FAQ

Anmeldung

Kann ich die Selbständigkeit auf meine Privatadresse anmelden?

Viele Gründerinnen und Gründer starten erst einmal von zu Hause aus.

Informieren Sie in diesem Fall Ihre*n Vermieter*in.

Erkundigen Sie sich auch beim Amt für Wohnen und Migration, ob Sie Ihre Wohnung für gewerbliche Zwecke überhaupt nutzen dürfen und ob Sie dafür eine Genehmigung brauchen. Wenn weniger als 50 Prozent der Wohnfläche beispielsweise als Büro und ohne Besuche von Kund*innen genutzt wird und der restliche Wohnraum ansonsten regulär bewohnt wird, liegt keine Zweckentfremdung von Wohnraum vor. Wenn Sie über ein administratives Arbeitszimmer hinaus Wohnraum gewerblich nutzen möchten zum Beispiel als Lager-, Besprechungs- oder Produktionsraum muss in der Regel ein Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung bei der Lokalbaukommission gestellt werden, weil es sich hier um eine Nutzungsänderung nach dem Baurecht handelt.

In manchen Fällen kann ein häusliches Arbeitszimmer auch steuerlich geltend gemacht werden – fragen Sie eine Steuerberaterin oder einen Steuerberater!

Wo und wie melde ich meine freiberufliche Tätigkeit an?

Als zukünftiger Freiberufler*in melden Sie Ihre unternehmerische Tätigkeit beim Finanzamt an.

Anmeldung beim Finanzamt: online über ELSTER

Innerhalb eines Monats nach Eröffnung des Betriebs beziehungsweise nach Aufnahme der Tätigkeit müssen Sie spätestens das Finanzamt informieren.

Die Anmeldung beim Finanzamt erfolgt papierlos, da alle Fragebögen zur steuerlichen Erfassung nur noch online über das Dienstleistungsportal der Finanzverwaltung, dem sogenannten ELSTER-Portal, kostenfrei zur Verfügung stehen. Dort finden Sie auch meisten Steuerformulare. Alternativ können Sie die Formulare auch über jede andere Steuersoftware verwenden, die ELSTER unterstützt. Bitte beachten Sie aber, dass für die authentifizierte Übermittlung Ihrer Steuerdaten eine einmalige Registrierung in Mein ELSTER notwendig ist.

Sehen Sie sich die zwei Schritte zur Registrierung beim Finanzamt auf unserer Spezialseite „Anmeldung“ an.

Tipp

Starten Sie mit einer freiberuflichen Tätigkeit, wird das Finanzamt häufig einen Nachweis der fachlichen Qualifikation wie beispielsweise ein abgeschlossenes Studium oder ein  gleichwertiger Berufsabschluss anfordern. Um die Prüfung Ihres Fragebogens durch das Finanzamt zu beschleunigen, können Sie diese Unterlagen bereits bei der Anmeldung bereit stellen.

Welcher Beruf tatsächlich zu den Freien Berufen gehört, ist nicht immer leicht festzustellen. Letztendlich entscheidet das Finanzamt, ob Ihre Tätigkeit aus Sicht des Steuerrechts freiberuflich oder gewerblich ist. Es kommt immer wieder vor, dass die Anmeldungen von (vermeintlichen) Freiberufler*innenn bei den Finanzämtern ohne nähere Prüfung akzeptiert werden. Betroffene Personen gehen dann ebenso häufig wie fälschlich von einer Anerkennung als Freiberufler*in aus. Wenn Sie sich trotz Unsicherheit als freiberuflich (im Steuerdeutsch: selbstständig) beim Finanzamt anmelden, so ist dies steuerrechtlich unschädlich, so lange nicht eine Betriebsprüfung nachträglich ein Gewerbe feststellt. Es kann sehr teuer werden, wenn Sie nachträglich als Gewerbetreibende*r einstuft werden und dann Gewerbesteuer nachzahlen müssen. Zudem ist es gewerberechtlich vorgeschrieben, eine erforderliche Gewerbeanmeldung zum Start der Selbständigkeit vorzunehmen. Eine verpasste Gewerbeanmeldung kann unangenehme Folgen haben.

Im Einzelfall  kann es auch vorkommen, dass das Finanzamt die Freiberuflichkeit akzeptiert, während das Gewerbeamt aus Sicht des Gewerberechts eine Gewerbeanmeldung fordert. So liegt beispielsweise eine freiberufliche unterrichtende Tätigkeit aus der Sicht der Gewerbebehörden nur dann vor, wenn Sie für die Ausübung der Tätigkeit einen Hochschul- oder Fachhochschulabschluss nachweisen können.

Wie melden Gewerbetreibende eine GbR an?

Sie planen zu zweit oder mit weiteren Partnern eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, kurz GbR, zu gründen?

So melden Gewerbetreibende die GbR bei den Behörden an:

Erster Schritt: Gewerbeanmeldung bei der Gewerbebehörde

Für die Gewerbeanmeldung ist das Gewerbe- und Ordnungsamt der Stadt- oder Gemeindeverwaltung zuständig, bei der Sie künftig Ihren Betriebssitz haben werden. In der Stadt München wenden Sie sich an das Gewerbeamt im Kreisverwaltungsreferat (KVR).

Grundsätzlich besteht Gewerbefreiheit in Deutschland. Aber: Es gibt erlaubnispflichtige und überwachungsbedürftige Gewerbe , für die Sie besondere Unterlagen oder eine Erlaubnis benötigen. Für zulassungspflichtige Gewerbe im Handwerk benötigen Sie eine Zulassung der Handwerkskammer. Daneben gibt es im Handwerk zulassungsfreie und handwerksähnliche Tätigkeiten oder solche, die überhaupt nicht dem Handwerk zuzuordnen sind.

Wichtig: Jede*r Gesellschafter*in füllt eine eigene Gewerbeanmeldung aus und nennt im Feld 1 des Formulars die Namen der anderen Gesellschafter. Die Gewerbeanmeldung in München kostet pro Gesellschafter*in 50 Euro. Die Gebühr können Sie je nach Art Ihrer Gewerbeanmeldung entweder vor Ort, per Rechnung oder über ein Online-Bezahlverfahren begleichen.

In München können Sie ein Gewerbe auf verschiedenen Wegen anmelden:

1. Gewerbe online anmelden:

Im München-Portal können Gründerinnen und Gründer ihr Gewerbe online anmelden. Falls weitere Unterlagen erforderlich sind, können Sie diese hochladen. Für die Online-Anmeldung benötigen Sie ein sogenanntes BayernID-Konto, dass Sie über die Option „Benutzername & Passwort“ erstellen können . Mehr zur BayernID erfahren Sie in unserer FAQ.

2. Gewerbe persönlich nach Terminvereinbarung anmelden:

Lassen Sie sich in der online Terminvereinbarung die freien Termine anzeigen und buchen unter Angabe von Name und E-Mail Adresse ein Zeitfenster. Kein passender Termin dabei? Rufen Sie die online Terminvereinbarung mehrmals täglich auf, um sich neue Zeitfenster anzeigen zu lassen.

Kreisverwaltungsreferat (KVR) Gewerbeamt, Implerstraße 11, 81371 München

Welche Unterlagen benötige ich für eine Gewerbeanmeldung?

Zusätzlich zu dem vollständig ausgefüllten Formular „Gewerbeanmeldung“ benötigt das Gewerbeamt verschiedene Unterlagen. Auf der Website des Münchner Gewerbeamts werden genannt:

  • Personalausweis oder Reisepass
  • bei ausländischen Staatsangehörigen (ausgenommen EU-Länder):
    gültige Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit
  • bei Bevollmächtigung: eine schriftliche Vollmacht und Ausweis des Vollmachtgebers sowie des Bevollmächtigten
  • bei Minderjährigen: Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten, Genehmigung des Familiengerichts
  • bei im Handels-, Vereins- oder Genossenschaftsregister eingetragenen Firmen: ein Registerauszug mit allen Eintragungen
  • bei erlaubnispflichtigen Tätigkeiten: Kopie der Erlaubnis
  • bei Betrieb eines Vollhandwerkes: Kopie der Handwerkskarte

Sie haben noch Fragen zu den erforderlichen Unterlagen?
Dann kontaktieren Sie das Servicetelefon des Münchner Gewerbeamts unter Tel. 089 233-96030

Die Gewerbebehörde bescheinigt den Empfang der Gewerbeanmeldung mit dem sogenannten Gewerbeschein. Diese Bescheinigung besagt nicht, dass Sie zur Ausübung dieses Gewerbes berechtigt sind und ersetzt somit auch nicht eine etwaige erforderliche Erlaubnis.

FAQs: Anmeldung beim Gewerbeamt

  • Wann melde ich an?
    Die Anmeldung muss vor oder gleichzeitig mit Beginn der Tätigkeit erfolgen.
  • Wo melde ich an?
    Für die Gewerbeanmeldung ist die Stadt- oder Gemeindeverwaltung (Gewerbe- und Ordnungsamt) zuständig, bei der Sie künftig Ihren Betriebssitz haben werden. In der Stadt München wenden Sie sich an das Gewerbeamt im Kreisverwaltungsreferat (KVR).

Zweiter Schritt: Anmeldung der unternehmerischen Tätigkeit beim Finanzamt

Innerhalb eines Monats nach Eröffnung des Betriebs beziehungsweise nach Aufnahme der Tätigkeit müssen Sie spätestens das Finanzamt informieren.

Die Anmeldung beim Finanzamt erfolgt papierlos, da alle Fragebögen zur steuerlichen Erfassung nur noch online über das Dienstleistungsportal der Finanzverwaltung, dem sogenannten ELSTER-Portal, kostenfrei zur Verfügung stehen. Dort finden Sie auch meisten Steuerformulare. Für den Start benötigen Sie das Formular „Fragebogen zur steuerlichen Erfassung: Gründung einer Personengesellschaft / -gemeinschaft„. Alternativ können Sie die Formulare auch über jede andere Steuersoftware verwenden, die ELSTER unterstützt. Bitte beachten Sie aber, dass für die authentifizierte Übermittlung Ihrer Steuerdaten eine einmalige Registrierung in Mein ELSTER notwendig ist.

Sehen Sie sich die zwei Schritte zur Registrierung beim Finanzamt auf unserer Spezialseite „Anmeldung“ an.

Weitere Schritte

Prüfen Sie, ob Sie sich bei weiteren Institutionen und Behörden wie den Trägern der Sozialversicherung melden müssen, ob Sie amtliche Genehmigungen und Erlaubnisse benötigen und welche Gesetze und Verordnungen für Ihre unternehmerische Praxis wichtig sein können.

Wie melden Freiberufler eine GbR an?

Als zukünftige*r Freiberufler*in melden Sie Ihre unternehmerische Tätigkeit beim Finanzamt an.

Anmeldung der unternehmerischen Tätigkeit beim Finanzamt

Innerhalb eines Monats nach Eröffnung des Betriebs beziehungsweise nach Aufnahme der Tätigkeit müssen Sie spätestens das Finanzamt informieren.

Die Anmeldung beim Finanzamt erfolgt papierlos, da alle Fragebögen zur steuerlichen Erfassung nur noch online über das Dienstleistungsportal der Finanzverwaltung, dem sogenannten ELSTER-Portal, kostenfrei zur Verfügung stehen. Dort finden Sie auch meisten Steuerformulare. Für den Start benötigen Sie das Formular „Fragebogen zur steuerlichen Erfassung: Gründung einer Personengesellschaft / -gemeinschaft„. Alternativ können Sie die Formulare auch über jede andere Steuersoftware verwenden, die ELSTER unterstützt. Bitte beachten Sie aber, dass für die authentifizierte Übermittlung Ihrer Steuerdaten eine einmalige Registrierung in Mein ELSTER notwendig ist.

Sehen Sie sich die zwei Schritte zur Registrierung beim Finanzamt auf unserer Spezialseite „Anmeldung“ an.

Tipp

Starten Sie mit einer freiberuflichen Tätigkeit, wird das Finanzamt häufig einen Nachweis der fachlichen Qualifikation wie beispielsweise ein abgeschlossenes Studium oder ein  gleichwertiger Berufsabschluss anfordern. Um die Prüfung Ihres Fragebogens durch das Finanzamt zu beschleunigen, können Sie diese Unterlagen bereits bei der Anmeldung bereit stellen.

Welcher Beruf tatsächlich zu den Freien Berufen gehört, ist nicht immer leicht festzustellen. Letztendlich entscheidet das Finanzamt, ob Ihre Tätigkeit aus Sicht des Steuerrechts freiberuflich oder gewerblich ist. Es kommt immer wieder vor, dass die Anmeldungen von (vermeintlichen) Freiberufler*innenn bei den Finanzämtern ohne nähere Prüfung akzeptiert werden. Betroffene Personen gehen dann ebenso häufig wie fälschlich von einer Anerkennung als Freiberufler aus. Wenn Sie sich trotz Unsicherheit als freiberuflich (im Steuerdeutsch: selbstständig) bei Finanzamt anmelden, so ist dies unschädlich, so lange nicht eine Betriebsprüfung nachträglich ein Gewerbe feststellt. Es kann sehr teuer werden, wenn Sie nachträglich als Gewerbetreibenden einstuft werden und dann Gewerbesteuer nachzahlen müssen.

Im Einzelfall  kann es auch vorkommen, dass das Finanzamt die Freiberuflichkeit akzeptiert, während das Gewerbeamt aus Sicht des Gewerberechts eine Gewerbeanmeldung fordert. So liegt beispielsweise eine freiberufliche unterrichtende Tätigkeit aus der Sicht der Gewerbebehörden nur dann vor, wenn Sie für die Ausübung der Tätigkeit einen Hochschul- oder Fachhochschulabschluss nachweisen können.

Weitere Schritte

Prüfen Sie, ob Sie sich bei weiteren Institutionen und Behörden wie den Trägern der Sozialversicherung melden müssen, ob Sie amtliche Genehmigungen und Erlaubnisse benötigen und welche Gesetze und Verordnungen für Ihre unternehmerische Praxis wichtig sein können.

Wo finde ich Fachleute zu Steuer-, Rechts- oder Versicherungsfragen?

Das Münchner Gründungsbüro bietet keine Versicherungs-, Steuer- oder Rechtsberatung an und darf auch keine Fachleute vorschlagen.

In der Rubrik Ansprechpartner haben wir verschiedene Suchmöglichkeiten nach Experten und Expertinnen für Sie zusammengestellt.

Im Rahmen von Workshops, Seminaren oder anderen Veranstaltungen ergibt sich häufig die Möglichkeit, andere Gründerinnen und Gründer nach ihren Erfahrungen zu Fachleuten zu befragen. Eine Auswahl an Terminen finden Sie in der Rubrik Events.

 

Wo und wie melde ich mein Gewerbe an?

Ihr Gewerbe melden Sie sowohl bei der Gewerbebehörde als auch beim Finanzamt an.

Erster Schritt: Gewerbeanmeldung bei der Gewerbebehörde

Für die Gewerbeanmeldung ist das Gewerbe- und Ordnungsamt der Stadt- oder Gemeindeverwaltung zuständig, bei der Sie künftig Ihren Betriebssitz haben werden. In der Stadt München wenden Sie sich an das Gewerbeamt im Kreisverwaltungsreferat (KVR).

Grundsätzlich besteht Gewerbefreiheit in Deutschland. Aber: Es gibt erlaubnispflichtige und überwachungsbedürftige Gewerbe , für die Sie besondere Unterlagen oder eine Erlaubnis benötigen. Für zulassungspflichtige Gewerbe im Handwerk benötigen Sie eine Zulassung der Handwerkskammer. Daneben gibt es im Handwerk zulassungsfreie und handwerksähnliche Tätigkeiten oder solche, die überhaupt nicht dem Handwerk zuzuordnen sind.

Je nach Rechtsform kostet die Gewerbeanmeldung zwischen 50 bis 60 Euro. Die Gebühr können Sie je nach Art Ihrer Gewerbeanmeldung entweder vor Ort, per Rechnung oder über ein Online-Bezahlverfahren begleichen.

In München können Sie ein Gewerbe auf verschiedenen Wegen anmelden:

1. Gewerbe online anmelden:

Im München-Portal können Gründerinnen und Gründer ihr Gewerbe online anmelden. Falls weitere Unterlagen erforderlich sind, können Sie diese hochladen. Für die Online-Anmeldung benötigen Sie ein sogenanntes BayernID-Konto, dass Sie über die Option „Benutzername & Passwort“ erstellen können . Mehr zur BayernID erfahren Sie in unserer FAQ.

2. Gewerbe persönlich nach Terminvereinbarung anmelden:
Lassen Sie sich in der online Terminvereinbarung die freien Termine anzeigen und buchen unter Angabe von Name und E-Mail Adresse ein Zeitfenster. Kein passender Termin dabei? Rufen Sie die online Terminvereinbarung mehrmals täglich auf, um sich neue Zeitfenster anzeigen zu lassen.

Kreisverwaltungsreferat (KVR) Gewerbeamt, Implerstraße 11, 81371 München

Welche Unterlagen benötige ich für eine Gewerbeanmeldung?

