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Gewerbe oder Freier Beruf?
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Freier Beruf oder Gewerbe
- Welche besonderen Vorschriften/Voraussetzungen müssen Sie beachten?
- Wie sind die Auswirkungen auf Steuern und Pflichtmitgliedschaften?
- Wo müssen Sie Ihre Tätigkeit anmelden?
- Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse
Mehr Informationen
Video: Gewerbe oder Freier Beruf
www.youtube.comExistenzgründungsportal des BMWi – Freie Berufe
www.existenzgruender.deAnerkennung ausländischer Berufsabschlüsse
integreat.appAnerkennung ausländischer Hochschulabschlüsse
www.make-it-in-germany.comZu den freien Berufen zählen zum Beispiel Ärzt*innen, Heilpraktiker*innen, Rechtsanwält*innen, Steuerberater*innen und Ingenieure*innen. Auch wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende, erzieherische oder beratende Tätigkeiten können freiberuflich sein. Es ist wichtig zu klären, ob Ihre geplante Tätigkeit tatsächlich zu den Freien Berufen zählt. Diese Einordnung kann schwierig sein und ist abhängig vom konkreten Einzelfall!
Auswirkungen
- Es fällt keine Gewerbesteuer an.
- Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) ist immer ausreichend unabhängig von Umsatz oder Gewinn.
- Pflichtmitgliedschaft in berufsständischen Kammern möglich, zum Beispiel für: Architekt*innen, Ärzt*innen, Rechtsanwält*innen und Steuerberater*innen.
- Achtung: auch als Selbständige*r in einem Freien Beruf können Sie ggf. der Rentenversicherungspflicht unterliegen.
- Gegebenfalls Anmeldung bei der Berufsgenossenschaft erforderlich. Bitte erkundigen Sie sich direkt bei der Berufsgenossenschaft!
Anmeldung
- Keine Gewerbeanmeldung erforderlich
- Anmeldung des Freien Berufs direkt beim Finanzamt durch Einreichen des „Fragebogens für die steuerliche Erfassung“.
- Vom Finanzamt erhalten Sie dann eine Steuernummer für Ihre selbständige Tätigkeit. Diese Steuernummer brauchen Sie, um Rechnungen zu schreiben.
Mehr Informationen
Lassen Sie sich beraten:
Institut für Freie Berufe (IFB)
Tel: 0911 / 23 565-0
Gründungshotline 0911 / 23 565 28, Mo – Fr 09:00 – 13:30 Uhr
Freiberufliche Selbständigkeit beim Finanzamt anmelden
www.gruenden-muenchen.deInfo: Unternehmensberatung als freier Beruf (PDF, 52,8 KB)
www.existenzgruender.deInfo: Freiberufliche Künstlerinnen und Künstler (PDF, 111 KB)
www.existenzgruender.deInfo: Lehrende, Trainer und Coaches – freiberuflich oder gewerblich? (PDF, 101 KB)
www.existenzgruender.deSelbständig mit Coaching, Beratung, Training oder Unterricht
www.gruenden-muenchen.deGrundsätzlich besteht Gewerbefreiheit in Deutschland. Aber: Es gibt erlaubnispflichtige, überwachungsbedürftige und zulassungspflichtige (= Handwerk) Gewerbe, für die Sie eine besondere Erlaubnis oder Zulassung benötigen.
Auswirkungen
- Es besteht Gewerbesteuerpflicht.
- Einnahmen-Überschuss-Rechnung oder doppelte Buchführung (je nach Rechtsform bzw. Höhe der Umsätze/Gewinne)
- Pflichtmitgliedschaft in der IHK (Industrie- und Handels kammer) und/oder HWK (Handwerkskammer).
- Achtung: auch als Selbständige*r in einem Gewerbe können Sie ggf. der Rentenversicherungspflicht unterliegen.
- Ggf. Anmeldung bei der Berufsgenossenschaft erforderlich. Bitte erkundigen Sie sich direkt bei der Berufsgenossenschaft!
Anmeldung
Melden Sie Ihr Gewerbe bei der Gewerbebehörde und dem Finanzamt an.
Grundsätzlich besteht Gewerbefreiheit in Deutschland. Aber: Es gibt erlaubnispflichtige und überwachungsbedürftige Gewerbe , für die Sie zur Anmeldung besondere Unterlagen oder eine Erlaubnis benötigen. Für zulassungspflichtige Gewerbe im Handwerk benötigen Sie eine Zulassung der Handwerkskammer. Daneben gibt es im Handwerk zulassungsfreie und handwerksähnliche Tätigkeiten oder solche, die überhaupt nicht dem Handwerk zuzuordnen sind.
