Gastronomie mobil

Imbisswagen, Foodtrucks und Co.

Sie planen in München eine berufliche Selbständigkeit mit einem mobilen Gastronomieangebot?  Beispielsweise mit einem Foodtruck, mobilen Imbiss- oder Verkaufswagen, -anhänger, -stand, -fahrrad oder einem Kaffee-/Getränkemobil? Gründer*innen mit einem stationären gastronomischen Betrieb wie zum Beispiel Imbissbude, Café, Bar oder Restaurant finden hier die passende Gründungsinfo.

Hier erhalten Sie einen Überblick über die wichtigsten Schritte von der Idee zur Umsetzung sowie passenden Ansprechpartner*innen:

Persönliche und fachliche Voraussetzungen

Für die Gründung und den Betrieb eines mobilen Gastronomieangebots müssen Sie Vorschriften aus verschiedenen Rechtsbereichen beachten.

Zu den Melde- und Registrierungspflichten zählen grundsätzlich:

Bieten Sie Speisen und Getränke nicht nur zum Mitnehmen, sondern auch zum Verzehr direkt vor Ort an, kann der Verkaufswagen als Gaststätte eingestuft werden und unterliegt damit dem Gaststättenrecht. Erlaubnispflichtig ist ein Gaststättengewerbe dann, wenn alkoholische Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle angeboten werden. Bei Fragen hierzu wenden Sie sich an das Kreisverwaltungsreferat,  Tel. 089 233- 45134, Email gaststaetten.kvr@muenchen.de

Wann liegt ein Reisegewerbe vor?

Für die Ausübung eines Reisegewerbes ist im Gegensatz zu einer gewerblichen Betätigung im stehenden Gewerbe grundsätzlich keine Gewerbeanmeldung, sondern eine behördliche Erlaubnis, die sogenannte Reisegewerbekarte erforderlich. Hierunter fällt auch das Anbieten von Waren und Leistungen auf der Straße oder auf Plätzen, beispielsweise von nicht ortsfesten Verkaufsständen aus.  Die Münchner Gewerbebehörde informiert, dass für einen mobilen Imbiss (ohne Alkoholausschank) ist in der Regel eine Reisegewerbekarte erforderlich. Bei Ausschank von alkoholischen Getränken, wird eine Gestattung nach Paragraf §12 Gaststättengesetz von der zuständigen Behörde benötigt. Diese kann jedoch nur erteilt werden, wenn ein besonderer Anlass vorliegt.

Für einige Tätigkeiten benötigen Sie keine Reisegewerbekarte. Das betrifft beispielsweise den Vertrieb von Lebensmitteln, wenn Sie Ihren mobile Verkaufsstand in regelmäßigen kürzeren Zeitabständen an derselben Stelle parken oder aufbauen. Nicht zum Reisegewerbe gehört die Teilnahme an sogenannten „festgesetzten“ Märkten. Wer also einen Marktstand auf einem festgesetzten Wochenmarkt eröffnen will, benötigt keine Reisegewerbekarte, sondern eine Gewerbeanmeldung.

Eine Reisegewerbe-Erlaubnis (Reisegewerbekarte) nach §§ 55 ff. Gewerbeordnung (GewO)

  • bei der Abgabe alkoholfreier Getränke und zubereiteter Speisen mit Verzehr an Ort und Stelle
  • Nachweis der persönlichen Zuverlässigkeit (Auskünfte Bundes- und Gewerbezentralregister)
  • bei Ausschank alkoholischer Getränke wird zusätzlich eine sogenannte Gestattung benötigt
  • Ausnahmen für reisegewerbekartenfreie Tätigkeiten regelt § 55a und b GewO

Wo beantrage ich eine Reisegewerbekarte? Die Gewerbehörde München ist für Sie zuständig, wenn Sie

Das Landratsamt München ist bei natürlichen Personen nur für Wohnsitze und bei juristischen Personen nur für Betriebssitze im Landkreis München zuständig.

Das IHK-Merkblatt „Reisegewerbe“ informiert über weitere Details.

Gut zu wissen: Die Reisegewerbekarte ist personenbezogen, nicht übertragbar und berechtigt zur Ausübung der Tätigkeit im gesamten Bundesgebiet. Bei Personengesellschaften wie beispielsweise einer GbR benötigt jede Gründungsperson eine eigene Reisegewerbekarte. Bei juristischen Personen wie beispielsweise  einer GmbH, einer UG haftungsbeschränkt muss der oder die Geschäftsführer*in eine eigene Reisegewerbekarte beantragen.