Zusätzlich zu dem vollständig ausgefüllten Formular „Gewerbeanmeldung“ benötigt das Gewerbeamt verschiedene Unterlagen. Auf der Website des Münchner Gewerbeamts werden genannt:

  • Personalausweis oder Reisepass
  • bei ausländischen Staatsangehörigen (ausgenommen EU-Länder):
    gültige Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit
  • bei Bevollmächtigung: eine schriftliche Vollmacht und Ausweis des Vollmachtgebers sowie des Bevollmächtigten
  • bei Minderjährigen: Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten, Genehmigung des Familiengerichts
  • bei im Handels-, Vereins- oder Genossenschaftsregister eingetragenen Firmen: ein Registerauszug mit allen Eintragungen
  • bei erlaubnispflichtigen Tätigkeiten: Kopie der Erlaubnis
  • bei Betrieb eines Vollhandwerkes: Kopie der Handwerkskarte

Sie haben noch Fragen zu den erforderlichen Unterlagen?
Dann kontaktieren Sie das Servicetelefon des Münchner Gewerbeamts unter Tel. 089 233-96030

Die Gewerbebehörde bescheinigt den Empfang der Gewerbeanmeldung mit dem sogenannten Gewerbeschein. Diese Bescheinigung besagt nicht, dass Sie zur Ausübung dieses Gewerbes berechtigt sind und ersetzt somit auch nicht eine etwaige erforderliche Erlaubnis.

FAQs: Anmeldung beim Gewerbeamt

  • Wann melde ich an?
    Die Anmeldung muss vor oder gleichzeitig mit Beginn der Tätigkeit erfolgen.
  • Wo melde ich an?
    Für die Gewerbeanmeldung ist die Stadt- oder Gemeindeverwaltung (Gewerbe- und Ordnungsamt) zuständig, bei der Sie künftig Ihren Betriebssitz haben werden. In der Stadt München wenden Sie sich an das Gewerbeamt im Kreisverwaltungsreferat (KVR).

Zweiter Schritt: Anmeldung der unternehmerischen Tätigkeit beim Finanzamt

Innerhalb eines Monats nach Eröffnung des Betriebs beziehungsweise nach Aufnahme der Tätigkeit müssen Sie spätestens das Finanzamt informieren.

Die Anmeldung beim Finanzamt erfolgt papierlos, da alle Fragebögen zur steuerlichen Erfassung nur noch online über das Dienstleistungsportal der Finanzverwaltung, dem sogenannten ELSTER-Portal, kostenfrei zur Verfügung stehen. Dort finden Sie auch meisten Steuerformulare. Für den Start benötigen Sie je nach Rechtsform das Formular „Fragebogen zur steuerlichen Erfassung für Einzelunternehmen“ oder das Formular „Fragebogen zur steuerlichen Erfassung: Gründung einer Kapitalgesellschaft beziehungsweise Genossenschaft„. Alternativ können Sie die Formulare auch über jede andere Steuersoftware verwenden, die ELSTER unterstützt. Bitte beachten Sie aber, dass für die authentifizierte Übermittlung Ihrer Steuerdaten eine einmalige Registrierung in Mein ELSTER notwendig ist.

Sehen Sie sich die zwei Schritte zur Registrierung beim Finanzamt auf unserer Spezialseite „Anmeldung“ an.

Weitere Schritte

Prüfen Sie, ob Sie sich bei weiteren Institutionen und Behörden wie den Trägern der Sozialversicherung melden müssen, ob Sie amtliche Genehmigungen und Erlaubnisse benötigen und welche Gesetze und Verordnungen für Ihre unternehmerische Praxis wichtig sein können.

Kleinunternehmen, Kleingewerbe und Kleinunternehmerregelung

Was ist ein Kleinunternehmen?

Ein Kleinunternehmen ist keine eigene Rechtsform oder festgelegte Unternehmensform. Der Begriff wird in der Umgangssprache häufig verwendet.  Viele Gründer*innen verbinden damit eine selbständige Tätigkeit ohne eigene Beschäftigte, einem geringen Risiko, einem kleineren Management- und Verwaltungsaufwand und einem überschaubaren Umsatz.  Das alles kann zutreffen, muss es aber nicht. Um eine Vorstellung zu gewinnen, was ein Kleinunternehmen ist, ist die Definition der Europäischen Kommission für die sogenannten kleinen und mittleren Unternehmen interessant. Diese legt genaue Größenschwellen fest, die nicht unbedingt „klein“ sind.

In der Geschäftswelt relevanter sind dagegen die Fachbegriffe Kleingewerbe und Kleinunternehmerregelung. Beide haben thematisch nichts miteinander zu tun haben, werden aber häufig verwechselt:

Habe ich ein Kleingewerbe?

Ein Kleingewerbe haben Sie dann, wenn Sie ein Gewerbe anmelden und sich als Einzelunternehmer*in selbständig machen und mit weniger als 80.000 Euro Gewinn und weniger als 800.000 Euro Umsatz im Jahr rechnen. Sie sind damit von den Vorschriften des Handelsgesetzbuchs, kurz HGB und der Eintragspflicht in das Handelsregister befreit.

  • Für Sie gilt das Bürgerliche Gesetzbuch, kurz BGB.
  • Zur Gewinnermittlung gegenüber dem Finanzamt reicht eine einfache Buchführung mit Einnahmen-Überschuss-Rechnung aus.

Ein wichtiger Aspekt beim Kleingewerbe ist also die Art der Gewinnermittlung. Überschreiten Sie als gewerbliches Einzelunternehmen die oben genannte Gewinn- oder Umsatzschwelle, dann müssen Sie Ihren Gewinn nach der doppelten Buchführung ermitteln und das beinhaltet auch die jährliche Erstellung einer Bilanz sowie einer Gewinn- und Verlustrechnung. Damit verbunden ist auch eine Eintragung im Handelsregister.

Der Begriff Kleingewerbe sagt nichts darüber aus, ob Sie in Ihren Rechnungen Umsatzsteuer ausweisen oder die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen.

Viele kleine Unternehmen werden auch nicht als Kleingewerbe bezeichnet, da Sie beispielsweise in einem Freien Beruf tätig sind. Für Freiberufler*innen gilt in der Regel die einfache Buchführung und zwar unabhängig von Betriebsgröße, Umsatz und Gewinn.

Ich will die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen – wie mache ich das?

Die Kleinunternehmerregelung ist eine gesetzliche Vereinfachungsregelung für Unternehmer*innen mit einem Gewerbe oder einem Freien Beruf und nur geringen Umsätzen. Dabei wird auf die Erhebung der Umsatzsteuer verzichtet. Sie können die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen, wenn Ihr Gesamtumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr 22.000 Euro nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich nicht mehr als 50.000 Euro betragen wird.

Falls Sie Ihre unternehmerische Tätigkeit im Laufe des Kalenderjahres neu aufnehmen, gilt für die Anwendung der Kleinunternehmerregelung die Umsatzgrenze von 22.000 Euro . In diesem Fall müssen Sie im Rahmen einer Prognose die zu erwartenden Umsätze für das Gründungsjahr schätzen. Zur Prüfung, ob die Grenze von 22.000 Euro im Gründungsjahr voraussichtlich eingehalten wird und damit die Kleinunternehmerregelung angewendet werden kann, ist die geschätzte Summe der Umsätze auf das volle Kalenderjahr hochzurechnen. Praktische Beispiele bietet die Gründerplattform, die Industrie- und Handelskammer oder das Finanzamt.

Sie möchten die Kleinunternehmerregelung nutzen? Dann können Sie im Formular zur Anmeldung beim Finanzamt, dem sogenannten Fragebogen zur steuerlichen Erfassung, ankreuzen, dass Sie die Kleinunternehmerregelung nach dem Umsatzsteuergesetzt, kurz UStG, in Anspruch nehmen möchten. Sie weisen dann keine Umsatzsteuer in Ihren Rechnungen aus und begründen dies beispielsweise mit dem abgedruckten Hinweis: „Gemäß § 19 Abs. 1 UStG wird keine Umsatzsteuer berechnet.“

Gut zu wissen: Auch Gründer*innen, die die Kleinunternehmerregelung nutzen, können eine Umsatzsteuer-ID erhalten und nutzen, ohne ihren Kleinunternehmerstatus zu verlieren.

Hinweis: Da Sie keine Umsatzsteuer ans Finanzamt abführen, können Sie auch nicht selbst gezahlte Umsatzsteuer vom Finanzamt als Vorsteuer erstattet bekommen.

Erhalten Sie weitere Informationen zu Buchhaltung, Steuern und Rechnungsstellung und wo Sie Fachleute für eine individuelle Beratung finden.

 

Was ist der Unterschied zwischen Steuer-ID, Steuernummer, Umsatzsteuer-ID und Wirtschafts-ID?
  • Die Steuernummer besteht aus 10 bis 11 Ziffern, die meist durch zwei Schrägstriche getrennt werden. Sie wird von Ihrem zuständigen Finanzamt im Rahmen der steuerlichen Erfassung erteilt zum Beispiel wenn Sie Arbeitnehmer*in sind oder freiberuflicher bzw. gewerbliche tätig werden. Es ist möglich, mehrere Steuernummer zu haben, zum Beispiel wenn Sie angestellt sind und nebenbei selbständig arbeiten.
  • Die Umsatzsteuer-ID (Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, USt-IdNr.) beginnt mit dem EU-Länderkürzel, DE für Deutschland, gefolgt von bis zu 12 Ziffern. Sie wird Unternehmer*innen zusätzlich zur oben genannten Steuernummer für ihre gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeit erteilt und zwar vom Bundeszentralamt für Steuern. Gründer*innen können die Umsatzsteuer-ID auch sofort bei der Anmeldung beim Finanzamt im „Fragebogen zur steuerlichen Erfassung“ beantragen. Sie ist für die Abwicklung von Geschäften zwischen Unternehmen in verschiedenen Ländern der Europäischen Union wichtig. So können sich Unternehmen gegenseitig beweisen, dass sie tatsächlich Unternehmerstatus haben und keine Privatperson sind. Auch viele online Marktplätze verlangen von ihren Händler*innen eine Umsatzsteuer-ID zu hinterlegen. Wurde ein Umsatzsteuer-ID erteilt, muss sie auf der Website des Unternehmens im Impressum stehen. Gut zu wissen: Auch Gründer*innen, die die Kleinunternehmerregelung nutzen, können eine Umsatzsteuer-ID erhalten und nutzen, ohne ihren Kleinunternehmerstatus zu verlieren.

Mehr zu Steuern und Buchführung erfahren.

 

 

Was ist die BayernID?

Wer eine Online-Leistung auf einem Portal der Stadtverwaltung nutzen möchte, muss sich in der Regel identifizieren. Gründerinnen und Gründer legen dazu – wie in einem Onlineshop – ein Nutzerkonto an und verwenden es für das digitale Ausweisen und die digitale Kommunikation gegenüber einer Behörde.

Wenn Sie die Online-Leistung „Gewerbeanmeldung“ der Stadtverwaltung München nutzen möchten, müssen Sie ein sogenanntes BayernID-Nutzerkonto haben.

Sie haben noch kein BayernID-Nutzerkonto? Dann können Sie sich unter www.bayernid.freistaat.bayern registrieren.

Für die Registrierung gibt es verschiedene Möglichkeiten:

  1. Sie vergeben einen Benutzernamen und ein Passwort, nachdem Sie Ihre persönlichen Daten wie Name, Geburtsdatum und -ort, Anschrift und eine E-Mail Adresse in das Registrierungsformular selbst eingetragen haben.
    (Vertrauensniveau „Basisregistrierung“)
  2. Sie nutzen bereits die elektronische Steuererklärung und haben daher ein ELSTER-Nutzerkonto? Dann können Sie Ihre ELSTER-Zertifikatsdatei und das dazugehörige Passwort für die Registrierung verwenden. Ihre persönlichen Daten werden aus Ihrem ELSTER-Nutzerkonto automatisch übernommen.
    (Vertrauensniveau „substanziell“)
  3. Sie besitzen einen Online-Ausweis, also einen Personalausweis, einen elektronischen Aufenthaltstitel oder eine eID-Karte mit aktivierter eID-Funktion? Dann können Sie sich mit dem Ausweis und einem Kartenlesegerät oder einem NFC-fähiges Smartphone mit der App „AusweisApp2“ registrieren. Ihre persönlichen Daten werden aus Ihrem Online-Ausweis automatisch übernommen. Bürgerinnen und Bürger aus einem Land der Europäischen Union (EU) können sich mit dem in ihrem Heimatstaat zugelassenen eID-Mittel identifizieren und authentifizieren. Diese Variante wird derzeit noch nicht von allen EU-Mitgliedsstaaten unterstützt.
    (Vertrauensniveau „hoch“)

Bei einigen Online-Leistungen der Verwaltung wird ein BayernID-Nutzerkonto mit verifizierten Daten und ein höheres Sicherheitsniveau benötigt, bei anderen reicht eine einfaches Niveau aus. Um in München ein Gewerbe beim Gewerbeamt anzumelden ist ein BayernID-Nutzerkonto mit Benutzername und Passwort (Vertrauensniveau „Basisregistrierung“) ausreichend.

Ansprechpartner

Wo finde ich Fachleute zu Steuer-, Rechts- oder Versicherungsfragen?

Das Münchner Gründungsbüro bietet keine Versicherungs-, Steuer- oder Rechtsberatung an und darf auch keine Fachleute vorschlagen.

In der Rubrik Ansprechpartner haben wir verschiedene Suchmöglichkeiten nach Experten und Expertinnen für Sie zusammengestellt.

Im Rahmen von Workshops, Seminaren oder anderen Veranstaltungen ergibt sich häufig die Möglichkeit, andere Gründerinnen und Gründer nach ihren Erfahrungen zu Fachleuten zu befragen. Eine Auswahl an Terminen finden Sie in der Rubrik Events.

 

Welche Angebote gibt es für Gründerinnen?

In der Rubrik “ Tipps für Gründerinnen“ haben wir Informationen zu Beratung und Coaching, Finanzierung und Förderung sowie Netzwerke und Wettbewerbe mit einem Fokus auf Gründerinnen zusammengestellt.

Branchen-Check

Bezirksinspektion

Die fünf Bezirksinspektionen Mitte, Süd, West, Ost und Nord sind in den Münchner Stadtbezirken verteilt. Sie unterstehen dem Kreisverwaltungsreferat (KVR) und gehören zur Hauptabteilung III „Gewerbeangelegenheiten und Verbraucherschutz“.

Gründerinnen und Gründer wenden sich an Ihre Bezirksinspektion bei Fragen zu:

A. Eröffnung und Betrieb von Gaststätten, Cafés, Imbiss, Kantinen, Diskotheken, Foodtrucks, Kaffee-Fahrräder, Lieferservices…

B. Lebensmittel in Privaträumen

C.  Lebensmittelhygiene

D. Lebensmittelkennzeichnung

E. Lebensmittelunternehmen

F.  Sondernutzung

Eine Sondernutzung liegt vor, wenn öffentlicher Straßengrund über den Gemeingebrauch (Gehen, Fahren, Parken) hinaus genutzt wird. Zu den besonders häufig nachgefragte Sondernutzungen zählen das Aufstellen von mobiler Gastronomie wie beispielsweise Foodtrucks, Warenauslage, Pflanzgefäße, Sitzgelegenheiten oder Fahrradständer vor Geschäften, Verkaufstände für Obst, Blumen, Maroni, gebrannte Nüsse, Kunsthandwerk oder Tagszeitungen. Auch ein Werbeverkaufsstand in der Altstadt-Fußgängerzone fällt unter die Sondernutzung.

Bei Fragen zu den Vorgaben zum Umgang mit fetthaltigem Abwasser aus Gastronomie und Lebensmittelverarbeitung wenden Sie sich an die Münchner Stadtentwässerung.  Bei Fragen zur Gewerbeabfallentsorgung ist der Abfallwirtschaftsbetrieb München Ihr Ansprechpartner.

F.  Nahrungsergänzungsmittel, Kosmetik, Tabak, E-Zigaretten, Spielzeug, Putzmittel, Brillen, Kleidung, Geschirr und freiverkäuflichen Arzneimitteln, Kennzeichnung von Pelzen

Auch bei Fragen zu diesen Produkten können sich Gründerinnen und Gründer an die städtische Lebensmittelüberwachung in den Bezirksinspektionen wenden, die hierzu auch Merkblätter veröffentlicht hat.

An welche Bezirksinspektion soll ich mich wenden?

Entscheidend ist immer in welchem Stadtbezirk Sie die geplante Tätigkeit ausüben möchten.

Für die Stadtbezirke

1, 2, 3 – Bezirksinspektion Mitte

6, 7, 8, 17, 18, 19, 20 – Bezirksinspektion Süd

9, 21, 22, 23, 25 – Bezirksinspektion West

5, 13, 14, 15, 16 – Bezirksinspektion Ost

4, 10, 11, 12, 24 – Bezirksinspektion Nord

Sind Sie sich nicht sicher, in welchem Stadtbezirk Ihre Straße liegt?

Im München Portal erhalten Sie auf jeder Themenseite der Bezirksinspektion unten ein Suchfeld, zum Beispiel hier. Dort  geben Sie die Straße und sofern vorhanden die Hausnummer ein, unter der Sie Ihre geplante Tätigkeit ausüben möchten. Anschließend wird nach einem Klick auf das Feld „Weiter“ die passende Bezirksinspektion wiederum ganz unten auf der Seite angezeigt.

