Anmeldung
Viele Gründerinnen und Gründer starten erst einmal von zu Hause aus.
Informieren Sie in diesem Fall Ihre*n Vermieter*in.
Erkundigen Sie sich auch beim Amt für Wohnen und Migration, ob Sie Ihre Wohnung für gewerbliche Zwecke überhaupt nutzen dürfen und ob Sie dafür eine Genehmigung brauchen. Wenn weniger als 50 Prozent der Wohnfläche beispielsweise als Büro und ohne Besuche von Kund*innen genutzt wird und der restliche Wohnraum ansonsten regulär bewohnt wird, liegt keine Zweckentfremdung von Wohnraum vor. Wenn Sie über ein administratives Arbeitszimmer hinaus Wohnraum gewerblich nutzen möchten zum Beispiel als Lager-, Besprechungs- oder Produktionsraum muss in der Regel ein Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung bei der Lokalbaukommission gestellt werden, weil es sich hier um eine Nutzungsänderung nach dem Baurecht handelt.
In manchen Fällen kann ein häusliches Arbeitszimmer auch steuerlich geltend gemacht werden – fragen Sie eine Steuerberaterin oder einen Steuerberater!
Als zukünftiger Freiberufler*in melden Sie Ihre unternehmerische Tätigkeit beim Finanzamt an.
Anmeldung beim Finanzamt: online über ELSTER
Innerhalb eines Monats nach Eröffnung des Betriebs beziehungsweise nach Aufnahme der Tätigkeit müssen Sie spätestens das Finanzamt informieren.
Die Anmeldung beim Finanzamt erfolgt papierlos, da alle Fragebögen zur steuerlichen Erfassung nur noch online über das Dienstleistungsportal der Finanzverwaltung, dem sogenannten ELSTER-Portal, kostenfrei zur Verfügung stehen. Dort finden Sie auch meisten Steuerformulare. Alternativ können Sie die Formulare auch über jede andere Steuersoftware verwenden, die ELSTER unterstützt. Bitte beachten Sie aber, dass für die authentifizierte Übermittlung Ihrer Steuerdaten eine einmalige Registrierung in Mein ELSTER notwendig ist.
Sehen Sie sich die zwei Schritte zur Registrierung beim Finanzamt auf unserer Spezialseite „Anmeldung“ an.
Tipp
Starten Sie mit einer freiberuflichen Tätigkeit, wird das Finanzamt häufig einen Nachweis der fachlichen Qualifikation wie beispielsweise ein abgeschlossenes Studium oder ein gleichwertiger Berufsabschluss anfordern. Um die Prüfung Ihres Fragebogens durch das Finanzamt zu beschleunigen, können Sie diese Unterlagen bereits bei der Anmeldung bereit stellen.
Welcher Beruf tatsächlich zu den Freien Berufen gehört, ist nicht immer leicht festzustellen. Letztendlich entscheidet das Finanzamt, ob Ihre Tätigkeit aus Sicht des Steuerrechts freiberuflich oder gewerblich ist. Es kommt immer wieder vor, dass die Anmeldungen von (vermeintlichen) Freiberufler*innenn bei den Finanzämtern ohne nähere Prüfung akzeptiert werden. Betroffene Personen gehen dann ebenso häufig wie fälschlich von einer Anerkennung als Freiberufler*in aus. Wenn Sie sich trotz Unsicherheit als freiberuflich (im Steuerdeutsch: selbstständig) beim Finanzamt anmelden, so ist dies steuerrechtlich unschädlich, so lange nicht eine Betriebsprüfung nachträglich ein Gewerbe feststellt. Es kann sehr teuer werden, wenn Sie nachträglich als Gewerbetreibende*r einstuft werden und dann Gewerbesteuer nachzahlen müssen. Zudem ist es gewerberechtlich vorgeschrieben, eine erforderliche Gewerbeanmeldung zum Start der Selbständigkeit vorzunehmen. Eine verpasste Gewerbeanmeldung kann unangenehme Folgen haben.
Im Einzelfall kann es auch vorkommen, dass das Finanzamt die Freiberuflichkeit akzeptiert, während das Gewerbeamt aus Sicht des Gewerberechts eine Gewerbeanmeldung fordert. So liegt beispielsweise eine freiberufliche unterrichtende Tätigkeit aus der Sicht der Gewerbebehörden nur dann vor, wenn Sie für die Ausübung der Tätigkeit einen Hochschul- oder Fachhochschulabschluss nachweisen können.
Sie planen zu zweit oder mit weiteren Partnern eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, kurz GbR, zu gründen?
So melden Gewerbetreibende die GbR bei den Behörden an:
Erster Schritt: Gewerbeanmeldung bei der Gewerbebehörde
Für die Gewerbeanmeldung ist das Gewerbe- und Ordnungsamt der Stadt- oder Gemeindeverwaltung zuständig, bei der Sie künftig Ihren Betriebssitz haben werden. In der Stadt München wenden Sie sich an das Gewerbeamt im Kreisverwaltungsreferat (KVR).
Grundsätzlich besteht Gewerbefreiheit in Deutschland. Aber: Es gibt erlaubnispflichtige und überwachungsbedürftige Gewerbe , für die Sie besondere Unterlagen oder eine Erlaubnis benötigen. Für zulassungspflichtige Gewerbe im Handwerk benötigen Sie eine Zulassung der Handwerkskammer. Daneben gibt es im Handwerk zulassungsfreie und handwerksähnliche Tätigkeiten oder solche, die überhaupt nicht dem Handwerk zuzuordnen sind.
Wichtig: Jede*r Gesellschafter*in füllt eine eigene Gewerbeanmeldung aus und nennt im Feld 1 des Formulars die Namen der anderen Gesellschafter. Die Gewerbeanmeldung in München kostet pro Gesellschafter*in 50 Euro. Die Gebühr können Sie je nach Art Ihrer Gewerbeanmeldung entweder vor Ort, per Rechnung oder über ein Online-Bezahlverfahren begleichen.
In München können Sie ein Gewerbe auf verschiedenen Wegen anmelden:
1. Gewerbe online anmelden:
Im München-Portal können Gründerinnen und Gründer ihr Gewerbe online anmelden. Falls weitere Unterlagen erforderlich sind, können Sie diese hochladen. Für die Online-Anmeldung benötigen Sie ein sogenanntes BayernID-Konto, dass Sie über die Option „Benutzername & Passwort“ erstellen können . Mehr zur BayernID erfahren Sie in unserer FAQ.
2. Gewerbe persönlich nach Terminvereinbarung anmelden:
Lassen Sie sich in der online Terminvereinbarung die freien Termine anzeigen und buchen unter Angabe von Name und E-Mail Adresse ein Zeitfenster. Kein passender Termin dabei? Rufen Sie die online Terminvereinbarung mehrmals täglich auf, um sich neue Zeitfenster anzeigen zu lassen.
Kreisverwaltungsreferat (KVR) Gewerbeamt, Implerstraße 11, 81371 München
Welche Unterlagen benötige ich für eine Gewerbeanmeldung?
