Faq
Anmeldung
Als zukünftiger Freiberufler*in melden Sie Ihre unternehmerische Tätigkeit beim Finanzamt an.
Anmeldung beim Finanzamt: online über ELSTER
Innerhalb eines Monats nach Eröffnung des Betriebs beziehungsweise nach Aufnahme der Tätigkeit müssen Sie spätestens das Finanzamt informieren.
Die Anmeldung beim Finanzamt erfolgt papierlos, da alle Fragebögen zur steuerlichen Erfassung nur noch online über das Dienstleistungsportal der Finanzverwaltung, dem sogenannten ELSTER-Portal, kostenfrei zur Verfügung stehen. Dort finden Sie auch meisten Steuerformulare. Alternativ können Sie die Formulare auch über jede andere Steuersoftware verwenden, die ELSTER unterstützt. Bitte beachten Sie aber, dass für die authentifizierte Übermittlung Ihrer Steuerdaten eine einmalige Registrierung in Mein ELSTER notwendig ist.
Sehen Sie sich die zwei Schritte zur Registrierung beim Finanzamt auf unserer Spezialseite "Anmeldung" an.
Tipp
Starten Sie mit einer freiberuflichen Tätigkeit, wird das Finanzamt häufig einen Nachweis der fachlichen Qualifikation wie beispielsweise ein abgeschlossenes Studium oder ein gleichwertiger Berufsabschluss anfordern. Um die Prüfung Ihres Fragebogens durch das Finanzamt zu beschleunigen, können Sie diese Unterlagen bereits bei der Anmeldung bereit stellen.
Welcher Beruf tatsächlich zu den Freien Berufen gehört, ist nicht immer leicht festzustellen. Letztendlich entscheidet das Finanzamt, ob Ihre Tätigkeit aus Sicht des Steuerrechts freiberuflich oder gewerblich ist. Es kommt immer wieder vor, dass die Anmeldungen von (vermeintlichen) Freiberufler*innenn bei den Finanzämtern ohne nähere Prüfung akzeptiert werden. Betroffene Personen gehen dann ebenso häufig wie fälschlich von einer Anerkennung als Freiberufler aus. Wenn Sie sich trotz Unsicherheit als freiberuflich (im Steuerdeutsch: selbstständig) bei Finanzamt anmelden, so ist dies unschädlich, so lange nicht eine Betriebsprüfung nachträglich ein Gewerbe feststellt. Es kann sehr teuer werden, wenn Sie nachträglich als Gewerbetreibenden einstuft werden und dann Gewerbesteuer nachzahlen müssen.
Im Einzelfall kann es auch vorkommen, dass das Finanzamt die Freiberuflichkeit akzeptiert, während das Gewerbeamt aus Sicht des Gewerberechts eine Gewerbeanmeldung fordert. So liegt beispielsweise eine freiberufliche unterrichtende Tätigkeit aus der Sicht der Gewerbebehörden nur dann vor, wenn Sie für die Ausübung der Tätigkeit einen Hochschul- oder Fachhochschulabschluss nachweisen können.
Ihr Gewerbe melden Sie sowohl bei der Gewerbebehörde als auch beim Finanzamt an.
Erster Schritt: Gewerbeanmeldung bei der Gewerbebehörde
Für die Gewerbeanmeldung ist das Gewerbe- und Ordnungsamt der Stadt- oder Gemeindeverwaltung zuständig, bei der Sie künftig Ihren Betriebssitz haben werden. In der Stadt München wenden Sie sich an das Gewerbeamt im Kreisverwaltungsreferat (KVR).
Grundsätzlich besteht Gewerbefreiheit in Deutschland. Aber: Es gibt erlaubnispflichtige und überwachungsbedürftige Gewerbe , für die Sie besondere Unterlagen oder eine Erlaubnis benötigen. Für zulassungspflichtige Gewerbe im Handwerk benötigen Sie eine Zulassung der Handwerkskammer. Daneben gibt es im Handwerk zulassungsfreie und handwerksähnliche Tätigkeiten oder solche, die überhaupt nicht dem Handwerk zuzuordnen sind.
Je nach Rechtsform kostet die Gewerbeanmeldung zwischen 50 bis 60 Euro. Die Gebühr können Sie je nach Art Ihrer Gewerbeanmeldung entweder vor Ort, per Rechnung oder über ein Online-Bezahlverfahren begleichen.
In München können Sie ein Gewerbe auf verschiedenen Wegen anmelden:
1. Gewerbe online anmelden:
Im München-Portal können Gründerinnen und Gründer ihr Gewerbe online anmelden. Falls weitere Unterlagen erforderlich sind, können Sie diese hochladen. Für die Online-Anmeldung benötigen Sie ein sogenanntes BayernID-Konto, dass Sie über die Option "Benutzername & Passwort" erstellen können . Mehr zur BayernID erfahren Sie in unserer FAQ.
2. Gewerbe per Post oder per Email anmelden:
Formblatt Gewerbeanmeldung (PDF, 145 KB) herunterladen und vollständig ausfüllen. Unsere Ausfüllhilfe Gewerbeanmeldung (PDF, 142 KB) erklärt die einzelnen Felder des Formblatts. Anschließend ausdrucken und eigenhändig unterschreiben. Zusammen mit den erforderlichen Unterlagen entweder per Post oder als Scan per E-Mail an das Gewerbeamt senden.
Kreisverwaltungsreferat (KVR), Hauptabteilung III, Gewerbeangelegenheiten und Verbraucherschutz, Gewerbemeldungen
Ruppertstr. 19, 80466 München
E-Mail: gewerbemeldung.kvr@muenchen.de
3. Gewerbe persönlich nach Terminvereinbarung anmelden:
Lassen Sie sich in der online Terminvereinbarung die freien Termine anzeigen und buchen unter Angabe von Name und E-Mail Adresse ein Zeitfenster. Kein passender Termin dabei? Rufen Sie die online Terminvereinbarung mehrmals täglich auf, um sich neue Zeitfenster anzeigen zu lassen.
Kreisverwaltungsreferat (KVR), Hauptabteilung III, Gewerbeangelegenheiten und Verbraucherschutz, Gewerbemeldungen
Implerstraße 11, 81371 München
Welche Unterlagen benötige ich für eine Gewerbeanmeldung?
Zusätzlich zu dem vollständig ausgefüllten Formular "Gewerbeanmeldung" benötigt das Gewerbeamt verschiedene Unterlagen. Auf der Website des Münchner Gewerbeamts werden genannt:
- Personalausweis oder Reisepass in Kopie
- bei ausländischen Staatsangehörigen (ausgenommen EU-Länder):
gültige Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit in Kopie - bei Bevollmächtigung: eine schriftliche Vollmacht und Ausweis des Vollmachtgebers sowie des Bevollmächtigten in Kopie
- bei Minderjährigen: Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten, Genehmigung des Familiengerichts
- bei im Handels-, Vereins- oder Genossenschaftsregister eingetragenen Firmen: ein Registerauszug mit allen Eintragungen in Kopie
- bei erlaubnispflichtigen Tätigkeiten: Kopie der Erlaubnis
- bei Betrieb eines Vollhandwerkes: Kopie der Handwerkskarte
Sie haben noch Fragen zu den erforderlichen Unterlagen?
Dann kontaktieren Sie das Servicetelefon des Münchner Gewerbeamts unter Tel. 089 233-96030
Die Gewerbebehörde bescheinigt den Empfang der Gewerbeanmeldung mit dem sogenannten Gewerbeschein. Diese Bescheinigung besagt nicht, dass Sie zur Ausübung dieses Gewerbes berechtigt sind und ersetzt somit auch nicht eine etwaige erforderliche Erlaubnis.
FAQs: Anmeldung beim Gewerbeamt
- Wann melde ich an?
Die Anmeldung muss vor oder gleichzeitig mit Beginn der Tätigkeit erfolgen. - Wo melde ich an?
Für die Gewerbeanmeldung ist die Stadt- oder Gemeindeverwaltung (Gewerbe- und Ordnungsamt) zuständig, bei der Sie künftig Ihren Betriebssitz haben werden. In der Stadt München wenden Sie sich an das Gewerbeamt im Kreisverwaltungsreferat (KVR).
Zweiter Schritt: Anmeldung der unternehmerischen Tätigkeit beim Finanzamt
Innerhalb eines Monats nach Eröffnung des Betriebs beziehungsweise nach Aufnahme der Tätigkeit müssen Sie spätestens das Finanzamt informieren.
Die Anmeldung beim Finanzamt erfolgt papierlos, da alle Fragebögen zur steuerlichen Erfassung nur noch online über das Dienstleistungsportal der Finanzverwaltung, dem sogenannten ELSTER-Portal, kostenfrei zur Verfügung stehen. Dort finden Sie auch meisten Steuerformulare. Für den Start benötigen Sie je nach Rechtsform das Formular "Fragebogen zur steuerlichen Erfassung für Einzelunternehmen" oder das Formular "Fragebogen zur steuerlichen Erfassung: Gründung einer Kapitalgesellschaft beziehungsweise Genossenschaft". Alternativ können Sie die Formulare auch über jede andere Steuersoftware verwenden, die ELSTER unterstützt. Bitte beachten Sie aber, dass für die authentifizierte Übermittlung Ihrer Steuerdaten eine einmalige Registrierung in Mein ELSTER notwendig ist.
Sehen Sie sich die zwei Schritte zur Registrierung beim Finanzamt auf unserer Spezialseite "Anmeldung" an.
Weitere Schritte
Prüfen Sie, ob Sie sich bei weiteren Institutionen und Behörden wie den Trägern der Sozialversicherung melden müssen, ob Sie amtliche Genehmigungen und Erlaubnisse benötigen und welche Gesetze und Verordnungen für Ihre unternehmerische Praxis wichtig sein können.
Das Münchner Gründungsbüro bietet keine Versicherungs-, Steuer- oder Rechtsberatung an und darf auch keine Fachleute vorschlagen.
In der Rubrik Ansprechpartner haben wir verschiedene Suchmöglichkeiten nach Experten und Expertinnen für Sie zusammengestellt.
Im Rahmen von Workshops, Seminaren oder anderen Veranstaltungen ergibt sich häufig die Möglichkeit, andere Gründerinnen und Gründer nach ihren Erfahrungen zu Fachleuten zu befragen. Eine Auswahl an Terminen finden Sie in der Rubrik Events.
Sie planen zu zweit oder mit weiteren Partnern eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, kurz GbR, zu gründen?
So melden Gewerbetreibende die GbR bei den Behörden an:
Erster Schritt: Gewerbeanmeldung bei der Gewerbebehörde
Für die Gewerbeanmeldung ist das Gewerbe- und Ordnungsamt der Stadt- oder Gemeindeverwaltung zuständig, bei der Sie künftig Ihren Betriebssitz haben werden. In der Stadt München wenden Sie sich an das Gewerbeamt im Kreisverwaltungsreferat (KVR).
Grundsätzlich besteht Gewerbefreiheit in Deutschland. Aber: Es gibt erlaubnispflichtige und überwachungsbedürftige Gewerbe , für die Sie besondere Unterlagen oder eine Erlaubnis benötigen. Für zulassungspflichtige Gewerbe im Handwerk benötigen Sie eine Zulassung der Handwerkskammer. Daneben gibt es im Handwerk zulassungsfreie und handwerksähnliche Tätigkeiten oder solche, die überhaupt nicht dem Handwerk zuzuordnen sind.
Wichtig: Jede*r Gesellschafter*in füllt eine eigene Gewerbeanmeldung aus und nennt im Feld 1 des Formulars die Namen der anderen Gesellschafter. Die Gewerbeanmeldung in München kostet pro Gesellschafter*in 50 Euro. Die Gebühr können Sie je nach Art Ihrer Gewerbeanmeldung entweder vor Ort, per Rechnung oder über ein Online-Bezahlverfahren begleichen.
In München können Sie ein Gewerbe auf verschiedenen Wegen anmelden:
1. Gewerbe online anmelden:
Im München-Portal können Gründerinnen und Gründer ihr Gewerbe online anmelden. Falls weitere Unterlagen erforderlich sind, können Sie diese hochladen. Für die Online-Anmeldung benötigen Sie ein sogenanntes BayernID-Konto, dass Sie über die Option "Benutzername & Passwort" erstellen können . Mehr zur BayernID erfahren Sie in unserer FAQ.
2. Gewerbe per Post oder per Email anmelden:
Formblatt Gewerbeanmeldung (PDF, 145 KB) herunterladen und vollständig ausfüllen. Unsere Ausfüllhilfe Gewerbeanmeldung (PDF, 142 KB) erklärt die einzelnen Felder des Formblatts. Anschließend ausdrucken und eigenhändig unterschreiben. Zusammen mit den erforderlichen Unterlagen entweder per Post oder als Scan per E-Mail an das Gewerbeamt senden.
Kreisverwaltungsreferat (KVR), Hauptabteilung III, Gewerbeangelegenheiten und Verbraucherschutz, Gewerbemeldungen
Ruppertstr. 19, 80466 München
E-Mail: gewerbemeldung.kvr@muenchen.de
3. Gewerbe persönlich nach Terminvereinbarung anmelden:
Lassen Sie sich in der online Terminvereinbarung die freien Termine anzeigen und buchen unter Angabe von Name und E-Mail Adresse ein Zeitfenster. Kein passender Termin dabei? Rufen Sie die online Terminvereinbarung mehrmals täglich auf, um sich neue Zeitfenster anzeigen zu lassen.
Kreisverwaltungsreferat (KVR), Hauptabteilung III, Gewerbeangelegenheiten und Verbraucherschutz, Gewerbemeldungen
Implerstraße 11, 81371 München
Welche Unterlagen benötige ich für eine Gewerbeanmeldung?
Zusätzlich zu dem vollständig ausgefüllten Formular "Gewerbeanmeldung" benötigt das Gewerbeamt verschiedene Unterlagen. Auf der Website des Münchner Gewerbeamts werden genannt:
- Personalausweis oder Reisepass in Kopie
- bei ausländischen Staatsangehörigen (ausgenommen EU-Länder):
gültige Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit in Kopie - bei Bevollmächtigung: eine schriftliche Vollmacht und Ausweis des Vollmachtgebers sowie des Bevollmächtigten in Kopie
- bei Minderjährigen: Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten, Genehmigung des Familiengerichts
- bei im Handels-, Vereins- oder Genossenschaftsregister eingetragenen Firmen: ein Registerauszug mit allen Eintragungen in Kopie
- bei erlaubnispflichtigen Tätigkeiten: Kopie der Erlaubnis
- bei Betrieb eines Vollhandwerkes: Kopie der Handwerkskarte
Sie haben noch Fragen zu den erforderlichen Unterlagen?
Dann kontaktieren Sie das Servicetelefon des Münchner Gewerbeamts unter Tel. 089 233-96030
Die Gewerbebehörde bescheinigt den Empfang der Gewerbeanmeldung mit dem sogenannten Gewerbeschein. Diese Bescheinigung besagt nicht, dass Sie zur Ausübung dieses Gewerbes berechtigt sind und ersetzt somit auch nicht eine etwaige erforderliche Erlaubnis.
FAQs: Anmeldung beim Gewerbeamt
- Wann melde ich an?
Die Anmeldung muss vor oder gleichzeitig mit Beginn der Tätigkeit erfolgen. - Wo melde ich an?
Für die Gewerbeanmeldung ist die Stadt- oder Gemeindeverwaltung (Gewerbe- und Ordnungsamt) zuständig, bei der Sie künftig Ihren Betriebssitz haben werden. In der Stadt München wenden Sie sich an das Gewerbeamt im Kreisverwaltungsreferat (KVR).