Businessplan erstellen

Wer hilft mir beim Businessplan?

Schreiben Sie Ihren Businessplan selbst und holen Sie sich dann Feedback von passenden Branchenexpert*innen oder Gründungsinitiativen ein. Sie als Selbständige*r tragen die volle unternehmerische Verantwortung für Ihren Businessplan sowie die dort beschriebenen Annahmen, Planungen und Entscheidungen. Für Feedback können Branchenverbände eine wertvolle Anlaufstelle sein.

Wo finde ich Fachleute zu Steuer-, Rechts- oder Versicherungsfragen?

Das Münchner Gründungsbüro bietet keine Versicherungs-, Steuer- oder Rechtsberatung an und darf auch keine Fachleute vorschlagen.

In der Rubrik Ansprechpartner haben wir verschiedene Suchmöglichkeiten nach Experten und Expertinnen für Sie zusammengestellt.

Im Rahmen von Workshops, Seminaren oder anderen Veranstaltungen ergibt sich häufig die Möglichkeit, andere Gründerinnen und Gründer nach ihren Erfahrungen zu Fachleuten zu befragen. Eine Auswahl an Terminen finden Sie in der Rubrik Events.

 

Welche Angebote gibt es für Gründerinnen?

In der Rubrik “ Tipps für Gründerinnen“ haben wir Informationen zu Beratung und Coaching, Finanzierung und Förderung sowie Netzwerke und Wettbewerbe mit einem Fokus auf Gründerinnen zusammengestellt.

Einzelhandel

Bezirksinspektion

Die fünf Bezirksinspektionen Mitte, Süd, West, Ost und Nord sind in den Münchner Stadtbezirken verteilt. Sie unterstehen dem Kreisverwaltungsreferat (KVR) und gehören zur Hauptabteilung III „Gewerbeangelegenheiten und Verbraucherschutz“.

Gründerinnen und Gründer wenden sich an Ihre Bezirksinspektion bei Fragen zu:

A. Eröffnung und Betrieb von Gaststätten, Cafés, Imbiss, Kantinen, Diskotheken, Foodtrucks, Kaffee-Fahrräder, Lieferservices…

B. Lebensmittel in Privaträumen

C.  Lebensmittelhygiene

D. Lebensmittelkennzeichnung

E. Lebensmittelunternehmen

F.  Sondernutzung

Eine Sondernutzung liegt vor, wenn öffentlicher Straßengrund über den Gemeingebrauch (Gehen, Fahren, Parken) hinaus genutzt wird. Zu den besonders häufig nachgefragte Sondernutzungen zählen das Aufstellen von mobiler Gastronomie wie beispielsweise Foodtrucks, Warenauslage, Pflanzgefäße, Sitzgelegenheiten oder Fahrradständer vor Geschäften, Verkaufstände für Obst, Blumen, Maroni, gebrannte Nüsse, Kunsthandwerk oder Tagszeitungen. Auch ein Werbeverkaufsstand in der Altstadt-Fußgängerzone fällt unter die Sondernutzung.

Bei Fragen zu den Vorgaben zum Umgang mit fetthaltigem Abwasser aus Gastronomie und Lebensmittelverarbeitung wenden Sie sich an die Münchner Stadtentwässerung.  Bei Fragen zur Gewerbeabfallentsorgung ist der Abfallwirtschaftsbetrieb München Ihr Ansprechpartner.

F.  Nahrungsergänzungsmittel, Kosmetik, Tabak, E-Zigaretten, Spielzeug, Putzmittel, Brillen, Kleidung, Geschirr und freiverkäuflichen Arzneimitteln, Kennzeichnung von Pelzen

Auch bei Fragen zu diesen Produkten können sich Gründerinnen und Gründer an die städtische Lebensmittelüberwachung in den Bezirksinspektionen wenden, die hierzu auch Merkblätter veröffentlicht hat.

An welche Bezirksinspektion soll ich mich wenden?

Entscheidend ist immer in welchem Stadtbezirk Sie die geplante Tätigkeit ausüben möchten.

Für die Stadtbezirke

1, 2, 3 – Bezirksinspektion Mitte

6, 7, 8, 17, 18, 19, 20 – Bezirksinspektion Süd

9, 21, 22, 23, 25 – Bezirksinspektion West

5, 13, 14, 15, 16 – Bezirksinspektion Ost

4, 10, 11, 12, 24 – Bezirksinspektion Nord

Sind Sie sich nicht sicher, in welchem Stadtbezirk Ihre Straße liegt?

Im München Portal erhalten Sie auf jeder Themenseite der Bezirksinspektion unten ein Suchfeld, zum Beispiel hier. Dort  geben Sie die Straße und sofern vorhanden die Hausnummer ein, unter der Sie Ihre geplante Tätigkeit ausüben möchten. Anschließend wird nach einem Klick auf das Feld „Weiter“ die passende Bezirksinspektion wiederum ganz unten auf der Seite angezeigt.

Entwicklung & Wachstum

Wo finde ich Fachleute zu Steuer-, Rechts- oder Versicherungsfragen?

Das Münchner Gründungsbüro bietet keine Versicherungs-, Steuer- oder Rechtsberatung an und darf auch keine Fachleute vorschlagen.

In der Rubrik Ansprechpartner haben wir verschiedene Suchmöglichkeiten nach Experten und Expertinnen für Sie zusammengestellt.

Im Rahmen von Workshops, Seminaren oder anderen Veranstaltungen ergibt sich häufig die Möglichkeit, andere Gründerinnen und Gründer nach ihren Erfahrungen zu Fachleuten zu befragen. Eine Auswahl an Terminen finden Sie in der Rubrik Events.

 

Welche Angebote gibt es für Gründerinnen?

In der Rubrik “ Tipps für Gründerinnen“ haben wir Informationen zu Beratung und Coaching, Finanzierung und Förderung sowie Netzwerke und Wettbewerbe mit einem Fokus auf Gründerinnen zusammengestellt.

Finanzierung & Förderung

Wo finde ich Fachleute zu Steuer-, Rechts- oder Versicherungsfragen?

Das Münchner Gründungsbüro bietet keine Versicherungs-, Steuer- oder Rechtsberatung an und darf auch keine Fachleute vorschlagen.

In der Rubrik Ansprechpartner haben wir verschiedene Suchmöglichkeiten nach Experten und Expertinnen für Sie zusammengestellt.

Im Rahmen von Workshops, Seminaren oder anderen Veranstaltungen ergibt sich häufig die Möglichkeit, andere Gründerinnen und Gründer nach ihren Erfahrungen zu Fachleuten zu befragen. Eine Auswahl an Terminen finden Sie in der Rubrik Events.

 

Welche Angebote gibt es für Gründerinnen?

In der Rubrik “ Tipps für Gründerinnen“ haben wir Informationen zu Beratung und Coaching, Finanzierung und Förderung sowie Netzwerke und Wettbewerbe mit einem Fokus auf Gründerinnen zusammengestellt.

Gastronomie

Bezirksinspektion

Die fünf Bezirksinspektionen Mitte, Süd, West, Ost und Nord sind in den Münchner Stadtbezirken verteilt. Sie unterstehen dem Kreisverwaltungsreferat (KVR) und gehören zur Hauptabteilung III „Gewerbeangelegenheiten und Verbraucherschutz“.

Gründerinnen und Gründer wenden sich an Ihre Bezirksinspektion bei Fragen zu:

A. Eröffnung und Betrieb von Gaststätten, Cafés, Imbiss, Kantinen, Diskotheken, Foodtrucks, Kaffee-Fahrräder, Lieferservices…

B. Lebensmittel in Privaträumen

C.  Lebensmittelhygiene

D. Lebensmittelkennzeichnung

E. Lebensmittelunternehmen

F.  Sondernutzung

Eine Sondernutzung liegt vor, wenn öffentlicher Straßengrund über den Gemeingebrauch (Gehen, Fahren, Parken) hinaus genutzt wird. Zu den besonders häufig nachgefragte Sondernutzungen zählen das Aufstellen von mobiler Gastronomie wie beispielsweise Foodtrucks, Warenauslage, Pflanzgefäße, Sitzgelegenheiten oder Fahrradständer vor Geschäften, Verkaufstände für Obst, Blumen, Maroni, gebrannte Nüsse, Kunsthandwerk oder Tagszeitungen. Auch ein Werbeverkaufsstand in der Altstadt-Fußgängerzone fällt unter die Sondernutzung.

Bei Fragen zu den Vorgaben zum Umgang mit fetthaltigem Abwasser aus Gastronomie und Lebensmittelverarbeitung wenden Sie sich an die Münchner Stadtentwässerung.  Bei Fragen zur Gewerbeabfallentsorgung ist der Abfallwirtschaftsbetrieb München Ihr Ansprechpartner.

F.  Nahrungsergänzungsmittel, Kosmetik, Tabak, E-Zigaretten, Spielzeug, Putzmittel, Brillen, Kleidung, Geschirr und freiverkäuflichen Arzneimitteln, Kennzeichnung von Pelzen

Auch bei Fragen zu diesen Produkten können sich Gründerinnen und Gründer an die städtische Lebensmittelüberwachung in den Bezirksinspektionen wenden, die hierzu auch Merkblätter veröffentlicht hat.

An welche Bezirksinspektion soll ich mich wenden?

Entscheidend ist immer in welchem Stadtbezirk Sie die geplante Tätigkeit ausüben möchten.

Für die Stadtbezirke

1, 2, 3 – Bezirksinspektion Mitte

6, 7, 8, 17, 18, 19, 20 – Bezirksinspektion Süd

9, 21, 22, 23, 25 – Bezirksinspektion West

5, 13, 14, 15, 16 – Bezirksinspektion Ost

4, 10, 11, 12, 24 – Bezirksinspektion Nord

Sind Sie sich nicht sicher, in welchem Stadtbezirk Ihre Straße liegt?

Im München Portal erhalten Sie auf jeder Themenseite der Bezirksinspektion unten ein Suchfeld, zum Beispiel hier. Dort  geben Sie die Straße und sofern vorhanden die Hausnummer ein, unter der Sie Ihre geplante Tätigkeit ausüben möchten. Anschließend wird nach einem Klick auf das Feld „Weiter“ die passende Bezirksinspektion wiederum ganz unten auf der Seite angezeigt.

Gewerbe vs. Freier Beruf

Wo und wie melde ich meine freiberufliche Tätigkeit an?

Als zukünftiger Freiberufler*in melden Sie Ihre unternehmerische Tätigkeit beim Finanzamt an.

Anmeldung beim Finanzamt: online über ELSTER

Innerhalb eines Monats nach Eröffnung des Betriebs beziehungsweise nach Aufnahme der Tätigkeit müssen Sie spätestens das Finanzamt informieren.

Die Anmeldung beim Finanzamt erfolgt papierlos, da alle Fragebögen zur steuerlichen Erfassung nur noch online über das Dienstleistungsportal der Finanzverwaltung, dem sogenannten ELSTER-Portal, kostenfrei zur Verfügung stehen. Dort finden Sie auch meisten Steuerformulare. Alternativ können Sie die Formulare auch über jede andere Steuersoftware verwenden, die ELSTER unterstützt. Bitte beachten Sie aber, dass für die authentifizierte Übermittlung Ihrer Steuerdaten eine einmalige Registrierung in Mein ELSTER notwendig ist.

Sehen Sie sich die zwei Schritte zur Registrierung beim Finanzamt auf unserer Spezialseite „Anmeldung“ an.

Tipp

Starten Sie mit einer freiberuflichen Tätigkeit, wird das Finanzamt häufig einen Nachweis der fachlichen Qualifikation wie beispielsweise ein abgeschlossenes Studium oder ein  gleichwertiger Berufsabschluss anfordern. Um die Prüfung Ihres Fragebogens durch das Finanzamt zu beschleunigen, können Sie diese Unterlagen bereits bei der Anmeldung bereit stellen.

Welcher Beruf tatsächlich zu den Freien Berufen gehört, ist nicht immer leicht festzustellen. Letztendlich entscheidet das Finanzamt, ob Ihre Tätigkeit aus Sicht des Steuerrechts freiberuflich oder gewerblich ist. Es kommt immer wieder vor, dass die Anmeldungen von (vermeintlichen) Freiberufler*innenn bei den Finanzämtern ohne nähere Prüfung akzeptiert werden. Betroffene Personen gehen dann ebenso häufig wie fälschlich von einer Anerkennung als Freiberufler*in aus. Wenn Sie sich trotz Unsicherheit als freiberuflich (im Steuerdeutsch: selbstständig) beim Finanzamt anmelden, so ist dies steuerrechtlich unschädlich, so lange nicht eine Betriebsprüfung nachträglich ein Gewerbe feststellt. Es kann sehr teuer werden, wenn Sie nachträglich als Gewerbetreibende*r einstuft werden und dann Gewerbesteuer nachzahlen müssen. Zudem ist es gewerberechtlich vorgeschrieben, eine erforderliche Gewerbeanmeldung zum Start der Selbständigkeit vorzunehmen. Eine verpasste Gewerbeanmeldung kann unangenehme Folgen haben.

Im Einzelfall  kann es auch vorkommen, dass das Finanzamt die Freiberuflichkeit akzeptiert, während das Gewerbeamt aus Sicht des Gewerberechts eine Gewerbeanmeldung fordert. So liegt beispielsweise eine freiberufliche unterrichtende Tätigkeit aus der Sicht der Gewerbebehörden nur dann vor, wenn Sie für die Ausübung der Tätigkeit einen Hochschul- oder Fachhochschulabschluss nachweisen können.

In Gründung

Kann ich die Selbständigkeit auf meine Privatadresse anmelden?

Viele Gründerinnen und Gründer starten erst einmal von zu Hause aus.

Informieren Sie in diesem Fall Ihre*n Vermieter*in.

Erkundigen Sie sich auch beim Amt für Wohnen und Migration, ob Sie Ihre Wohnung für gewerbliche Zwecke überhaupt nutzen dürfen und ob Sie dafür eine Genehmigung brauchen. Wenn weniger als 50 Prozent der Wohnfläche beispielsweise als Büro und ohne Besuche von Kund*innen genutzt wird und der restliche Wohnraum ansonsten regulär bewohnt wird, liegt keine Zweckentfremdung von Wohnraum vor. Wenn Sie über ein administratives Arbeitszimmer hinaus Wohnraum gewerblich nutzen möchten zum Beispiel als Lager-, Besprechungs- oder Produktionsraum muss in der Regel ein Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung bei der Lokalbaukommission gestellt werden, weil es sich hier um eine Nutzungsänderung nach dem Baurecht handelt.

In manchen Fällen kann ein häusliches Arbeitszimmer auch steuerlich geltend gemacht werden – fragen Sie eine Steuerberaterin oder einen Steuerberater!

Wann bin ich scheinselbständig?

Scheinselbstständigkeit
Nicht immer sind Selbständige auch tatsächlich selbständig. Müssen sie wie Angestellte im Beschäftigungsverhältnis handeln, gilt das jeweilige Auftragsverhältnis als scheinselbständig und sie als tatsächlich abhängig beschäftigt. Scheinselbstständigkeit ist also keine Eigenschaft einer Person, sondern bezieht sich immer auf ein konkretes Auftragsverhältnis. Die Abgrenzung zwischen einer echten Selbständigkeit und einer abhängigen Beschäftigung ist oft schwierig. Kriterien dafür sind im Arbeitsrecht, Sozialversicherungsrecht und Steuerrecht zu finden.

Arbeitnehmerähnlichen Selbstständigkeit
Arbeitnehmerähnliche Selbstständige sind zwar „echte“ Selbstständige, also gerade nicht scheinselbstständig, sie unterliegen aber der Rentenversicherungspflicht. Arbeitnehmerähnlich ist, wer regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigt und auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig ist. Selbstständige mit nur einem Auftraggeber zählen zu der Gruppe von Selbständigen, die aufgrund ihrer Tätigkeit in der Deutschen Rentenversicherung gesetzlich pflichtversichert sind.

Anlaufstellen für Beratung und weitere Informationen finden Sie auf unserer Seite Recht und Verträge.

Was ist eine A1-Bescheinigung?

Wenn Sie beruflich vorübergehend in einem EU-Land, in Island, Liechtenstein, Norwegen oder der Schweiz tätig sind müssen Sie immer eine A1-Bescheinigung mit sich führen. Sie ist der Nachweis über Ihren bestehenden Sozialversicherungsschutz
in Deutschland. Dies gilt unabhängig von der Dauer Ihrer Dienst- oder Geschäftsreise. Für andere Länder können andere Bescheinigungen notwendig sein. Wo die A1-Bescheinigung  beantragt werden kann, hängt meist von der Art der Krankenversicherung (gesetzlich oder privat ab) ab. Genaue Informationen finden Sie bei der Deutschen Rentenversicherung.

Wo und wie melde ich meine freiberufliche Tätigkeit an?

Als zukünftiger Freiberufler*in melden Sie Ihre unternehmerische Tätigkeit beim Finanzamt an.

Anmeldung beim Finanzamt: online über ELSTER

Innerhalb eines Monats nach Eröffnung des Betriebs beziehungsweise nach Aufnahme der Tätigkeit müssen Sie spätestens das Finanzamt informieren.

