Klären Sie gleich zu Beginn, ob Ihre geplante selbständige Tätigkeit zu den Freien Berufen gehört oder ein Gewerbe ist. Dies hat viele rechtliche und steuerliche Folgen.
- Welche besonderen Vorschriften und Voraussetzungen müssen Sie beachten?
- Wie sind die Auswirkungen auf Steuern und Pflichtmitgliedschaften?
- Wo müssen Sie Ihre Tätigkeit anmelden?
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Zu den freien Berufen zählen zum Beispiel Ärzt*innen, Heilpraktiker*innen, Rechtsanwält*innen, Steuerberater*innen und Ingenieure*innen. Auch wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende, erzieherische oder beratende Tätigkeiten können freiberuflich sein. Es ist wichtig zu klären, ob Ihre geplante Tätigkeit tatsächlich zu den Freien Berufen zählt. Diese Einordnung kann schwierig sein und ist abhängig vom konkreten Einzelfall!
Auswirkungen
- Es fällt keine Gewerbesteuer an.
- Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) ist immer ausreichend unabhängig von Umsatz oder Gewinn.
- Pflichtmitgliedschaft in berufsständischen Kammern möglich, zum Beispiel für: Architekt*innen, Ärzt*innen, Rechtsanwält*innen und Steuerberater*innen.
- Sozialversicherung: auch als Selbständige*r in einem Freien Beruf können Sie gegebenenfalls der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht unterliegen und Mitglied in einer Berufsgenossenschaft als Träger der gesetzlichen Unfallversicherung werden. Lassen Sie sich beraten!
Anmeldung
- Keine Gewerbeanmeldung erforderlich
- Anmeldung des Freien Berufs direkt beim Finanzamt durch Einreichen des „Fragebogens für die steuerliche Erfassung“.
- Vom Finanzamt erhalten Sie dann eine Steuernummer für Ihre selbständige Tätigkeit. Diese Steuernummer brauchen Sie, um Rechnungen zu schreiben.
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Grundsätzlich besteht Gewerbefreiheit in Deutschland. Aber: Es gibt erlaubnispflichtige, überwachungsbedürftige und zulassungspflichtige (= Handwerk) Gewerbe, für die Sie eine besondere Erlaubnis oder Zulassung benötigen.
Auswirkungen
- Es besteht Gewerbesteuerpflicht.
- Einnahmen-Überschuss-Rechnung oder doppelte Buchführung, je nach Rechtsform beziehungsweise nach Höhe der Umsätze oder Gewinne
- Pflichtmitgliedschaft in der IHK Industrie- und Handelskammer, der HWK Handwerkskammer oder in beiden Kammern
- Sozialversicherung: auch als Selbständige*r in einem haupt- oder nebenberuflichen Gewerbe können Sie gegebenenfalls der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht unterliegen und Mitglied in einer Berufsgenossenschaft als Träger der gesetzlichen Unfallversicherung werden. Lassen Sie sich beraten!
Anmeldung
Melden Sie Ihr Gewerbe bei der Gewerbebehörde und dem Finanzamt an.
Grundsätzlich besteht Gewerbefreiheit in Deutschland. Aber: Es gibt erlaubnispflichtige und überwachungsbedürftige Gewerbe , für die Sie zur Anmeldung besondere Unterlagen oder eine Erlaubnis benötigen. Für zulassungspflichtige Gewerbe im Handwerk benötigen Sie eine Zulassung der Handwerkskammer. Daneben gibt es im Handwerk zulassungsfreie und handwerksähnliche Tätigkeiten oder solche, die überhaupt nicht dem Handwerk zuzuordnen sind.
Besonderheiten im Handwerk
Viele handwerkliche Tätigkeiten dürfen Sie nur ausführen, wenn Sie über eine entsprechende Genehmigung verfügen. Voraussetzung hierfür ist, dass Sie selbst die notwendige Qualifikation erfüllen oder eine qualifizierte Betriebsleitung einstellen. Die Handwerksordnung bestimmt, welche Berufe zum Handwerk gehören und und unterscheidet:
- zulassungspflichtiges Handwerk, wie zum Beispiel Bäcker*in, Konditor*in, Fliesenleger*in und weitere in der Anlage A der Handwerksordnung
- zulassungsfreies Handwerk wie zum Beispiel Fotograf*in, Gebäudereiniger*in und weitere in der Anlage B1 der Handwerksordnung
- handwerksähnliche Gewerbe wie zum Beispiel Kosmetiker*in, Änderungsschneider*in, Speiseeishersteller*in und weitere in der Anlage B2 der Handwerksordnung
- Diese Tätigkeiten sind zählen nicht zum Handwerk
Es gibt die Möglichkeit, sowohl freiberuflich als auch gewerblich tätig zu sein. Diese sogenannten gemischten Tätigkeiten können beispielsweise der Fall sein, wenn eine freiberufliche Heilpraktikerin auch Nahrungsergänzungsmittel, Diät- oder andere Gesundheitsprodukte verkauft (Gewerbe). Wer vermeiden möchte, dadurch womöglich den Freiberuflerstatus zu verlieren, sollte die freiberuflichen und gewerblichen Tätigkeit steuerlich trennen. Das heißt: Entweder werden für die freiberuflichen und gewerblichen Tätigkeiten jeweils getrennte Rechnungen gestellt oder sie werden in einer Rechnung separat aufgeführt. In der Einkommensteuererklärung müssen die Einkünfte allerdings zwingend getrennt angegeben werden. Anderenfalls besteht die Gefahr, dass die freiberuflichen Einkünfte als gewerblich eingestuft und damit gewerbesteuerpflichtig werden.
Prüfen Sie daher, welche der gemischten Tätigkeit als gewerblich oder als freiberuflich einzustufen ist. Und ob sich die Tätigkeiten klar voneinander trennen lassen („trennbar gemischte Tätigkeit“) oder nicht („untrennbar gemischte Tätigkeit“).
Fragen bei Abgrenzungsschwierigkeiten beantwortet das Institut für Freie Berufe. Für eine individuelle steuerliche Beratung wenden Sie sich an einen Steuerberater oder eine Steuerberaterin Ihrer Wahl.