Zweiter Schritt: Anmeldung der unternehmerischen Tätigkeit beim Finanzamt
Innerhalb eines Monats nach Eröffnung des Betriebs beziehungsweise nach Aufnahme der Tätigkeit müssen Sie spätestens das Finanzamt informieren.
Die Anmeldung beim Finanzamt erfolgt papierlos, da alle Fragebögen zur steuerlichen Erfassung nur noch online über das Dienstleistungsportal der Finanzverwaltung, dem sogenannten ELSTER-Portal, kostenfrei zur Verfügung stehen. Dort finden Sie auch meisten Steuerformulare. Für den Start benötigen Sie das Formular "Fragebogen zur steuerlichen Erfassung: Gründung einer Personengesellschaft / -gemeinschaft". Alternativ können Sie die Formulare auch über jede andere Steuersoftware verwenden, die ELSTER unterstützt. Bitte beachten Sie aber, dass für die authentifizierte Übermittlung Ihrer Steuerdaten eine einmalige Registrierung in Mein ELSTER notwendig ist.
Sehen Sie sich die zwei Schritte zur Registrierung beim Finanzamt auf unserer Spezialseite "Anmeldung" an.
Weitere Schritte
Prüfen Sie, ob Sie sich bei weiteren Institutionen und Behörden wie den Trägern der Sozialversicherung melden müssen, ob Sie amtliche Genehmigungen und Erlaubnisse benötigen und welche Gesetze und Verordnungen für Ihre unternehmerische Praxis wichtig sein können.
Als zukünftige*r Freiberufler*in melden Sie Ihre unternehmerische Tätigkeit beim Finanzamt an.
Anmeldung der unternehmerischen Tätigkeit beim Finanzamt
Innerhalb eines Monats nach Eröffnung des Betriebs beziehungsweise nach Aufnahme der Tätigkeit müssen Sie spätestens das Finanzamt informieren.
Die Anmeldung beim Finanzamt erfolgt papierlos, da alle Fragebögen zur steuerlichen Erfassung nur noch online über das Dienstleistungsportal der Finanzverwaltung, dem sogenannten ELSTER-Portal, kostenfrei zur Verfügung stehen. Dort finden Sie auch meisten Steuerformulare. Für den Start benötigen Sie das Formular "Fragebogen zur steuerlichen Erfassung: Gründung einer Personengesellschaft / -gemeinschaft". Alternativ können Sie die Formulare auch über jede andere Steuersoftware verwenden, die ELSTER unterstützt. Bitte beachten Sie aber, dass für die authentifizierte Übermittlung Ihrer Steuerdaten eine einmalige Registrierung in Mein ELSTER notwendig ist.
Sehen Sie sich die zwei Schritte zur Registrierung beim Finanzamt auf unserer Spezialseite "Anmeldung" an.
Tipp
Starten Sie mit einer freiberuflichen Tätigkeit, wird das Finanzamt häufig einen Nachweis der fachlichen Qualifikation wie beispielsweise ein abgeschlossenes Studium oder ein gleichwertiger Berufsabschluss anfordern. Um die Prüfung Ihres Fragebogens durch das Finanzamt zu beschleunigen, können Sie diese Unterlagen bereits bei der Anmeldung bereit stellen.
Welcher Beruf tatsächlich zu den Freien Berufen gehört, ist nicht immer leicht festzustellen. Letztendlich entscheidet das Finanzamt, ob Ihre Tätigkeit aus Sicht des Steuerrechts freiberuflich oder gewerblich ist. Es kommt immer wieder vor, dass die Anmeldungen von (vermeintlichen) Freiberufler*innenn bei den Finanzämtern ohne nähere Prüfung akzeptiert werden. Betroffene Personen gehen dann ebenso häufig wie fälschlich von einer Anerkennung als Freiberufler aus. Wenn Sie sich trotz Unsicherheit als freiberuflich (im Steuerdeutsch: selbstständig) bei Finanzamt anmelden, so ist dies unschädlich, so lange nicht eine Betriebsprüfung nachträglich ein Gewerbe feststellt. Es kann sehr teuer werden, wenn Sie nachträglich als Gewerbetreibenden einstuft werden und dann Gewerbesteuer nachzahlen müssen.
Im Einzelfall kann es auch vorkommen, dass das Finanzamt die Freiberuflichkeit akzeptiert, während das Gewerbeamt aus Sicht des Gewerberechts eine Gewerbeanmeldung fordert. So liegt beispielsweise eine freiberufliche unterrichtende Tätigkeit aus der Sicht der Gewerbebehörden nur dann vor, wenn Sie für die Ausübung der Tätigkeit einen Hochschul- oder Fachhochschulabschluss nachweisen können.
Weitere Schritte
Prüfen Sie, ob Sie sich bei weiteren Institutionen und Behörden wie den Trägern der Sozialversicherung melden müssen, ob Sie amtliche Genehmigungen und Erlaubnisse benötigen und welche Gesetze und Verordnungen für Ihre unternehmerische Praxis wichtig sein können.
Wer eine Online-Leistung auf einem Portal der Stadtverwaltung nutzen möchte, muss sich in der Regel identifizieren. Gründerinnen und Gründer legen dazu - wie in einem Onlineshop – ein Nutzerkonto an und verwenden es für das digitale Ausweisen und die digitale Kommunikation gegenüber einer Behörde.
Wenn Sie die Online-Leistung „Gewerbeanmeldung“ der Stadtverwaltung München nutzen möchten, müssen Sie ein sogenanntes BayernID-Nutzerkonto haben.
Sie haben noch kein BayernID-Nutzerkonto? Dann können Sie sich unter www.bayernid.freistaat.bayern registrieren.
Für die Registrierung gibt es verschiedene Möglichkeiten:
- Sie vergeben einen Benutzernamen und ein Passwort, nachdem Sie Ihre persönlichen Daten wie Name, Geburtsdatum und -ort, Anschrift und eine E-Mail Adresse in das Registrierungsformular selbst eingetragen haben.
(Vertrauensniveau „Basisregistrierung“) - Sie nutzen bereits die elektronische Steuererklärung und haben daher ein ELSTER-Nutzerkonto? Dann können Sie Ihre ELSTER-Zertifikatsdatei und das dazugehörige Passwort für die Registrierung verwenden. Ihre persönlichen Daten werden aus Ihrem ELSTER-Nutzerkonto automatisch übernommen.
(Vertrauensniveau „substanziell“) - Sie besitzen einen Online-Ausweis, also einen Personalausweis, einen elektronischen Aufenthaltstitel oder eine eID-Karte mit aktivierter eID-Funktion? Dann können Sie sich mit dem Ausweis und einem Kartenlesegerät oder einem NFC-fähiges Smartphone mit der App „AusweisApp2“ registrieren. Ihre persönlichen Daten werden aus Ihrem Online-Ausweis automatisch übernommen. Bürgerinnen und Bürger aus einem Land der Europäischen Union (EU) können sich mit dem in ihrem Heimatstaat zugelassenen eID-Mittel identifizieren und authentifizieren. Diese Variante wird derzeit noch nicht von allen EU-Mitgliedsstaaten unterstützt.
(Vertrauensniveau „hoch“)
Bei einigen Online-Leistungen der Verwaltung wird ein BayernID-Nutzerkonto mit verifizierten Daten und ein höheres Sicherheitsniveau benötigt, bei anderen reicht eine einfaches Niveau aus. Um in München ein Gewerbe beim Gewerbeamt anzumelden ist ein BayernID-Nutzerkonto mit Benutzername und Passwort (Vertrauensniveau „Basisregistrierung“) ausreichend.
-
- Die Steuer-ID (steuerliche Identifikationsnummer) besteht aus 11 Ziffern, sie ist personenbezogen, gilt ein Leben lang und wird vom Bundeszentralamt für Steuern vergeben
- Die Steuernummer besteht aus 10 bis 11 Ziffern, die meist durch zwei Schrägstriche getrennt werden. Sie wird von Ihrem zuständigen Finanzamt im Rahmen der steuerlichen Erfassung erteilt zum Beispiel wenn Sie Arbeitnehmer*in sind oder freiberuflicher bzw. gewerbliche tätig werden. Es ist möglich, mehrere Steuernummer zu haben, zum Beispiel wenn Sie angestellt sind und nebenbei selbständig arbeiten.
- Die Umsatzsteuer-ID (Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, USt-IdNr.) beginnt mit dem EU-Länderkürzel, DE für Deutschland, gefolgt von bis zu zwölf Ziffern. Sie wird Unternehmer*innen zusätzlich zur oben genannten Steuernummer für ihre gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeit erteilt und zwar vom Bundeszentralamt für Steuern. Gründer*innen können die Umsatzsteuer-ID auch im „Fragebogen zur steuerlichen Erfassung“ beantragen. Sie ist für die Abwicklung von Geschäften zwischen Unternehmen in verschiedenen Ländern der Europäischen Union wichtig.
Was ist ein Kleinunternehmen?
Ein Kleinunternehmen ist keine eigene Rechtsform oder festgelegte Unternehmensform. Der Begriff wird in der Umgangssprache häufig verwendet. Viele Gründer*innen verbinden damit eine selbständige Tätigkeit ohne eigene Beschäftigte, einem geringen Risiko, einem kleineren Management- und Verwaltungsaufwand und einem überschaubaren Umsatz. Das alles kann zutreffen, muss es aber nicht. Um eine Vorstellung zu gewinnen, was ein Kleinunternehmen ist, ist die Definition der Europäischen Kommission für die sogenannten kleinen und mittleren Unternehmen interessant. Diese legt genaue Größenschwellen fest, die nicht unbedingt „klein“ sind.
In der Geschäftswelt relevanter sind dagegen die Fachbegriffe Kleingewerbe und Kleinunternehmerregelung. Beide haben thematisch nichts miteinander zu tun haben, werden aber häufig verwechselt:
Habe ich ein Kleingewerbe?
Ein Kleingewerbe haben Sie dann, wenn Sie ein Gewerbe anmelden und sich als Einzelunternehmer*in selbständig machen und mit weniger als 60.000 Euro Gewinn und weniger als 600.000 Euro Umsatz im Jahr rechnen. Sie sind damit von den Vorschriften des Handelsgesetzbuchs, kurz HGB und der Eintragspflicht in das Handelsregister befreit.
⇒ Für Sie gilt das Bürgerliche Gesetzbuch, kurz BGB.
⇒ Zur Gewinnermittlung gegenüber dem Finanzamt reicht eine einfache Buchführung mit Einnahmen-Überschuss-Rechnung aus.
Ein wichtiger Aspekt beim Kleingewerbe ist also die Art der Gewinnermittlung. Überschreiten Sie als gewerbliches Einzelunternehmen die oben genannte Gewinn- oder Umsatzschwelle, dann müssen Sie Ihren Gewinn nach der doppelten Buchführung ermitteln und das beinhaltet auch die jährliche Erstellung einer Bilanz sowie einer Gewinn- und Verlustrechnung. Damit verbunden ist auch eine Eintragung im Handelsregister.
Der Begriff Kleingewerbe sagt nichts darüber aus, ob Sie in Ihren Rechnungen Umsatzsteuer ausweisen oder die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen.
Viele kleine Unternehmen werden auch nicht als Kleingewerbe bezeichnet, da Sie beispielsweise in einem Freien Beruf tätig sind. Für Freiberufler*innen gilt in der Regel die einfache Buchführung und zwar unabhängig von Betriebsgröße, Umsatz und Gewinn.
Ich will die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen - wie mache ich das?
Sie planen eine Selbständigkeit als Gewerbe oder im Freier Beruf und rechnen im Gründungsjahr mit weniger als 22.000 Euro Brutto-Jahresumsatz? Dann können Sie im Formular zur Anmeldung beim Finanzamt, dem sogenannten Fragebogen zur steuerlichen Erfassung, ankreuzen, dass Sie die Kleinunternehmer-Regelung nach dem Umsatzsteuergesetzt, kurz UStG in Anspruch nehmen möchten. Sie weisen dann keine Umsatzsteuer in Ihren Rechnungen aus und begründen dies beispielsweise mit dem abgedruckten Hinweis: „Gemäß § 19 Abs. 1 UStG wird keine Umsatzsteuer berechnet.“ Da Sie keine Umsatzsteuer ans Finanzamt abführen, können Sie auch nicht selbst gezahlte Umsatzsteuer vom Finanzamt als Vorsteuer erstattet bekommen.
Tipp: Die Gesamtumsatzgrenze von 22.000 Euro enthält bereits die Umsatzsteuer und bezieht sich immer auf ein ganzes Kalenderjahr. Wer mit der Selbständigkeit während des Jahres startet, muss den voraussichtlichen Umsatz also auf zwölf Monate hochrechnen.
Viele Gründerinnen und Gründer starten erst einmal von zu Hause aus.
Informieren Sie in diesem Fall Ihre*n Vermieter*in.
Erkundigen Sie sich auch beim Amt für Wohnen und Migration, ob Sie Ihre Wohnung für gewerbliche Zwecke überhaupt nutzen dürfen und ob Sie dafür eine Genehmigung brauchen. Wenn weniger als 50 Prozent der Wohnfläche beispielsweise als Büro und ohne Besuche von Kund*innen genutzt wird und der restliche Wohnraum ansonsten regulär bewohnt wird, liegt keine Zweckentfremdung von Wohnraum vor. In manchen Fällen kann ein häusliches Arbeitszimmer auch steuerlich geltend gemacht werden – fragen Sie eine Steuerberaterin oder einen Steuerberater!
Zusätzlich müssen Sie auch baurechtliche Vorgaben beachten. So sind beispielsweise Wohngebiete bauplanungsrechtlich der Wohnnutzung vorbehalten und genießen einen Schutz vor der geplanten Nutzung beziehungsweise Folgen wie Lärm oder Verkehrsaufkommen. Die Nutzung der Wohnung für die geplanten Zwecke kann unzulässig oder zumindest genehmigungsbedürftig sein. Dabei richtet sich der Umfang der Genehmigung in erster Linie nach der geplanten Nutzung.
Ansprechpartner
Das Münchner Gründungsbüro bietet keine Versicherungs-, Steuer- oder Rechtsberatung an und darf auch keine Fachleute vorschlagen.
In der Rubrik Ansprechpartner haben wir verschiedene Suchmöglichkeiten nach Experten und Expertinnen für Sie zusammengestellt.
Im Rahmen von Workshops, Seminaren oder anderen Veranstaltungen ergibt sich häufig die Möglichkeit, andere Gründerinnen und Gründer nach ihren Erfahrungen zu Fachleuten zu befragen. Eine Auswahl an Terminen finden Sie in der Rubrik Events.
In der Rubrik " Tipps für Gründerinnen" haben wir Informationen zu Beratung und Coaching, Finanzierung und Förderung sowie Netzwerke und Wettbewerbe mit einem Fokus auf Gründerinnen zusammengestellt.
Branchen-Check
Die fünf Bezirksinspektionen Mitte, Süd, West, Ost und Nord sind in den Münchner Stadtbezirken verteilt. Sie unterstehen dem Kreisverwaltungsreferat (KVR) und gehören zur Hauptabteilung III "Gewerbeangelegenheiten und Verbraucherschutz ".
Die Bezirksinspektionen sind unter anderem zuständig für den Vollzug des Gaststättenwesens, unterstützen beim Vollzug der Gewerbeordnung sowie von sicherheits- und ordnungsrechtlichen Vorschriften. Hier werden auch werden auch grundsätzliche Themen zum Beispiel die Freiluftgastronomie, die Sperrzeitregelung oder die Lebensmittelüberwachung und die Gaststättentechnik behandelt. Bei Fragen zu den Vorgaben zum Umgang mit fetthaltigem Abwasser aus Gastronomie und Lebensmittelverarbeitung wenden Sie sich an die Münchner Stadtentwässerung. Bei Fragen zur Gewerbeabfallentsorgung ist der Abfallwirtschaftsbetrieb München Ihr Ansprechpartner.