Die Anmeldung beim Finanzamt erfolgt papierlos, da alle Fragebögen zur steuerlichen Erfassung nur noch online über das Dienstleistungsportal der Finanzverwaltung, dem sogenannten ELSTER-Portal, kostenfrei zur Verfügung stehen. Dort finden Sie auch meisten Steuerformulare. Alternativ können Sie die Formulare auch über jede andere Steuersoftware verwenden, die ELSTER unterstützt. Bitte beachten Sie aber, dass für die authentifizierte Übermittlung Ihrer Steuerdaten eine einmalige Registrierung in Mein ELSTER notwendig ist.

Sehen Sie sich die zwei Schritte zur Registrierung beim Finanzamt auf unserer Spezialseite „Anmeldung“ an.

Tipp

Starten Sie mit einer freiberuflichen Tätigkeit, wird das Finanzamt häufig einen Nachweis der fachlichen Qualifikation wie beispielsweise ein abgeschlossenes Studium oder ein  gleichwertiger Berufsabschluss anfordern. Um die Prüfung Ihres Fragebogens durch das Finanzamt zu beschleunigen, können Sie diese Unterlagen bereits bei der Anmeldung bereit stellen.

Welcher Beruf tatsächlich zu den Freien Berufen gehört, ist nicht immer leicht festzustellen. Letztendlich entscheidet das Finanzamt, ob Ihre Tätigkeit aus Sicht des Steuerrechts freiberuflich oder gewerblich ist. Es kommt immer wieder vor, dass die Anmeldungen von (vermeintlichen) Freiberufler*innenn bei den Finanzämtern ohne nähere Prüfung akzeptiert werden. Betroffene Personen gehen dann ebenso häufig wie fälschlich von einer Anerkennung als Freiberufler*in aus. Wenn Sie sich trotz Unsicherheit als freiberuflich (im Steuerdeutsch: selbstständig) beim Finanzamt anmelden, so ist dies steuerrechtlich unschädlich, so lange nicht eine Betriebsprüfung nachträglich ein Gewerbe feststellt. Es kann sehr teuer werden, wenn Sie nachträglich als Gewerbetreibende*r einstuft werden und dann Gewerbesteuer nachzahlen müssen. Zudem ist es gewerberechtlich vorgeschrieben, eine erforderliche Gewerbeanmeldung zum Start der Selbständigkeit vorzunehmen. Eine verpasste Gewerbeanmeldung kann unangenehme Folgen haben.

Im Einzelfall  kann es auch vorkommen, dass das Finanzamt die Freiberuflichkeit akzeptiert, während das Gewerbeamt aus Sicht des Gewerberechts eine Gewerbeanmeldung fordert. So liegt beispielsweise eine freiberufliche unterrichtende Tätigkeit aus der Sicht der Gewerbebehörden nur dann vor, wenn Sie für die Ausübung der Tätigkeit einen Hochschul- oder Fachhochschulabschluss nachweisen können.

Wie melden Gewerbetreibende eine GbR an?

Sie planen zu zweit oder mit weiteren Partnern eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, kurz GbR, zu gründen?

So melden Gewerbetreibende die GbR bei den Behörden an:

Erster Schritt: Gewerbeanmeldung bei der Gewerbebehörde

Für die Gewerbeanmeldung ist das Gewerbe- und Ordnungsamt der Stadt- oder Gemeindeverwaltung zuständig, bei der Sie künftig Ihren Betriebssitz haben werden. In der Stadt München wenden Sie sich an das Gewerbeamt im Kreisverwaltungsreferat (KVR).

Grundsätzlich besteht Gewerbefreiheit in Deutschland. Aber: Es gibt erlaubnispflichtige und überwachungsbedürftige Gewerbe , für die Sie besondere Unterlagen oder eine Erlaubnis benötigen. Für zulassungspflichtige Gewerbe im Handwerk benötigen Sie eine Zulassung der Handwerkskammer. Daneben gibt es im Handwerk zulassungsfreie und handwerksähnliche Tätigkeiten oder solche, die überhaupt nicht dem Handwerk zuzuordnen sind.

Wichtig: Jede*r Gesellschafter*in füllt eine eigene Gewerbeanmeldung aus und nennt im Feld 1 des Formulars die Namen der anderen Gesellschafter. Die Gewerbeanmeldung in München kostet pro Gesellschafter*in 50 Euro. Die Gebühr können Sie je nach Art Ihrer Gewerbeanmeldung entweder vor Ort, per Rechnung oder über ein Online-Bezahlverfahren begleichen.

In München können Sie ein Gewerbe auf verschiedenen Wegen anmelden:

1. Gewerbe online anmelden:

Im München-Portal können Gründerinnen und Gründer ihr Gewerbe online anmelden. Falls weitere Unterlagen erforderlich sind, können Sie diese hochladen. Für die Online-Anmeldung benötigen Sie ein sogenanntes BayernID-Konto, dass Sie über die Option „Benutzername & Passwort“ erstellen können . Mehr zur BayernID erfahren Sie in unserer FAQ.

2. Gewerbe persönlich nach Terminvereinbarung anmelden:

Lassen Sie sich in der online Terminvereinbarung die freien Termine anzeigen und buchen unter Angabe von Name und E-Mail Adresse ein Zeitfenster. Kein passender Termin dabei? Rufen Sie die online Terminvereinbarung mehrmals täglich auf, um sich neue Zeitfenster anzeigen zu lassen.

Kreisverwaltungsreferat (KVR) Gewerbeamt, Implerstraße 11, 81371 München

Welche Unterlagen benötige ich für eine Gewerbeanmeldung?

Zusätzlich zu dem vollständig ausgefüllten Formular „Gewerbeanmeldung“ benötigt das Gewerbeamt verschiedene Unterlagen. Auf der Website des Münchner Gewerbeamts werden genannt:

  • Personalausweis oder Reisepass
  • bei ausländischen Staatsangehörigen (ausgenommen EU-Länder):
    gültige Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit
  • bei Bevollmächtigung: eine schriftliche Vollmacht und Ausweis des Vollmachtgebers sowie des Bevollmächtigten
  • bei Minderjährigen: Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten, Genehmigung des Familiengerichts
  • bei im Handels-, Vereins- oder Genossenschaftsregister eingetragenen Firmen: ein Registerauszug mit allen Eintragungen
  • bei erlaubnispflichtigen Tätigkeiten: Kopie der Erlaubnis
  • bei Betrieb eines Vollhandwerkes: Kopie der Handwerkskarte

Sie haben noch Fragen zu den erforderlichen Unterlagen?
Dann kontaktieren Sie das Servicetelefon des Münchner Gewerbeamts unter Tel. 089 233-96030

Die Gewerbebehörde bescheinigt den Empfang der Gewerbeanmeldung mit dem sogenannten Gewerbeschein. Diese Bescheinigung besagt nicht, dass Sie zur Ausübung dieses Gewerbes berechtigt sind und ersetzt somit auch nicht eine etwaige erforderliche Erlaubnis.

FAQs: Anmeldung beim Gewerbeamt

  • Wann melde ich an?
    Die Anmeldung muss vor oder gleichzeitig mit Beginn der Tätigkeit erfolgen.
  • Wo melde ich an?
    Für die Gewerbeanmeldung ist die Stadt- oder Gemeindeverwaltung (Gewerbe- und Ordnungsamt) zuständig, bei der Sie künftig Ihren Betriebssitz haben werden. In der Stadt München wenden Sie sich an das Gewerbeamt im Kreisverwaltungsreferat (KVR).

Zweiter Schritt: Anmeldung der unternehmerischen Tätigkeit beim Finanzamt

Innerhalb eines Monats nach Eröffnung des Betriebs beziehungsweise nach Aufnahme der Tätigkeit müssen Sie spätestens das Finanzamt informieren.

Die Anmeldung beim Finanzamt erfolgt papierlos, da alle Fragebögen zur steuerlichen Erfassung nur noch online über das Dienstleistungsportal der Finanzverwaltung, dem sogenannten ELSTER-Portal, kostenfrei zur Verfügung stehen. Dort finden Sie auch meisten Steuerformulare. Für den Start benötigen Sie das Formular „Fragebogen zur steuerlichen Erfassung: Gründung einer Personengesellschaft / -gemeinschaft„. Alternativ können Sie die Formulare auch über jede andere Steuersoftware verwenden, die ELSTER unterstützt. Bitte beachten Sie aber, dass für die authentifizierte Übermittlung Ihrer Steuerdaten eine einmalige Registrierung in Mein ELSTER notwendig ist.

Sehen Sie sich die zwei Schritte zur Registrierung beim Finanzamt auf unserer Spezialseite „Anmeldung“ an.

Weitere Schritte

Prüfen Sie, ob Sie sich bei weiteren Institutionen und Behörden wie den Trägern der Sozialversicherung melden müssen, ob Sie amtliche Genehmigungen und Erlaubnisse benötigen und welche Gesetze und Verordnungen für Ihre unternehmerische Praxis wichtig sein können.

Wie melden Freiberufler eine GbR an?

Als zukünftige*r Freiberufler*in melden Sie Ihre unternehmerische Tätigkeit beim Finanzamt an.

Anmeldung der unternehmerischen Tätigkeit beim Finanzamt

Innerhalb eines Monats nach Eröffnung des Betriebs beziehungsweise nach Aufnahme der Tätigkeit müssen Sie spätestens das Finanzamt informieren.

Die Anmeldung beim Finanzamt erfolgt papierlos, da alle Fragebögen zur steuerlichen Erfassung nur noch online über das Dienstleistungsportal der Finanzverwaltung, dem sogenannten ELSTER-Portal, kostenfrei zur Verfügung stehen. Dort finden Sie auch meisten Steuerformulare. Für den Start benötigen Sie das Formular „Fragebogen zur steuerlichen Erfassung: Gründung einer Personengesellschaft / -gemeinschaft„. Alternativ können Sie die Formulare auch über jede andere Steuersoftware verwenden, die ELSTER unterstützt. Bitte beachten Sie aber, dass für die authentifizierte Übermittlung Ihrer Steuerdaten eine einmalige Registrierung in Mein ELSTER notwendig ist.

Sehen Sie sich die zwei Schritte zur Registrierung beim Finanzamt auf unserer Spezialseite „Anmeldung“ an.

Tipp

Starten Sie mit einer freiberuflichen Tätigkeit, wird das Finanzamt häufig einen Nachweis der fachlichen Qualifikation wie beispielsweise ein abgeschlossenes Studium oder ein  gleichwertiger Berufsabschluss anfordern. Um die Prüfung Ihres Fragebogens durch das Finanzamt zu beschleunigen, können Sie diese Unterlagen bereits bei der Anmeldung bereit stellen.

Welcher Beruf tatsächlich zu den Freien Berufen gehört, ist nicht immer leicht festzustellen. Letztendlich entscheidet das Finanzamt, ob Ihre Tätigkeit aus Sicht des Steuerrechts freiberuflich oder gewerblich ist. Es kommt immer wieder vor, dass die Anmeldungen von (vermeintlichen) Freiberufler*innenn bei den Finanzämtern ohne nähere Prüfung akzeptiert werden. Betroffene Personen gehen dann ebenso häufig wie fälschlich von einer Anerkennung als Freiberufler aus. Wenn Sie sich trotz Unsicherheit als freiberuflich (im Steuerdeutsch: selbstständig) bei Finanzamt anmelden, so ist dies unschädlich, so lange nicht eine Betriebsprüfung nachträglich ein Gewerbe feststellt. Es kann sehr teuer werden, wenn Sie nachträglich als Gewerbetreibenden einstuft werden und dann Gewerbesteuer nachzahlen müssen.

Im Einzelfall  kann es auch vorkommen, dass das Finanzamt die Freiberuflichkeit akzeptiert, während das Gewerbeamt aus Sicht des Gewerberechts eine Gewerbeanmeldung fordert. So liegt beispielsweise eine freiberufliche unterrichtende Tätigkeit aus der Sicht der Gewerbebehörden nur dann vor, wenn Sie für die Ausübung der Tätigkeit einen Hochschul- oder Fachhochschulabschluss nachweisen können.

Weitere Schritte

Prüfen Sie, ob Sie sich bei weiteren Institutionen und Behörden wie den Trägern der Sozialversicherung melden müssen, ob Sie amtliche Genehmigungen und Erlaubnisse benötigen und welche Gesetze und Verordnungen für Ihre unternehmerische Praxis wichtig sein können.

Wo finde ich Fachleute zu Steuer-, Rechts- oder Versicherungsfragen?

Das Münchner Gründungsbüro bietet keine Versicherungs-, Steuer- oder Rechtsberatung an und darf auch keine Fachleute vorschlagen.

In der Rubrik Ansprechpartner haben wir verschiedene Suchmöglichkeiten nach Experten und Expertinnen für Sie zusammengestellt.

Im Rahmen von Workshops, Seminaren oder anderen Veranstaltungen ergibt sich häufig die Möglichkeit, andere Gründerinnen und Gründer nach ihren Erfahrungen zu Fachleuten zu befragen. Eine Auswahl an Terminen finden Sie in der Rubrik Events.

 

Wo und wie melde ich mein Gewerbe an?

Ihr Gewerbe melden Sie sowohl bei der Gewerbebehörde als auch beim Finanzamt an.

Erster Schritt: Gewerbeanmeldung bei der Gewerbebehörde

Für die Gewerbeanmeldung ist das Gewerbe- und Ordnungsamt der Stadt- oder Gemeindeverwaltung zuständig, bei der Sie künftig Ihren Betriebssitz haben werden. In der Stadt München wenden Sie sich an das Gewerbeamt im Kreisverwaltungsreferat (KVR).

Grundsätzlich besteht Gewerbefreiheit in Deutschland. Aber: Es gibt erlaubnispflichtige und überwachungsbedürftige Gewerbe , für die Sie besondere Unterlagen oder eine Erlaubnis benötigen. Für zulassungspflichtige Gewerbe im Handwerk benötigen Sie eine Zulassung der Handwerkskammer. Daneben gibt es im Handwerk zulassungsfreie und handwerksähnliche Tätigkeiten oder solche, die überhaupt nicht dem Handwerk zuzuordnen sind.

Je nach Rechtsform kostet die Gewerbeanmeldung zwischen 50 bis 60 Euro. Die Gebühr können Sie je nach Art Ihrer Gewerbeanmeldung entweder vor Ort, per Rechnung oder über ein Online-Bezahlverfahren begleichen.

In München können Sie ein Gewerbe auf verschiedenen Wegen anmelden:

1. Gewerbe online anmelden:

Im München-Portal können Gründerinnen und Gründer ihr Gewerbe online anmelden. Falls weitere Unterlagen erforderlich sind, können Sie diese hochladen. Für die Online-Anmeldung benötigen Sie ein sogenanntes BayernID-Konto, dass Sie über die Option „Benutzername & Passwort“ erstellen können . Mehr zur BayernID erfahren Sie in unserer FAQ.

2. Gewerbe persönlich nach Terminvereinbarung anmelden:
Lassen Sie sich in der online Terminvereinbarung die freien Termine anzeigen und buchen unter Angabe von Name und E-Mail Adresse ein Zeitfenster. Kein passender Termin dabei? Rufen Sie die online Terminvereinbarung mehrmals täglich auf, um sich neue Zeitfenster anzeigen zu lassen.

Kreisverwaltungsreferat (KVR) Gewerbeamt, Implerstraße 11, 81371 München

Welche Unterlagen benötige ich für eine Gewerbeanmeldung?

Zusätzlich zu dem vollständig ausgefüllten Formular „Gewerbeanmeldung“ benötigt das Gewerbeamt verschiedene Unterlagen. Auf der Website des Münchner Gewerbeamts werden genannt:

  • Personalausweis oder Reisepass
  • bei ausländischen Staatsangehörigen (ausgenommen EU-Länder):
    gültige Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit
  • bei Bevollmächtigung: eine schriftliche Vollmacht und Ausweis des Vollmachtgebers sowie des Bevollmächtigten
  • bei Minderjährigen: Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten, Genehmigung des Familiengerichts
  • bei im Handels-, Vereins- oder Genossenschaftsregister eingetragenen Firmen: ein Registerauszug mit allen Eintragungen
  • bei erlaubnispflichtigen Tätigkeiten: Kopie der Erlaubnis
  • bei Betrieb eines Vollhandwerkes: Kopie der Handwerkskarte

Sie haben noch Fragen zu den erforderlichen Unterlagen?
Dann kontaktieren Sie das Servicetelefon des Münchner Gewerbeamts unter Tel. 089 233-96030

Die Gewerbebehörde bescheinigt den Empfang der Gewerbeanmeldung mit dem sogenannten Gewerbeschein. Diese Bescheinigung besagt nicht, dass Sie zur Ausübung dieses Gewerbes berechtigt sind und ersetzt somit auch nicht eine etwaige erforderliche Erlaubnis.

FAQs: Anmeldung beim Gewerbeamt

  • Wann melde ich an?
    Die Anmeldung muss vor oder gleichzeitig mit Beginn der Tätigkeit erfolgen.
  • Wo melde ich an?
    Für die Gewerbeanmeldung ist die Stadt- oder Gemeindeverwaltung (Gewerbe- und Ordnungsamt) zuständig, bei der Sie künftig Ihren Betriebssitz haben werden. In der Stadt München wenden Sie sich an das Gewerbeamt im Kreisverwaltungsreferat (KVR).