Zusätzlich zu dem vollständig ausgefüllten Formular „Gewerbeanmeldung“ benötigt das Gewerbeamt verschiedene Unterlagen. Auf der Website des Münchner Gewerbeamts werden genannt:
- Personalausweis oder Reisepass
- bei ausländischen Staatsangehörigen (ausgenommen EU-Länder):
gültige Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit - bei Bevollmächtigung: eine schriftliche Vollmacht und Ausweis des Vollmachtgebers sowie des Bevollmächtigten
- bei Minderjährigen: Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten, Genehmigung des Familiengerichts
- bei im Handels-, Vereins- oder Genossenschaftsregister eingetragenen Firmen: ein Registerauszug mit allen Eintragungen
- bei erlaubnispflichtigen Tätigkeiten: Kopie der Erlaubnis
- bei Betrieb eines Vollhandwerkes: Kopie der Handwerkskarte
Sie haben noch Fragen zu den erforderlichen Unterlagen?
Dann kontaktieren Sie das Servicetelefon des Münchner Gewerbeamts unter Tel. 089 233-96030
Die Gewerbebehörde bescheinigt den Empfang der Gewerbeanmeldung mit dem sogenannten Gewerbeschein. Diese Bescheinigung besagt nicht, dass Sie zur Ausübung dieses Gewerbes berechtigt sind und ersetzt somit auch nicht eine etwaige erforderliche Erlaubnis.
FAQs: Anmeldung beim Gewerbeamt
- Wann melde ich an?
Die Anmeldung muss vor oder gleichzeitig mit Beginn der Tätigkeit erfolgen. - Wo melde ich an?
Für die Gewerbeanmeldung ist die Stadt- oder Gemeindeverwaltung (Gewerbe- und Ordnungsamt) zuständig, bei der Sie künftig Ihren Betriebssitz haben werden. In der Stadt München wenden Sie sich an das Gewerbeamt im Kreisverwaltungsreferat (KVR).
Zweiter Schritt: Anmeldung der unternehmerischen Tätigkeit beim Finanzamt
Innerhalb eines Monats nach Eröffnung des Betriebs beziehungsweise nach Aufnahme der Tätigkeit müssen Sie spätestens das Finanzamt informieren.
Die Anmeldung beim Finanzamt erfolgt papierlos, da alle Fragebögen zur steuerlichen Erfassung nur noch online über das Dienstleistungsportal der Finanzverwaltung, dem sogenannten ELSTER-Portal, kostenfrei zur Verfügung stehen. Dort finden Sie auch meisten Steuerformulare. Für den Start benötigen Sie das Formular „Fragebogen zur steuerlichen Erfassung: Gründung einer Personengesellschaft / -gemeinschaft„. Alternativ können Sie die Formulare auch über jede andere Steuersoftware verwenden, die ELSTER unterstützt. Bitte beachten Sie aber, dass für die authentifizierte Übermittlung Ihrer Steuerdaten eine einmalige Registrierung in Mein ELSTER notwendig ist.
Sehen Sie sich die zwei Schritte zur Registrierung beim Finanzamt auf unserer Spezialseite „Anmeldung“ an.
Weitere Schritte
Prüfen Sie, ob Sie sich bei weiteren Institutionen und Behörden wie den Trägern der Sozialversicherung melden müssen, ob Sie amtliche Genehmigungen und Erlaubnisse benötigen und welche Gesetze und Verordnungen für Ihre unternehmerische Praxis wichtig sein können.
Als zukünftige*r Freiberufler*in melden Sie Ihre unternehmerische Tätigkeit beim Finanzamt an.
Anmeldung der unternehmerischen Tätigkeit beim Finanzamt
Innerhalb eines Monats nach Eröffnung des Betriebs beziehungsweise nach Aufnahme der Tätigkeit müssen Sie spätestens das Finanzamt informieren.
Die Anmeldung beim Finanzamt erfolgt papierlos, da alle Fragebögen zur steuerlichen Erfassung nur noch online über das Dienstleistungsportal der Finanzverwaltung, dem sogenannten ELSTER-Portal, kostenfrei zur Verfügung stehen. Dort finden Sie auch meisten Steuerformulare. Für den Start benötigen Sie das Formular „Fragebogen zur steuerlichen Erfassung: Gründung einer Personengesellschaft / -gemeinschaft„. Alternativ können Sie die Formulare auch über jede andere Steuersoftware verwenden, die ELSTER unterstützt. Bitte beachten Sie aber, dass für die authentifizierte Übermittlung Ihrer Steuerdaten eine einmalige Registrierung in Mein ELSTER notwendig ist.
Sehen Sie sich die zwei Schritte zur Registrierung beim Finanzamt auf unserer Spezialseite „Anmeldung“ an.
Tipp
Starten Sie mit einer freiberuflichen Tätigkeit, wird das Finanzamt häufig einen Nachweis der fachlichen Qualifikation wie beispielsweise ein abgeschlossenes Studium oder ein gleichwertiger Berufsabschluss anfordern. Um die Prüfung Ihres Fragebogens durch das Finanzamt zu beschleunigen, können Sie diese Unterlagen bereits bei der Anmeldung bereit stellen.
Welcher Beruf tatsächlich zu den Freien Berufen gehört, ist nicht immer leicht festzustellen. Letztendlich entscheidet das Finanzamt, ob Ihre Tätigkeit aus Sicht des Steuerrechts freiberuflich oder gewerblich ist. Es kommt immer wieder vor, dass die Anmeldungen von (vermeintlichen) Freiberufler*innenn bei den Finanzämtern ohne nähere Prüfung akzeptiert werden. Betroffene Personen gehen dann ebenso häufig wie fälschlich von einer Anerkennung als Freiberufler aus. Wenn Sie sich trotz Unsicherheit als freiberuflich (im Steuerdeutsch: selbstständig) bei Finanzamt anmelden, so ist dies unschädlich, so lange nicht eine Betriebsprüfung nachträglich ein Gewerbe feststellt. Es kann sehr teuer werden, wenn Sie nachträglich als Gewerbetreibenden einstuft werden und dann Gewerbesteuer nachzahlen müssen.
Im Einzelfall kann es auch vorkommen, dass das Finanzamt die Freiberuflichkeit akzeptiert, während das Gewerbeamt aus Sicht des Gewerberechts eine Gewerbeanmeldung fordert. So liegt beispielsweise eine freiberufliche unterrichtende Tätigkeit aus der Sicht der Gewerbebehörden nur dann vor, wenn Sie für die Ausübung der Tätigkeit einen Hochschul- oder Fachhochschulabschluss nachweisen können.
Weitere Schritte
Prüfen Sie, ob Sie sich bei weiteren Institutionen und Behörden wie den Trägern der Sozialversicherung melden müssen, ob Sie amtliche Genehmigungen und Erlaubnisse benötigen und welche Gesetze und Verordnungen für Ihre unternehmerische Praxis wichtig sein können.
Das Münchner Gründungsbüro bietet keine Versicherungs-, Steuer- oder Rechtsberatung an und darf auch keine Fachleute vorschlagen.
In der Rubrik Ansprechpartner haben wir verschiedene Suchmöglichkeiten nach Experten und Expertinnen für Sie zusammengestellt.
Im Rahmen von Workshops, Seminaren oder anderen Veranstaltungen ergibt sich häufig die Möglichkeit, andere Gründerinnen und Gründer nach ihren Erfahrungen zu Fachleuten zu befragen. Eine Auswahl an Terminen finden Sie in der Rubrik Events.