Die Bezirksinspektionen sind auch für die Erlaubnis einer Sondernutzung zuständig. Eine Sondernutzung liegt vor, wenn öffentlicher Straßengrund über den Gemeingebrauch (Gehen, Fahren, Parken) hinaus genutzt wird. Zu den besonders häufig nachgefragte Sondernutzungen zählen das Aufstellen von mobiler Gastronomie wie beispielsweise Foodtrucks, Warenauslage, Pflanzgefäße, Sitzgelegenheiten oder Fahrradständer vor Geschäften, Verkaufstände für Obst, Blumen, Maroni, gebrannte Nüsse, Kunsthandwerk oder Tagszeitungen. Auch ein Werbeverkaufsstand in der Altstadt-Fußgängerzone fällt unter die Sondernutzung.
Welche Bezirksinspektion ist die richtige?
Entscheidend ist immer in welchem Stadtbezirk Sie die geplante Tätigkeit ausüben möchten.
Für die Stadtbezirke
1, 2, 3 - Bezirksinspektion Mitte
6, 7, 8, 17, 18, 19, 20 - Bezirksinspektion Süd
9, 21, 22, 23, 25 - Bezirksinspektion West
5, 13, 14, 15, 16 - Bezirksinspektion Ost
4, 10, 11, 12, 24 - Bezirksinspektion Nord
So finden Sie die zuständige Bezirksinspektion für Ihren Stadtbezirk:
Im München Portal erhalten Sie auf jeder Themenseite der Bezirksinspektion unten ein Suchfeld. Dort geben Sie die Straße und sofern vorhanden die Hausnummer ein, unter der Sie Ihre geplante Tätigkeit ausüben möchten. Anschließend wird nach einem Klick auf das Feld „Weiter“ die passende Bezirksinspektion wiederum ganz unten auf der Seite angezeigt.
Businessplan erstellen
Das Münchner Gründungsbüro bietet keine Versicherungs-, Steuer- oder Rechtsberatung an und darf auch keine Fachleute vorschlagen.
In der Rubrik Ansprechpartner haben wir verschiedene Suchmöglichkeiten nach Experten und Expertinnen für Sie zusammengestellt.
Im Rahmen von Workshops, Seminaren oder anderen Veranstaltungen ergibt sich häufig die Möglichkeit, andere Gründerinnen und Gründer nach ihren Erfahrungen zu Fachleuten zu befragen. Eine Auswahl an Terminen finden Sie in der Rubrik Events.
Schreiben Sie Ihren Businessplan selbst und holen Sie sich dann Feedback von passenden Branchenexpert*innen oder Gründungsinitiativen ein. Sie als Selbständige*r tragen die volle unternehmerische Verantwortung für Ihren Businessplan sowie die dort beschriebenen Annahmen, Planungen und Entscheidungen. Für Feedback können Branchenverbände eine wertvolle Anlaufstelle sein.
- Hier finden Sie einen Überblick über Gründungsinitiativen und Netzwerke in München.
- Das Deutsche Verbände Forum bietet eine Online-Verbandssuche
In der Rubrik " Tipps für Gründerinnen" haben wir Informationen zu Beratung und Coaching, Finanzierung und Förderung sowie Netzwerke und Wettbewerbe mit einem Fokus auf Gründerinnen zusammengestellt.
Einzelhandel
Die fünf Bezirksinspektionen Mitte, Süd, West, Ost und Nord sind in den Münchner Stadtbezirken verteilt. Sie unterstehen dem Kreisverwaltungsreferat (KVR) und gehören zur Hauptabteilung III "Gewerbeangelegenheiten und Verbraucherschutz ".
Die Bezirksinspektionen sind unter anderem zuständig für den Vollzug des Gaststättenwesens, unterstützen beim Vollzug der Gewerbeordnung sowie von sicherheits- und ordnungsrechtlichen Vorschriften. Hier werden auch werden auch grundsätzliche Themen zum Beispiel die Freiluftgastronomie, die Sperrzeitregelung oder die Lebensmittelüberwachung und die Gaststättentechnik behandelt. Bei Fragen zu den Vorgaben zum Umgang mit fetthaltigem Abwasser aus Gastronomie und Lebensmittelverarbeitung wenden Sie sich an die Münchner Stadtentwässerung. Bei Fragen zur Gewerbeabfallentsorgung ist der Abfallwirtschaftsbetrieb München Ihr Ansprechpartner.
Die Bezirksinspektionen sind auch für die Erlaubnis einer Sondernutzung zuständig. Eine Sondernutzung liegt vor, wenn öffentlicher Straßengrund über den Gemeingebrauch (Gehen, Fahren, Parken) hinaus genutzt wird. Zu den besonders häufig nachgefragte Sondernutzungen zählen das Aufstellen von mobiler Gastronomie wie beispielsweise Foodtrucks, Warenauslage, Pflanzgefäße, Sitzgelegenheiten oder Fahrradständer vor Geschäften, Verkaufstände für Obst, Blumen, Maroni, gebrannte Nüsse, Kunsthandwerk oder Tagszeitungen. Auch ein Werbeverkaufsstand in der Altstadt-Fußgängerzone fällt unter die Sondernutzung.
Welche Bezirksinspektion ist die richtige?
Entscheidend ist immer in welchem Stadtbezirk Sie die geplante Tätigkeit ausüben möchten.
Für die Stadtbezirke
1, 2, 3 - Bezirksinspektion Mitte
6, 7, 8, 17, 18, 19, 20 - Bezirksinspektion Süd
9, 21, 22, 23, 25 - Bezirksinspektion West
5, 13, 14, 15, 16 - Bezirksinspektion Ost
4, 10, 11, 12, 24 - Bezirksinspektion Nord
So finden Sie die zuständige Bezirksinspektion für Ihren Stadtbezirk:
Im München Portal erhalten Sie auf jeder Themenseite der Bezirksinspektion unten ein Suchfeld. Dort geben Sie die Straße und sofern vorhanden die Hausnummer ein, unter der Sie Ihre geplante Tätigkeit ausüben möchten. Anschließend wird nach einem Klick auf das Feld „Weiter“ die passende Bezirksinspektion wiederum ganz unten auf der Seite angezeigt.
Entwicklung & Wachstum
Das Münchner Gründungsbüro bietet keine Versicherungs-, Steuer- oder Rechtsberatung an und darf auch keine Fachleute vorschlagen.
In der Rubrik Ansprechpartner haben wir verschiedene Suchmöglichkeiten nach Experten und Expertinnen für Sie zusammengestellt.
Im Rahmen von Workshops, Seminaren oder anderen Veranstaltungen ergibt sich häufig die Möglichkeit, andere Gründerinnen und Gründer nach ihren Erfahrungen zu Fachleuten zu befragen. Eine Auswahl an Terminen finden Sie in der Rubrik Events.
In der Rubrik " Tipps für Gründerinnen" haben wir Informationen zu Beratung und Coaching, Finanzierung und Förderung sowie Netzwerke und Wettbewerbe mit einem Fokus auf Gründerinnen zusammengestellt.
Finanzierung & Förderung
Das Münchner Gründungsbüro bietet keine Versicherungs-, Steuer- oder Rechtsberatung an und darf auch keine Fachleute vorschlagen.
In der Rubrik Ansprechpartner haben wir verschiedene Suchmöglichkeiten nach Experten und Expertinnen für Sie zusammengestellt.
Im Rahmen von Workshops, Seminaren oder anderen Veranstaltungen ergibt sich häufig die Möglichkeit, andere Gründerinnen und Gründer nach ihren Erfahrungen zu Fachleuten zu befragen. Eine Auswahl an Terminen finden Sie in der Rubrik Events.
In der Rubrik " Tipps für Gründerinnen" haben wir Informationen zu Beratung und Coaching, Finanzierung und Förderung sowie Netzwerke und Wettbewerbe mit einem Fokus auf Gründerinnen zusammengestellt.
Gastronomie
Die fünf Bezirksinspektionen Mitte, Süd, West, Ost und Nord sind in den Münchner Stadtbezirken verteilt. Sie unterstehen dem Kreisverwaltungsreferat (KVR) und gehören zur Hauptabteilung III "Gewerbeangelegenheiten und Verbraucherschutz ".
Die Bezirksinspektionen sind unter anderem zuständig für den Vollzug des Gaststättenwesens, unterstützen beim Vollzug der Gewerbeordnung sowie von sicherheits- und ordnungsrechtlichen Vorschriften. Hier werden auch werden auch grundsätzliche Themen zum Beispiel die Freiluftgastronomie, die Sperrzeitregelung oder die Lebensmittelüberwachung und die Gaststättentechnik behandelt. Bei Fragen zu den Vorgaben zum Umgang mit fetthaltigem Abwasser aus Gastronomie und Lebensmittelverarbeitung wenden Sie sich an die Münchner Stadtentwässerung. Bei Fragen zur Gewerbeabfallentsorgung ist der Abfallwirtschaftsbetrieb München Ihr Ansprechpartner.
Die Bezirksinspektionen sind auch für die Erlaubnis einer Sondernutzung zuständig. Eine Sondernutzung liegt vor, wenn öffentlicher Straßengrund über den Gemeingebrauch (Gehen, Fahren, Parken) hinaus genutzt wird. Zu den besonders häufig nachgefragte Sondernutzungen zählen das Aufstellen von mobiler Gastronomie wie beispielsweise Foodtrucks, Warenauslage, Pflanzgefäße, Sitzgelegenheiten oder Fahrradständer vor Geschäften, Verkaufstände für Obst, Blumen, Maroni, gebrannte Nüsse, Kunsthandwerk oder Tagszeitungen. Auch ein Werbeverkaufsstand in der Altstadt-Fußgängerzone fällt unter die Sondernutzung.
Welche Bezirksinspektion ist die richtige?
Entscheidend ist immer in welchem Stadtbezirk Sie die geplante Tätigkeit ausüben möchten.
Für die Stadtbezirke
1, 2, 3 - Bezirksinspektion Mitte
6, 7, 8, 17, 18, 19, 20 - Bezirksinspektion Süd
9, 21, 22, 23, 25 - Bezirksinspektion West
5, 13, 14, 15, 16 - Bezirksinspektion Ost
4, 10, 11, 12, 24 - Bezirksinspektion Nord
So finden Sie die zuständige Bezirksinspektion für Ihren Stadtbezirk:
Im München Portal erhalten Sie auf jeder Themenseite der Bezirksinspektion unten ein Suchfeld. Dort geben Sie die Straße und sofern vorhanden die Hausnummer ein, unter der Sie Ihre geplante Tätigkeit ausüben möchten. Anschließend wird nach einem Klick auf das Feld „Weiter“ die passende Bezirksinspektion wiederum ganz unten auf der Seite angezeigt.
Gewerbe vs. Freier Beruf
Als zukünftiger Freiberufler*in melden Sie Ihre unternehmerische Tätigkeit beim Finanzamt an.
Anmeldung beim Finanzamt: online über ELSTER
Innerhalb eines Monats nach Eröffnung des Betriebs beziehungsweise nach Aufnahme der Tätigkeit müssen Sie spätestens das Finanzamt informieren.
Die Anmeldung beim Finanzamt erfolgt papierlos, da alle Fragebögen zur steuerlichen Erfassung nur noch online über das Dienstleistungsportal der Finanzverwaltung, dem sogenannten ELSTER-Portal, kostenfrei zur Verfügung stehen. Dort finden Sie auch meisten Steuerformulare. Alternativ können Sie die Formulare auch über jede andere Steuersoftware verwenden, die ELSTER unterstützt. Bitte beachten Sie aber, dass für die authentifizierte Übermittlung Ihrer Steuerdaten eine einmalige Registrierung in Mein ELSTER notwendig ist.
Sehen Sie sich die zwei Schritte zur Registrierung beim Finanzamt auf unserer Spezialseite "Anmeldung" an.
Tipp
Starten Sie mit einer freiberuflichen Tätigkeit, wird das Finanzamt häufig einen Nachweis der fachlichen Qualifikation wie beispielsweise ein abgeschlossenes Studium oder ein gleichwertiger Berufsabschluss anfordern. Um die Prüfung Ihres Fragebogens durch das Finanzamt zu beschleunigen, können Sie diese Unterlagen bereits bei der Anmeldung bereit stellen.
Welcher Beruf tatsächlich zu den Freien Berufen gehört, ist nicht immer leicht festzustellen. Letztendlich entscheidet das Finanzamt, ob Ihre Tätigkeit aus Sicht des Steuerrechts freiberuflich oder gewerblich ist. Es kommt immer wieder vor, dass die Anmeldungen von (vermeintlichen) Freiberufler*innenn bei den Finanzämtern ohne nähere Prüfung akzeptiert werden. Betroffene Personen gehen dann ebenso häufig wie fälschlich von einer Anerkennung als Freiberufler aus. Wenn Sie sich trotz Unsicherheit als freiberuflich (im Steuerdeutsch: selbstständig) bei Finanzamt anmelden, so ist dies unschädlich, so lange nicht eine Betriebsprüfung nachträglich ein Gewerbe feststellt. Es kann sehr teuer werden, wenn Sie nachträglich als Gewerbetreibenden einstuft werden und dann Gewerbesteuer nachzahlen müssen.
Im Einzelfall kann es auch vorkommen, dass das Finanzamt die Freiberuflichkeit akzeptiert, während das Gewerbeamt aus Sicht des Gewerberechts eine Gewerbeanmeldung fordert. So liegt beispielsweise eine freiberufliche unterrichtende Tätigkeit aus der Sicht der Gewerbebehörden nur dann vor, wenn Sie für die Ausübung der Tätigkeit einen Hochschul- oder Fachhochschulabschluss nachweisen können.
In Gründung
Als zukünftiger Freiberufler*in melden Sie Ihre unternehmerische Tätigkeit beim Finanzamt an.
Anmeldung beim Finanzamt: online über ELSTER
Innerhalb eines Monats nach Eröffnung des Betriebs beziehungsweise nach Aufnahme der Tätigkeit müssen Sie spätestens das Finanzamt informieren.
Die Anmeldung beim Finanzamt erfolgt papierlos, da alle Fragebögen zur steuerlichen Erfassung nur noch online über das Dienstleistungsportal der Finanzverwaltung, dem sogenannten ELSTER-Portal, kostenfrei zur Verfügung stehen. Dort finden Sie auch meisten Steuerformulare. Alternativ können Sie die Formulare auch über jede andere Steuersoftware verwenden, die ELSTER unterstützt. Bitte beachten Sie aber, dass für die authentifizierte Übermittlung Ihrer Steuerdaten eine einmalige Registrierung in Mein ELSTER notwendig ist.
Sehen Sie sich die zwei Schritte zur Registrierung beim Finanzamt auf unserer Spezialseite "Anmeldung" an.
Tipp
Starten Sie mit einer freiberuflichen Tätigkeit, wird das Finanzamt häufig einen Nachweis der fachlichen Qualifikation wie beispielsweise ein abgeschlossenes Studium oder ein gleichwertiger Berufsabschluss anfordern. Um die Prüfung Ihres Fragebogens durch das Finanzamt zu beschleunigen, können Sie diese Unterlagen bereits bei der Anmeldung bereit stellen.