Zu den Schulungs- und Belehrungspflichten zählen:
  • Belehrung nach §43 Infektionsschutzgesetz (IfSG)
    Die Belehrung erhalten Sie beim Gesundheitsamt oder von einer oder einem vom Gesundheitsamt beauftragten Ärzt*in.
  • Schulung nach §4 Lebensmittelhygiene-Verordnung (LMHV) bei Umgang mit leicht verderblichen Lebensmitteln wie beispielsweise Fleisch, Wurst- und Fischwaren, Krusten-, Schalen- und Weichtiere, rohe Eierspeisen, Mayonnaisen, Feinkostsalate, Rohmilch, Milch, Milchprodukte, Sahnetorten, Backwaren mit nicht durchgebackener Füllung, Rohkostsalate, Obstsalate, Sprossen. Verschiedene Dienstleister bieten die Lebensmittelhygieneschulung an. Die örtliche IHK verweist auf das Weiterbildungs-Informations-System der DIHK Service GmbH und damit auf die IHK Akademie München.
  • Denken Sie auch daran, Ihr Personal zu schulen!

Die Onlinehilfe für Lebensmittelhygiene der IHK bietet Ihnen eine schnelle und aktuelle Übersicht aller wichtigen Themen, mit Tipps und Checklisten zum Download. Das kostenlose E-Book „Lebensmittelhygiene transparent gemacht – Ein Ratgeber für die Praxis“ wird vom Bundesverband der Lebensmittelkontrolleure Deutschlands e.V. herausgegeben und soll Lebensmittelunternehmer dabei unterstützen, in ihrem Unternehmen eine gute Hygienepraxis umzusetzen. Beide Informationsquellen informieren auch über das HACCP-Konzept, kurz für „Hazard Analysis and Critical Control Points“, das verpflichtend vorgeschrieben ist und bei einer Lebensmittelkontrolle vorgelegt werden muss.

Gut zu wissen: Wollen Sie selbst Produkte herstellen? Dann finden Sie hier unsere Hinweise zu Rahmenbedingungen, Praxis-Tipps und Kontakten. Planen Sie Produkte herzustellen, die dem Lebensmittelhandwerk zugeordnet werden, informieren Sie sich bei der Handwerkskammer für München und Oberbayern (HWK), ob Sie hierfür eine Erlaubnis benötigen. Dies gilt beispielsweise für Torten, Kuchen, Pralinen und Schokolade, Kleingebäck wie Cupcakes, Cookies, Macrons und Plätzchen sowie für Speiseeis, Brot, Fleisch- und Wurstwaren oder Bier. Ausnahme sind möglich. Nicht unter das Handwerk fallen dagegen Tätigkeiten wie das Backen von Crêpes und Waffeln, Pizza, das Aufbacken von Teigrohlingen, die Herstellung von Marmeladen, Schokofrüchten und Likör.

Neben Aspekten des Gewerbe- und Gaststättenrechts, des Lebensmittel- und Hygienerechts gibt es auch einige Besonderheiten im Steuerrecht. Insbesondere das Umsatzsteuerrecht mit den Themen Umsatzsteuerheft (auch für Kleinunternehmer*innen), Belege, Kostenaufstellung, ermäßigter Umsatzsteuersatz oder Regelsteuersatz ist zu beachten.

Anforderungen an die mobile Verkaufsstätte

Hierzu informieren die Bezirksinspektionen. Dort erhalten Sie spezielle Merkblätter, sowohl für ortsveränderliche, das heißt mobil als auch für fest aufgestellte Imbiss-und Verkaufsstände, -wägen, -fahrräder wie auch Foodtrucks.

Anforderungen an Foodtrucks und ortsveränderliche Imbisse (PDF, 87 KB)

Anforderungen an Lebensmittelstände auf Märkten und Festen (PDF, 138 KB)

Betriebliche Eigenkontrolle (PDF, 94 KB)

Pflicht zur Rückverfolgbarkeit von Lebensmitteln (PDF, 62 KB)

Kennzeichnung von Allergenen und Zusatzstoffen in der Speisekarte (PDF, 266 KB)

Sehen Sie sich auch die weiteren Checklisten und Merkblätter der Lebensmittelüberwachung an.

Welche Bezirksinspektion ist zuständig? 

Unsere FAQ informiert über die fünf Bezirksinspektionen Mitte, Süd, West, Ost und Nord.