Ihr Gewerbe melden Sie sowohl bei der Gewerbebehörde als auch beim Finanzamt an.
Erster Schritt: Gewerbeanmeldung bei der Gewerbebehörde
Für die Gewerbeanmeldung ist das Gewerbe- und Ordnungsamt der Stadt- oder Gemeindeverwaltung zuständig, bei der Sie künftig Ihren Betriebssitz haben werden. In der Stadt München wenden Sie sich an das Gewerbeamt im Kreisverwaltungsreferat (KVR).
Grundsätzlich besteht Gewerbefreiheit in Deutschland. Aber: Es gibt erlaubnispflichtige und überwachungsbedürftige Gewerbe , für die Sie besondere Unterlagen oder eine Erlaubnis benötigen. Für zulassungspflichtige Gewerbe im Handwerk benötigen Sie eine Zulassung der Handwerkskammer. Daneben gibt es im Handwerk zulassungsfreie und handwerksähnliche Tätigkeiten oder solche, die überhaupt nicht dem Handwerk zuzuordnen sind.
Je nach Rechtsform kostet die Gewerbeanmeldung zwischen 50 bis 60 Euro. Die Gebühr können Sie je nach Art Ihrer Gewerbeanmeldung entweder vor Ort, per Rechnung oder über ein Online-Bezahlverfahren begleichen.
In München können Sie ein Gewerbe auf verschiedenen Wegen anmelden:
1. Gewerbe online anmelden:
Im München-Portal können Gründerinnen und Gründer ihr Gewerbe online anmelden. Falls weitere Unterlagen erforderlich sind, können Sie diese hochladen. Für die Online-Anmeldung benötigen Sie ein sogenanntes BayernID-Konto, dass Sie über die Option „Benutzername & Passwort“ erstellen können . Mehr zur BayernID erfahren Sie in unserer FAQ.
2. Gewerbe persönlich nach Terminvereinbarung anmelden:
Lassen Sie sich in der online Terminvereinbarung die freien Termine anzeigen und buchen unter Angabe von Name und E-Mail Adresse ein Zeitfenster. Kein passender Termin dabei? Rufen Sie die online Terminvereinbarung mehrmals täglich auf, um sich neue Zeitfenster anzeigen zu lassen.
Kreisverwaltungsreferat (KVR) Gewerbeamt, Implerstraße 11, 81371 München
Welche Unterlagen benötige ich für eine Gewerbeanmeldung?
Zusätzlich zu dem vollständig ausgefüllten Formular „Gewerbeanmeldung“ benötigt das Gewerbeamt verschiedene Unterlagen. Auf der Website des Münchner Gewerbeamts werden genannt:
- Personalausweis oder Reisepass
- bei ausländischen Staatsangehörigen (ausgenommen EU-Länder):
gültige Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit - bei Bevollmächtigung: eine schriftliche Vollmacht und Ausweis des Vollmachtgebers sowie des Bevollmächtigten
- bei Minderjährigen: Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten, Genehmigung des Familiengerichts
- bei im Handels-, Vereins- oder Genossenschaftsregister eingetragenen Firmen: ein Registerauszug mit allen Eintragungen
- bei erlaubnispflichtigen Tätigkeiten: Kopie der Erlaubnis
- bei Betrieb eines Vollhandwerkes: Kopie der Handwerkskarte
Sie haben noch Fragen zu den erforderlichen Unterlagen?
Dann kontaktieren Sie das Servicetelefon des Münchner Gewerbeamts unter Tel. 089 233-96030
Die Gewerbebehörde bescheinigt den Empfang der Gewerbeanmeldung mit dem sogenannten Gewerbeschein. Diese Bescheinigung besagt nicht, dass Sie zur Ausübung dieses Gewerbes berechtigt sind und ersetzt somit auch nicht eine etwaige erforderliche Erlaubnis.
FAQs: Anmeldung beim Gewerbeamt
- Wann melde ich an?
Die Anmeldung muss vor oder gleichzeitig mit Beginn der Tätigkeit erfolgen. - Wo melde ich an?
Für die Gewerbeanmeldung ist die Stadt- oder Gemeindeverwaltung (Gewerbe- und Ordnungsamt) zuständig, bei der Sie künftig Ihren Betriebssitz haben werden. In der Stadt München wenden Sie sich an das Gewerbeamt im Kreisverwaltungsreferat (KVR).
Zweiter Schritt: Anmeldung der unternehmerischen Tätigkeit beim Finanzamt
Innerhalb eines Monats nach Eröffnung des Betriebs beziehungsweise nach Aufnahme der Tätigkeit müssen Sie spätestens das Finanzamt informieren.
Die Anmeldung beim Finanzamt erfolgt papierlos, da alle Fragebögen zur steuerlichen Erfassung nur noch online über das Dienstleistungsportal der Finanzverwaltung, dem sogenannten ELSTER-Portal, kostenfrei zur Verfügung stehen. Dort finden Sie auch meisten Steuerformulare. Für den Start benötigen Sie je nach Rechtsform das Formular „Fragebogen zur steuerlichen Erfassung für Einzelunternehmen“ oder das Formular „Fragebogen zur steuerlichen Erfassung: Gründung einer Kapitalgesellschaft beziehungsweise Genossenschaft„. Alternativ können Sie die Formulare auch über jede andere Steuersoftware verwenden, die ELSTER unterstützt. Bitte beachten Sie aber, dass für die authentifizierte Übermittlung Ihrer Steuerdaten eine einmalige Registrierung in Mein ELSTER notwendig ist.
Sehen Sie sich die zwei Schritte zur Registrierung beim Finanzamt auf unserer Spezialseite „Anmeldung“ an.
Weitere Schritte
Prüfen Sie, ob Sie sich bei weiteren Institutionen und Behörden wie den Trägern der Sozialversicherung melden müssen, ob Sie amtliche Genehmigungen und Erlaubnisse benötigen und welche Gesetze und Verordnungen für Ihre unternehmerische Praxis wichtig sein können.
Die Begriffe Kleinunternehmen, Kleingewerbe und Kleinunternehmerregelung haben thematisch nichts miteinander zu tun haben, werden aber häufig verwechselt:
A. Was ist ein Kleinunternehmen?
Ein Kleinunternehmen ist keine eigene Rechtsform oder festgelegte Unternehmensform. Der Begriff wird in der Umgangssprache häufig verwendet. Viele Gründer*innen verbinden damit eine selbständige Tätigkeit ohne eigene Beschäftigte, einem geringen Risiko, einem kleineren Management- und Verwaltungsaufwand und einem überschaubaren Umsatz. Das alles kann zutreffen, muss es aber nicht. Um eine Vorstellung zu gewinnen, was ein Kleinunternehmen ist, ist die Definition der Europäischen Kommission für die sogenannten kleinen und mittleren Unternehmen interessant. Diese legt genaue Größenschwellen fest, die nicht unbedingt „klein“ sind.
FAQ Kleinunternehmen in München anmelden
B. Habe ich ein Kleingewerbe?
Ein Kleingewerbe haben Sie dann, wenn Sie ein Gewerbe anmelden und sich als Einzelunternehmer*in selbständig machen und mit weniger als 80.000 Euro Gewinn und weniger als 800.000 Euro Umsatz im Jahr rechnen. Sie sind damit von den Vorschriften des Handelsgesetzbuchs, kurz HGB, und der Eintragspflicht in das Handelsregister befreit.