Welcher Beruf tatsächlich zu den Freien Berufen gehört, ist nicht immer leicht festzustellen. Letztendlich entscheidet das Finanzamt, ob Ihre Tätigkeit aus Sicht des Steuerrechts freiberuflich oder gewerblich ist. Es kommt immer wieder vor, dass die Anmeldungen von (vermeintlichen) Freiberufler*innenn bei den Finanzämtern ohne nähere Prüfung akzeptiert werden. Betroffene Personen gehen dann ebenso häufig wie fälschlich von einer Anerkennung als Freiberufler aus. Wenn Sie sich trotz Unsicherheit als freiberuflich (im Steuerdeutsch: selbstständig) bei Finanzamt anmelden, so ist dies unschädlich, so lange nicht eine Betriebsprüfung nachträglich ein Gewerbe feststellt. Es kann sehr teuer werden, wenn Sie nachträglich als Gewerbetreibenden einstuft werden und dann Gewerbesteuer nachzahlen müssen.
Im Einzelfall kann es auch vorkommen, dass das Finanzamt die Freiberuflichkeit akzeptiert, während das Gewerbeamt aus Sicht des Gewerberechts eine Gewerbeanmeldung fordert. So liegt beispielsweise eine freiberufliche unterrichtende Tätigkeit aus der Sicht der Gewerbebehörden nur dann vor, wenn Sie für die Ausübung der Tätigkeit einen Hochschul- oder Fachhochschulabschluss nachweisen können.
Ihr Gewerbe melden Sie sowohl bei der Gewerbebehörde als auch beim Finanzamt an.
Erster Schritt: Gewerbeanmeldung bei der Gewerbebehörde
Für die Gewerbeanmeldung ist das Gewerbe- und Ordnungsamt der Stadt- oder Gemeindeverwaltung zuständig, bei der Sie künftig Ihren Betriebssitz haben werden. In der Stadt München wenden Sie sich an das Gewerbeamt im Kreisverwaltungsreferat (KVR).
Grundsätzlich besteht Gewerbefreiheit in Deutschland. Aber: Es gibt erlaubnispflichtige und überwachungsbedürftige Gewerbe , für die Sie besondere Unterlagen oder eine Erlaubnis benötigen. Für zulassungspflichtige Gewerbe im Handwerk benötigen Sie eine Zulassung der Handwerkskammer. Daneben gibt es im Handwerk zulassungsfreie und handwerksähnliche Tätigkeiten oder solche, die überhaupt nicht dem Handwerk zuzuordnen sind.
Je nach Rechtsform kostet die Gewerbeanmeldung zwischen 50 bis 60 Euro. Die Gebühr können Sie je nach Art Ihrer Gewerbeanmeldung entweder vor Ort, per Rechnung oder über ein Online-Bezahlverfahren begleichen.
In München können Sie ein Gewerbe auf verschiedenen Wegen anmelden:
1. Gewerbe online anmelden:
Im München-Portal können Gründerinnen und Gründer ihr Gewerbe online anmelden. Falls weitere Unterlagen erforderlich sind, können Sie diese hochladen. Für die Online-Anmeldung benötigen Sie ein sogenanntes BayernID-Konto, dass Sie über die Option "Benutzername & Passwort" erstellen können . Mehr zur BayernID erfahren Sie in unserer FAQ.
2. Gewerbe per Post oder per Email anmelden:
Formblatt Gewerbeanmeldung (PDF, 145 KB) herunterladen und vollständig ausfüllen. Unsere Ausfüllhilfe Gewerbeanmeldung (PDF, 142 KB) erklärt die einzelnen Felder des Formblatts. Anschließend ausdrucken und eigenhändig unterschreiben. Zusammen mit den erforderlichen Unterlagen entweder per Post oder als Scan per E-Mail an das Gewerbeamt senden.
Kreisverwaltungsreferat (KVR), Hauptabteilung III, Gewerbeangelegenheiten und Verbraucherschutz, Gewerbemeldungen
Ruppertstr. 19, 80466 München
E-Mail: gewerbemeldung.kvr@muenchen.de
3. Gewerbe persönlich nach Terminvereinbarung anmelden:
Lassen Sie sich in der online Terminvereinbarung die freien Termine anzeigen und buchen unter Angabe von Name und E-Mail Adresse ein Zeitfenster. Kein passender Termin dabei? Rufen Sie die online Terminvereinbarung mehrmals täglich auf, um sich neue Zeitfenster anzeigen zu lassen.
Kreisverwaltungsreferat (KVR), Hauptabteilung III, Gewerbeangelegenheiten und Verbraucherschutz, Gewerbemeldungen
Implerstraße 11, 81371 München
Welche Unterlagen benötige ich für eine Gewerbeanmeldung?
Zusätzlich zu dem vollständig ausgefüllten Formular "Gewerbeanmeldung" benötigt das Gewerbeamt verschiedene Unterlagen. Auf der Website des Münchner Gewerbeamts werden genannt:
- Personalausweis oder Reisepass in Kopie
- bei ausländischen Staatsangehörigen (ausgenommen EU-Länder):
gültige Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit in Kopie - bei Bevollmächtigung: eine schriftliche Vollmacht und Ausweis des Vollmachtgebers sowie des Bevollmächtigten in Kopie
- bei Minderjährigen: Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten, Genehmigung des Familiengerichts
- bei im Handels-, Vereins- oder Genossenschaftsregister eingetragenen Firmen: ein Registerauszug mit allen Eintragungen in Kopie
- bei erlaubnispflichtigen Tätigkeiten: Kopie der Erlaubnis
- bei Betrieb eines Vollhandwerkes: Kopie der Handwerkskarte
Sie haben noch Fragen zu den erforderlichen Unterlagen?
Dann kontaktieren Sie das Servicetelefon des Münchner Gewerbeamts unter Tel. 089 233-96030
Die Gewerbebehörde bescheinigt den Empfang der Gewerbeanmeldung mit dem sogenannten Gewerbeschein. Diese Bescheinigung besagt nicht, dass Sie zur Ausübung dieses Gewerbes berechtigt sind und ersetzt somit auch nicht eine etwaige erforderliche Erlaubnis.
FAQs: Anmeldung beim Gewerbeamt
- Wann melde ich an?
Die Anmeldung muss vor oder gleichzeitig mit Beginn der Tätigkeit erfolgen. - Wo melde ich an?
Für die Gewerbeanmeldung ist die Stadt- oder Gemeindeverwaltung (Gewerbe- und Ordnungsamt) zuständig, bei der Sie künftig Ihren Betriebssitz haben werden. In der Stadt München wenden Sie sich an das Gewerbeamt im Kreisverwaltungsreferat (KVR).
Zweiter Schritt: Anmeldung der unternehmerischen Tätigkeit beim Finanzamt
Innerhalb eines Monats nach Eröffnung des Betriebs beziehungsweise nach Aufnahme der Tätigkeit müssen Sie spätestens das Finanzamt informieren.
Die Anmeldung beim Finanzamt erfolgt papierlos, da alle Fragebögen zur steuerlichen Erfassung nur noch online über das Dienstleistungsportal der Finanzverwaltung, dem sogenannten ELSTER-Portal, kostenfrei zur Verfügung stehen. Dort finden Sie auch meisten Steuerformulare. Für den Start benötigen Sie je nach Rechtsform das Formular "Fragebogen zur steuerlichen Erfassung für Einzelunternehmen" oder das Formular "Fragebogen zur steuerlichen Erfassung: Gründung einer Kapitalgesellschaft beziehungsweise Genossenschaft". Alternativ können Sie die Formulare auch über jede andere Steuersoftware verwenden, die ELSTER unterstützt. Bitte beachten Sie aber, dass für die authentifizierte Übermittlung Ihrer Steuerdaten eine einmalige Registrierung in Mein ELSTER notwendig ist.
Sehen Sie sich die zwei Schritte zur Registrierung beim Finanzamt auf unserer Spezialseite "Anmeldung" an.
Weitere Schritte
Prüfen Sie, ob Sie sich bei weiteren Institutionen und Behörden wie den Trägern der Sozialversicherung melden müssen, ob Sie amtliche Genehmigungen und Erlaubnisse benötigen und welche Gesetze und Verordnungen für Ihre unternehmerische Praxis wichtig sein können.
Das Münchner Gründungsbüro bietet keine Versicherungs-, Steuer- oder Rechtsberatung an und darf auch keine Fachleute vorschlagen.
In der Rubrik Ansprechpartner haben wir verschiedene Suchmöglichkeiten nach Experten und Expertinnen für Sie zusammengestellt.
Im Rahmen von Workshops, Seminaren oder anderen Veranstaltungen ergibt sich häufig die Möglichkeit, andere Gründerinnen und Gründer nach ihren Erfahrungen zu Fachleuten zu befragen. Eine Auswahl an Terminen finden Sie in der Rubrik Events.
Sie planen zu zweit oder mit weiteren Partnern eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, kurz GbR, zu gründen?
So melden Gewerbetreibende die GbR bei den Behörden an:
Erster Schritt: Gewerbeanmeldung bei der Gewerbebehörde
Für die Gewerbeanmeldung ist das Gewerbe- und Ordnungsamt der Stadt- oder Gemeindeverwaltung zuständig, bei der Sie künftig Ihren Betriebssitz haben werden. In der Stadt München wenden Sie sich an das Gewerbeamt im Kreisverwaltungsreferat (KVR).
Grundsätzlich besteht Gewerbefreiheit in Deutschland. Aber: Es gibt erlaubnispflichtige und überwachungsbedürftige Gewerbe , für die Sie besondere Unterlagen oder eine Erlaubnis benötigen. Für zulassungspflichtige Gewerbe im Handwerk benötigen Sie eine Zulassung der Handwerkskammer. Daneben gibt es im Handwerk zulassungsfreie und handwerksähnliche Tätigkeiten oder solche, die überhaupt nicht dem Handwerk zuzuordnen sind.
Wichtig: Jede*r Gesellschafter*in füllt eine eigene Gewerbeanmeldung aus und nennt im Feld 1 des Formulars die Namen der anderen Gesellschafter. Die Gewerbeanmeldung in München kostet pro Gesellschafter*in 50 Euro. Die Gebühr können Sie je nach Art Ihrer Gewerbeanmeldung entweder vor Ort, per Rechnung oder über ein Online-Bezahlverfahren begleichen.
In München können Sie ein Gewerbe auf verschiedenen Wegen anmelden:
1. Gewerbe online anmelden:
Im München-Portal können Gründerinnen und Gründer ihr Gewerbe online anmelden. Falls weitere Unterlagen erforderlich sind, können Sie diese hochladen. Für die Online-Anmeldung benötigen Sie ein sogenanntes BayernID-Konto, dass Sie über die Option "Benutzername & Passwort" erstellen können . Mehr zur BayernID erfahren Sie in unserer FAQ.
2. Gewerbe per Post oder per Email anmelden:
Formblatt Gewerbeanmeldung (PDF, 145 KB) herunterladen und vollständig ausfüllen. Unsere Ausfüllhilfe Gewerbeanmeldung (PDF, 142 KB) erklärt die einzelnen Felder des Formblatts. Anschließend ausdrucken und eigenhändig unterschreiben. Zusammen mit den erforderlichen Unterlagen entweder per Post oder als Scan per E-Mail an das Gewerbeamt senden.
Kreisverwaltungsreferat (KVR), Hauptabteilung III, Gewerbeangelegenheiten und Verbraucherschutz, Gewerbemeldungen
Ruppertstr. 19, 80466 München
E-Mail: gewerbemeldung.kvr@muenchen.de
3. Gewerbe persönlich nach Terminvereinbarung anmelden:
Lassen Sie sich in der online Terminvereinbarung die freien Termine anzeigen und buchen unter Angabe von Name und E-Mail Adresse ein Zeitfenster. Kein passender Termin dabei? Rufen Sie die online Terminvereinbarung mehrmals täglich auf, um sich neue Zeitfenster anzeigen zu lassen.
Kreisverwaltungsreferat (KVR), Hauptabteilung III, Gewerbeangelegenheiten und Verbraucherschutz, Gewerbemeldungen
Implerstraße 11, 81371 München
Welche Unterlagen benötige ich für eine Gewerbeanmeldung?
Zusätzlich zu dem vollständig ausgefüllten Formular "Gewerbeanmeldung" benötigt das Gewerbeamt verschiedene Unterlagen. Auf der Website des Münchner Gewerbeamts werden genannt:
- Personalausweis oder Reisepass in Kopie
- bei ausländischen Staatsangehörigen (ausgenommen EU-Länder):
gültige Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit in Kopie - bei Bevollmächtigung: eine schriftliche Vollmacht und Ausweis des Vollmachtgebers sowie des Bevollmächtigten in Kopie
- bei Minderjährigen: Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten, Genehmigung des Familiengerichts
- bei im Handels-, Vereins- oder Genossenschaftsregister eingetragenen Firmen: ein Registerauszug mit allen Eintragungen in Kopie
- bei erlaubnispflichtigen Tätigkeiten: Kopie der Erlaubnis
- bei Betrieb eines Vollhandwerkes: Kopie der Handwerkskarte
Sie haben noch Fragen zu den erforderlichen Unterlagen?
Dann kontaktieren Sie das Servicetelefon des Münchner Gewerbeamts unter Tel. 089 233-96030
Die Gewerbebehörde bescheinigt den Empfang der Gewerbeanmeldung mit dem sogenannten Gewerbeschein. Diese Bescheinigung besagt nicht, dass Sie zur Ausübung dieses Gewerbes berechtigt sind und ersetzt somit auch nicht eine etwaige erforderliche Erlaubnis.
FAQs: Anmeldung beim Gewerbeamt
- Wann melde ich an?
Die Anmeldung muss vor oder gleichzeitig mit Beginn der Tätigkeit erfolgen. - Wo melde ich an?
Für die Gewerbeanmeldung ist die Stadt- oder Gemeindeverwaltung (Gewerbe- und Ordnungsamt) zuständig, bei der Sie künftig Ihren Betriebssitz haben werden. In der Stadt München wenden Sie sich an das Gewerbeamt im Kreisverwaltungsreferat (KVR).
Zweiter Schritt: Anmeldung der unternehmerischen Tätigkeit beim Finanzamt
Innerhalb eines Monats nach Eröffnung des Betriebs beziehungsweise nach Aufnahme der Tätigkeit müssen Sie spätestens das Finanzamt informieren.
Die Anmeldung beim Finanzamt erfolgt papierlos, da alle Fragebögen zur steuerlichen Erfassung nur noch online über das Dienstleistungsportal der Finanzverwaltung, dem sogenannten ELSTER-Portal, kostenfrei zur Verfügung stehen. Dort finden Sie auch meisten Steuerformulare. Für den Start benötigen Sie das Formular "Fragebogen zur steuerlichen Erfassung: Gründung einer Personengesellschaft / -gemeinschaft". Alternativ können Sie die Formulare auch über jede andere Steuersoftware verwenden, die ELSTER unterstützt. Bitte beachten Sie aber, dass für die authentifizierte Übermittlung Ihrer Steuerdaten eine einmalige Registrierung in Mein ELSTER notwendig ist.
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Weitere Schritte
Prüfen Sie, ob Sie sich bei weiteren Institutionen und Behörden wie den Trägern der Sozialversicherung melden müssen, ob Sie amtliche Genehmigungen und Erlaubnisse benötigen und welche Gesetze und Verordnungen für Ihre unternehmerische Praxis wichtig sein können.
Als zukünftige*r Freiberufler*in melden Sie Ihre unternehmerische Tätigkeit beim Finanzamt an.
Anmeldung der unternehmerischen Tätigkeit beim Finanzamt
Innerhalb eines Monats nach Eröffnung des Betriebs beziehungsweise nach Aufnahme der Tätigkeit müssen Sie spätestens das Finanzamt informieren.
