handwerkskammer. Daneben gibt es im Handwerk zulassungsfreie und handwerksähnliche Tätigkeiten oder solche, die überhaupt nicht dem Handwerk zuzuordnen sind.

Besonderheiten im Handwerk

Viele handwerkliche Tätigkeiten dürfen Sie nur ausführen, wenn Sie über eine entsprechende Genehmigung verfügen. Voraussetzung hierfür ist, dass Sie selbst die notwendige Qualifikation erfüllen oder eine qualifizierte Betriebsleitung einstellen. Die Handwerksordnung bestimmt, welche Berufe zum Handwerk gehören und und unterscheidet:

Mehr Informationen

Video: Formalitäten zur Unternehmensgründung

www.youtube.com

Erlaubnis- oder Überwachungspflichten

www.ihk-muenchen.de

Gründeragentur der Handwerkskammer München
Tel.: 089 5119 – 481

www.hwk-muenchen.de

Gewerbe bei Gewerbe- und Finanzamt anmelden

www.gruenden-muenchen.de
Gemischte Tätigkeiten – gewerblich und freiberuflich

Es gibt die Möglichkeit, sowohl freiberuflich als auch gewerblich tätig zu sein. Diese sogenannten gemischten Tätigkeiten können beispielsweise der Fall sein, wenn eine freiberufliche Heilpraktikerin auch Nahrungsergänzungsmittel, Diät- oder andere Gesundheitsprodukte verkauft (Gewerbe). Wer vermeiden möchte, dadurch womöglich den Freiberuflerstatus zu verlieren, sollte die freiberuflichen und gewerblichen Tätigkeit steuerlich trennen. Das heißt: Entweder werden für die freiberuflichen und gewerblichen Tätigkeiten jeweils getrennte Rechnungen gestellt oder sie werden in einer Rechnung separat aufgeführt. In der Einkommensteuererklärung müssen die Einkünfte allerdings zwingend getrennt angegeben werden. Anderenfalls besteht die Gefahr, dass die freiberuflichen Einkünfte als gewerblich eingestuft und damit gewerbesteuerpflichtig werden.

Prüfen Sie daher, welche der gemischten Tätigkeit als gewerblich oder als freiberuflich einzustufen ist. Und ob sich die Tätigkeiten klar voneinander trennen lassen („trennbar gemischte Tätigkeit“) oder nicht („untrennbar gemischte Tätigkeit“).

Fragen bei Abgrenzungsschwierigkeiten beantwortet das Institut für Freie Berufe . Für eine individuelle steuerliche Beratung wenden Sie sich an einen Steuerberater oder eine Steuerberaterin Ihrer Wahl.

Mehr Informationen

Existenzgründungsportal: Überblick gemischte Tätigkeiten

www.existenzgruender.de

Existenzgründungsportal: praktische Beispiele

www.existenzgruender.de

Institut für Freie Berufe: Freier Beruf oder Gewerbe (PDF 616 KB)

www.ifb.uni-erlangen.de

FAQ

Wo und wie melde ich meine freiberufliche Tätigkeit an?

Als zukünftiger Freiberufler*in melden Sie Ihre unternehmerische Tätigkeit beim Finanzamt an.

Anmeldung beim Finanzamt: online über ELSTER

Innerhalb eines Monats nach Eröffnung des Betriebs beziehungsweise nach Aufnahme der Tätigkeit müssen Sie spätestens das Finanzamt informieren.

Die Anmeldung beim Finanzamt erfolgt papierlos, da alle Fragebögen zur steuerlichen Erfassung nur noch online über das Dienstleistungsportal der Finanzverwaltung, dem sogenannten ELSTER-Portal, kostenfrei zur Verfügung stehen. Dort finden Sie auch meisten Steuerformulare. Alternativ können Sie die Formulare auch über jede andere Steuersoftware verwenden, die ELSTER unterstützt. Bitte beachten Sie aber, dass für die authentifizierte Übermittlung Ihrer Steuerdaten eine einmalige Registrierung in Mein ELSTER notwendig ist.

Sehen Sie sich die zwei Schritte zur Registrierung beim Finanzamt auf unserer Spezialseite „Anmeldung“ an.

Tipp

Starten Sie mit einer freiberuflichen Tätigkeit, wird das Finanzamt häufig einen Nachweis der fachlichen Qualifikation wie beispielsweise ein abgeschlossenes Studium oder ein  gleichwertiger Berufsabschluss anfordern. Um die Prüfung Ihres Fragebogens durch das Finanzamt zu beschleunigen, können Sie diese Unterlagen bereits bei der Anmeldung bereit stellen.

Welcher Beruf tatsächlich zu den Freien Berufen gehört, ist nicht immer leicht festzustellen. Letztendlich entscheidet das Finanzamt, ob Ihre Tätigkeit aus Sicht des Steuerrechts freiberuflich oder gewerblich ist. Es kommt immer wieder vor, dass die Anmeldungen von (vermeintlichen) Freiberufler*innenn bei den Finanzämtern ohne nähere Prüfung akzeptiert werden. Betroffene Personen gehen dann ebenso häufig wie fälschlich von einer Anerkennung als Freiberufler aus. Wenn Sie sich trotz Unsicherheit als freiberuflich (im Steuerdeutsch: selbstständig) bei Finanzamt anmelden, so ist dies unschädlich, so lange nicht eine Betriebsprüfung nachträglich ein Gewerbe feststellt. Es kann sehr teuer werden, wenn Sie nachträglich als Gewerbetreibenden einstuft werden und dann Gewerbesteuer nachzahlen müssen.

Im Einzelfall  kann es auch vorkommen, dass das Finanzamt die Freiberuflichkeit akzeptiert, während das Gewerbeamt aus Sicht des Gewerberechts eine Gewerbeanmeldung fordert. So liegt beispielsweise eine freiberufliche unterrichtende Tätigkeit aus der Sicht der Gewerbebehörden nur dann vor, wenn Sie für die Ausübung der Tätigkeit einen Hochschul- oder Fachhochschulabschluss nachweisen können.