- Für Sie gilt das Bürgerliche Gesetzbuch, kurz BGB.
- Zur Gewinnermittlung gegenüber dem Finanzamt reicht eine einfache Buchführung mit Einnahmen-Überschuss-Rechnung aus.
Ein wichtiger Aspekt beim Kleingewerbe ist also die Art der Gewinnermittlung. Überschreiten Sie als gewerbliches Einzelunternehmen die oben genannte Gewinn- oder Umsatzschwelle, dann müssen Sie Ihren Gewinn nach der doppelten Buchführung ermitteln und das beinhaltet auch die jährliche Erstellung einer Bilanz sowie einer Gewinn- und Verlustrechnung. Damit verbunden ist auch eine Eintragung im Handelsregister.
Der Begriff Kleingewerbe sagt nichts darüber aus, ob Sie in Ihren Rechnungen Umsatzsteuer ausweisen oder die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen.
Viele kleine Unternehmen werden auch nicht als Kleingewerbe bezeichnet, da Sie beispielsweise in einem Freien Beruf tätig sind. Für Freiberufler*innen gilt in der Regel die einfache Buchführung und zwar unabhängig von Betriebsgröße, Umsatz und Gewinn.
FAQ Kleingewerbe in München anmelden
C. Ich will die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen – wie mache ich das?
Die Kleinunternehmerregelung ist eine gesetzliche Vereinfachungsregelung für Unternehmer*innen mit einem Gewerbe oder einem Freien Beruf und nur geringen Umsätzen. Sie dürfen Rechnungen ohne Umsatzsteuer stellen und können so den Verwaltungsaufwand mit dem Finanzamt klein halten. Diesem Vorteil steht als Nachteil gegenüber, dass Unternehmer*innen mit Kleinunternehmerstatus die selbst gezahlte gezahlte Umsatzsteuer nicht als Vorsteuer vom Finanzamt zurück erhalten.
Gründungsjahr 2024
Bis zum 31. Dezember 2024 verzichtet das Finanzamt auf die Erhebung der Umsatzsteuer, wenn Ihr Brutto Gesamtumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr 22.000 Euro nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich nicht mehr als 50.000 Euro betragen wird. Falls Sie Ihre unternehmerische Tätigkeit im Laufe des Kalenderjahres neu aufnehmen, gilt für die Anwendung der Kleinunternehmerregelung die Umsatzgrenze von 22.000 Euro. In diesem Fall müssen Sie im Rahmen einer Prognose die zu erwartenden Umsätze für das Gründungsjahr schätzen. Zur Prüfung, ob die Grenze von 22.000 Euro im Gründungsjahr voraussichtlich eingehalten wird und damit die Kleinunternehmerregelung angewendet werden kann, ist die geschätzte Summe der Umsätze auf das volle Kalenderjahr hochzurechnen. Die Kleinunternehmerregelung ist eine Sonderregelung im deutschen Umsatzsteuerrecht. Verkaufen Sie Waren oder Dienstleistungen an Kund*innen im Ausland gelten andere Regeln für die Umsatzsteuer – auch für Gründer*innen mit Kleinunternehmerregelung. Praktische Rechenbeispiele bieten die Gründerplattform, die Industrie- und Handelskammer oder das Finanzamt.
ab Gründungsjahr 2025
Ab dem 1. Januar 2025 werden die Umsatzgrenzen von 22.000 Euro für das Vorjahr beziehungsweise das Gründungsjahr und 50.000 Euro für das laufendes Kalenderjahr auf 25.000 Euro und 100.000 Euro angehoben. Überschreiten Sie diese Schwellen, fällt der Kleinunternehmerstatus weg und Sie müssen im laufenden Geschäftsjahr die Umsatzsteuer ausweisen und beim Finanzamt vierteljährlich eine Umsatzsteuer-Voranmeldungen abgeben. Gründerinnen und Gründer müssen daher ihren Gesamtumsatz laufend überwachen, nicht erst am Jahresende.
Hinweis zum Gründungsjahr: Falls Sie Ihre unternehmerische Tätigkeit im Laufe eines Kalenderjahres neu aufnehmen, gilt für die Anwendung der Kleinunternehmerregelung die Umsatzgrenze von 25.000 Euro. Starten Sie nicht zum 1. Januar des Kalenderjahres, sondern im Lauf des Jahres gilt: Gründerinnen und Gründer müssen ihren Gesamtumsatz 2025 nicht mehr auf zwölf Monate hochrechnen. Beispiel: Sie gründen im April 2025 und kalkulieren Umsätze von April bis Dezember in Höhe von 24.000 Euro. Sie beantragen deshalb die neue Kleinunternehmerregelung für 2025, da als maximaler Gesamtumsatz im Gründungsjahr die Umsatzschwelle von 25.000 Euro ausschlaggebend ist. Sobald der Gesamtumsatz im Gründungsjahr über 25.000 Euro klettert, müssen Sie im laufenden Geschäftsjahr die Umsatzsteuer auf ihren Rechnungen ausweisen. Außerdem müssen Sie beim Finanzamt vierteljährlich eine Umsatzsteuer-Voranmeldungen abgeben.
Hinweis Kleinunternehmerregelung auch in anderen EU-Staaten: Ab dem 1. Januar 2025 können Gründer*innen mit Kleinunternehmerstatus die Kleinunternehmerregelung auch für ihre Umsätze in der Europäischen Union (EU) anwenden. Voraussetzung ist, dass der Gesamtumsatz im EU-Ausland im Vorjahr und im aktuellen Jahr jeweils nicht mehr als 100.000 Euro netto beträgt. Um die Europäische-Kleinunternehmerregelung für Kleinunternehmer zu nutzen, beantragen Sie beim Bundeszentralamt für Steuern eine Kleinunternehmer-Identifikationsnummer, die sogenannte KU–IdNr. Mit der Teilnahme an der Europäische-Kleinunternehmerregelung sind verschiedene Pflichten verbunden. So müssen Sie vierteljährliche eine Meldung Ihrer Umsätze an das Bundeszentralamt für Steuern machen.
Hinweis E-Rechnung: Gründer*innen, die sich für die Kleinunternehmerregelung entscheiden, sind ab 1. Januar 2025 nicht verpflichtet, E-Rechnungen auszustellen. Sie müssen aber E-Rechnungen empfangen und verarbeiten können.
Sie möchten die Kleinunternehmerregelung nutzen?
Dann können Sie im Formular zur Anmeldung beim Finanzamt, dem sogenannten Fragebogen zur steuerlichen Erfassung, ankreuzen, dass Sie die Kleinunternehmerregelung nach dem Umsatzsteuergesetz in Anspruch nehmen möchten. Sie weisen dann keine Umsatzsteuer in Ihren Rechnungen aus und begründen dies beispielsweise mit dem abgedruckten Hinweis: „Gemäß § 19 Abs. 1 UStG wird keine Umsatzsteuer berechnet.“
Hinweise
Einen Überblick zum Thema Steuern, Buchhaltung und Rechnungsstellung finden Sie auf unserer Seite Steuern und Buchführung.
Unsere FAQ zu den Steuernummern bietet Ihnen eine Orientierung zu Steuer–ID, Steuernummer, Umsatzsteuer–ID, Wirtschafts–ID und KU–ID.