Die Anmeldung beim Finanzamt erfolgt papierlos, da alle Fragebögen zur steuerlichen Erfassung nur noch online über das Dienstleistungsportal der Finanzverwaltung, dem sogenannten ELSTER-Portal, kostenfrei zur Verfügung stehen. Dort finden Sie auch meisten Steuerformulare. Für den Start benötigen Sie das Formular "Fragebogen zur steuerlichen Erfassung: Gründung einer Personengesellschaft / -gemeinschaft". Alternativ können Sie die Formulare auch über jede andere Steuersoftware verwenden, die ELSTER unterstützt. Bitte beachten Sie aber, dass für die authentifizierte Übermittlung Ihrer Steuerdaten eine einmalige Registrierung in Mein ELSTER notwendig ist.
Sehen Sie sich die zwei Schritte zur Registrierung beim Finanzamt auf unserer Spezialseite "Anmeldung" an.
Tipp
Starten Sie mit einer freiberuflichen Tätigkeit, wird das Finanzamt häufig einen Nachweis der fachlichen Qualifikation wie beispielsweise ein abgeschlossenes Studium oder ein gleichwertiger Berufsabschluss anfordern. Um die Prüfung Ihres Fragebogens durch das Finanzamt zu beschleunigen, können Sie diese Unterlagen bereits bei der Anmeldung bereit stellen.
Welcher Beruf tatsächlich zu den Freien Berufen gehört, ist nicht immer leicht festzustellen. Letztendlich entscheidet das Finanzamt, ob Ihre Tätigkeit aus Sicht des Steuerrechts freiberuflich oder gewerblich ist. Es kommt immer wieder vor, dass die Anmeldungen von (vermeintlichen) Freiberufler*innenn bei den Finanzämtern ohne nähere Prüfung akzeptiert werden. Betroffene Personen gehen dann ebenso häufig wie fälschlich von einer Anerkennung als Freiberufler aus. Wenn Sie sich trotz Unsicherheit als freiberuflich (im Steuerdeutsch: selbstständig) bei Finanzamt anmelden, so ist dies unschädlich, so lange nicht eine Betriebsprüfung nachträglich ein Gewerbe feststellt. Es kann sehr teuer werden, wenn Sie nachträglich als Gewerbetreibenden einstuft werden und dann Gewerbesteuer nachzahlen müssen.
Im Einzelfall kann es auch vorkommen, dass das Finanzamt die Freiberuflichkeit akzeptiert, während das Gewerbeamt aus Sicht des Gewerberechts eine Gewerbeanmeldung fordert. So liegt beispielsweise eine freiberufliche unterrichtende Tätigkeit aus der Sicht der Gewerbebehörden nur dann vor, wenn Sie für die Ausübung der Tätigkeit einen Hochschul- oder Fachhochschulabschluss nachweisen können.
Weitere Schritte
Prüfen Sie, ob Sie sich bei weiteren Institutionen und Behörden wie den Trägern der Sozialversicherung melden müssen, ob Sie amtliche Genehmigungen und Erlaubnisse benötigen und welche Gesetze und Verordnungen für Ihre unternehmerische Praxis wichtig sein können.
Wenn Sie beruflich vorübergehend in einem EU-Land, in Island, Liechtenstein, Norwegen oder der Schweiz tätig sind müssen Sie immer eine A1-Bescheinigung mit sich führen. Sie ist der Nachweis über Ihren bestehenden Sozialversicherungsschutz
in Deutschland. Dies gilt unabhängig von der Dauer Ihrer Dienst- oder Geschäftsreise. Für andere Länder können andere Bescheinigungen notwendig sein. Wo die A1-Bescheinigung beantragt werden kann, hängt meist von der Art der Krankenversicherung (gesetzlich oder privat ab) ab. Genaue Informationen finden Sie bei der Deutschen Rentenversicherung.
Wer eine Online-Leistung auf einem Portal der Stadtverwaltung nutzen möchte, muss sich in der Regel identifizieren. Gründerinnen und Gründer legen dazu - wie in einem Onlineshop – ein Nutzerkonto an und verwenden es für das digitale Ausweisen und die digitale Kommunikation gegenüber einer Behörde.
Wenn Sie die Online-Leistung „Gewerbeanmeldung“ der Stadtverwaltung München nutzen möchten, müssen Sie ein sogenanntes BayernID-Nutzerkonto haben.
Sie haben noch kein BayernID-Nutzerkonto? Dann können Sie sich unter www.bayernid.freistaat.bayern registrieren.
Für die Registrierung gibt es verschiedene Möglichkeiten:
- Sie vergeben einen Benutzernamen und ein Passwort, nachdem Sie Ihre persönlichen Daten wie Name, Geburtsdatum und -ort, Anschrift und eine E-Mail Adresse in das Registrierungsformular selbst eingetragen haben.
(Vertrauensniveau „Basisregistrierung“) - Sie nutzen bereits die elektronische Steuererklärung und haben daher ein ELSTER-Nutzerkonto? Dann können Sie Ihre ELSTER-Zertifikatsdatei und das dazugehörige Passwort für die Registrierung verwenden. Ihre persönlichen Daten werden aus Ihrem ELSTER-Nutzerkonto automatisch übernommen.
(Vertrauensniveau „substanziell“) - Sie besitzen einen Online-Ausweis, also einen Personalausweis, einen elektronischen Aufenthaltstitel oder eine eID-Karte mit aktivierter eID-Funktion? Dann können Sie sich mit dem Ausweis und einem Kartenlesegerät oder einem NFC-fähiges Smartphone mit der App „AusweisApp2“ registrieren. Ihre persönlichen Daten werden aus Ihrem Online-Ausweis automatisch übernommen. Bürgerinnen und Bürger aus einem Land der Europäischen Union (EU) können sich mit dem in ihrem Heimatstaat zugelassenen eID-Mittel identifizieren und authentifizieren. Diese Variante wird derzeit noch nicht von allen EU-Mitgliedsstaaten unterstützt.
(Vertrauensniveau „hoch“)
Bei einigen Online-Leistungen der Verwaltung wird ein BayernID-Nutzerkonto mit verifizierten Daten und ein höheres Sicherheitsniveau benötigt, bei anderen reicht eine einfaches Niveau aus. Um in München ein Gewerbe beim Gewerbeamt anzumelden ist ein BayernID-Nutzerkonto mit Benutzername und Passwort (Vertrauensniveau „Basisregistrierung“) ausreichend.
-
- Die Steuer-ID (steuerliche Identifikationsnummer) besteht aus 11 Ziffern, sie ist personenbezogen, gilt ein Leben lang und wird vom Bundeszentralamt für Steuern vergeben
- Die Steuernummer besteht aus 10 bis 11 Ziffern, die meist durch zwei Schrägstriche getrennt werden. Sie wird von Ihrem zuständigen Finanzamt im Rahmen der steuerlichen Erfassung erteilt zum Beispiel wenn Sie Arbeitnehmer*in sind oder freiberuflicher bzw. gewerbliche tätig werden. Es ist möglich, mehrere Steuernummer zu haben, zum Beispiel wenn Sie angestellt sind und nebenbei selbständig arbeiten.
- Die Umsatzsteuer-ID (Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, USt-IdNr.) beginnt mit dem EU-Länderkürzel, DE für Deutschland, gefolgt von bis zu zwölf Ziffern. Sie wird Unternehmer*innen zusätzlich zur oben genannten Steuernummer für ihre gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeit erteilt und zwar vom Bundeszentralamt für Steuern. Gründer*innen können die Umsatzsteuer-ID auch im „Fragebogen zur steuerlichen Erfassung“ beantragen. Sie ist für die Abwicklung von Geschäften zwischen Unternehmen in verschiedenen Ländern der Europäischen Union wichtig.
Nicht immer sind Selbständige auch tatsächlich selbständig. Müssen sie wie Angestellte im Beschäftigungsverhältnis handeln, gelten sie als scheinselbständig und sind also tatsächlich abhängig beschäftigt. Die Abgrenzung zwischen einer echten Selbständigkeit und einer abhängigen Beschäftigung ist oft schwierig. Kriterien dafür sind im Arbeitsrecht, Sozialversicherungsrecht und Steuerrecht zu finden. Es können empfindliche Strafen drohen.
Informieren Sie sich vorab:
Was ist ein Kleinunternehmen?
Ein Kleinunternehmen ist keine eigene Rechtsform oder festgelegte Unternehmensform. Der Begriff wird in der Umgangssprache häufig verwendet. Viele Gründer*innen verbinden damit eine selbständige Tätigkeit ohne eigene Beschäftigte, einem geringen Risiko, einem kleineren Management- und Verwaltungsaufwand und einem überschaubaren Umsatz. Das alles kann zutreffen, muss es aber nicht. Um eine Vorstellung zu gewinnen, was ein Kleinunternehmen ist, ist die Definition der Europäischen Kommission für die sogenannten kleinen und mittleren Unternehmen interessant. Diese legt genaue Größenschwellen fest, die nicht unbedingt „klein“ sind.
In der Geschäftswelt relevanter sind dagegen die Fachbegriffe Kleingewerbe und Kleinunternehmerregelung. Beide haben thematisch nichts miteinander zu tun haben, werden aber häufig verwechselt:
Habe ich ein Kleingewerbe?
Ein Kleingewerbe haben Sie dann, wenn Sie ein Gewerbe anmelden und sich als Einzelunternehmer*in selbständig machen und mit weniger als 60.000 Euro Gewinn und weniger als 600.000 Euro Umsatz im Jahr rechnen. Sie sind damit von den Vorschriften des Handelsgesetzbuchs, kurz HGB und der Eintragspflicht in das Handelsregister befreit.
⇒ Für Sie gilt das Bürgerliche Gesetzbuch, kurz BGB.
⇒ Zur Gewinnermittlung gegenüber dem Finanzamt reicht eine einfache Buchführung mit Einnahmen-Überschuss-Rechnung aus.
Ein wichtiger Aspekt beim Kleingewerbe ist also die Art der Gewinnermittlung. Überschreiten Sie als gewerbliches Einzelunternehmen die oben genannte Gewinn- oder Umsatzschwelle, dann müssen Sie Ihren Gewinn nach der doppelten Buchführung ermitteln und das beinhaltet auch die jährliche Erstellung einer Bilanz sowie einer Gewinn- und Verlustrechnung. Damit verbunden ist auch eine Eintragung im Handelsregister.
Der Begriff Kleingewerbe sagt nichts darüber aus, ob Sie in Ihren Rechnungen Umsatzsteuer ausweisen oder die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen.
Viele kleine Unternehmen werden auch nicht als Kleingewerbe bezeichnet, da Sie beispielsweise in einem Freien Beruf tätig sind. Für Freiberufler*innen gilt in der Regel die einfache Buchführung und zwar unabhängig von Betriebsgröße, Umsatz und Gewinn.
Ich will die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen - wie mache ich das?
Sie planen eine Selbständigkeit als Gewerbe oder im Freier Beruf und rechnen im Gründungsjahr mit weniger als 22.000 Euro Brutto-Jahresumsatz? Dann können Sie im Formular zur Anmeldung beim Finanzamt, dem sogenannten Fragebogen zur steuerlichen Erfassung, ankreuzen, dass Sie die Kleinunternehmer-Regelung nach dem Umsatzsteuergesetzt, kurz UStG in Anspruch nehmen möchten. Sie weisen dann keine Umsatzsteuer in Ihren Rechnungen aus und begründen dies beispielsweise mit dem abgedruckten Hinweis: „Gemäß § 19 Abs. 1 UStG wird keine Umsatzsteuer berechnet.“ Da Sie keine Umsatzsteuer ans Finanzamt abführen, können Sie auch nicht selbst gezahlte Umsatzsteuer vom Finanzamt als Vorsteuer erstattet bekommen.
Tipp: Die Gesamtumsatzgrenze von 22.000 Euro enthält bereits die Umsatzsteuer und bezieht sich immer auf ein ganzes Kalenderjahr. Wer mit der Selbständigkeit während des Jahres startet, muss den voraussichtlichen Umsatz also auf zwölf Monate hochrechnen.
Viele Gründerinnen und Gründer starten erst einmal von zu Hause aus.
Informieren Sie in diesem Fall Ihre*n Vermieter*in.
Erkundigen Sie sich auch beim Amt für Wohnen und Migration, ob Sie Ihre Wohnung für gewerbliche Zwecke überhaupt nutzen dürfen und ob Sie dafür eine Genehmigung brauchen. Wenn weniger als 50 Prozent der Wohnfläche beispielsweise als Büro und ohne Besuche von Kund*innen genutzt wird und der restliche Wohnraum ansonsten regulär bewohnt wird, liegt keine Zweckentfremdung von Wohnraum vor. In manchen Fällen kann ein häusliches Arbeitszimmer auch steuerlich geltend gemacht werden – fragen Sie eine Steuerberaterin oder einen Steuerberater!
Zusätzlich müssen Sie auch baurechtliche Vorgaben beachten. So sind beispielsweise Wohngebiete bauplanungsrechtlich der Wohnnutzung vorbehalten und genießen einen Schutz vor der geplanten Nutzung beziehungsweise Folgen wie Lärm oder Verkehrsaufkommen. Die Nutzung der Wohnung für die geplanten Zwecke kann unzulässig oder zumindest genehmigungsbedürftig sein. Dabei richtet sich der Umfang der Genehmigung in erster Linie nach der geplanten Nutzung.
In Planung
Als zukünftiger Freiberufler*in melden Sie Ihre unternehmerische Tätigkeit beim Finanzamt an.
Anmeldung beim Finanzamt: online über ELSTER
Innerhalb eines Monats nach Eröffnung des Betriebs beziehungsweise nach Aufnahme der Tätigkeit müssen Sie spätestens das Finanzamt informieren.
Die Anmeldung beim Finanzamt erfolgt papierlos, da alle Fragebögen zur steuerlichen Erfassung nur noch online über das Dienstleistungsportal der Finanzverwaltung, dem sogenannten ELSTER-Portal, kostenfrei zur Verfügung stehen. Dort finden Sie auch meisten Steuerformulare. Alternativ können Sie die Formulare auch über jede andere Steuersoftware verwenden, die ELSTER unterstützt. Bitte beachten Sie aber, dass für die authentifizierte Übermittlung Ihrer Steuerdaten eine einmalige Registrierung in Mein ELSTER notwendig ist.
Sehen Sie sich die zwei Schritte zur Registrierung beim Finanzamt auf unserer Spezialseite "Anmeldung" an.
Tipp
Starten Sie mit einer freiberuflichen Tätigkeit, wird das Finanzamt häufig einen Nachweis der fachlichen Qualifikation wie beispielsweise ein abgeschlossenes Studium oder ein gleichwertiger Berufsabschluss anfordern. Um die Prüfung Ihres Fragebogens durch das Finanzamt zu beschleunigen, können Sie diese Unterlagen bereits bei der Anmeldung bereit stellen.
Welcher Beruf tatsächlich zu den Freien Berufen gehört, ist nicht immer leicht festzustellen. Letztendlich entscheidet das Finanzamt, ob Ihre Tätigkeit aus Sicht des Steuerrechts freiberuflich oder gewerblich ist. Es kommt immer wieder vor, dass die Anmeldungen von (vermeintlichen) Freiberufler*innenn bei den Finanzämtern ohne nähere Prüfung akzeptiert werden. Betroffene Personen gehen dann ebenso häufig wie fälschlich von einer Anerkennung als Freiberufler aus. Wenn Sie sich trotz Unsicherheit als freiberuflich (im Steuerdeutsch: selbstständig) bei Finanzamt anmelden, so ist dies unschädlich, so lange nicht eine Betriebsprüfung nachträglich ein Gewerbe feststellt. Es kann sehr teuer werden, wenn Sie nachträglich als Gewerbetreibenden einstuft werden und dann Gewerbesteuer nachzahlen müssen.