Zweiter Schritt: Anmeldung der unternehmerischen Tätigkeit beim Finanzamt

Innerhalb eines Monats nach Eröffnung des Betriebs beziehungsweise nach Aufnahme der Tätigkeit müssen Sie spätestens das Finanzamt informieren.

Die Anmeldung beim Finanzamt erfolgt papierlos, da alle Fragebögen zur steuerlichen Erfassung nur noch online über das Dienstleistungsportal der Finanzverwaltung, dem sogenannten ELSTER-Portal, kostenfrei zur Verfügung stehen. Dort finden Sie auch meisten Steuerformulare. Für den Start benötigen Sie je nach Rechtsform das Formular „Fragebogen zur steuerlichen Erfassung für Einzelunternehmen“ oder das Formular „Fragebogen zur steuerlichen Erfassung: Gründung einer Kapitalgesellschaft beziehungsweise Genossenschaft„. Alternativ können Sie die Formulare auch über jede andere Steuersoftware verwenden, die ELSTER unterstützt. Bitte beachten Sie aber, dass für die authentifizierte Übermittlung Ihrer Steuerdaten eine einmalige Registrierung in Mein ELSTER notwendig ist.

Sehen Sie sich die zwei Schritte zur Registrierung beim Finanzamt auf unserer Spezialseite „Anmeldung“ an.

Weitere Schritte

Prüfen Sie, ob Sie sich bei weiteren Institutionen und Behörden wie den Trägern der Sozialversicherung melden müssen, ob Sie amtliche Genehmigungen und Erlaubnisse benötigen und welche Gesetze und Verordnungen für Ihre unternehmerische Praxis wichtig sein können.

Kleinunternehmen, Kleingewerbe und Kleinunternehmerregelung

Was ist ein Kleinunternehmen?

Ein Kleinunternehmen ist keine eigene Rechtsform oder festgelegte Unternehmensform. Der Begriff wird in der Umgangssprache häufig verwendet.  Viele Gründer*innen verbinden damit eine selbständige Tätigkeit ohne eigene Beschäftigte, einem geringen Risiko, einem kleineren Management- und Verwaltungsaufwand und einem überschaubaren Umsatz.  Das alles kann zutreffen, muss es aber nicht. Um eine Vorstellung zu gewinnen, was ein Kleinunternehmen ist, ist die Definition der Europäischen Kommission für die sogenannten kleinen und mittleren Unternehmen interessant. Diese legt genaue Größenschwellen fest, die nicht unbedingt „klein“ sind.

In der Geschäftswelt relevanter sind dagegen die Fachbegriffe Kleingewerbe und Kleinunternehmerregelung. Beide haben thematisch nichts miteinander zu tun haben, werden aber häufig verwechselt:

Habe ich ein Kleingewerbe?

Ein Kleingewerbe haben Sie dann, wenn Sie ein Gewerbe anmelden und sich als Einzelunternehmer*in selbständig machen und mit weniger als 80.000 Euro Gewinn und weniger als 800.000 Euro Umsatz im Jahr rechnen. Sie sind damit von den Vorschriften des Handelsgesetzbuchs, kurz HGB und der Eintragspflicht in das Handelsregister befreit.

  • Für Sie gilt das Bürgerliche Gesetzbuch, kurz BGB.
  • Zur Gewinnermittlung gegenüber dem Finanzamt reicht eine einfache Buchführung mit Einnahmen-Überschuss-Rechnung aus.

Ein wichtiger Aspekt beim Kleingewerbe ist also die Art der Gewinnermittlung. Überschreiten Sie als gewerbliches Einzelunternehmen die oben genannte Gewinn- oder Umsatzschwelle, dann müssen Sie Ihren Gewinn nach der doppelten Buchführung ermitteln und das beinhaltet auch die jährliche Erstellung einer Bilanz sowie einer Gewinn- und Verlustrechnung. Damit verbunden ist auch eine Eintragung im Handelsregister.

Der Begriff Kleingewerbe sagt nichts darüber aus, ob Sie in Ihren Rechnungen Umsatzsteuer ausweisen oder die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen.

Viele kleine Unternehmen werden auch nicht als Kleingewerbe bezeichnet, da Sie beispielsweise in einem Freien Beruf tätig sind. Für Freiberufler*innen gilt in der Regel die einfache Buchführung und zwar unabhängig von Betriebsgröße, Umsatz und Gewinn.

Ich will die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen – wie mache ich das?

Die Kleinunternehmerregelung ist eine gesetzliche Vereinfachungsregelung für Unternehmer*innen mit einem Gewerbe oder einem Freien Beruf und nur geringen Umsätzen. Dabei wird auf die Erhebung der Umsatzsteuer verzichtet. Sie können die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen, wenn Ihr Gesamtumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr 22.000 Euro nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich nicht mehr als 50.000 Euro betragen wird.

Falls Sie Ihre unternehmerische Tätigkeit im Laufe des Kalenderjahres neu aufnehmen, gilt für die Anwendung der Kleinunternehmerregelung die Umsatzgrenze von 22.000 Euro . In diesem Fall müssen Sie im Rahmen einer Prognose die zu erwartenden Umsätze für das Gründungsjahr schätzen. Zur Prüfung, ob die Grenze von 22.000 Euro im Gründungsjahr voraussichtlich eingehalten wird und damit die Kleinunternehmerregelung angewendet werden kann, ist die geschätzte Summe der Umsätze auf das volle Kalenderjahr hochzurechnen. Praktische Beispiele bietet die Gründerplattform, die Industrie- und Handelskammer oder das Finanzamt.

Sie möchten die Kleinunternehmerregelung nutzen? Dann können Sie im Formular zur Anmeldung beim Finanzamt, dem sogenannten Fragebogen zur steuerlichen Erfassung, ankreuzen, dass Sie die Kleinunternehmerregelung nach dem Umsatzsteuergesetzt, kurz UStG, in Anspruch nehmen möchten. Sie weisen dann keine Umsatzsteuer in Ihren Rechnungen aus und begründen dies beispielsweise mit dem abgedruckten Hinweis: „Gemäß § 19 Abs. 1 UStG wird keine Umsatzsteuer berechnet.“

Gut zu wissen: Auch Gründer*innen, die die Kleinunternehmerregelung nutzen, können eine Umsatzsteuer-ID erhalten und nutzen, ohne ihren Kleinunternehmerstatus zu verlieren.

Hinweis: Da Sie keine Umsatzsteuer ans Finanzamt abführen, können Sie auch nicht selbst gezahlte Umsatzsteuer vom Finanzamt als Vorsteuer erstattet bekommen.

Erhalten Sie weitere Informationen zu Buchhaltung, Steuern und Rechnungsstellung und wo Sie Fachleute für eine individuelle Beratung finden.

 

Was ist der Unterschied zwischen Steuer-ID, Steuernummer, Umsatzsteuer-ID und Wirtschafts-ID?
  • Die Steuernummer besteht aus 10 bis 11 Ziffern, die meist durch zwei Schrägstriche getrennt werden. Sie wird von Ihrem zuständigen Finanzamt im Rahmen der steuerlichen Erfassung erteilt zum Beispiel wenn Sie Arbeitnehmer*in sind oder freiberuflicher bzw. gewerbliche tätig werden. Es ist möglich, mehrere Steuernummer zu haben, zum Beispiel wenn Sie angestellt sind und nebenbei selbständig arbeiten.
  • Die Umsatzsteuer-ID (Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, USt-IdNr.) beginnt mit dem EU-Länderkürzel, DE für Deutschland, gefolgt von bis zu 12 Ziffern. Sie wird Unternehmer*innen zusätzlich zur oben genannten Steuernummer für ihre gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeit erteilt und zwar vom Bundeszentralamt für Steuern. Gründer*innen können die Umsatzsteuer-ID auch sofort bei der Anmeldung beim Finanzamt im „Fragebogen zur steuerlichen Erfassung“ beantragen. Sie ist für die Abwicklung von Geschäften zwischen Unternehmen in verschiedenen Ländern der Europäischen Union wichtig. So können sich Unternehmen gegenseitig beweisen, dass sie tatsächlich Unternehmerstatus haben und keine Privatperson sind. Auch viele online Marktplätze verlangen von ihren Händler*innen eine Umsatzsteuer-ID zu hinterlegen. Wurde ein Umsatzsteuer-ID erteilt, muss sie auf der Website des Unternehmens im Impressum stehen. Gut zu wissen: Auch Gründer*innen, die die Kleinunternehmerregelung nutzen, können eine Umsatzsteuer-ID erhalten und nutzen, ohne ihren Kleinunternehmerstatus zu verlieren.

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Was ist die BayernID?

Wer eine Online-Leistung auf einem Portal der Stadtverwaltung nutzen möchte, muss sich in der Regel identifizieren. Gründerinnen und Gründer legen dazu – wie in einem Onlineshop – ein Nutzerkonto an und verwenden es für das digitale Ausweisen und die digitale Kommunikation gegenüber einer Behörde.

Wenn Sie die Online-Leistung „Gewerbeanmeldung“ der Stadtverwaltung München nutzen möchten, müssen Sie ein sogenanntes BayernID-Nutzerkonto haben.

Sie haben noch kein BayernID-Nutzerkonto? Dann können Sie sich unter www.bayernid.freistaat.bayern registrieren.

Für die Registrierung gibt es verschiedene Möglichkeiten:

  1. Sie vergeben einen Benutzernamen und ein Passwort, nachdem Sie Ihre persönlichen Daten wie Name, Geburtsdatum und -ort, Anschrift und eine E-Mail Adresse in das Registrierungsformular selbst eingetragen haben.
    (Vertrauensniveau „Basisregistrierung“)
  2. Sie nutzen bereits die elektronische Steuererklärung und haben daher ein ELSTER-Nutzerkonto? Dann können Sie Ihre ELSTER-Zertifikatsdatei und das dazugehörige Passwort für die Registrierung verwenden. Ihre persönlichen Daten werden aus Ihrem ELSTER-Nutzerkonto automatisch übernommen.
    (Vertrauensniveau „substanziell“)
  3. Sie besitzen einen Online-Ausweis, also einen Personalausweis, einen elektronischen Aufenthaltstitel oder eine eID-Karte mit aktivierter eID-Funktion? Dann können Sie sich mit dem Ausweis und einem Kartenlesegerät oder einem NFC-fähiges Smartphone mit der App „AusweisApp2“ registrieren. Ihre persönlichen Daten werden aus Ihrem Online-Ausweis automatisch übernommen. Bürgerinnen und Bürger aus einem Land der Europäischen Union (EU) können sich mit dem in ihrem Heimatstaat zugelassenen eID-Mittel identifizieren und authentifizieren. Diese Variante wird derzeit noch nicht von allen EU-Mitgliedsstaaten unterstützt.
    (Vertrauensniveau „hoch“)

Bei einigen Online-Leistungen der Verwaltung wird ein BayernID-Nutzerkonto mit verifizierten Daten und ein höheres Sicherheitsniveau benötigt, bei anderen reicht eine einfaches Niveau aus. Um in München ein Gewerbe beim Gewerbeamt anzumelden ist ein BayernID-Nutzerkonto mit Benutzername und Passwort (Vertrauensniveau „Basisregistrierung“) ausreichend.

In Planung

Wer hilft mir beim Businessplan?

Schreiben Sie Ihren Businessplan selbst und holen Sie sich dann Feedback von passenden Branchenexpert*innen oder Gründungsinitiativen ein. Sie als Selbständige*r tragen die volle unternehmerische Verantwortung für Ihren Businessplan sowie die dort beschriebenen Annahmen, Planungen und Entscheidungen. Für Feedback können Branchenverbände eine wertvolle Anlaufstelle sein.

Wo und wie melde ich meine freiberufliche Tätigkeit an?

Als zukünftiger Freiberufler*in melden Sie Ihre unternehmerische Tätigkeit beim Finanzamt an.

Anmeldung beim Finanzamt: online über ELSTER

Innerhalb eines Monats nach Eröffnung des Betriebs beziehungsweise nach Aufnahme der Tätigkeit müssen Sie spätestens das Finanzamt informieren.

Die Anmeldung beim Finanzamt erfolgt papierlos, da alle Fragebögen zur steuerlichen Erfassung nur noch online über das Dienstleistungsportal der Finanzverwaltung, dem sogenannten ELSTER-Portal, kostenfrei zur Verfügung stehen. Dort finden Sie auch meisten Steuerformulare. Alternativ können Sie die Formulare auch über jede andere Steuersoftware verwenden, die ELSTER unterstützt. Bitte beachten Sie aber, dass für die authentifizierte Übermittlung Ihrer Steuerdaten eine einmalige Registrierung in Mein ELSTER notwendig ist.

Sehen Sie sich die zwei Schritte zur Registrierung beim Finanzamt auf unserer Spezialseite „Anmeldung“ an.

Tipp

Starten Sie mit einer freiberuflichen Tätigkeit, wird das Finanzamt häufig einen Nachweis der fachlichen Qualifikation wie beispielsweise ein abgeschlossenes Studium oder ein  gleichwertiger Berufsabschluss anfordern. Um die Prüfung Ihres Fragebogens durch das Finanzamt zu beschleunigen, können Sie diese Unterlagen bereits bei der Anmeldung bereit stellen.

Welcher Beruf tatsächlich zu den Freien Berufen gehört, ist nicht immer leicht festzustellen. Letztendlich entscheidet das Finanzamt, ob Ihre Tätigkeit aus Sicht des Steuerrechts freiberuflich oder gewerblich ist. Es kommt immer wieder vor, dass die Anmeldungen von (vermeintlichen) Freiberufler*innenn bei den Finanzämtern ohne nähere Prüfung akzeptiert werden. Betroffene Personen gehen dann ebenso häufig wie fälschlich von einer Anerkennung als Freiberufler*in aus. Wenn Sie sich trotz Unsicherheit als freiberuflich (im Steuerdeutsch: selbstständig) beim Finanzamt anmelden, so ist dies steuerrechtlich unschädlich, so lange nicht eine Betriebsprüfung nachträglich ein Gewerbe feststellt. Es kann sehr teuer werden, wenn Sie nachträglich als Gewerbetreibende*r einstuft werden und dann Gewerbesteuer nachzahlen müssen. Zudem ist es gewerberechtlich vorgeschrieben, eine erforderliche Gewerbeanmeldung zum Start der Selbständigkeit vorzunehmen. Eine verpasste Gewerbeanmeldung kann unangenehme Folgen haben.

Im Einzelfall  kann es auch vorkommen, dass das Finanzamt die Freiberuflichkeit akzeptiert, während das Gewerbeamt aus Sicht des Gewerberechts eine Gewerbeanmeldung fordert. So liegt beispielsweise eine freiberufliche unterrichtende Tätigkeit aus der Sicht der Gewerbebehörden nur dann vor, wenn Sie für die Ausübung der Tätigkeit einen Hochschul- oder Fachhochschulabschluss nachweisen können.

Wie melden Gewerbetreibende eine GbR an?

Sie planen zu zweit oder mit weiteren Partnern eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, kurz GbR, zu gründen?

So melden Gewerbetreibende die GbR bei den Behörden an:

Erster Schritt: Gewerbeanmeldung bei der Gewerbebehörde

Für die Gewerbeanmeldung ist das Gewerbe- und Ordnungsamt der Stadt- oder Gemeindeverwaltung zuständig, bei der Sie künftig Ihren Betriebssitz haben werden. In der Stadt München wenden Sie sich an das Gewerbeamt im Kreisverwaltungsreferat (KVR).

Grundsätzlich besteht Gewerbefreiheit in Deutschland. Aber: Es gibt erlaubnispflichtige und überwachungsbedürftige Gewerbe , für die Sie besondere Unterlagen oder eine Erlaubnis benötigen. Für zulassungspflichtige Gewerbe im Handwerk benötigen Sie eine Zulassung der Handwerkskammer. Daneben gibt es im Handwerk zulassungsfreie und handwerksähnliche Tätigkeiten oder solche, die überhaupt nicht dem Handwerk zuzuordnen sind.

Wichtig: Jede*r Gesellschafter*in füllt eine eigene Gewerbeanmeldung aus und nennt im Feld 1 des Formulars die Namen der anderen Gesellschafter. Die Gewerbeanmeldung in München kostet pro Gesellschafter*in 50 Euro. Die Gebühr können Sie je nach Art Ihrer Gewerbeanmeldung entweder vor Ort, per Rechnung oder über ein Online-Bezahlverfahren begleichen.

In München können Sie ein Gewerbe auf verschiedenen Wegen anmelden:

1. Gewerbe online anmelden:

Im München-Portal können Gründerinnen und Gründer ihr Gewerbe online anmelden. Falls weitere Unterlagen erforderlich sind, können Sie diese hochladen. Für die Online-Anmeldung benötigen Sie ein sogenanntes BayernID-Konto, dass Sie über die Option „Benutzername & Passwort“ erstellen können . Mehr zur BayernID erfahren Sie in unserer FAQ.