Wir weisen darauf hin, dass wir keine Versicherungs-, Steuer- oder Rechtsberatung durchführen. Unsere Informationen dienen als erste Orientierungshilfe und erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit.
- Die Steuer-ID (steuerliche Identifikationsnummer, IdNr. or Steuer-IdNr.) besteht aus 11 Ziffern, sie ist personenbezogen, gilt ein Leben lang und wird vom Bundeszentralamt für Steuern vergeben.
- Die Steuernummer besteht aus 10 bis 11 Ziffern, die meist durch zwei Schrägstriche getrennt werden. Sie wird von Ihrem zuständigen Finanzamt im Rahmen der steuerlichen Erfassung erteilt zum Beispiel wenn Sie Arbeitnehmer*in sind oder freiberuflicher bzw. gewerbliche tätig werden. Es ist möglich, mehrere Steuernummer zu haben, zum Beispiel wenn Sie angestellt sind und nebenbei selbständig arbeiten.
- Die Umsatzsteuer-ID (Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, USt-IdNr.) beginnt mit dem EU-Länderkürzel, DE für Deutschland, gefolgt von bis zu 12 Ziffern. Sie wird Unternehmer*innen zusätzlich zur oben genannten Steuernummer für ihre gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeit erteilt und zwar vom Bundeszentralamt für Steuern. Gründer*innen können die Umsatzsteuer-ID auch sofort bei der Anmeldung beim Finanzamt im „Fragebogen zur steuerlichen Erfassung“ beantragen. Sie ist für die Abwicklung von Geschäften zwischen Unternehmen in verschiedenen Ländern der Europäischen Union wichtig. So können sich Unternehmen gegenseitig beweisen, dass sie tatsächlich Unternehmerstatus haben und keine Privatperson sind. Auch viele online Marktplätze verlangen von ihren Händler*innen eine Umsatzsteuer-ID zu hinterlegen. Wurde ein Umsatzsteuer-ID erteilt, muss sie auf der Website des Unternehmens im Impressum stehen. Gut zu wissen: Auch Gründer*innen, die die Kleinunternehmerregelung nutzen, können eine Umsatzsteuer-ID erhalten und nutzen, ohne ihren Kleinunternehmerstatus zu verlieren.
- Die Wirtschafts-ID (Wirtschafts-Identifikationsnummer, W-IdNr.) wird ab November 2024 stufenweise ohne Antragstellung vom Bundeszentralamt für Steuern erteilt. Sie gilt für wirtschaftlich Tätige und dient vorwiegend den Finanzbehörden. Wirtschaftlich tätig können natürliche Personen, juristische Personen und Personenvereinigungen sein. Die W-IdNr. wird aus den Buchstaben DE und 9 Ziffern bestehen und damit in ihrer Form der USt-IdNr. entsprechen. Auf dieser Seite finden Sie Fragen und Antworten zu Themen rund um die W-IdNr. Gut zu wissen: Die Identifikationsnummer für natürliche Personen (IdNr.), die Steuernummer und Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) bleiben neben der W-IdNr. bestehen. Auch Gründer*innen, die die Kleinunternehmerregelung nutzen, erhalten eine Wirtschafts-ID ohne ihren Kleinunternehmerstatus zu verlieren.
- Die Kleinunternehmer-Identifikationsnummer (KU–IdNr.) wird ab Januar 2025 vom Bundeszentralamt für Steuern erteilt. Unternehmer*innen, die die sogenannte Kleinunternehmerregelung anwenden und Kund*innen in Ländern der Europäischen Union haben, verwenden die KU–IdNr. Die Kleinunternehmerregelung ist eine gesetzliche Vereinfachungsregelung für Unternehmen mit nur geringen Umsätzen. Sie sind von der Umsatzsteuer befreit. Die Kleinunternehmerregelung wird ab 1. Januar 2025 grenzüberschreitend in den Ländern der Europäischen Union anwendbar sein. Um sie nutzen zu können, ist eine KU–IdNr. erforderlich sowie die Einhaltung verschiedener Pflichten.
Mehr zu Steuern und Buchführung erfahren.
Wir weisen darauf hin, dass wir keine Versicherungs-, Steuer- oder Rechtsberatung durchführen. Unsere Informationen dienen als erste Orientierungshilfe und erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit.
Wer eine Online-Leistung auf einem Portal der Stadtverwaltung nutzen möchte, muss sich in der Regel identifizieren. Gründerinnen und Gründer legen dazu – wie in einem Onlineshop – ein Nutzerkonto an und verwenden es für das digitale Ausweisen und die digitale Kommunikation gegenüber einer Behörde.
Wenn Sie die Online-Leistung „Gewerbeanmeldung“ der Stadtverwaltung München nutzen möchten, müssen Sie ein sogenanntes BayernID-Nutzerkonto haben.
Sie haben noch kein BayernID-Nutzerkonto? Dann können Sie sich unter www.bayernid.freistaat.bayern registrieren.
Für die Registrierung gibt es verschiedene Möglichkeiten:
- Sie vergeben einen Benutzernamen und ein Passwort, nachdem Sie Ihre persönlichen Daten wie Name, Geburtsdatum und -ort, Anschrift und eine E-Mail Adresse in das Registrierungsformular selbst eingetragen haben.
(Vertrauensniveau „Basisregistrierung“) - Sie nutzen bereits die elektronische Steuererklärung und haben daher ein ELSTER-Nutzerkonto? Dann können Sie Ihre ELSTER-Zertifikatsdatei und das dazugehörige Passwort für die Registrierung verwenden. Ihre persönlichen Daten werden aus Ihrem ELSTER-Nutzerkonto automatisch übernommen.
(Vertrauensniveau „substanziell“) - Sie besitzen einen Online-Ausweis, also einen Personalausweis, einen elektronischen Aufenthaltstitel oder eine eID-Karte mit aktivierter eID-Funktion? Dann können Sie sich mit dem Ausweis und einem Kartenlesegerät oder einem NFC-fähiges Smartphone mit der App „AusweisApp2“ registrieren. Ihre persönlichen Daten werden aus Ihrem Online-Ausweis automatisch übernommen. Bürgerinnen und Bürger aus einem Land der Europäischen Union (EU) können sich mit dem in ihrem Heimatstaat zugelassenen eID-Mittel identifizieren und authentifizieren. Diese Variante wird derzeit noch nicht von allen EU-Mitgliedsstaaten unterstützt.
(Vertrauensniveau „hoch“)
Bei einigen Online-Leistungen der Verwaltung wird ein BayernID-Nutzerkonto mit verifizierten Daten und ein höheres Sicherheitsniveau benötigt, bei anderen reicht eine einfaches Niveau aus. Um in München ein Gewerbe beim Gewerbeamt anzumelden ist ein BayernID-Nutzerkonto mit Benutzername und Passwort (Vertrauensniveau „Basisregistrierung“) ausreichend.
Ansprechpartner
Das Münchner Gründungsbüro bietet keine Versicherungs-, Steuer- oder Rechtsberatung an und darf auch keine Fachleute vorschlagen.
In der Rubrik Ansprechpartner haben wir verschiedene Suchmöglichkeiten nach Experten und Expertinnen für Sie zusammengestellt.