Im Einzelfall kann es auch vorkommen, dass das Finanzamt die Freiberuflichkeit akzeptiert, während das Gewerbeamt aus Sicht des Gewerberechts eine Gewerbeanmeldung fordert. So liegt beispielsweise eine freiberufliche unterrichtende Tätigkeit aus der Sicht der Gewerbebehörden nur dann vor, wenn Sie für die Ausübung der Tätigkeit einen Hochschul- oder Fachhochschulabschluss nachweisen können.
Das Münchner Gründungsbüro bietet keine Versicherungs-, Steuer- oder Rechtsberatung an und darf auch keine Fachleute vorschlagen.
In der Rubrik Ansprechpartner haben wir verschiedene Suchmöglichkeiten nach Experten und Expertinnen für Sie zusammengestellt.
Im Rahmen von Workshops, Seminaren oder anderen Veranstaltungen ergibt sich häufig die Möglichkeit, andere Gründerinnen und Gründer nach ihren Erfahrungen zu Fachleuten zu befragen. Eine Auswahl an Terminen finden Sie in der Rubrik Events.
Sie planen zu zweit oder mit weiteren Partnern eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, kurz GbR, zu gründen?
So melden Gewerbetreibende die GbR bei den Behörden an:
Erster Schritt: Gewerbeanmeldung bei der Gewerbebehörde
Für die Gewerbeanmeldung ist das Gewerbe- und Ordnungsamt der Stadt- oder Gemeindeverwaltung zuständig, bei der Sie künftig Ihren Betriebssitz haben werden. In der Stadt München wenden Sie sich an das Gewerbeamt im Kreisverwaltungsreferat (KVR).
Grundsätzlich besteht Gewerbefreiheit in Deutschland. Aber: Es gibt erlaubnispflichtige und überwachungsbedürftige Gewerbe , für die Sie besondere Unterlagen oder eine Erlaubnis benötigen. Für zulassungspflichtige Gewerbe im Handwerk benötigen Sie eine Zulassung der Handwerkskammer. Daneben gibt es im Handwerk zulassungsfreie und handwerksähnliche Tätigkeiten oder solche, die überhaupt nicht dem Handwerk zuzuordnen sind.
Wichtig: Jede*r Gesellschafter*in füllt eine eigene Gewerbeanmeldung aus und nennt im Feld 1 des Formulars die Namen der anderen Gesellschafter. Die Gewerbeanmeldung in München kostet pro Gesellschafter*in 50 Euro. Die Gebühr können Sie je nach Art Ihrer Gewerbeanmeldung entweder vor Ort, per Rechnung oder über ein Online-Bezahlverfahren begleichen.
In München können Sie ein Gewerbe auf verschiedenen Wegen anmelden:
1. Gewerbe online anmelden:
Im München-Portal können Gründerinnen und Gründer ihr Gewerbe online anmelden. Falls weitere Unterlagen erforderlich sind, können Sie diese hochladen. Für die Online-Anmeldung benötigen Sie ein sogenanntes BayernID-Konto, dass Sie über die Option "Benutzername & Passwort" erstellen können . Mehr zur BayernID erfahren Sie in unserer FAQ.
2. Gewerbe per Post oder per Email anmelden:
Formblatt Gewerbeanmeldung (PDF, 145 KB) herunterladen und vollständig ausfüllen. Unsere Ausfüllhilfe Gewerbeanmeldung (PDF, 142 KB) erklärt die einzelnen Felder des Formblatts. Anschließend ausdrucken und eigenhändig unterschreiben. Zusammen mit den erforderlichen Unterlagen entweder per Post oder als Scan per E-Mail an das Gewerbeamt senden.
Kreisverwaltungsreferat (KVR), Hauptabteilung III, Gewerbeangelegenheiten und Verbraucherschutz, Gewerbemeldungen
Ruppertstr. 19, 80466 München
E-Mail: gewerbemeldung.kvr@muenchen.de
3. Gewerbe persönlich nach Terminvereinbarung anmelden:
Lassen Sie sich in der online Terminvereinbarung die freien Termine anzeigen und buchen unter Angabe von Name und E-Mail Adresse ein Zeitfenster. Kein passender Termin dabei? Rufen Sie die online Terminvereinbarung mehrmals täglich auf, um sich neue Zeitfenster anzeigen zu lassen.
Kreisverwaltungsreferat (KVR), Hauptabteilung III, Gewerbeangelegenheiten und Verbraucherschutz, Gewerbemeldungen
Implerstraße 11, 81371 München
Welche Unterlagen benötige ich für eine Gewerbeanmeldung?
Zusätzlich zu dem vollständig ausgefüllten Formular "Gewerbeanmeldung" benötigt das Gewerbeamt verschiedene Unterlagen. Auf der Website des Münchner Gewerbeamts werden genannt:
- Personalausweis oder Reisepass in Kopie
- bei ausländischen Staatsangehörigen (ausgenommen EU-Länder):
gültige Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit in Kopie - bei Bevollmächtigung: eine schriftliche Vollmacht und Ausweis des Vollmachtgebers sowie des Bevollmächtigten in Kopie
- bei Minderjährigen: Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten, Genehmigung des Familiengerichts
- bei im Handels-, Vereins- oder Genossenschaftsregister eingetragenen Firmen: ein Registerauszug mit allen Eintragungen in Kopie
- bei erlaubnispflichtigen Tätigkeiten: Kopie der Erlaubnis
- bei Betrieb eines Vollhandwerkes: Kopie der Handwerkskarte
Sie haben noch Fragen zu den erforderlichen Unterlagen?
Dann kontaktieren Sie das Servicetelefon des Münchner Gewerbeamts unter Tel. 089 233-96030
Die Gewerbebehörde bescheinigt den Empfang der Gewerbeanmeldung mit dem sogenannten Gewerbeschein. Diese Bescheinigung besagt nicht, dass Sie zur Ausübung dieses Gewerbes berechtigt sind und ersetzt somit auch nicht eine etwaige erforderliche Erlaubnis.
FAQs: Anmeldung beim Gewerbeamt
- Wann melde ich an?
Die Anmeldung muss vor oder gleichzeitig mit Beginn der Tätigkeit erfolgen. - Wo melde ich an?
Für die Gewerbeanmeldung ist die Stadt- oder Gemeindeverwaltung (Gewerbe- und Ordnungsamt) zuständig, bei der Sie künftig Ihren Betriebssitz haben werden. In der Stadt München wenden Sie sich an das Gewerbeamt im Kreisverwaltungsreferat (KVR).
Zweiter Schritt: Anmeldung der unternehmerischen Tätigkeit beim Finanzamt
Innerhalb eines Monats nach Eröffnung des Betriebs beziehungsweise nach Aufnahme der Tätigkeit müssen Sie spätestens das Finanzamt informieren.
Die Anmeldung beim Finanzamt erfolgt papierlos, da alle Fragebögen zur steuerlichen Erfassung nur noch online über das Dienstleistungsportal der Finanzverwaltung, dem sogenannten ELSTER-Portal, kostenfrei zur Verfügung stehen. Dort finden Sie auch meisten Steuerformulare. Für den Start benötigen Sie das Formular "Fragebogen zur steuerlichen Erfassung: Gründung einer Personengesellschaft / -gemeinschaft". Alternativ können Sie die Formulare auch über jede andere Steuersoftware verwenden, die ELSTER unterstützt. Bitte beachten Sie aber, dass für die authentifizierte Übermittlung Ihrer Steuerdaten eine einmalige Registrierung in Mein ELSTER notwendig ist.
Sehen Sie sich die zwei Schritte zur Registrierung beim Finanzamt auf unserer Spezialseite "Anmeldung" an.
Weitere Schritte
Prüfen Sie, ob Sie sich bei weiteren Institutionen und Behörden wie den Trägern der Sozialversicherung melden müssen, ob Sie amtliche Genehmigungen und Erlaubnisse benötigen und welche Gesetze und Verordnungen für Ihre unternehmerische Praxis wichtig sein können.
Als zukünftige*r Freiberufler*in melden Sie Ihre unternehmerische Tätigkeit beim Finanzamt an.
Anmeldung der unternehmerischen Tätigkeit beim Finanzamt
Innerhalb eines Monats nach Eröffnung des Betriebs beziehungsweise nach Aufnahme der Tätigkeit müssen Sie spätestens das Finanzamt informieren.
Die Anmeldung beim Finanzamt erfolgt papierlos, da alle Fragebögen zur steuerlichen Erfassung nur noch online über das Dienstleistungsportal der Finanzverwaltung, dem sogenannten ELSTER-Portal, kostenfrei zur Verfügung stehen. Dort finden Sie auch meisten Steuerformulare. Für den Start benötigen Sie das Formular "Fragebogen zur steuerlichen Erfassung: Gründung einer Personengesellschaft / -gemeinschaft". Alternativ können Sie die Formulare auch über jede andere Steuersoftware verwenden, die ELSTER unterstützt. Bitte beachten Sie aber, dass für die authentifizierte Übermittlung Ihrer Steuerdaten eine einmalige Registrierung in Mein ELSTER notwendig ist.
Sehen Sie sich die zwei Schritte zur Registrierung beim Finanzamt auf unserer Spezialseite "Anmeldung" an.
Tipp
Starten Sie mit einer freiberuflichen Tätigkeit, wird das Finanzamt häufig einen Nachweis der fachlichen Qualifikation wie beispielsweise ein abgeschlossenes Studium oder ein gleichwertiger Berufsabschluss anfordern. Um die Prüfung Ihres Fragebogens durch das Finanzamt zu beschleunigen, können Sie diese Unterlagen bereits bei der Anmeldung bereit stellen.
Welcher Beruf tatsächlich zu den Freien Berufen gehört, ist nicht immer leicht festzustellen. Letztendlich entscheidet das Finanzamt, ob Ihre Tätigkeit aus Sicht des Steuerrechts freiberuflich oder gewerblich ist. Es kommt immer wieder vor, dass die Anmeldungen von (vermeintlichen) Freiberufler*innenn bei den Finanzämtern ohne nähere Prüfung akzeptiert werden. Betroffene Personen gehen dann ebenso häufig wie fälschlich von einer Anerkennung als Freiberufler aus. Wenn Sie sich trotz Unsicherheit als freiberuflich (im Steuerdeutsch: selbstständig) bei Finanzamt anmelden, so ist dies unschädlich, so lange nicht eine Betriebsprüfung nachträglich ein Gewerbe feststellt. Es kann sehr teuer werden, wenn Sie nachträglich als Gewerbetreibenden einstuft werden und dann Gewerbesteuer nachzahlen müssen.
Im Einzelfall kann es auch vorkommen, dass das Finanzamt die Freiberuflichkeit akzeptiert, während das Gewerbeamt aus Sicht des Gewerberechts eine Gewerbeanmeldung fordert. So liegt beispielsweise eine freiberufliche unterrichtende Tätigkeit aus der Sicht der Gewerbebehörden nur dann vor, wenn Sie für die Ausübung der Tätigkeit einen Hochschul- oder Fachhochschulabschluss nachweisen können.
Weitere Schritte
Prüfen Sie, ob Sie sich bei weiteren Institutionen und Behörden wie den Trägern der Sozialversicherung melden müssen, ob Sie amtliche Genehmigungen und Erlaubnisse benötigen und welche Gesetze und Verordnungen für Ihre unternehmerische Praxis wichtig sein können.
Schreiben Sie Ihren Businessplan selbst und holen Sie sich dann Feedback von passenden Branchenexpert*innen oder Gründungsinitiativen ein. Sie als Selbständige*r tragen die volle unternehmerische Verantwortung für Ihren Businessplan sowie die dort beschriebenen Annahmen, Planungen und Entscheidungen. Für Feedback können Branchenverbände eine wertvolle Anlaufstelle sein.
- Hier finden Sie einen Überblick über Gründungsinitiativen und Netzwerke in München.
- Das Deutsche Verbände Forum bietet eine Online-Verbandssuche
In der Rubrik " Tipps für Gründerinnen" haben wir Informationen zu Beratung und Coaching, Finanzierung und Förderung sowie Netzwerke und Wettbewerbe mit einem Fokus auf Gründerinnen zusammengestellt.
Internationales
Wenn Sie beruflich vorübergehend in einem EU-Land, in Island, Liechtenstein, Norwegen oder der Schweiz tätig sind müssen Sie immer eine A1-Bescheinigung mit sich führen. Sie ist der Nachweis über Ihren bestehenden Sozialversicherungsschutz
in Deutschland. Dies gilt unabhängig von der Dauer Ihrer Dienst- oder Geschäftsreise. Für andere Länder können andere Bescheinigungen notwendig sein. Wo die A1-Bescheinigung beantragt werden kann, hängt meist von der Art der Krankenversicherung (gesetzlich oder privat ab) ab. Genaue Informationen finden Sie bei der Deutschen Rentenversicherung.
Mobile Gastronomie
Die fünf Bezirksinspektionen Mitte, Süd, West, Ost und Nord sind in den Münchner Stadtbezirken verteilt. Sie unterstehen dem Kreisverwaltungsreferat (KVR) und gehören zur Hauptabteilung III "Gewerbeangelegenheiten und Verbraucherschutz ".
Die Bezirksinspektionen sind unter anderem zuständig für den Vollzug des Gaststättenwesens, unterstützen beim Vollzug der Gewerbeordnung sowie von sicherheits- und ordnungsrechtlichen Vorschriften. Hier werden auch werden auch grundsätzliche Themen zum Beispiel die Freiluftgastronomie, die Sperrzeitregelung oder die Lebensmittelüberwachung und die Gaststättentechnik behandelt. Bei Fragen zu den Vorgaben zum Umgang mit fetthaltigem Abwasser aus Gastronomie und Lebensmittelverarbeitung wenden Sie sich an die Münchner Stadtentwässerung. Bei Fragen zur Gewerbeabfallentsorgung ist der Abfallwirtschaftsbetrieb München Ihr Ansprechpartner.
Die Bezirksinspektionen sind auch für die Erlaubnis einer Sondernutzung zuständig. Eine Sondernutzung liegt vor, wenn öffentlicher Straßengrund über den Gemeingebrauch (Gehen, Fahren, Parken) hinaus genutzt wird. Zu den besonders häufig nachgefragte Sondernutzungen zählen das Aufstellen von mobiler Gastronomie wie beispielsweise Foodtrucks, Warenauslage, Pflanzgefäße, Sitzgelegenheiten oder Fahrradständer vor Geschäften, Verkaufstände für Obst, Blumen, Maroni, gebrannte Nüsse, Kunsthandwerk oder Tagszeitungen. Auch ein Werbeverkaufsstand in der Altstadt-Fußgängerzone fällt unter die Sondernutzung.
Welche Bezirksinspektion ist die richtige?
Entscheidend ist immer in welchem Stadtbezirk Sie die geplante Tätigkeit ausüben möchten.
Für die Stadtbezirke
1, 2, 3 - Bezirksinspektion Mitte
6, 7, 8, 17, 18, 19, 20 - Bezirksinspektion Süd
9, 21, 22, 23, 25 - Bezirksinspektion West
5, 13, 14, 15, 16 - Bezirksinspektion Ost
4, 10, 11, 12, 24 - Bezirksinspektion Nord
So finden Sie die zuständige Bezirksinspektion für Ihren Stadtbezirk:
Im München Portal erhalten Sie auf jeder Themenseite der Bezirksinspektion unten ein Suchfeld. Dort geben Sie die Straße und sofern vorhanden die Hausnummer ein, unter der Sie Ihre geplante Tätigkeit ausüben möchten. Anschließend wird nach einem Klick auf das Feld „Weiter“ die passende Bezirksinspektion wiederum ganz unten auf der Seite angezeigt.