2. Gewerbe persönlich nach Terminvereinbarung anmelden:

Lassen Sie sich in der online Terminvereinbarung die freien Termine anzeigen und buchen unter Angabe von Name und E-Mail Adresse ein Zeitfenster. Kein passender Termin dabei? Rufen Sie die online Terminvereinbarung mehrmals täglich auf, um sich neue Zeitfenster anzeigen zu lassen.

Kreisverwaltungsreferat (KVR) Gewerbeamt, Implerstraße 11, 81371 München

Welche Unterlagen benötige ich für eine Gewerbeanmeldung?

Zusätzlich zu dem vollständig ausgefüllten Formular „Gewerbeanmeldung“ benötigt das Gewerbeamt verschiedene Unterlagen. Auf der Website des Münchner Gewerbeamts werden genannt:

  • Personalausweis oder Reisepass
  • bei ausländischen Staatsangehörigen (ausgenommen EU-Länder):
    gültige Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit
  • bei Bevollmächtigung: eine schriftliche Vollmacht und Ausweis des Vollmachtgebers sowie des Bevollmächtigten
  • bei Minderjährigen: Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten, Genehmigung des Familiengerichts
  • bei im Handels-, Vereins- oder Genossenschaftsregister eingetragenen Firmen: ein Registerauszug mit allen Eintragungen
  • bei erlaubnispflichtigen Tätigkeiten: Kopie der Erlaubnis
  • bei Betrieb eines Vollhandwerkes: Kopie der Handwerkskarte

Sie haben noch Fragen zu den erforderlichen Unterlagen?
Dann kontaktieren Sie das Servicetelefon des Münchner Gewerbeamts unter Tel. 089 233-96030

Die Gewerbebehörde bescheinigt den Empfang der Gewerbeanmeldung mit dem sogenannten Gewerbeschein. Diese Bescheinigung besagt nicht, dass Sie zur Ausübung dieses Gewerbes berechtigt sind und ersetzt somit auch nicht eine etwaige erforderliche Erlaubnis.

FAQs: Anmeldung beim Gewerbeamt

  • Wann melde ich an?
    Die Anmeldung muss vor oder gleichzeitig mit Beginn der Tätigkeit erfolgen.
  • Wo melde ich an?
    Für die Gewerbeanmeldung ist die Stadt- oder Gemeindeverwaltung (Gewerbe- und Ordnungsamt) zuständig, bei der Sie künftig Ihren Betriebssitz haben werden. In der Stadt München wenden Sie sich an das Gewerbeamt im Kreisverwaltungsreferat (KVR).

Zweiter Schritt: Anmeldung der unternehmerischen Tätigkeit beim Finanzamt

Innerhalb eines Monats nach Eröffnung des Betriebs beziehungsweise nach Aufnahme der Tätigkeit müssen Sie spätestens das Finanzamt informieren.

Die Anmeldung beim Finanzamt erfolgt papierlos, da alle Fragebögen zur steuerlichen Erfassung nur noch online über das Dienstleistungsportal der Finanzverwaltung, dem sogenannten ELSTER-Portal, kostenfrei zur Verfügung stehen. Dort finden Sie auch meisten Steuerformulare. Für den Start benötigen Sie das Formular „Fragebogen zur steuerlichen Erfassung: Gründung einer Personengesellschaft / -gemeinschaft„. Alternativ können Sie die Formulare auch über jede andere Steuersoftware verwenden, die ELSTER unterstützt. Bitte beachten Sie aber, dass für die authentifizierte Übermittlung Ihrer Steuerdaten eine einmalige Registrierung in Mein ELSTER notwendig ist.

Sehen Sie sich die zwei Schritte zur Registrierung beim Finanzamt auf unserer Spezialseite „Anmeldung“ an.

Weitere Schritte

Prüfen Sie, ob Sie sich bei weiteren Institutionen und Behörden wie den Trägern der Sozialversicherung melden müssen, ob Sie amtliche Genehmigungen und Erlaubnisse benötigen und welche Gesetze und Verordnungen für Ihre unternehmerische Praxis wichtig sein können.

Wie melden Freiberufler eine GbR an?

Als zukünftige*r Freiberufler*in melden Sie Ihre unternehmerische Tätigkeit beim Finanzamt an.

Anmeldung der unternehmerischen Tätigkeit beim Finanzamt

Innerhalb eines Monats nach Eröffnung des Betriebs beziehungsweise nach Aufnahme der Tätigkeit müssen Sie spätestens das Finanzamt informieren.

Die Anmeldung beim Finanzamt erfolgt papierlos, da alle Fragebögen zur steuerlichen Erfassung nur noch online über das Dienstleistungsportal der Finanzverwaltung, dem sogenannten ELSTER-Portal, kostenfrei zur Verfügung stehen. Dort finden Sie auch meisten Steuerformulare. Für den Start benötigen Sie das Formular „Fragebogen zur steuerlichen Erfassung: Gründung einer Personengesellschaft / -gemeinschaft„. Alternativ können Sie die Formulare auch über jede andere Steuersoftware verwenden, die ELSTER unterstützt. Bitte beachten Sie aber, dass für die authentifizierte Übermittlung Ihrer Steuerdaten eine einmalige Registrierung in Mein ELSTER notwendig ist.

Sehen Sie sich die zwei Schritte zur Registrierung beim Finanzamt auf unserer Spezialseite „Anmeldung“ an.

Tipp

Starten Sie mit einer freiberuflichen Tätigkeit, wird das Finanzamt häufig einen Nachweis der fachlichen Qualifikation wie beispielsweise ein abgeschlossenes Studium oder ein  gleichwertiger Berufsabschluss anfordern. Um die Prüfung Ihres Fragebogens durch das Finanzamt zu beschleunigen, können Sie diese Unterlagen bereits bei der Anmeldung bereit stellen.

Welcher Beruf tatsächlich zu den Freien Berufen gehört, ist nicht immer leicht festzustellen. Letztendlich entscheidet das Finanzamt, ob Ihre Tätigkeit aus Sicht des Steuerrechts freiberuflich oder gewerblich ist. Es kommt immer wieder vor, dass die Anmeldungen von (vermeintlichen) Freiberufler*innenn bei den Finanzämtern ohne nähere Prüfung akzeptiert werden. Betroffene Personen gehen dann ebenso häufig wie fälschlich von einer Anerkennung als Freiberufler aus. Wenn Sie sich trotz Unsicherheit als freiberuflich (im Steuerdeutsch: selbstständig) bei Finanzamt anmelden, so ist dies unschädlich, so lange nicht eine Betriebsprüfung nachträglich ein Gewerbe feststellt. Es kann sehr teuer werden, wenn Sie nachträglich als Gewerbetreibenden einstuft werden und dann Gewerbesteuer nachzahlen müssen.

Im Einzelfall  kann es auch vorkommen, dass das Finanzamt die Freiberuflichkeit akzeptiert, während das Gewerbeamt aus Sicht des Gewerberechts eine Gewerbeanmeldung fordert. So liegt beispielsweise eine freiberufliche unterrichtende Tätigkeit aus der Sicht der Gewerbebehörden nur dann vor, wenn Sie für die Ausübung der Tätigkeit einen Hochschul- oder Fachhochschulabschluss nachweisen können.

Weitere Schritte

Prüfen Sie, ob Sie sich bei weiteren Institutionen und Behörden wie den Trägern der Sozialversicherung melden müssen, ob Sie amtliche Genehmigungen und Erlaubnisse benötigen und welche Gesetze und Verordnungen für Ihre unternehmerische Praxis wichtig sein können.

Wo finde ich Fachleute zu Steuer-, Rechts- oder Versicherungsfragen?

Das Münchner Gründungsbüro bietet keine Versicherungs-, Steuer- oder Rechtsberatung an und darf auch keine Fachleute vorschlagen.

In der Rubrik Ansprechpartner haben wir verschiedene Suchmöglichkeiten nach Experten und Expertinnen für Sie zusammengestellt.

Im Rahmen von Workshops, Seminaren oder anderen Veranstaltungen ergibt sich häufig die Möglichkeit, andere Gründerinnen und Gründer nach ihren Erfahrungen zu Fachleuten zu befragen. Eine Auswahl an Terminen finden Sie in der Rubrik Events.

 

Welche Angebote gibt es für Gründerinnen?

In der Rubrik “ Tipps für Gründerinnen“ haben wir Informationen zu Beratung und Coaching, Finanzierung und Förderung sowie Netzwerke und Wettbewerbe mit einem Fokus auf Gründerinnen zusammengestellt.

Internationales

Was ist eine A1-Bescheinigung?

Wenn Sie beruflich vorübergehend in einem EU-Land, in Island, Liechtenstein, Norwegen oder der Schweiz tätig sind müssen Sie immer eine A1-Bescheinigung mit sich führen. Sie ist der Nachweis über Ihren bestehenden Sozialversicherungsschutz
in Deutschland. Dies gilt unabhängig von der Dauer Ihrer Dienst- oder Geschäftsreise. Für andere Länder können andere Bescheinigungen notwendig sein. Wo die A1-Bescheinigung  beantragt werden kann, hängt meist von der Art der Krankenversicherung (gesetzlich oder privat ab) ab. Genaue Informationen finden Sie bei der Deutschen Rentenversicherung.

Mobile Gastronomie 

Bezirksinspektion

Die fünf Bezirksinspektionen Mitte, Süd, West, Ost und Nord sind in den Münchner Stadtbezirken verteilt. Sie unterstehen dem Kreisverwaltungsreferat (KVR) und gehören zur Hauptabteilung III „Gewerbeangelegenheiten und Verbraucherschutz“.

Gründerinnen und Gründer wenden sich an Ihre Bezirksinspektion bei Fragen zu:

A. Eröffnung und Betrieb von Gaststätten, Cafés, Imbiss, Kantinen, Diskotheken, Foodtrucks, Kaffee-Fahrräder, Lieferservices…

B. Lebensmittel in Privaträumen

C.  Lebensmittelhygiene

D. Lebensmittelkennzeichnung

E. Lebensmittelunternehmen

F.  Sondernutzung

Eine Sondernutzung liegt vor, wenn öffentlicher Straßengrund über den Gemeingebrauch (Gehen, Fahren, Parken) hinaus genutzt wird. Zu den besonders häufig nachgefragte Sondernutzungen zählen das Aufstellen von mobiler Gastronomie wie beispielsweise Foodtrucks, Warenauslage, Pflanzgefäße, Sitzgelegenheiten oder Fahrradständer vor Geschäften, Verkaufstände für Obst, Blumen, Maroni, gebrannte Nüsse, Kunsthandwerk oder Tagszeitungen. Auch ein Werbeverkaufsstand in der Altstadt-Fußgängerzone fällt unter die Sondernutzung.

Bei Fragen zu den Vorgaben zum Umgang mit fetthaltigem Abwasser aus Gastronomie und Lebensmittelverarbeitung wenden Sie sich an die Münchner Stadtentwässerung.  Bei Fragen zur Gewerbeabfallentsorgung ist der Abfallwirtschaftsbetrieb München Ihr Ansprechpartner.

F.  Nahrungsergänzungsmittel, Kosmetik, Tabak, E-Zigaretten, Spielzeug, Putzmittel, Brillen, Kleidung, Geschirr und freiverkäuflichen Arzneimitteln, Kennzeichnung von Pelzen

Auch bei Fragen zu diesen Produkten können sich Gründerinnen und Gründer an die städtische Lebensmittelüberwachung in den Bezirksinspektionen wenden, die hierzu auch Merkblätter veröffentlicht hat.

An welche Bezirksinspektion soll ich mich wenden?

Entscheidend ist immer in welchem Stadtbezirk Sie die geplante Tätigkeit ausüben möchten.

Für die Stadtbezirke

1, 2, 3 – Bezirksinspektion Mitte

6, 7, 8, 17, 18, 19, 20 – Bezirksinspektion Süd

9, 21, 22, 23, 25 – Bezirksinspektion West

5, 13, 14, 15, 16 – Bezirksinspektion Ost

4, 10, 11, 12, 24 – Bezirksinspektion Nord

Sind Sie sich nicht sicher, in welchem Stadtbezirk Ihre Straße liegt?

Im München Portal erhalten Sie auf jeder Themenseite der Bezirksinspektion unten ein Suchfeld, zum Beispiel hier. Dort  geben Sie die Straße und sofern vorhanden die Hausnummer ein, unter der Sie Ihre geplante Tätigkeit ausüben möchten. Anschließend wird nach einem Klick auf das Feld „Weiter“ die passende Bezirksinspektion wiederum ganz unten auf der Seite angezeigt.

Nach der Gründung

Wo finde ich Fachleute zu Steuer-, Rechts- oder Versicherungsfragen?

Das Münchner Gründungsbüro bietet keine Versicherungs-, Steuer- oder Rechtsberatung an und darf auch keine Fachleute vorschlagen.

In der Rubrik Ansprechpartner haben wir verschiedene Suchmöglichkeiten nach Experten und Expertinnen für Sie zusammengestellt.

Im Rahmen von Workshops, Seminaren oder anderen Veranstaltungen ergibt sich häufig die Möglichkeit, andere Gründerinnen und Gründer nach ihren Erfahrungen zu Fachleuten zu befragen. Eine Auswahl an Terminen finden Sie in der Rubrik Events.

 

Welche Angebote gibt es für Gründerinnen?

In der Rubrik “ Tipps für Gründerinnen“ haben wir Informationen zu Beratung und Coaching, Finanzierung und Förderung sowie Netzwerke und Wettbewerbe mit einem Fokus auf Gründerinnen zusammengestellt.

Nebenerwerb

Wie melde ich ein Nebengewerbe in München an?

Bei dieser Form sind Gründerinnen und Gründer hauptberuflich beispielsweise als Angestellte tätig und im Nebenberuf selbständig. Auch Teilzeitgründungen sind beliebt, beispielsweise neben Studium, Ausbildung, Schule, Familie oder Rente. Zu den Vorteilen zählen die Möglichkeit, ohne finanziellen Druck seine Geschäftsidee erst einmal auszuprobieren, zeitliche Flexibilität, ein zumeist geringerer Finanzbedarf als bei einer Gründung im Vollerwerb und im Idealfall ein zusätzliches Einkommen.

Die nebenberufliche Selbstständigkeit unterliegt den gleichen Spielregeln wie die einer Vollerwerbsgründung.

Unser 10-Punkte Check zeigt Ihnen wichtige Stationen von der Idee bis zum Start.

Besonderheiten gibt es bei Arbeitsrecht, Sozialversicherung und der Umsatzsteuer mit Kleinunternehmerregelung.

Selbständig machen im Nebenerwerb

Kleinunternehmen, Kleingewerbe und Kleinunternehmerregelung

Wie und wo Sie Ihre Selbständigkeit anmelden hängt von Ihrer gewählten Rechtsform ab.

  So melden Sie als Einzelunternehmer*in ein Gewerbe in München an

  So melden Sie als GbR Gesellschaft bürgerlichen Rechts ein Gewerbe in München an.

  Rechtsformen im Überblick

 

 

Netzwerk

Welche Angebote gibt es für Gründerinnen?

In der Rubrik “ Tipps für Gründerinnen“ haben wir Informationen zu Beratung und Coaching, Finanzierung und Förderung sowie Netzwerke und Wettbewerbe mit einem Fokus auf Gründerinnen zusammengestellt.

Private Absicherung

Wann bin ich scheinselbständig?

Scheinselbstständigkeit
Nicht immer sind Selbständige auch tatsächlich selbständig. Müssen sie wie Angestellte im Beschäftigungsverhältnis handeln, gilt das jeweilige Auftragsverhältnis als scheinselbständig und sie als tatsächlich abhängig beschäftigt. Scheinselbstständigkeit ist also keine Eigenschaft einer Person, sondern bezieht sich immer auf ein konkretes Auftragsverhältnis. Die Abgrenzung zwischen einer echten Selbständigkeit und einer abhängigen Beschäftigung ist oft schwierig. Kriterien dafür sind im Arbeitsrecht, Sozialversicherungsrecht und Steuerrecht zu finden.

Arbeitnehmerähnlichen Selbstständigkeit
Arbeitnehmerähnliche Selbstständige sind zwar „echte“ Selbstständige, also gerade nicht scheinselbstständig, sie unterliegen aber der Rentenversicherungspflicht. Arbeitnehmerähnlich ist, wer regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigt und auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig ist. Selbstständige mit nur einem Auftraggeber zählen zu der Gruppe von Selbständigen, die aufgrund ihrer Tätigkeit in der Deutschen Rentenversicherung gesetzlich pflichtversichert sind.

Anlaufstellen für Beratung und weitere Informationen finden Sie auf unserer Seite Recht und Verträge.

Was ist eine A1-Bescheinigung?

Wenn Sie beruflich vorübergehend in einem EU-Land, in Island, Liechtenstein, Norwegen oder der Schweiz tätig sind müssen Sie immer eine A1-Bescheinigung mit sich führen. Sie ist der Nachweis über Ihren bestehenden Sozialversicherungsschutz
in Deutschland. Dies gilt unabhängig von der Dauer Ihrer Dienst- oder Geschäftsreise. Für andere Länder können andere Bescheinigungen notwendig sein. Wo die A1-Bescheinigung  beantragt werden kann, hängt meist von der Art der Krankenversicherung (gesetzlich oder privat ab) ab. Genaue Informationen finden Sie bei der Deutschen Rentenversicherung.