Hinweis: In der Vergangenheit wurden 80 Prozent der Wasserproben aus Imbissbetrieben ohne festen Wasseranschluss aufgrund coliformer Keime und erhöhter Koloniezahlen beanstandet. Daher sind Sie verpflichtet, sich durch die jeweilige Bezirksinspektion, Sachgebiet Lebensmittelüberwachung, bezüglich Wasserversorgung bzw. Wasseranschluss beraten zu lassen. Als Lebensmittelunternehmer*in müssen Sie die „Gute Hygienepraxis“ sicherstellen. Dazu gehört auch die Vermeidung der Kontamination von Lebensmitteln durch verunreinigtes Wasser.

Die grundlegenden allgemeinen baulichen und spezifischen hygienischen Anforderungen an das Herstellen, Behandeln und in den Verkehr bringen von Lebensmitteln sind im Anhang II der EU- Verordnung (EG) Nr. 852/2004 festgelegt und in der DIN 10500 konkretisiert. Hier finden sich auch Vorgaben zur optimalen Ausstattung des Foodtrucks, um Lebensmittel vor Staub, Schmutz und Schädlingen zu schützen und temperaturkontrolliert zu lagern, den Anforderungen an die Inneneinrichtung, Beleuchtung, getrennte Frisch– und Abwasserführung, Reinigung und Desinfektion, Be– und Entlüftungsanlagen, Lagerung und Entsorgung von Abfällen sowie die Anforderungen an sanitäre Einrichtungen für Mitarbeiter*innen.

Die Verantwortung für sichere Lebensmittel trägt im Wesentlichen der*die Unternehmer*in. Im Rahmen der betrieblichen Eigenkontrolle besteht die Verpflichtung, ein wirksames und gut dokumentiertes HACCP und Eigenkontrollsystem (Hazard Analysis and Critical Control Points = Gefahrenanalyse und kritische Lenkungspunkte) einzurichten, um für geordnete Betriebsabläufe und Lebensmittelsicherheit zu sorgen. Die Onlinehilfe für Lebensmittelhygiene der IHK bietet Ihnen eine schnelle und aktuelle Übersicht aller wichtigen Themen, mit Tipps und Checklisten zum Download

Es müssen geeignete Vorrichtungen (einschließlich Vorrichtungen zum hygienischen Waschen und Trocknen der Hände sowie hygienisch einwandfreie sanitäre Anlagen und Umkleideräume) zur Verfügung stehen, damit eine angemessene persönliche Hygiene gewährleistet ist. Bei Ausschank von Alkohol ist zusätzlich eine fest installierte Toilettenanlage für Gäste erforderlich.

Die Erfüllung der festgelegten Mindestanforderungen hinsichtlich Betriebshygiene, Produkthygiene und Personalhygiene wird durch amtliche Kontrollen überprüft – in München durch die städtische Lebensmittelüberwachung. In der mobilen Verkaufseinrichtung müssen daher die entsprechenden Unterlagen für eine Überprüfung mitgeführt werden.

Auswahl weitere Themen:

Anforderungen an den Standort

Verkaufsstandort

  • Öffentliche Straßen, Wege, Plätze und Fußgängerzonen
    Gemäß § 20 Abs. 6 Sondernutzungsrichtlinien der Landeshauptstadt München wird für Imbiss-und Verkaufsstände, –wägen, –fahrräder und ähnliches, wie auch Foodtrucks auf öffentlichem Grund keine Erlaubnis erteilt. Öffentlicher Grund sind Straßen, Gehwege, Plätze und Fußgängerzonen. Sie dürfen daher nur auf Privatgrund stehen. Eine Ausnahme bilden Veranstaltungen wie beispielsweise Straßenfeste: Hier können Sie für die Dauer der Veranstaltung auch auf öffentlichem Grund zugelassen werden.
  • Isarauen und Flaucheranlagen
    Mobile Verkaufsstände wie beispielsweise Coffee Bikes, Imbiss- und Verkaufsstände, -wägen, und – fahrräder  werden aus diesen Gründen nicht zugelassen. Eine Ausnahme können Betreiber*innen von Eisfahrrädern zum Verkauf von Speiseeis in der Waffel in den heißen Sommermonaten unter Vorlage eines Hygienekonzeptes beim Kreisverwaltungsreferat – Bezirksinspektion beantragen. Der Verkauf von verpacktem Speiseeis ist generell nicht erlaubt.
  • Englischer Garten
    Eigentümer dieser Parkanlage ist der Freistaat Bayern. Kontaktieren Sie die Verwaltung des Englischen Gartens München per Email an gvenglischergarten@ bsv.bayern.de für weitere Informationen zur gewerblichen Nutzung des Englischen Gartens.
  • Privat– und Firmengelände
    Erlaubnis des Besitzers des Grundstücks erforderlich, beispielsweise Supermärkte, Firmenparkplätze für Firmenfeste, Mittagskantine oder private Flächen bei Feierlichkeiten (Catering)
  • Märkte, Festivals, Messen, Sportveranstaltungen
    Bewerbung um einen Standplatz und Zulassung über den Veranstalter. Hier haben wir Informationen zu den städtischen Märkten und Festen zusammengestellt.