Nach der Gründung
Das Münchner Gründungsbüro bietet keine Versicherungs-, Steuer- oder Rechtsberatung an und darf auch keine Fachleute vorschlagen.
In der Rubrik Ansprechpartner haben wir verschiedene Suchmöglichkeiten nach Experten und Expertinnen für Sie zusammengestellt.
Im Rahmen von Workshops, Seminaren oder anderen Veranstaltungen ergibt sich häufig die Möglichkeit, andere Gründerinnen und Gründer nach ihren Erfahrungen zu Fachleuten zu befragen. Eine Auswahl an Terminen finden Sie in der Rubrik Events.
In der Rubrik " Tipps für Gründerinnen" haben wir Informationen zu Beratung und Coaching, Finanzierung und Förderung sowie Netzwerke und Wettbewerbe mit einem Fokus auf Gründerinnen zusammengestellt.
Netzwerk
In der Rubrik " Tipps für Gründerinnen" haben wir Informationen zu Beratung und Coaching, Finanzierung und Förderung sowie Netzwerke und Wettbewerbe mit einem Fokus auf Gründerinnen zusammengestellt.
Private Absicherung
Wenn Sie beruflich vorübergehend in einem EU-Land, in Island, Liechtenstein, Norwegen oder der Schweiz tätig sind müssen Sie immer eine A1-Bescheinigung mit sich führen. Sie ist der Nachweis über Ihren bestehenden Sozialversicherungsschutz
in Deutschland. Dies gilt unabhängig von der Dauer Ihrer Dienst- oder Geschäftsreise. Für andere Länder können andere Bescheinigungen notwendig sein. Wo die A1-Bescheinigung beantragt werden kann, hängt meist von der Art der Krankenversicherung (gesetzlich oder privat ab) ab. Genaue Informationen finden Sie bei der Deutschen Rentenversicherung.
Nicht immer sind Selbständige auch tatsächlich selbständig. Müssen sie wie Angestellte im Beschäftigungsverhältnis handeln, gelten sie als scheinselbständig und sind also tatsächlich abhängig beschäftigt. Die Abgrenzung zwischen einer echten Selbständigkeit und einer abhängigen Beschäftigung ist oft schwierig. Kriterien dafür sind im Arbeitsrecht, Sozialversicherungsrecht und Steuerrecht zu finden. Es können empfindliche Strafen drohen.
Informieren Sie sich vorab:
Recht & Verträge
Das Münchner Gründungsbüro bietet keine Versicherungs-, Steuer- oder Rechtsberatung an und darf auch keine Fachleute vorschlagen.
In der Rubrik Ansprechpartner haben wir verschiedene Suchmöglichkeiten nach Experten und Expertinnen für Sie zusammengestellt.
Im Rahmen von Workshops, Seminaren oder anderen Veranstaltungen ergibt sich häufig die Möglichkeit, andere Gründerinnen und Gründer nach ihren Erfahrungen zu Fachleuten zu befragen. Eine Auswahl an Terminen finden Sie in der Rubrik Events.
Was ist ein Kleinunternehmen?
Ein Kleinunternehmen ist keine eigene Rechtsform oder festgelegte Unternehmensform. Der Begriff wird in der Umgangssprache häufig verwendet. Viele Gründer*innen verbinden damit eine selbständige Tätigkeit ohne eigene Beschäftigte, einem geringen Risiko, einem kleineren Management- und Verwaltungsaufwand und einem überschaubaren Umsatz. Das alles kann zutreffen, muss es aber nicht. Um eine Vorstellung zu gewinnen, was ein Kleinunternehmen ist, ist die Definition der Europäischen Kommission für die sogenannten kleinen und mittleren Unternehmen interessant. Diese legt genaue Größenschwellen fest, die nicht unbedingt „klein“ sind.
In der Geschäftswelt relevanter sind dagegen die Fachbegriffe Kleingewerbe und Kleinunternehmerregelung. Beide haben thematisch nichts miteinander zu tun haben, werden aber häufig verwechselt:
Habe ich ein Kleingewerbe?
Ein Kleingewerbe haben Sie dann, wenn Sie ein Gewerbe anmelden und sich als Einzelunternehmer*in selbständig machen und mit weniger als 60.000 Euro Gewinn und weniger als 600.000 Euro Umsatz im Jahr rechnen. Sie sind damit von den Vorschriften des Handelsgesetzbuchs, kurz HGB und der Eintragspflicht in das Handelsregister befreit.
⇒ Für Sie gilt das Bürgerliche Gesetzbuch, kurz BGB.
⇒ Zur Gewinnermittlung gegenüber dem Finanzamt reicht eine einfache Buchführung mit Einnahmen-Überschuss-Rechnung aus.
Ein wichtiger Aspekt beim Kleingewerbe ist also die Art der Gewinnermittlung. Überschreiten Sie als gewerbliches Einzelunternehmen die oben genannte Gewinn- oder Umsatzschwelle, dann müssen Sie Ihren Gewinn nach der doppelten Buchführung ermitteln und das beinhaltet auch die jährliche Erstellung einer Bilanz sowie einer Gewinn- und Verlustrechnung. Damit verbunden ist auch eine Eintragung im Handelsregister.
Der Begriff Kleingewerbe sagt nichts darüber aus, ob Sie in Ihren Rechnungen Umsatzsteuer ausweisen oder die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen.
Viele kleine Unternehmen werden auch nicht als Kleingewerbe bezeichnet, da Sie beispielsweise in einem Freien Beruf tätig sind. Für Freiberufler*innen gilt in der Regel die einfache Buchführung und zwar unabhängig von Betriebsgröße, Umsatz und Gewinn.
Ich will die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen - wie mache ich das?
Sie planen eine Selbständigkeit als Gewerbe oder im Freier Beruf und rechnen im Gründungsjahr mit weniger als 22.000 Euro Brutto-Jahresumsatz? Dann können Sie im Formular zur Anmeldung beim Finanzamt, dem sogenannten Fragebogen zur steuerlichen Erfassung, ankreuzen, dass Sie die Kleinunternehmer-Regelung nach dem Umsatzsteuergesetzt, kurz UStG in Anspruch nehmen möchten. Sie weisen dann keine Umsatzsteuer in Ihren Rechnungen aus und begründen dies beispielsweise mit dem abgedruckten Hinweis: „Gemäß § 19 Abs. 1 UStG wird keine Umsatzsteuer berechnet.“ Da Sie keine Umsatzsteuer ans Finanzamt abführen, können Sie auch nicht selbst gezahlte Umsatzsteuer vom Finanzamt als Vorsteuer erstattet bekommen.
Tipp: Die Gesamtumsatzgrenze von 22.000 Euro enthält bereits die Umsatzsteuer und bezieht sich immer auf ein ganzes Kalenderjahr. Wer mit der Selbständigkeit während des Jahres startet, muss den voraussichtlichen Umsatz also auf zwölf Monate hochrechnen.
Rechtsformwahl
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In der Rubrik Ansprechpartner haben wir verschiedene Suchmöglichkeiten nach Experten und Expertinnen für Sie zusammengestellt.
Im Rahmen von Workshops, Seminaren oder anderen Veranstaltungen ergibt sich häufig die Möglichkeit, andere Gründerinnen und Gründer nach ihren Erfahrungen zu Fachleuten zu befragen. Eine Auswahl an Terminen finden Sie in der Rubrik Events.
Sie planen zu zweit oder mit weiteren Partnern eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, kurz GbR, zu gründen?
So melden Gewerbetreibende die GbR bei den Behörden an:
Erster Schritt: Gewerbeanmeldung bei der Gewerbebehörde
Für die Gewerbeanmeldung ist das Gewerbe- und Ordnungsamt der Stadt- oder Gemeindeverwaltung zuständig, bei der Sie künftig Ihren Betriebssitz haben werden. In der Stadt München wenden Sie sich an das Gewerbeamt im Kreisverwaltungsreferat (KVR).
Grundsätzlich besteht Gewerbefreiheit in Deutschland. Aber: Es gibt erlaubnispflichtige und überwachungsbedürftige Gewerbe , für die Sie besondere Unterlagen oder eine Erlaubnis benötigen. Für zulassungspflichtige Gewerbe im Handwerk benötigen Sie eine Zulassung der Handwerkskammer. Daneben gibt es im Handwerk zulassungsfreie und handwerksähnliche Tätigkeiten oder solche, die überhaupt nicht dem Handwerk zuzuordnen sind.
Wichtig: Jede*r Gesellschafter*in füllt eine eigene Gewerbeanmeldung aus und nennt im Feld 1 des Formulars die Namen der anderen Gesellschafter. Die Gewerbeanmeldung in München kostet pro Gesellschafter*in 50 Euro. Die Gebühr können Sie je nach Art Ihrer Gewerbeanmeldung entweder vor Ort, per Rechnung oder über ein Online-Bezahlverfahren begleichen.
In München können Sie ein Gewerbe auf verschiedenen Wegen anmelden:
1. Gewerbe online anmelden:
Im München-Portal können Gründerinnen und Gründer ihr Gewerbe online anmelden. Falls weitere Unterlagen erforderlich sind, können Sie diese hochladen. Für die Online-Anmeldung benötigen Sie ein sogenanntes BayernID-Konto, dass Sie über die Option "Benutzername & Passwort" erstellen können . Mehr zur BayernID erfahren Sie in unserer FAQ.
2. Gewerbe per Post oder per Email anmelden:
Formblatt Gewerbeanmeldung (PDF, 145 KB) herunterladen und vollständig ausfüllen. Unsere Ausfüllhilfe Gewerbeanmeldung (PDF, 142 KB) erklärt die einzelnen Felder des Formblatts. Anschließend ausdrucken und eigenhändig unterschreiben. Zusammen mit den erforderlichen Unterlagen entweder per Post oder als Scan per E-Mail an das Gewerbeamt senden.
Kreisverwaltungsreferat (KVR), Hauptabteilung III, Gewerbeangelegenheiten und Verbraucherschutz, Gewerbemeldungen
Ruppertstr. 19, 80466 München
E-Mail: gewerbemeldung.kvr@muenchen.de
3. Gewerbe persönlich nach Terminvereinbarung anmelden:
Lassen Sie sich in der online Terminvereinbarung die freien Termine anzeigen und buchen unter Angabe von Name und E-Mail Adresse ein Zeitfenster. Kein passender Termin dabei? Rufen Sie die online Terminvereinbarung mehrmals täglich auf, um sich neue Zeitfenster anzeigen zu lassen.
Kreisverwaltungsreferat (KVR), Hauptabteilung III, Gewerbeangelegenheiten und Verbraucherschutz, Gewerbemeldungen
Implerstraße 11, 81371 München
Welche Unterlagen benötige ich für eine Gewerbeanmeldung?
Zusätzlich zu dem vollständig ausgefüllten Formular "Gewerbeanmeldung" benötigt das Gewerbeamt verschiedene Unterlagen. Auf der Website des Münchner Gewerbeamts werden genannt:
- Personalausweis oder Reisepass in Kopie
- bei ausländischen Staatsangehörigen (ausgenommen EU-Länder):
gültige Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit in Kopie - bei Bevollmächtigung: eine schriftliche Vollmacht und Ausweis des Vollmachtgebers sowie des Bevollmächtigten in Kopie
- bei Minderjährigen: Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten, Genehmigung des Familiengerichts
- bei im Handels-, Vereins- oder Genossenschaftsregister eingetragenen Firmen: ein Registerauszug mit allen Eintragungen in Kopie
- bei erlaubnispflichtigen Tätigkeiten: Kopie der Erlaubnis
- bei Betrieb eines Vollhandwerkes: Kopie der Handwerkskarte
Sie haben noch Fragen zu den erforderlichen Unterlagen?
Dann kontaktieren Sie das Servicetelefon des Münchner Gewerbeamts unter Tel. 089 233-96030
Die Gewerbebehörde bescheinigt den Empfang der Gewerbeanmeldung mit dem sogenannten Gewerbeschein. Diese Bescheinigung besagt nicht, dass Sie zur Ausübung dieses Gewerbes berechtigt sind und ersetzt somit auch nicht eine etwaige erforderliche Erlaubnis.
FAQs: Anmeldung beim Gewerbeamt
- Wann melde ich an?
Die Anmeldung muss vor oder gleichzeitig mit Beginn der Tätigkeit erfolgen. - Wo melde ich an?
Für die Gewerbeanmeldung ist die Stadt- oder Gemeindeverwaltung (Gewerbe- und Ordnungsamt) zuständig, bei der Sie künftig Ihren Betriebssitz haben werden. In der Stadt München wenden Sie sich an das Gewerbeamt im Kreisverwaltungsreferat (KVR).
Zweiter Schritt: Anmeldung der unternehmerischen Tätigkeit beim Finanzamt
Innerhalb eines Monats nach Eröffnung des Betriebs beziehungsweise nach Aufnahme der Tätigkeit müssen Sie spätestens das Finanzamt informieren.
Die Anmeldung beim Finanzamt erfolgt papierlos, da alle Fragebögen zur steuerlichen Erfassung nur noch online über das Dienstleistungsportal der Finanzverwaltung, dem sogenannten ELSTER-Portal, kostenfrei zur Verfügung stehen. Dort finden Sie auch meisten Steuerformulare. Für den Start benötigen Sie das Formular "Fragebogen zur steuerlichen Erfassung: Gründung einer Personengesellschaft / -gemeinschaft". Alternativ können Sie die Formulare auch über jede andere Steuersoftware verwenden, die ELSTER unterstützt. Bitte beachten Sie aber, dass für die authentifizierte Übermittlung Ihrer Steuerdaten eine einmalige Registrierung in Mein ELSTER notwendig ist.
Sehen Sie sich die zwei Schritte zur Registrierung beim Finanzamt auf unserer Spezialseite "Anmeldung" an.
Weitere Schritte
Prüfen Sie, ob Sie sich bei weiteren Institutionen und Behörden wie den Trägern der Sozialversicherung melden müssen, ob Sie amtliche Genehmigungen und Erlaubnisse benötigen und welche Gesetze und Verordnungen für Ihre unternehmerische Praxis wichtig sein können.
Als zukünftige*r Freiberufler*in melden Sie Ihre unternehmerische Tätigkeit beim Finanzamt an.
Anmeldung der unternehmerischen Tätigkeit beim Finanzamt
Innerhalb eines Monats nach Eröffnung des Betriebs beziehungsweise nach Aufnahme der Tätigkeit müssen Sie spätestens das Finanzamt informieren.
Die Anmeldung beim Finanzamt erfolgt papierlos, da alle Fragebögen zur steuerlichen Erfassung nur noch online über das Dienstleistungsportal der Finanzverwaltung, dem sogenannten ELSTER-Portal, kostenfrei zur Verfügung stehen. Dort finden Sie auch meisten Steuerformulare. Für den Start benötigen Sie das Formular "Fragebogen zur steuerlichen Erfassung: Gründung einer Personengesellschaft / -gemeinschaft". Alternativ können Sie die Formulare auch über jede andere Steuersoftware verwenden, die ELSTER unterstützt. Bitte beachten Sie aber, dass für die authentifizierte Übermittlung Ihrer Steuerdaten eine einmalige Registrierung in Mein ELSTER notwendig ist.
Sehen Sie sich die zwei Schritte zur Registrierung beim Finanzamt auf unserer Spezialseite "Anmeldung" an.
Tipp
Starten Sie mit einer freiberuflichen Tätigkeit, wird das Finanzamt häufig einen Nachweis der fachlichen Qualifikation wie beispielsweise ein abgeschlossenes Studium oder ein gleichwertiger Berufsabschluss anfordern. Um die Prüfung Ihres Fragebogens durch das Finanzamt zu beschleunigen, können Sie diese Unterlagen bereits bei der Anmeldung bereit stellen.