Recht & Verträge

Wo finde ich Fachleute zu Steuer-, Rechts- oder Versicherungsfragen?

Das Münchner Gründungsbüro bietet keine Versicherungs-, Steuer- oder Rechtsberatung an und darf auch keine Fachleute vorschlagen.

In der Rubrik Ansprechpartner haben wir verschiedene Suchmöglichkeiten nach Experten und Expertinnen für Sie zusammengestellt.

Im Rahmen von Workshops, Seminaren oder anderen Veranstaltungen ergibt sich häufig die Möglichkeit, andere Gründerinnen und Gründer nach ihren Erfahrungen zu Fachleuten zu befragen. Eine Auswahl an Terminen finden Sie in der Rubrik Events.

 

Kleinunternehmen, Kleingewerbe und Kleinunternehmerregelung

Was ist ein Kleinunternehmen?

Ein Kleinunternehmen ist keine eigene Rechtsform oder festgelegte Unternehmensform. Der Begriff wird in der Umgangssprache häufig verwendet.  Viele Gründer*innen verbinden damit eine selbständige Tätigkeit ohne eigene Beschäftigte, einem geringen Risiko, einem kleineren Management- und Verwaltungsaufwand und einem überschaubaren Umsatz.  Das alles kann zutreffen, muss es aber nicht. Um eine Vorstellung zu gewinnen, was ein Kleinunternehmen ist, ist die Definition der Europäischen Kommission für die sogenannten kleinen und mittleren Unternehmen interessant. Diese legt genaue Größenschwellen fest, die nicht unbedingt „klein“ sind.

In der Geschäftswelt relevanter sind dagegen die Fachbegriffe Kleingewerbe und Kleinunternehmerregelung. Beide haben thematisch nichts miteinander zu tun haben, werden aber häufig verwechselt:

Habe ich ein Kleingewerbe?

Ein Kleingewerbe haben Sie dann, wenn Sie ein Gewerbe anmelden und sich als Einzelunternehmer*in selbständig machen und mit weniger als 80.000 Euro Gewinn und weniger als 800.000 Euro Umsatz im Jahr rechnen. Sie sind damit von den Vorschriften des Handelsgesetzbuchs, kurz HGB und der Eintragspflicht in das Handelsregister befreit.

  • Für Sie gilt das Bürgerliche Gesetzbuch, kurz BGB.
  • Zur Gewinnermittlung gegenüber dem Finanzamt reicht eine einfache Buchführung mit Einnahmen-Überschuss-Rechnung aus.

Ein wichtiger Aspekt beim Kleingewerbe ist also die Art der Gewinnermittlung. Überschreiten Sie als gewerbliches Einzelunternehmen die oben genannte Gewinn- oder Umsatzschwelle, dann müssen Sie Ihren Gewinn nach der doppelten Buchführung ermitteln und das beinhaltet auch die jährliche Erstellung einer Bilanz sowie einer Gewinn- und Verlustrechnung. Damit verbunden ist auch eine Eintragung im Handelsregister.

Der Begriff Kleingewerbe sagt nichts darüber aus, ob Sie in Ihren Rechnungen Umsatzsteuer ausweisen oder die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen.

Viele kleine Unternehmen werden auch nicht als Kleingewerbe bezeichnet, da Sie beispielsweise in einem Freien Beruf tätig sind. Für Freiberufler*innen gilt in der Regel die einfache Buchführung und zwar unabhängig von Betriebsgröße, Umsatz und Gewinn.

Ich will die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen – wie mache ich das?

Die Kleinunternehmerregelung ist eine gesetzliche Vereinfachungsregelung für Unternehmer*innen mit einem Gewerbe oder einem Freien Beruf und nur geringen Umsätzen. Dabei wird auf die Erhebung der Umsatzsteuer verzichtet. Sie können die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen, wenn Ihr Gesamtumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr 22.000 Euro nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich nicht mehr als 50.000 Euro betragen wird.

Falls Sie Ihre unternehmerische Tätigkeit im Laufe des Kalenderjahres neu aufnehmen, gilt für die Anwendung der Kleinunternehmerregelung die Umsatzgrenze von 22.000 Euro . In diesem Fall müssen Sie im Rahmen einer Prognose die zu erwartenden Umsätze für das Gründungsjahr schätzen. Zur Prüfung, ob die Grenze von 22.000 Euro im Gründungsjahr voraussichtlich eingehalten wird und damit die Kleinunternehmerregelung angewendet werden kann, ist die geschätzte Summe der Umsätze auf das volle Kalenderjahr hochzurechnen. Praktische Beispiele bietet die Gründerplattform, die Industrie- und Handelskammer oder das Finanzamt.

Sie möchten die Kleinunternehmerregelung nutzen? Dann können Sie im Formular zur Anmeldung beim Finanzamt, dem sogenannten Fragebogen zur steuerlichen Erfassung, ankreuzen, dass Sie die Kleinunternehmerregelung nach dem Umsatzsteuergesetzt, kurz UStG, in Anspruch nehmen möchten. Sie weisen dann keine Umsatzsteuer in Ihren Rechnungen aus und begründen dies beispielsweise mit dem abgedruckten Hinweis: „Gemäß § 19 Abs. 1 UStG wird keine Umsatzsteuer berechnet.“

Gut zu wissen: Auch Gründer*innen, die die Kleinunternehmerregelung nutzen, können eine Umsatzsteuer-ID erhalten und nutzen, ohne ihren Kleinunternehmerstatus zu verlieren.

Hinweis: Da Sie keine Umsatzsteuer ans Finanzamt abführen, können Sie auch nicht selbst gezahlte Umsatzsteuer vom Finanzamt als Vorsteuer erstattet bekommen.

Erhalten Sie weitere Informationen zu Buchhaltung, Steuern und Rechnungsstellung und wo Sie Fachleute für eine individuelle Beratung finden.

 

Rechtsformwahl

Wie melden Gewerbetreibende eine GbR an?

Sie planen zu zweit oder mit weiteren Partnern eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, kurz GbR, zu gründen?

So melden Gewerbetreibende die GbR bei den Behörden an:

Erster Schritt: Gewerbeanmeldung bei der Gewerbebehörde

Für die Gewerbeanmeldung ist das Gewerbe- und Ordnungsamt der Stadt- oder Gemeindeverwaltung zuständig, bei der Sie künftig Ihren Betriebssitz haben werden. In der Stadt München wenden Sie sich an das Gewerbeamt im Kreisverwaltungsreferat (KVR).

Grundsätzlich besteht Gewerbefreiheit in Deutschland. Aber: Es gibt erlaubnispflichtige und überwachungsbedürftige Gewerbe , für die Sie besondere Unterlagen oder eine Erlaubnis benötigen. Für zulassungspflichtige Gewerbe im Handwerk benötigen Sie eine Zulassung der Handwerkskammer. Daneben gibt es im Handwerk zulassungsfreie und handwerksähnliche Tätigkeiten oder solche, die überhaupt nicht dem Handwerk zuzuordnen sind.

Wichtig: Jede*r Gesellschafter*in füllt eine eigene Gewerbeanmeldung aus und nennt im Feld 1 des Formulars die Namen der anderen Gesellschafter. Die Gewerbeanmeldung in München kostet pro Gesellschafter*in 50 Euro. Die Gebühr können Sie je nach Art Ihrer Gewerbeanmeldung entweder vor Ort, per Rechnung oder über ein Online-Bezahlverfahren begleichen.

In München können Sie ein Gewerbe auf verschiedenen Wegen anmelden:

1. Gewerbe online anmelden:

Im München-Portal können Gründerinnen und Gründer ihr Gewerbe online anmelden. Falls weitere Unterlagen erforderlich sind, können Sie diese hochladen. Für die Online-Anmeldung benötigen Sie ein sogenanntes BayernID-Konto, dass Sie über die Option „Benutzername & Passwort“ erstellen können . Mehr zur BayernID erfahren Sie in unserer FAQ.

2. Gewerbe persönlich nach Terminvereinbarung anmelden:

Lassen Sie sich in der online Terminvereinbarung die freien Termine anzeigen und buchen unter Angabe von Name und E-Mail Adresse ein Zeitfenster. Kein passender Termin dabei? Rufen Sie die online Terminvereinbarung mehrmals täglich auf, um sich neue Zeitfenster anzeigen zu lassen.

Kreisverwaltungsreferat (KVR) Gewerbeamt, Implerstraße 11, 81371 München

Welche Unterlagen benötige ich für eine Gewerbeanmeldung?

Zusätzlich zu dem vollständig ausgefüllten Formular „Gewerbeanmeldung“ benötigt das Gewerbeamt verschiedene Unterlagen. Auf der Website des Münchner Gewerbeamts werden genannt:

  • Personalausweis oder Reisepass
  • bei ausländischen Staatsangehörigen (ausgenommen EU-Länder):
    gültige Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit
  • bei Bevollmächtigung: eine schriftliche Vollmacht und Ausweis des Vollmachtgebers sowie des Bevollmächtigten
  • bei Minderjährigen: Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten, Genehmigung des Familiengerichts
  • bei im Handels-, Vereins- oder Genossenschaftsregister eingetragenen Firmen: ein Registerauszug mit allen Eintragungen
  • bei erlaubnispflichtigen Tätigkeiten: Kopie der Erlaubnis
  • bei Betrieb eines Vollhandwerkes: Kopie der Handwerkskarte

Sie haben noch Fragen zu den erforderlichen Unterlagen?
Dann kontaktieren Sie das Servicetelefon des Münchner Gewerbeamts unter Tel. 089 233-96030

Die Gewerbebehörde bescheinigt den Empfang der Gewerbeanmeldung mit dem sogenannten Gewerbeschein. Diese Bescheinigung besagt nicht, dass Sie zur Ausübung dieses Gewerbes berechtigt sind und ersetzt somit auch nicht eine etwaige erforderliche Erlaubnis.

FAQs: Anmeldung beim Gewerbeamt

  • Wann melde ich an?
    Die Anmeldung muss vor oder gleichzeitig mit Beginn der Tätigkeit erfolgen.
  • Wo melde ich an?
    Für die Gewerbeanmeldung ist die Stadt- oder Gemeindeverwaltung (Gewerbe- und Ordnungsamt) zuständig, bei der Sie künftig Ihren Betriebssitz haben werden. In der Stadt München wenden Sie sich an das Gewerbeamt im Kreisverwaltungsreferat (KVR).

Zweiter Schritt: Anmeldung der unternehmerischen Tätigkeit beim Finanzamt

Innerhalb eines Monats nach Eröffnung des Betriebs beziehungsweise nach Aufnahme der Tätigkeit müssen Sie spätestens das Finanzamt informieren.

Die Anmeldung beim Finanzamt erfolgt papierlos, da alle Fragebögen zur steuerlichen Erfassung nur noch online über das Dienstleistungsportal der Finanzverwaltung, dem sogenannten ELSTER-Portal, kostenfrei zur Verfügung stehen. Dort finden Sie auch meisten Steuerformulare. Für den Start benötigen Sie das Formular „Fragebogen zur steuerlichen Erfassung: Gründung einer Personengesellschaft / -gemeinschaft„. Alternativ können Sie die Formulare auch über jede andere Steuersoftware verwenden, die ELSTER unterstützt. Bitte beachten Sie aber, dass für die authentifizierte Übermittlung Ihrer Steuerdaten eine einmalige Registrierung in Mein ELSTER notwendig ist.

Sehen Sie sich die zwei Schritte zur Registrierung beim Finanzamt auf unserer Spezialseite „Anmeldung“ an.

Weitere Schritte

Prüfen Sie, ob Sie sich bei weiteren Institutionen und Behörden wie den Trägern der Sozialversicherung melden müssen, ob Sie amtliche Genehmigungen und Erlaubnisse benötigen und welche Gesetze und Verordnungen für Ihre unternehmerische Praxis wichtig sein können.

Wie melden Freiberufler eine GbR an?

Als zukünftige*r Freiberufler*in melden Sie Ihre unternehmerische Tätigkeit beim Finanzamt an.

Anmeldung der unternehmerischen Tätigkeit beim Finanzamt

Innerhalb eines Monats nach Eröffnung des Betriebs beziehungsweise nach Aufnahme der Tätigkeit müssen Sie spätestens das Finanzamt informieren.

Die Anmeldung beim Finanzamt erfolgt papierlos, da alle Fragebögen zur steuerlichen Erfassung nur noch online über das Dienstleistungsportal der Finanzverwaltung, dem sogenannten ELSTER-Portal, kostenfrei zur Verfügung stehen. Dort finden Sie auch meisten Steuerformulare. Für den Start benötigen Sie das Formular „Fragebogen zur steuerlichen Erfassung: Gründung einer Personengesellschaft / -gemeinschaft„. Alternativ können Sie die Formulare auch über jede andere Steuersoftware verwenden, die ELSTER unterstützt. Bitte beachten Sie aber, dass für die authentifizierte Übermittlung Ihrer Steuerdaten eine einmalige Registrierung in Mein ELSTER notwendig ist.

Sehen Sie sich die zwei Schritte zur Registrierung beim Finanzamt auf unserer Spezialseite „Anmeldung“ an.

Tipp

Starten Sie mit einer freiberuflichen Tätigkeit, wird das Finanzamt häufig einen Nachweis der fachlichen Qualifikation wie beispielsweise ein abgeschlossenes Studium oder ein  gleichwertiger Berufsabschluss anfordern. Um die Prüfung Ihres Fragebogens durch das Finanzamt zu beschleunigen, können Sie diese Unterlagen bereits bei der Anmeldung bereit stellen.

Welcher Beruf tatsächlich zu den Freien Berufen gehört, ist nicht immer leicht festzustellen. Letztendlich entscheidet das Finanzamt, ob Ihre Tätigkeit aus Sicht des Steuerrechts freiberuflich oder gewerblich ist. Es kommt immer wieder vor, dass die Anmeldungen von (vermeintlichen) Freiberufler*innenn bei den Finanzämtern ohne nähere Prüfung akzeptiert werden. Betroffene Personen gehen dann ebenso häufig wie fälschlich von einer Anerkennung als Freiberufler aus. Wenn Sie sich trotz Unsicherheit als freiberuflich (im Steuerdeutsch: selbstständig) bei Finanzamt anmelden, so ist dies unschädlich, so lange nicht eine Betriebsprüfung nachträglich ein Gewerbe feststellt. Es kann sehr teuer werden, wenn Sie nachträglich als Gewerbetreibenden einstuft werden und dann Gewerbesteuer nachzahlen müssen.

Im Einzelfall  kann es auch vorkommen, dass das Finanzamt die Freiberuflichkeit akzeptiert, während das Gewerbeamt aus Sicht des Gewerberechts eine Gewerbeanmeldung fordert. So liegt beispielsweise eine freiberufliche unterrichtende Tätigkeit aus der Sicht der Gewerbebehörden nur dann vor, wenn Sie für die Ausübung der Tätigkeit einen Hochschul- oder Fachhochschulabschluss nachweisen können.

Weitere Schritte

Prüfen Sie, ob Sie sich bei weiteren Institutionen und Behörden wie den Trägern der Sozialversicherung melden müssen, ob Sie amtliche Genehmigungen und Erlaubnisse benötigen und welche Gesetze und Verordnungen für Ihre unternehmerische Praxis wichtig sein können.

Wo finde ich Fachleute zu Steuer-, Rechts- oder Versicherungsfragen?

Das Münchner Gründungsbüro bietet keine Versicherungs-, Steuer- oder Rechtsberatung an und darf auch keine Fachleute vorschlagen.

In der Rubrik Ansprechpartner haben wir verschiedene Suchmöglichkeiten nach Experten und Expertinnen für Sie zusammengestellt.

Im Rahmen von Workshops, Seminaren oder anderen Veranstaltungen ergibt sich häufig die Möglichkeit, andere Gründerinnen und Gründer nach ihren Erfahrungen zu Fachleuten zu befragen. Eine Auswahl an Terminen finden Sie in der Rubrik Events.

 

Standort-Suche

Bezirksinspektion

Die fünf Bezirksinspektionen Mitte, Süd, West, Ost und Nord sind in den Münchner Stadtbezirken verteilt. Sie unterstehen dem Kreisverwaltungsreferat (KVR) und gehören zur Hauptabteilung III „Gewerbeangelegenheiten und Verbraucherschutz“.

Gründerinnen und Gründer wenden sich an Ihre Bezirksinspektion bei Fragen zu:

A. Eröffnung und Betrieb von Gaststätten, Cafés, Imbiss, Kantinen, Diskotheken, Foodtrucks, Kaffee-Fahrräder, Lieferservices…

B. Lebensmittel in Privaträumen

C.  Lebensmittelhygiene

D. Lebensmittelkennzeichnung

E. Lebensmittelunternehmen

F.  Sondernutzung

Eine Sondernutzung liegt vor, wenn öffentlicher Straßengrund über den Gemeingebrauch (Gehen, Fahren, Parken) hinaus genutzt wird. Zu den besonders häufig nachgefragte Sondernutzungen zählen das Aufstellen von mobiler Gastronomie wie beispielsweise Foodtrucks, Warenauslage, Pflanzgefäße, Sitzgelegenheiten oder Fahrradständer vor Geschäften, Verkaufstände für Obst, Blumen, Maroni, gebrannte Nüsse, Kunsthandwerk oder Tagszeitungen. Auch ein Werbeverkaufsstand in der Altstadt-Fußgängerzone fällt unter die Sondernutzung.