Im Rahmen von Workshops, Seminaren oder anderen Veranstaltungen ergibt sich häufig die Möglichkeit, andere Gründerinnen und Gründer nach ihren Erfahrungen zu Fachleuten zu befragen. Eine Auswahl an Terminen finden Sie in der Rubrik Events.
In der Rubrik “ Tipps für Gründerinnen“ haben wir Informationen zu Beratung und Coaching, Finanzierung und Förderung sowie Netzwerke und Wettbewerbe mit einem Fokus auf Gründerinnen zusammengestellt.
Branchen-Check
Die fünf Bezirksinspektionen Mitte, Süd, West, Ost und Nord sind in den Münchner Stadtbezirken verteilt. Sie unterstehen dem Kreisverwaltungsreferat (KVR) und gehören zur Hauptabteilung III „Gewerbeangelegenheiten und Verbraucherschutz“.
Gründerinnen und Gründer wenden sich an Ihre Bezirksinspektion bei Fragen zu:
A. Eröffnung und Betrieb von Gaststätten, Cafés, Imbiss, Kantinen, Diskotheken, Foodtrucks, Kaffee-Fahrräder, Lieferservices…
- Betrieb von Gaststätten und Diskotheken
- Gaststättenerlaubnis, wenn alkoholische Getränke ausgeschenkt werden.
- Vorübergehende Gaststättenerlaubnis, wenn alkoholische Getränke vorübergehend aus besonderem Anlass ausgeschenkt werden.
- Anforderungen an Foodtrucks und ortsveränderliche Imbisse (PDF, 87 KB)
- Anforderungen an Lebensmittelstände auf Märkten und Festen (PDF, 138 KB)
- Wasseranschluss für ortsfeste Imbiss – und Verkaufsstände (PDF, 67 KB)
- Freiluftgastronomie
- Sperrzeiten
- Lebensmittelüberwachung
- Verkaufsautomaten für Lebensmittel
- Gaststättentechnik
- Gaststättenlärm
- Rauchverbot
- Anlieferung von Lebensmitteln im Rahmen eines Lieferservices (PDF, 76 KB)
- Aufstellen von Geldspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit
B. Lebensmittel in Privaträumen
C. Lebensmittelhygiene
- Schulung: Erstbelehrung bei gewerbsmäßigem Umgang mit Lebensmitteln (PDF, 75 KB)
- Schulung: Hygieneschulung nach § 4 LMHV (PDF, 72 KB)
- Betriebliche Eigenkontrolle (PDF, 94 KB)
- Pflicht zur Rückverfolgbarkeit von Lebensmitteln (PDF, 62 KB)
- Lebensmittelkontrolle
- weitere Merkblätter zur Hygiene in Lebensmittelbetrieben
D. Lebensmittelkennzeichnung
- Geografische Angaben von Lebensmitteln (PDF, 111 KB)
- Kennzeichnung von Allergenen und Zusatzstoffen in der Speisekarte (PDF, 266 KB)
- Kennzeichnung von Döner Kebab, Drehspießen und Gyros (PDF, 70 KB)
E. Lebensmittelunternehmen
F. Sondernutzung
Eine Sondernutzung liegt vor, wenn öffentlicher Straßengrund über den Gemeingebrauch (Gehen, Fahren, Parken) hinaus genutzt wird. Zu den besonders häufig nachgefragte Sondernutzungen zählen das Aufstellen von mobiler Gastronomie wie beispielsweise Foodtrucks, Warenauslage, Pflanzgefäße, Sitzgelegenheiten oder Fahrradständer vor Geschäften, Verkaufstände für Obst, Blumen, Maroni, gebrannte Nüsse, Kunsthandwerk oder Tagszeitungen. Auch ein Werbeverkaufsstand in der Altstadt-Fußgängerzone fällt unter die Sondernutzung.
Bei Fragen zu den Vorgaben zum Umgang mit fetthaltigem Abwasser aus Gastronomie und Lebensmittelverarbeitung wenden Sie sich an die Münchner Stadtentwässerung. Bei Fragen zur Gewerbeabfallentsorgung ist der Abfallwirtschaftsbetrieb München Ihr Ansprechpartner.
F. Nahrungsergänzungsmittel, Kosmetik, Tabak, E-Zigaretten, Spielzeug, Putzmittel, Brillen, Kleidung, Geschirr und freiverkäuflichen Arzneimitteln, Kennzeichnung von Pelzen
Auch bei Fragen zu diesen Produkten können sich Gründerinnen und Gründer an die städtische Lebensmittelüberwachung in den Bezirksinspektionen wenden, die hierzu auch Merkblätter veröffentlicht hat.
An welche Bezirksinspektion soll ich mich wenden?
Entscheidend ist immer in welchem Stadtbezirk Sie die geplante Tätigkeit ausüben möchten.
Für die Stadtbezirke
1, 2, 3 – Bezirksinspektion Mitte
6, 7, 8, 17, 18, 19, 20 – Bezirksinspektion Süd
9, 21, 22, 23, 25 – Bezirksinspektion West
5, 13, 14, 15, 16 – Bezirksinspektion Ost
4, 10, 11, 12, 24 – Bezirksinspektion Nord
Sind Sie sich nicht sicher, in welchem Stadtbezirk Ihre Straße liegt?
Im München Portal erhalten Sie auf jeder Themenseite der Bezirksinspektion unten ein Suchfeld, zum Beispiel hier. Dort geben Sie die Straße und sofern vorhanden die Hausnummer ein, unter der Sie Ihre geplante Tätigkeit ausüben möchten. Anschließend wird nach einem Klick auf das Feld „Weiter“ die passende Bezirksinspektion wiederum ganz unten auf der Seite angezeigt.
Businessplan erstellen
Schreiben Sie Ihren Businessplan selbst und holen Sie sich dann Feedback von passenden Branchenexpert*innen oder Gründungsinitiativen ein. Sie als Selbständige*r tragen die volle unternehmerische Verantwortung für Ihren Businessplan sowie die dort beschriebenen Annahmen, Planungen und Entscheidungen. Für Feedback können Branchenverbände eine wertvolle Anlaufstelle sein.
- Hier finden Sie einen Überblick über Gründungsinitiativen und Netzwerke in München.
- Das Deutsche Verbände Forum bietet eine Online-Verbandssuche
Das Münchner Gründungsbüro bietet keine Versicherungs-, Steuer- oder Rechtsberatung an und darf auch keine Fachleute vorschlagen.
In der Rubrik Ansprechpartner haben wir verschiedene Suchmöglichkeiten nach Experten und Expertinnen für Sie zusammengestellt.
Im Rahmen von Workshops, Seminaren oder anderen Veranstaltungen ergibt sich häufig die Möglichkeit, andere Gründerinnen und Gründer nach ihren Erfahrungen zu Fachleuten zu befragen. Eine Auswahl an Terminen finden Sie in der Rubrik Events.
In der Rubrik “ Tipps für Gründerinnen“ haben wir Informationen zu Beratung und Coaching, Finanzierung und Förderung sowie Netzwerke und Wettbewerbe mit einem Fokus auf Gründerinnen zusammengestellt.