Welcher Beruf tatsächlich zu den Freien Berufen gehört, ist nicht immer leicht festzustellen. Letztendlich entscheidet das Finanzamt, ob Ihre Tätigkeit aus Sicht des Steuerrechts freiberuflich oder gewerblich ist. Es kommt immer wieder vor, dass die Anmeldungen von (vermeintlichen) Freiberufler*innenn bei den Finanzämtern ohne nähere Prüfung akzeptiert werden. Betroffene Personen gehen dann ebenso häufig wie fälschlich von einer Anerkennung als Freiberufler aus. Wenn Sie sich trotz Unsicherheit als freiberuflich (im Steuerdeutsch: selbstständig) bei Finanzamt anmelden, so ist dies unschädlich, so lange nicht eine Betriebsprüfung nachträglich ein Gewerbe feststellt. Es kann sehr teuer werden, wenn Sie nachträglich als Gewerbetreibenden einstuft werden und dann Gewerbesteuer nachzahlen müssen.
Im Einzelfall kann es auch vorkommen, dass das Finanzamt die Freiberuflichkeit akzeptiert, während das Gewerbeamt aus Sicht des Gewerberechts eine Gewerbeanmeldung fordert. So liegt beispielsweise eine freiberufliche unterrichtende Tätigkeit aus der Sicht der Gewerbebehörden nur dann vor, wenn Sie für die Ausübung der Tätigkeit einen Hochschul- oder Fachhochschulabschluss nachweisen können.
Weitere Schritte
Prüfen Sie, ob Sie sich bei weiteren Institutionen und Behörden wie den Trägern der Sozialversicherung melden müssen, ob Sie amtliche Genehmigungen und Erlaubnisse benötigen und welche Gesetze und Verordnungen für Ihre unternehmerische Praxis wichtig sein können.
Standort-Suche
Die fünf Bezirksinspektionen Mitte, Süd, West, Ost und Nord sind in den Münchner Stadtbezirken verteilt. Sie unterstehen dem Kreisverwaltungsreferat (KVR) und gehören zur Hauptabteilung III "Gewerbeangelegenheiten und Verbraucherschutz ".
Die Bezirksinspektionen sind unter anderem zuständig für den Vollzug des Gaststättenwesens, unterstützen beim Vollzug der Gewerbeordnung sowie von sicherheits- und ordnungsrechtlichen Vorschriften. Hier werden auch werden auch grundsätzliche Themen zum Beispiel die Freiluftgastronomie, die Sperrzeitregelung oder die Lebensmittelüberwachung und die Gaststättentechnik behandelt. Bei Fragen zu den Vorgaben zum Umgang mit fetthaltigem Abwasser aus Gastronomie und Lebensmittelverarbeitung wenden Sie sich an die Münchner Stadtentwässerung. Bei Fragen zur Gewerbeabfallentsorgung ist der Abfallwirtschaftsbetrieb München Ihr Ansprechpartner.
Die Bezirksinspektionen sind auch für die Erlaubnis einer Sondernutzung zuständig. Eine Sondernutzung liegt vor, wenn öffentlicher Straßengrund über den Gemeingebrauch (Gehen, Fahren, Parken) hinaus genutzt wird. Zu den besonders häufig nachgefragte Sondernutzungen zählen das Aufstellen von mobiler Gastronomie wie beispielsweise Foodtrucks, Warenauslage, Pflanzgefäße, Sitzgelegenheiten oder Fahrradständer vor Geschäften, Verkaufstände für Obst, Blumen, Maroni, gebrannte Nüsse, Kunsthandwerk oder Tagszeitungen. Auch ein Werbeverkaufsstand in der Altstadt-Fußgängerzone fällt unter die Sondernutzung.
Welche Bezirksinspektion ist die richtige?
Entscheidend ist immer in welchem Stadtbezirk Sie die geplante Tätigkeit ausüben möchten.
Für die Stadtbezirke
1, 2, 3 - Bezirksinspektion Mitte
6, 7, 8, 17, 18, 19, 20 - Bezirksinspektion Süd
9, 21, 22, 23, 25 - Bezirksinspektion West
5, 13, 14, 15, 16 - Bezirksinspektion Ost
4, 10, 11, 12, 24 - Bezirksinspektion Nord
So finden Sie die zuständige Bezirksinspektion für Ihren Stadtbezirk:
Im München Portal erhalten Sie auf jeder Themenseite der Bezirksinspektion unten ein Suchfeld. Dort geben Sie die Straße und sofern vorhanden die Hausnummer ein, unter der Sie Ihre geplante Tätigkeit ausüben möchten. Anschließend wird nach einem Klick auf das Feld „Weiter“ die passende Bezirksinspektion wiederum ganz unten auf der Seite angezeigt.
Steuern & Buchführung
Das Münchner Gründungsbüro bietet keine Versicherungs-, Steuer- oder Rechtsberatung an und darf auch keine Fachleute vorschlagen.
In der Rubrik Ansprechpartner haben wir verschiedene Suchmöglichkeiten nach Experten und Expertinnen für Sie zusammengestellt.
Im Rahmen von Workshops, Seminaren oder anderen Veranstaltungen ergibt sich häufig die Möglichkeit, andere Gründerinnen und Gründer nach ihren Erfahrungen zu Fachleuten zu befragen. Eine Auswahl an Terminen finden Sie in der Rubrik Events.
-
- Die Steuer-ID (steuerliche Identifikationsnummer) besteht aus 11 Ziffern, sie ist personenbezogen, gilt ein Leben lang und wird vom Bundeszentralamt für Steuern vergeben
- Die Steuernummer besteht aus 10 bis 11 Ziffern, die meist durch zwei Schrägstriche getrennt werden. Sie wird von Ihrem zuständigen Finanzamt im Rahmen der steuerlichen Erfassung erteilt zum Beispiel wenn Sie Arbeitnehmer*in sind oder freiberuflicher bzw. gewerbliche tätig werden. Es ist möglich, mehrere Steuernummer zu haben, zum Beispiel wenn Sie angestellt sind und nebenbei selbständig arbeiten.
- Die Umsatzsteuer-ID (Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, USt-IdNr.) beginnt mit dem EU-Länderkürzel, DE für Deutschland, gefolgt von bis zu zwölf Ziffern. Sie wird Unternehmer*innen zusätzlich zur oben genannten Steuernummer für ihre gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeit erteilt und zwar vom Bundeszentralamt für Steuern. Gründer*innen können die Umsatzsteuer-ID auch im „Fragebogen zur steuerlichen Erfassung“ beantragen. Sie ist für die Abwicklung von Geschäften zwischen Unternehmen in verschiedenen Ländern der Europäischen Union wichtig.
Was ist ein Kleinunternehmen?
Ein Kleinunternehmen ist keine eigene Rechtsform oder festgelegte Unternehmensform. Der Begriff wird in der Umgangssprache häufig verwendet. Viele Gründer*innen verbinden damit eine selbständige Tätigkeit ohne eigene Beschäftigte, einem geringen Risiko, einem kleineren Management- und Verwaltungsaufwand und einem überschaubaren Umsatz. Das alles kann zutreffen, muss es aber nicht. Um eine Vorstellung zu gewinnen, was ein Kleinunternehmen ist, ist die Definition der Europäischen Kommission für die sogenannten kleinen und mittleren Unternehmen interessant. Diese legt genaue Größenschwellen fest, die nicht unbedingt „klein“ sind.
In der Geschäftswelt relevanter sind dagegen die Fachbegriffe Kleingewerbe und Kleinunternehmerregelung. Beide haben thematisch nichts miteinander zu tun haben, werden aber häufig verwechselt:
Habe ich ein Kleingewerbe?
Ein Kleingewerbe haben Sie dann, wenn Sie ein Gewerbe anmelden und sich als Einzelunternehmer*in selbständig machen und mit weniger als 60.000 Euro Gewinn und weniger als 600.000 Euro Umsatz im Jahr rechnen. Sie sind damit von den Vorschriften des Handelsgesetzbuchs, kurz HGB und der Eintragspflicht in das Handelsregister befreit.
⇒ Für Sie gilt das Bürgerliche Gesetzbuch, kurz BGB.
⇒ Zur Gewinnermittlung gegenüber dem Finanzamt reicht eine einfache Buchführung mit Einnahmen-Überschuss-Rechnung aus.
Ein wichtiger Aspekt beim Kleingewerbe ist also die Art der Gewinnermittlung. Überschreiten Sie als gewerbliches Einzelunternehmen die oben genannte Gewinn- oder Umsatzschwelle, dann müssen Sie Ihren Gewinn nach der doppelten Buchführung ermitteln und das beinhaltet auch die jährliche Erstellung einer Bilanz sowie einer Gewinn- und Verlustrechnung. Damit verbunden ist auch eine Eintragung im Handelsregister.
Der Begriff Kleingewerbe sagt nichts darüber aus, ob Sie in Ihren Rechnungen Umsatzsteuer ausweisen oder die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen.
Viele kleine Unternehmen werden auch nicht als Kleingewerbe bezeichnet, da Sie beispielsweise in einem Freien Beruf tätig sind. Für Freiberufler*innen gilt in der Regel die einfache Buchführung und zwar unabhängig von Betriebsgröße, Umsatz und Gewinn.
Ich will die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen - wie mache ich das?
Sie planen eine Selbständigkeit als Gewerbe oder im Freier Beruf und rechnen im Gründungsjahr mit weniger als 22.000 Euro Brutto-Jahresumsatz? Dann können Sie im Formular zur Anmeldung beim Finanzamt, dem sogenannten Fragebogen zur steuerlichen Erfassung, ankreuzen, dass Sie die Kleinunternehmer-Regelung nach dem Umsatzsteuergesetzt, kurz UStG in Anspruch nehmen möchten. Sie weisen dann keine Umsatzsteuer in Ihren Rechnungen aus und begründen dies beispielsweise mit dem abgedruckten Hinweis: „Gemäß § 19 Abs. 1 UStG wird keine Umsatzsteuer berechnet.“ Da Sie keine Umsatzsteuer ans Finanzamt abführen, können Sie auch nicht selbst gezahlte Umsatzsteuer vom Finanzamt als Vorsteuer erstattet bekommen.
Tipp: Die Gesamtumsatzgrenze von 22.000 Euro enthält bereits die Umsatzsteuer und bezieht sich immer auf ein ganzes Kalenderjahr. Wer mit der Selbständigkeit während des Jahres startet, muss den voraussichtlichen Umsatz also auf zwölf Monate hochrechnen.
Themen-Check
Schreiben Sie Ihren Businessplan selbst und holen Sie sich dann Feedback von passenden Branchenexpert*innen oder Gründungsinitiativen ein. Sie als Selbständige*r tragen die volle unternehmerische Verantwortung für Ihren Businessplan sowie die dort beschriebenen Annahmen, Planungen und Entscheidungen. Für Feedback können Branchenverbände eine wertvolle Anlaufstelle sein.
- Hier finden Sie einen Überblick über Gründungsinitiativen und Netzwerke in München.
- Das Deutsche Verbände Forum bietet eine Online-Verbandssuche
Wenn Sie beruflich vorübergehend in einem EU-Land, in Island, Liechtenstein, Norwegen oder der Schweiz tätig sind müssen Sie immer eine A1-Bescheinigung mit sich führen. Sie ist der Nachweis über Ihren bestehenden Sozialversicherungsschutz
in Deutschland. Dies gilt unabhängig von der Dauer Ihrer Dienst- oder Geschäftsreise. Für andere Länder können andere Bescheinigungen notwendig sein. Wo die A1-Bescheinigung beantragt werden kann, hängt meist von der Art der Krankenversicherung (gesetzlich oder privat ab) ab. Genaue Informationen finden Sie bei der Deutschen Rentenversicherung.
Die fünf Bezirksinspektionen Mitte, Süd, West, Ost und Nord sind in den Münchner Stadtbezirken verteilt. Sie unterstehen dem Kreisverwaltungsreferat (KVR) und gehören zur Hauptabteilung III "Gewerbeangelegenheiten und Verbraucherschutz ".
Die Bezirksinspektionen sind unter anderem zuständig für den Vollzug des Gaststättenwesens, unterstützen beim Vollzug der Gewerbeordnung sowie von sicherheits- und ordnungsrechtlichen Vorschriften. Hier werden auch werden auch grundsätzliche Themen zum Beispiel die Freiluftgastronomie, die Sperrzeitregelung oder die Lebensmittelüberwachung und die Gaststättentechnik behandelt. Bei Fragen zu den Vorgaben zum Umgang mit fetthaltigem Abwasser aus Gastronomie und Lebensmittelverarbeitung wenden Sie sich an die Münchner Stadtentwässerung. Bei Fragen zur Gewerbeabfallentsorgung ist der Abfallwirtschaftsbetrieb München Ihr Ansprechpartner.
Die Bezirksinspektionen sind auch für die Erlaubnis einer Sondernutzung zuständig. Eine Sondernutzung liegt vor, wenn öffentlicher Straßengrund über den Gemeingebrauch (Gehen, Fahren, Parken) hinaus genutzt wird. Zu den besonders häufig nachgefragte Sondernutzungen zählen das Aufstellen von mobiler Gastronomie wie beispielsweise Foodtrucks, Warenauslage, Pflanzgefäße, Sitzgelegenheiten oder Fahrradständer vor Geschäften, Verkaufstände für Obst, Blumen, Maroni, gebrannte Nüsse, Kunsthandwerk oder Tagszeitungen. Auch ein Werbeverkaufsstand in der Altstadt-Fußgängerzone fällt unter die Sondernutzung.
Welche Bezirksinspektion ist die richtige?
Entscheidend ist immer in welchem Stadtbezirk Sie die geplante Tätigkeit ausüben möchten.
Für die Stadtbezirke
1, 2, 3 - Bezirksinspektion Mitte
6, 7, 8, 17, 18, 19, 20 - Bezirksinspektion Süd
9, 21, 22, 23, 25 - Bezirksinspektion West
5, 13, 14, 15, 16 - Bezirksinspektion Ost
4, 10, 11, 12, 24 - Bezirksinspektion Nord
So finden Sie die zuständige Bezirksinspektion für Ihren Stadtbezirk:
Im München Portal erhalten Sie auf jeder Themenseite der Bezirksinspektion unten ein Suchfeld. Dort geben Sie die Straße und sofern vorhanden die Hausnummer ein, unter der Sie Ihre geplante Tätigkeit ausüben möchten. Anschließend wird nach einem Klick auf das Feld „Weiter“ die passende Bezirksinspektion wiederum ganz unten auf der Seite angezeigt.
Über uns
Bei Gründungsvorhaben in der Land- und Forstwirtschaft, Jagd und Fischerei sind die Landesanstalten für Landwirtschaft , Wein- und Gartenbau, Wald- und Forstwirtschaft sowie das Institut für Fischerei und die jeweiligen Branchenverbände Ihre Ansprechpartner.
Schnell den richtigen Ansprechpartner finden:
- Sie sind bereits selbständig und möchten eine Niederlassung in München eröffnen?
- Sie leben im Ausland und möchten in München ein Unternehmen gründen?
Dieser Überblick informiert über mögliche Formen einer Niederlassung, die Formalitäten und wo Sie weiterführende Beratung erhalten.
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In der Rubrik Ansprechpartner haben wir verschiedene Suchmöglichkeiten nach Experten und Expertinnen für Sie zusammengestellt.
Im Rahmen von Workshops, Seminaren oder anderen Veranstaltungen ergibt sich häufig die Möglichkeit, andere Gründerinnen und Gründer nach ihren Erfahrungen zu Fachleuten zu befragen. Eine Auswahl an Terminen finden Sie in der Rubrik Events.