Bei Fragen zu den Vorgaben zum Umgang mit fetthaltigem Abwasser aus Gastronomie und Lebensmittelverarbeitung wenden Sie sich an die Münchner Stadtentwässerung.  Bei Fragen zur Gewerbeabfallentsorgung ist der Abfallwirtschaftsbetrieb München Ihr Ansprechpartner.

F.  Nahrungsergänzungsmittel, Kosmetik, Tabak, E-Zigaretten, Spielzeug, Putzmittel, Brillen, Kleidung, Geschirr und freiverkäuflichen Arzneimitteln, Kennzeichnung von Pelzen

Auch bei Fragen zu diesen Produkten können sich Gründerinnen und Gründer an die städtische Lebensmittelüberwachung in den Bezirksinspektionen wenden, die hierzu auch Merkblätter veröffentlicht hat.

An welche Bezirksinspektion soll ich mich wenden?

Entscheidend ist immer in welchem Stadtbezirk Sie die geplante Tätigkeit ausüben möchten.

Für die Stadtbezirke

1, 2, 3 – Bezirksinspektion Mitte

6, 7, 8, 17, 18, 19, 20 – Bezirksinspektion Süd

9, 21, 22, 23, 25 – Bezirksinspektion West

5, 13, 14, 15, 16 – Bezirksinspektion Ost

4, 10, 11, 12, 24 – Bezirksinspektion Nord

Sind Sie sich nicht sicher, in welchem Stadtbezirk Ihre Straße liegt?

Im München Portal erhalten Sie auf jeder Themenseite der Bezirksinspektion unten ein Suchfeld, zum Beispiel hier. Dort  geben Sie die Straße und sofern vorhanden die Hausnummer ein, unter der Sie Ihre geplante Tätigkeit ausüben möchten. Anschließend wird nach einem Klick auf das Feld „Weiter“ die passende Bezirksinspektion wiederum ganz unten auf der Seite angezeigt.

Steuern & Buchführung

Wo finde ich Fachleute zu Steuer-, Rechts- oder Versicherungsfragen?

Das Münchner Gründungsbüro bietet keine Versicherungs-, Steuer- oder Rechtsberatung an und darf auch keine Fachleute vorschlagen.

In der Rubrik Ansprechpartner haben wir verschiedene Suchmöglichkeiten nach Experten und Expertinnen für Sie zusammengestellt.

Im Rahmen von Workshops, Seminaren oder anderen Veranstaltungen ergibt sich häufig die Möglichkeit, andere Gründerinnen und Gründer nach ihren Erfahrungen zu Fachleuten zu befragen. Eine Auswahl an Terminen finden Sie in der Rubrik Events.

 

Kleinunternehmen, Kleingewerbe und Kleinunternehmerregelung

Was ist ein Kleinunternehmen?

Ein Kleinunternehmen ist keine eigene Rechtsform oder festgelegte Unternehmensform. Der Begriff wird in der Umgangssprache häufig verwendet.  Viele Gründer*innen verbinden damit eine selbständige Tätigkeit ohne eigene Beschäftigte, einem geringen Risiko, einem kleineren Management- und Verwaltungsaufwand und einem überschaubaren Umsatz.  Das alles kann zutreffen, muss es aber nicht. Um eine Vorstellung zu gewinnen, was ein Kleinunternehmen ist, ist die Definition der Europäischen Kommission für die sogenannten kleinen und mittleren Unternehmen interessant. Diese legt genaue Größenschwellen fest, die nicht unbedingt „klein“ sind.

In der Geschäftswelt relevanter sind dagegen die Fachbegriffe Kleingewerbe und Kleinunternehmerregelung. Beide haben thematisch nichts miteinander zu tun haben, werden aber häufig verwechselt:

Habe ich ein Kleingewerbe?

Ein Kleingewerbe haben Sie dann, wenn Sie ein Gewerbe anmelden und sich als Einzelunternehmer*in selbständig machen und mit weniger als 80.000 Euro Gewinn und weniger als 800.000 Euro Umsatz im Jahr rechnen. Sie sind damit von den Vorschriften des Handelsgesetzbuchs, kurz HGB und der Eintragspflicht in das Handelsregister befreit.

  • Für Sie gilt das Bürgerliche Gesetzbuch, kurz BGB.
  • Zur Gewinnermittlung gegenüber dem Finanzamt reicht eine einfache Buchführung mit Einnahmen-Überschuss-Rechnung aus.

Ein wichtiger Aspekt beim Kleingewerbe ist also die Art der Gewinnermittlung. Überschreiten Sie als gewerbliches Einzelunternehmen die oben genannte Gewinn- oder Umsatzschwelle, dann müssen Sie Ihren Gewinn nach der doppelten Buchführung ermitteln und das beinhaltet auch die jährliche Erstellung einer Bilanz sowie einer Gewinn- und Verlustrechnung. Damit verbunden ist auch eine Eintragung im Handelsregister.

Der Begriff Kleingewerbe sagt nichts darüber aus, ob Sie in Ihren Rechnungen Umsatzsteuer ausweisen oder die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen.

Viele kleine Unternehmen werden auch nicht als Kleingewerbe bezeichnet, da Sie beispielsweise in einem Freien Beruf tätig sind. Für Freiberufler*innen gilt in der Regel die einfache Buchführung und zwar unabhängig von Betriebsgröße, Umsatz und Gewinn.

Ich will die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen – wie mache ich das?

Die Kleinunternehmerregelung ist eine gesetzliche Vereinfachungsregelung für Unternehmer*innen mit einem Gewerbe oder einem Freien Beruf und nur geringen Umsätzen. Dabei wird auf die Erhebung der Umsatzsteuer verzichtet. Sie können die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen, wenn Ihr Gesamtumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr 22.000 Euro nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich nicht mehr als 50.000 Euro betragen wird.

Falls Sie Ihre unternehmerische Tätigkeit im Laufe des Kalenderjahres neu aufnehmen, gilt für die Anwendung der Kleinunternehmerregelung die Umsatzgrenze von 22.000 Euro . In diesem Fall müssen Sie im Rahmen einer Prognose die zu erwartenden Umsätze für das Gründungsjahr schätzen. Zur Prüfung, ob die Grenze von 22.000 Euro im Gründungsjahr voraussichtlich eingehalten wird und damit die Kleinunternehmerregelung angewendet werden kann, ist die geschätzte Summe der Umsätze auf das volle Kalenderjahr hochzurechnen. Praktische Beispiele bietet die Gründerplattform, die Industrie- und Handelskammer oder das Finanzamt.

Sie möchten die Kleinunternehmerregelung nutzen? Dann können Sie im Formular zur Anmeldung beim Finanzamt, dem sogenannten Fragebogen zur steuerlichen Erfassung, ankreuzen, dass Sie die Kleinunternehmerregelung nach dem Umsatzsteuergesetzt, kurz UStG, in Anspruch nehmen möchten. Sie weisen dann keine Umsatzsteuer in Ihren Rechnungen aus und begründen dies beispielsweise mit dem abgedruckten Hinweis: „Gemäß § 19 Abs. 1 UStG wird keine Umsatzsteuer berechnet.“

Gut zu wissen: Auch Gründer*innen, die die Kleinunternehmerregelung nutzen, können eine Umsatzsteuer-ID erhalten und nutzen, ohne ihren Kleinunternehmerstatus zu verlieren.

Hinweis: Da Sie keine Umsatzsteuer ans Finanzamt abführen, können Sie auch nicht selbst gezahlte Umsatzsteuer vom Finanzamt als Vorsteuer erstattet bekommen.

Erhalten Sie weitere Informationen zu Buchhaltung, Steuern und Rechnungsstellung und wo Sie Fachleute für eine individuelle Beratung finden.

 

Was ist der Unterschied zwischen Steuer-ID, Steuernummer, Umsatzsteuer-ID und Wirtschafts-ID?
  • Die Steuernummer besteht aus 10 bis 11 Ziffern, die meist durch zwei Schrägstriche getrennt werden. Sie wird von Ihrem zuständigen Finanzamt im Rahmen der steuerlichen Erfassung erteilt zum Beispiel wenn Sie Arbeitnehmer*in sind oder freiberuflicher bzw. gewerbliche tätig werden. Es ist möglich, mehrere Steuernummer zu haben, zum Beispiel wenn Sie angestellt sind und nebenbei selbständig arbeiten.
  • Die Umsatzsteuer-ID (Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, USt-IdNr.) beginnt mit dem EU-Länderkürzel, DE für Deutschland, gefolgt von bis zu 12 Ziffern. Sie wird Unternehmer*innen zusätzlich zur oben genannten Steuernummer für ihre gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeit erteilt und zwar vom Bundeszentralamt für Steuern. Gründer*innen können die Umsatzsteuer-ID auch sofort bei der Anmeldung beim Finanzamt im „Fragebogen zur steuerlichen Erfassung“ beantragen. Sie ist für die Abwicklung von Geschäften zwischen Unternehmen in verschiedenen Ländern der Europäischen Union wichtig. So können sich Unternehmen gegenseitig beweisen, dass sie tatsächlich Unternehmerstatus haben und keine Privatperson sind. Auch viele online Marktplätze verlangen von ihren Händler*innen eine Umsatzsteuer-ID zu hinterlegen. Wurde ein Umsatzsteuer-ID erteilt, muss sie auf der Website des Unternehmens im Impressum stehen. Gut zu wissen: Auch Gründer*innen, die die Kleinunternehmerregelung nutzen, können eine Umsatzsteuer-ID erhalten und nutzen, ohne ihren Kleinunternehmerstatus zu verlieren.

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Themen-Check

Wie melde ich ein Nebengewerbe in München an?

Bei dieser Form sind Gründerinnen und Gründer hauptberuflich beispielsweise als Angestellte tätig und im Nebenberuf selbständig. Auch Teilzeitgründungen sind beliebt, beispielsweise neben Studium, Ausbildung, Schule, Familie oder Rente. Zu den Vorteilen zählen die Möglichkeit, ohne finanziellen Druck seine Geschäftsidee erst einmal auszuprobieren, zeitliche Flexibilität, ein zumeist geringerer Finanzbedarf als bei einer Gründung im Vollerwerb und im Idealfall ein zusätzliches Einkommen.

Die nebenberufliche Selbstständigkeit unterliegt den gleichen Spielregeln wie die einer Vollerwerbsgründung.

Unser 10-Punkte Check zeigt Ihnen wichtige Stationen von der Idee bis zum Start.

Besonderheiten gibt es bei Arbeitsrecht, Sozialversicherung und der Umsatzsteuer mit Kleinunternehmerregelung.

Selbständig machen im Nebenerwerb

Kleinunternehmen, Kleingewerbe und Kleinunternehmerregelung

Wie und wo Sie Ihre Selbständigkeit anmelden hängt von Ihrer gewählten Rechtsform ab.

  So melden Sie als Einzelunternehmer*in ein Gewerbe in München an

  So melden Sie als GbR Gesellschaft bürgerlichen Rechts ein Gewerbe in München an.

  Rechtsformen im Überblick

 

 

Wer hilft mir beim Businessplan?

Schreiben Sie Ihren Businessplan selbst und holen Sie sich dann Feedback von passenden Branchenexpert*innen oder Gründungsinitiativen ein. Sie als Selbständige*r tragen die volle unternehmerische Verantwortung für Ihren Businessplan sowie die dort beschriebenen Annahmen, Planungen und Entscheidungen. Für Feedback können Branchenverbände eine wertvolle Anlaufstelle sein.

Was ist eine A1-Bescheinigung?

Wenn Sie beruflich vorübergehend in einem EU-Land, in Island, Liechtenstein, Norwegen oder der Schweiz tätig sind müssen Sie immer eine A1-Bescheinigung mit sich führen. Sie ist der Nachweis über Ihren bestehenden Sozialversicherungsschutz
in Deutschland. Dies gilt unabhängig von der Dauer Ihrer Dienst- oder Geschäftsreise. Für andere Länder können andere Bescheinigungen notwendig sein. Wo die A1-Bescheinigung  beantragt werden kann, hängt meist von der Art der Krankenversicherung (gesetzlich oder privat ab) ab. Genaue Informationen finden Sie bei der Deutschen Rentenversicherung.

Bezirksinspektion

Die fünf Bezirksinspektionen Mitte, Süd, West, Ost und Nord sind in den Münchner Stadtbezirken verteilt. Sie unterstehen dem Kreisverwaltungsreferat (KVR) und gehören zur Hauptabteilung III „Gewerbeangelegenheiten und Verbraucherschutz“.

Gründerinnen und Gründer wenden sich an Ihre Bezirksinspektion bei Fragen zu:

A. Eröffnung und Betrieb von Gaststätten, Cafés, Imbiss, Kantinen, Diskotheken, Foodtrucks, Kaffee-Fahrräder, Lieferservices…

B. Lebensmittel in Privaträumen

C.  Lebensmittelhygiene

D. Lebensmittelkennzeichnung

E. Lebensmittelunternehmen

F.  Sondernutzung

Eine Sondernutzung liegt vor, wenn öffentlicher Straßengrund über den Gemeingebrauch (Gehen, Fahren, Parken) hinaus genutzt wird. Zu den besonders häufig nachgefragte Sondernutzungen zählen das Aufstellen von mobiler Gastronomie wie beispielsweise Foodtrucks, Warenauslage, Pflanzgefäße, Sitzgelegenheiten oder Fahrradständer vor Geschäften, Verkaufstände für Obst, Blumen, Maroni, gebrannte Nüsse, Kunsthandwerk oder Tagszeitungen. Auch ein Werbeverkaufsstand in der Altstadt-Fußgängerzone fällt unter die Sondernutzung.

Bei Fragen zu den Vorgaben zum Umgang mit fetthaltigem Abwasser aus Gastronomie und Lebensmittelverarbeitung wenden Sie sich an die Münchner Stadtentwässerung.  Bei Fragen zur Gewerbeabfallentsorgung ist der Abfallwirtschaftsbetrieb München Ihr Ansprechpartner.

F.  Nahrungsergänzungsmittel, Kosmetik, Tabak, E-Zigaretten, Spielzeug, Putzmittel, Brillen, Kleidung, Geschirr und freiverkäuflichen Arzneimitteln, Kennzeichnung von Pelzen

Auch bei Fragen zu diesen Produkten können sich Gründerinnen und Gründer an die städtische Lebensmittelüberwachung in den Bezirksinspektionen wenden, die hierzu auch Merkblätter veröffentlicht hat.

An welche Bezirksinspektion soll ich mich wenden?

Entscheidend ist immer in welchem Stadtbezirk Sie die geplante Tätigkeit ausüben möchten.

Für die Stadtbezirke

1, 2, 3 – Bezirksinspektion Mitte

6, 7, 8, 17, 18, 19, 20 – Bezirksinspektion Süd

9, 21, 22, 23, 25 – Bezirksinspektion West

5, 13, 14, 15, 16 – Bezirksinspektion Ost

4, 10, 11, 12, 24 – Bezirksinspektion Nord

Sind Sie sich nicht sicher, in welchem Stadtbezirk Ihre Straße liegt?

Im München Portal erhalten Sie auf jeder Themenseite der Bezirksinspektion unten ein Suchfeld, zum Beispiel hier. Dort  geben Sie die Straße und sofern vorhanden die Hausnummer ein, unter der Sie Ihre geplante Tätigkeit ausüben möchten. Anschließend wird nach einem Klick auf das Feld „Weiter“ die passende Bezirksinspektion wiederum ganz unten auf der Seite angezeigt.

Über uns

Gründungsvorhaben in der Land- und Forstwirtschaft, Jagd und Fischerei

Bei Gründungsvorhaben in der Land- und Forstwirtschaft, Jagd und Fischerei sind die Landesanstalten für Landwirtschaft , Wein- und Gartenbau, Wald- und Forstwirtschaft sowie das Institut für Fischerei und die jeweiligen Branchenverbände Ihre Ansprechpartner.

Schnell den richtigen Ansprechpartner finden:

Gründungen aus dem Ausland und Niederlassung in München eröffnen
  • Sie sind bereits selbständig und möchten eine Niederlassung in München eröffnen?
  • Sie leben im Ausland und möchten in München ein Unternehmen gründen?

Dieser Überblick informiert über mögliche Formen einer Niederlassung, die Formalitäten und wo Sie weiterführende Beratung erhalten.

Versicherungen

Wo finde ich Fachleute zu Steuer-, Rechts- oder Versicherungsfragen?

Das Münchner Gründungsbüro bietet keine Versicherungs-, Steuer- oder Rechtsberatung an und darf auch keine Fachleute vorschlagen.

In der Rubrik Ansprechpartner haben wir verschiedene Suchmöglichkeiten nach Experten und Expertinnen für Sie zusammengestellt.

Im Rahmen von Workshops, Seminaren oder anderen Veranstaltungen ergibt sich häufig die Möglichkeit, andere Gründerinnen und Gründer nach ihren Erfahrungen zu Fachleuten zu befragen. Eine Auswahl an Terminen finden Sie in der Rubrik Events.