Besonderheiten im Handwerk
Viele handwerkliche Tätigkeiten dürfen Sie nur ausführen, wenn Sie über eine entsprechende Genehmigung verfügen. Voraussetzung hierfür ist, dass Sie selbst die notwendige Qualifikation erfüllen oder eine qualifizierte Betriebsleitung einstellen. Die Handwerksordnung bestimmt, welche Berufe zum Handwerk gehören und und unterscheidet:
- zulassungspflichtiges Handwerk, wie zum Beispiel Bäcker*in, Konditor*in, Fliesenleger*in und weitere in der Anlage A der Handwerksordnung
- zulassungsfreies Handwerk wie zum Beispiel Fotograf*in, Gebäudereiniger*in und weitere in der Anlage B1 der Handwerksordnung
- handwerksähnliche Gewerbe wie zum Beispiel Kosmetiker*in, Änderungsschneider*in, Speiseeishersteller*in und weitere in der Anlage B2 der Handwerksordnung
- Diese Tätigkeiten sind zählen nicht zum Handwerk
Mehr Informationen
Video: Formalitäten zur Unternehmensgründung
www.youtube.comErlaubnis- oder Überwachungspflichten
www.ihk-muenchen.deGründeragentur der Handwerkskammer München
Tel.: 089 5119 – 481
Gewerbe bei Gewerbe- und Finanzamt anmelden
www.gruenden-muenchen.deEs gibt die Möglichkeit, sowohl freiberuflich als auch gewerblich tätig zu sein. Diese sogenannten gemischten Tätigkeiten können beispielsweise der Fall sein, wenn eine freiberufliche Heilpraktikerin auch Nahrungsergänzungsmittel, Diät- oder andere Gesundheitsprodukte verkauft (Gewerbe). Wer vermeiden möchte, dadurch womöglich den Freiberuflerstatus zu verlieren, sollte die freiberuflichen und gewerblichen Tätigkeit steuerlich trennen. Das heißt: Entweder werden für die freiberuflichen und gewerblichen Tätigkeiten jeweils getrennte Rechnungen gestellt oder sie werden in einer Rechnung separat aufgeführt. In der Einkommensteuererklärung müssen die Einkünfte allerdings zwingend getrennt angegeben werden. Anderenfalls besteht die Gefahr, dass die freiberuflichen Einkünfte als gewerblich eingestuft und damit gewerbesteuerpflichtig werden.
Prüfen Sie daher, welche der gemischten Tätigkeit als gewerblich oder als freiberuflich einzustufen ist. Und ob sich die Tätigkeiten klar voneinander trennen lassen („trennbar gemischte Tätigkeit“) oder nicht („untrennbar gemischte Tätigkeit“).
Fragen bei Abgrenzungsschwierigkeiten beantwortet das Institut für Freie Berufe . Für eine individuelle steuerliche Beratung wenden Sie sich an einen Steuerberater oder eine Steuerberaterin Ihrer Wahl.
Mehr Informationen
Existenzgründungsportal: Überblick gemischte Tätigkeiten
www.existenzgruender.deExistenzgründungsportal: praktische Beispiele
www.existenzgruender.deInstitut für Freie Berufe: Freier Beruf oder Gewerbe (PDF 616 KB)
www.ifb.uni-erlangen.deFAQ
Als zukünftiger Freiberufler*in melden Sie Ihre unternehmerische Tätigkeit beim Finanzamt an.
Anmeldung beim Finanzamt: online über ELSTER
Innerhalb eines Monats nach Eröffnung des Betriebs beziehungsweise nach Aufnahme der Tätigkeit müssen Sie spätestens das Finanzamt informieren.
Die Anmeldung beim Finanzamt erfolgt papierlos, da alle Fragebögen zur steuerlichen Erfassung nur noch online über das Dienstleistungsportal der Finanzverwaltung, dem sogenannten ELSTER-Portal, kostenfrei zur Verfügung stehen. Dort finden Sie auch meisten Steuerformulare. Alternativ können Sie die Formulare auch über jede andere Steuersoftware verwenden, die ELSTER unterstützt. Bitte beachten Sie aber, dass für die authentifizierte Übermittlung Ihrer Steuerdaten eine einmalige Registrierung in Mein ELSTER notwendig ist.
Sehen Sie sich die zwei Schritte zur Registrierung beim Finanzamt auf unserer Spezialseite „Anmeldung“ an.
Tipp
Starten Sie mit einer freiberuflichen Tätigkeit, wird das Finanzamt häufig einen Nachweis der fachlichen Qualifikation wie beispielsweise ein abgeschlossenes Studium oder ein gleichwertiger Berufsabschluss anfordern. Um die Prüfung Ihres Fragebogens durch das Finanzamt zu beschleunigen, können Sie diese Unterlagen bereits bei der Anmeldung bereit stellen.
Welcher Beruf tatsächlich zu den Freien Berufen gehört, ist nicht immer leicht festzustellen. Letztendlich entscheidet das Finanzamt, ob Ihre Tätigkeit aus Sicht des Steuerrechts freiberuflich oder gewerblich ist. Es kommt immer wieder vor, dass die Anmeldungen von (vermeintlichen) Freiberufler*innenn bei den Finanzämtern ohne nähere Prüfung akzeptiert werden. Betroffene Personen gehen dann ebenso häufig wie fälschlich von einer Anerkennung als Freiberufler aus. Wenn Sie sich trotz Unsicherheit als freiberuflich (im Steuerdeutsch: selbstständig) bei Finanzamt anmelden, so ist dies unschädlich, so lange nicht eine Betriebsprüfung nachträglich ein Gewerbe feststellt. Es kann sehr teuer werden, wenn Sie nachträglich als Gewerbetreibenden einstuft werden und dann Gewerbesteuer nachzahlen müssen.
Im Einzelfall kann es auch vorkommen, dass das Finanzamt die Freiberuflichkeit akzeptiert, während das Gewerbeamt aus Sicht des Gewerberechts eine Gewerbeanmeldung fordert. So liegt beispielsweise eine freiberufliche unterrichtende Tätigkeit aus der Sicht der Gewerbebehörden nur dann vor, wenn Sie für die Ausübung der Tätigkeit einen Hochschul- oder Fachhochschulabschluss nachweisen können.