Einzelhandel
Die fünf Bezirksinspektionen Mitte, Süd, West, Ost und Nord sind in den Münchner Stadtbezirken verteilt. Sie unterstehen dem Kreisverwaltungsreferat (KVR) und gehören zur Hauptabteilung III „Gewerbeangelegenheiten und Verbraucherschutz“.
Gründerinnen und Gründer wenden sich an Ihre Bezirksinspektion bei Fragen zu:
A. Eröffnung und Betrieb von Gaststätten, Cafés, Imbiss, Kantinen, Diskotheken, Foodtrucks, Kaffee-Fahrräder, Lieferservices…
- Betrieb von Gaststätten und Diskotheken
- Gaststättenerlaubnis, wenn alkoholische Getränke ausgeschenkt werden.
- Vorübergehende Gaststättenerlaubnis, wenn alkoholische Getränke vorübergehend aus besonderem Anlass ausgeschenkt werden.
- Anforderungen an Foodtrucks und ortsveränderliche Imbisse (PDF, 87 KB)
- Anforderungen an Lebensmittelstände auf Märkten und Festen (PDF, 138 KB)
- Wasseranschluss für ortsfeste Imbiss – und Verkaufsstände (PDF, 67 KB)
- Freiluftgastronomie
- Sperrzeiten
- Lebensmittelüberwachung
- Verkaufsautomaten für Lebensmittel
- Gaststättentechnik
- Gaststättenlärm
- Rauchverbot
- Anlieferung von Lebensmitteln im Rahmen eines Lieferservices (PDF, 76 KB)
- Aufstellen von Geldspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit
B. Lebensmittel in Privaträumen
C. Lebensmittelhygiene
- Schulung: Erstbelehrung bei gewerbsmäßigem Umgang mit Lebensmitteln (PDF, 75 KB)
- Schulung: Hygieneschulung nach § 4 LMHV (PDF, 72 KB)
- Betriebliche Eigenkontrolle (PDF, 94 KB)
- Pflicht zur Rückverfolgbarkeit von Lebensmitteln (PDF, 62 KB)
- Lebensmittelkontrolle
- weitere Merkblätter zur Hygiene in Lebensmittelbetrieben
D. Lebensmittelkennzeichnung
- Geografische Angaben von Lebensmitteln (PDF, 111 KB)
- Kennzeichnung von Allergenen und Zusatzstoffen in der Speisekarte (PDF, 266 KB)
- Kennzeichnung von Döner Kebab, Drehspießen und Gyros (PDF, 70 KB)
E. Lebensmittelunternehmen
F. Sondernutzung
Eine Sondernutzung liegt vor, wenn öffentlicher Straßengrund über den Gemeingebrauch (Gehen, Fahren, Parken) hinaus genutzt wird. Zu den besonders häufig nachgefragte Sondernutzungen zählen das Aufstellen von mobiler Gastronomie wie beispielsweise Foodtrucks, Warenauslage, Pflanzgefäße, Sitzgelegenheiten oder Fahrradständer vor Geschäften, Verkaufstände für Obst, Blumen, Maroni, gebrannte Nüsse, Kunsthandwerk oder Tagszeitungen. Auch ein Werbeverkaufsstand in der Altstadt-Fußgängerzone fällt unter die Sondernutzung.
Bei Fragen zu den Vorgaben zum Umgang mit fetthaltigem Abwasser aus Gastronomie und Lebensmittelverarbeitung wenden Sie sich an die Münchner Stadtentwässerung. Bei Fragen zur Gewerbeabfallentsorgung ist der Abfallwirtschaftsbetrieb München Ihr Ansprechpartner.
F. Nahrungsergänzungsmittel, Kosmetik, Tabak, E-Zigaretten, Spielzeug, Putzmittel, Brillen, Kleidung, Geschirr und freiverkäuflichen Arzneimitteln, Kennzeichnung von Pelzen
Auch bei Fragen zu diesen Produkten können sich Gründerinnen und Gründer an die städtische Lebensmittelüberwachung in den Bezirksinspektionen wenden, die hierzu auch Merkblätter veröffentlicht hat.
An welche Bezirksinspektion soll ich mich wenden?
Entscheidend ist immer in welchem Stadtbezirk Sie die geplante Tätigkeit ausüben möchten.
Für die Stadtbezirke
1, 2, 3 – Bezirksinspektion Mitte
6, 7, 8, 17, 18, 19, 20 – Bezirksinspektion Süd
9, 21, 22, 23, 25 – Bezirksinspektion West
5, 13, 14, 15, 16 – Bezirksinspektion Ost
4, 10, 11, 12, 24 – Bezirksinspektion Nord
Sind Sie sich nicht sicher, in welchem Stadtbezirk Ihre Straße liegt?
Im München Portal erhalten Sie auf jeder Themenseite der Bezirksinspektion unten ein Suchfeld, zum Beispiel hier. Dort geben Sie die Straße und sofern vorhanden die Hausnummer ein, unter der Sie Ihre geplante Tätigkeit ausüben möchten. Anschließend wird nach einem Klick auf das Feld „Weiter“ die passende Bezirksinspektion wiederum ganz unten auf der Seite angezeigt.
Entwicklung & Wachstum
Das Münchner Gründungsbüro bietet keine Versicherungs-, Steuer- oder Rechtsberatung an und darf auch keine Fachleute vorschlagen.
In der Rubrik Ansprechpartner haben wir verschiedene Suchmöglichkeiten nach Experten und Expertinnen für Sie zusammengestellt.
Im Rahmen von Workshops, Seminaren oder anderen Veranstaltungen ergibt sich häufig die Möglichkeit, andere Gründerinnen und Gründer nach ihren Erfahrungen zu Fachleuten zu befragen. Eine Auswahl an Terminen finden Sie in der Rubrik Events.
In der Rubrik “ Tipps für Gründerinnen“ haben wir Informationen zu Beratung und Coaching, Finanzierung und Förderung sowie Netzwerke und Wettbewerbe mit einem Fokus auf Gründerinnen zusammengestellt.
Finanzierung & Förderung
Das Münchner Gründungsbüro bietet keine Versicherungs-, Steuer- oder Rechtsberatung an und darf auch keine Fachleute vorschlagen.
In der Rubrik Ansprechpartner haben wir verschiedene Suchmöglichkeiten nach Experten und Expertinnen für Sie zusammengestellt.
Im Rahmen von Workshops, Seminaren oder anderen Veranstaltungen ergibt sich häufig die Möglichkeit, andere Gründerinnen und Gründer nach ihren Erfahrungen zu Fachleuten zu befragen. Eine Auswahl an Terminen finden Sie in der Rubrik Events.
In der Rubrik “ Tipps für Gründerinnen“ haben wir Informationen zu Beratung und Coaching, Finanzierung und Förderung sowie Netzwerke und Wettbewerbe mit einem Fokus auf Gründerinnen zusammengestellt.
Gastronomie
Die fünf Bezirksinspektionen Mitte, Süd, West, Ost und Nord sind in den Münchner Stadtbezirken verteilt. Sie unterstehen dem Kreisverwaltungsreferat (KVR) und gehören zur Hauptabteilung III „Gewerbeangelegenheiten und Verbraucherschutz“.