Neben den Verkaufsstandorten wird ein geeigneter Platz benötigt, um den Wagen abzustellen, wenn dieser nicht in Betrieb ist (mit Stromversorgung und Wasser- und Abwasseranschluss).

Hinweis: Ist der Verkauf über einen Zeitraum von mehr als drei Monaten oder regelmäßig (etwa einmal wöchentlich) geplant, wird zusätzlich eine Baugenehmigung für den jeweiligen Standort benötigt. Ansprechpartner in München ist hierfür die Lokalbaukommission.

Standort für stationäre Lager- und Kühlflächen, Produktionsstätten

Falls die komplette Lagerung, Kühlung und Produktion der Lebensmittel nicht in der mobilen Verkaufsstätte stattfindet, sondern ausgelagert wird, müssen diese Flächen den genannten Anforderungen entsprechen. Gewerbliche Küchen könnten sich Gründer*innen beispielsweise mit Restaurants, Cafés oder auch Kantinen teilen. Angebote für eine geteilte Nutzung finden Sie teilweise auch online – über diese Plattform für Mehrfachnutzung hat Munich Startup, das offizielle Startup-Portal für München berichtet.

Businessplan und Geschäftskonzept

Es ist empfehlenswert, das gastronomische Konzept für eine erste Begutachtung an die Grundsatzabteilung der Gewerbebehörde im KVR per E-Mail an lebensmittel.kvr@muenchen.de zu senden.

Ein sorgfältig ausgearbeiteter und kritisch durchdachter Businessplan mit einem aussagekräftigen Text- und Zahlenteil ist eine wichtige Grundlage für Ihren erfolgreichen Start in die Selbständigkeit. Branchenverbände wie beispielsweise der Bayerische Hotel- und Gaststättenverband DEHOGA Bayern e.V. oder der Bundesverband Schnellgastronomie und Imbissbetriebe BVI e.V.  können mit Beratung, Seminaren, Fachinformationen, Vertragsmustern oder Sonderkonditionen für Versicherungen, Energie oder Einkauf unterstützen. Eine betriebswirtschaftliche Beratung kann unter Umständen über das Vorgründungs-Coaching-Förderprogramm bezuschusst werden. Förderanträge nimmt zentral für ganz Bayern die IHK Nürnberg für Mittelfranken entgegen.

Nach außen hin ist der Businessplan die Entscheidungsgrundlage für Finanzgeber und Kooperationspartner. Machen Sie sich auch vertraut mit den rechtlichen Vorgaben zu Themen wie Arbeitsschutz und –recht, Einsatzplanung und Vertretung bei Krankheit, Urlaub oder sonstigen Ausfällen, gesetzliche Unfallversicherung, Sozialversicherungen, Steuern, insbesondere Umsatzsteuer, Jugendschutzgesetz, betriebliche Versicherungen und Buchhaltungspflichten. Denken Sie auch an ein passendes Kassensystem, Preisangaben, Kenntlichmachung von Zusatzstoffen und Allergenen, GEMA, ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice (früher GEZ), Öffnungszeiten und Marketing.

Kontakte zur Münchner Stadtverwaltung
  • Bezirksinspektionen des Kreisverwaltungsreferats  für Themen rund um Hygiene-Anforderungen, Lebensmittelkennzeichnung, Eigenkontrolle, Rückverfolgbarkeit von Lebensmitteln, Standort, Alkoholausschank, Zulassung, Erlaubnisse
  • Gesundheitsreferat für die Schulung „Belehrung nach §43 Infektionsschutzgesetz (IfSG)“
  • Lokalbaukommission des Referats für Stadtplanung und Bauordnung zur Abklärung von genehmigungspflichtige Nutzungsänderung der Immobilie
  • Fahrzeugzulassungs- und Fahrerlaubnisbehörde des Kreisverwaltungsreferats für die Zulassung von Foodtrucks oder Anhängern