Gründerinnen und Gründer wenden sich an Ihre Bezirksinspektion bei Fragen zu:
A. Eröffnung und Betrieb von Gaststätten, Cafés, Imbiss, Kantinen, Diskotheken, Foodtrucks, Kaffee-Fahrräder, Lieferservices…
- Betrieb von Gaststätten und Diskotheken
- Gaststättenerlaubnis, wenn alkoholische Getränke ausgeschenkt werden.
- Vorübergehende Gaststättenerlaubnis, wenn alkoholische Getränke vorübergehend aus besonderem Anlass ausgeschenkt werden.
- Anforderungen an Foodtrucks und ortsveränderliche Imbisse (PDF, 87 KB)
- Anforderungen an Lebensmittelstände auf Märkten und Festen (PDF, 138 KB)
- Wasseranschluss für ortsfeste Imbiss – und Verkaufsstände (PDF, 67 KB)
- Freiluftgastronomie
- Sperrzeiten
- Lebensmittelüberwachung
- Verkaufsautomaten für Lebensmittel
- Gaststättentechnik
- Gaststättenlärm
- Rauchverbot
- Anlieferung von Lebensmitteln im Rahmen eines Lieferservices (PDF, 76 KB)
- Aufstellen von Geldspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit
B. Lebensmittel in Privaträumen
C. Lebensmittelhygiene
- Schulung: Erstbelehrung bei gewerbsmäßigem Umgang mit Lebensmitteln (PDF, 75 KB)
- Schulung: Hygieneschulung nach § 4 LMHV (PDF, 72 KB)
- Betriebliche Eigenkontrolle (PDF, 94 KB)
- Pflicht zur Rückverfolgbarkeit von Lebensmitteln (PDF, 62 KB)
- Lebensmittelkontrolle
- weitere Merkblätter zur Hygiene in Lebensmittelbetrieben
D. Lebensmittelkennzeichnung
- Geografische Angaben von Lebensmitteln (PDF, 111 KB)
- Kennzeichnung von Allergenen und Zusatzstoffen in der Speisekarte (PDF, 266 KB)
- Kennzeichnung von Döner Kebab, Drehspießen und Gyros (PDF, 70 KB)
E. Lebensmittelunternehmen
F. Sondernutzung
Eine Sondernutzung liegt vor, wenn öffentlicher Straßengrund über den Gemeingebrauch (Gehen, Fahren, Parken) hinaus genutzt wird. Zu den besonders häufig nachgefragte Sondernutzungen zählen das Aufstellen von mobiler Gastronomie wie beispielsweise Foodtrucks, Warenauslage, Pflanzgefäße, Sitzgelegenheiten oder Fahrradständer vor Geschäften, Verkaufstände für Obst, Blumen, Maroni, gebrannte Nüsse, Kunsthandwerk oder Tagszeitungen. Auch ein Werbeverkaufsstand in der Altstadt-Fußgängerzone fällt unter die Sondernutzung.
Bei Fragen zu den Vorgaben zum Umgang mit fetthaltigem Abwasser aus Gastronomie und Lebensmittelverarbeitung wenden Sie sich an die Münchner Stadtentwässerung. Bei Fragen zur Gewerbeabfallentsorgung ist der Abfallwirtschaftsbetrieb München Ihr Ansprechpartner.
F. Nahrungsergänzungsmittel, Kosmetik, Tabak, E-Zigaretten, Spielzeug, Putzmittel, Brillen, Kleidung, Geschirr und freiverkäuflichen Arzneimitteln, Kennzeichnung von Pelzen
Auch bei Fragen zu diesen Produkten können sich Gründerinnen und Gründer an die städtische Lebensmittelüberwachung in den Bezirksinspektionen wenden, die hierzu auch Merkblätter veröffentlicht hat.
An welche Bezirksinspektion soll ich mich wenden?
Entscheidend ist immer in welchem Stadtbezirk Sie die geplante Tätigkeit ausüben möchten.
Für die Stadtbezirke
1, 2, 3 – Bezirksinspektion Mitte
6, 7, 8, 17, 18, 19, 20 – Bezirksinspektion Süd
9, 21, 22, 23, 25 – Bezirksinspektion West
5, 13, 14, 15, 16 – Bezirksinspektion Ost
4, 10, 11, 12, 24 – Bezirksinspektion Nord
Sind Sie sich nicht sicher, in welchem Stadtbezirk Ihre Straße liegt?
Im München Portal erhalten Sie auf jeder Themenseite der Bezirksinspektion unten ein Suchfeld, zum Beispiel hier. Dort geben Sie die Straße und sofern vorhanden die Hausnummer ein, unter der Sie Ihre geplante Tätigkeit ausüben möchten. Anschließend wird nach einem Klick auf das Feld „Weiter“ die passende Bezirksinspektion wiederum ganz unten auf der Seite angezeigt.
Gewerbe vs. Freier Beruf
Als zukünftiger Freiberufler*in melden Sie Ihre unternehmerische Tätigkeit beim Finanzamt an.
Anmeldung beim Finanzamt: online über ELSTER
Innerhalb eines Monats nach Eröffnung des Betriebs beziehungsweise nach Aufnahme der Tätigkeit müssen Sie spätestens das Finanzamt informieren.
Die Anmeldung beim Finanzamt erfolgt papierlos, da alle Fragebögen zur steuerlichen Erfassung nur noch online über das Dienstleistungsportal der Finanzverwaltung, dem sogenannten ELSTER-Portal, kostenfrei zur Verfügung stehen. Dort finden Sie auch meisten Steuerformulare. Alternativ können Sie die Formulare auch über jede andere Steuersoftware verwenden, die ELSTER unterstützt. Bitte beachten Sie aber, dass für die authentifizierte Übermittlung Ihrer Steuerdaten eine einmalige Registrierung in Mein ELSTER notwendig ist.
Sehen Sie sich die zwei Schritte zur Registrierung beim Finanzamt auf unserer Spezialseite „Anmeldung“ an.
Tipp
Starten Sie mit einer freiberuflichen Tätigkeit, wird das Finanzamt häufig einen Nachweis der fachlichen Qualifikation wie beispielsweise ein abgeschlossenes Studium oder ein gleichwertiger Berufsabschluss anfordern. Um die Prüfung Ihres Fragebogens durch das Finanzamt zu beschleunigen, können Sie diese Unterlagen bereits bei der Anmeldung bereit stellen.
Welcher Beruf tatsächlich zu den Freien Berufen gehört, ist nicht immer leicht festzustellen. Letztendlich entscheidet das Finanzamt, ob Ihre Tätigkeit aus Sicht des Steuerrechts freiberuflich oder gewerblich ist. Es kommt immer wieder vor, dass die Anmeldungen von (vermeintlichen) Freiberufler*innenn bei den Finanzämtern ohne nähere Prüfung akzeptiert werden. Betroffene Personen gehen dann ebenso häufig wie fälschlich von einer Anerkennung als Freiberufler*in aus. Wenn Sie sich trotz Unsicherheit als freiberuflich (im Steuerdeutsch: selbstständig) beim Finanzamt anmelden, so ist dies steuerrechtlich unschädlich, so lange nicht eine Betriebsprüfung nachträglich ein Gewerbe feststellt. Es kann sehr teuer werden, wenn Sie nachträglich als Gewerbetreibende*r einstuft werden und dann Gewerbesteuer nachzahlen müssen. Zudem ist es gewerberechtlich vorgeschrieben, eine erforderliche Gewerbeanmeldung zum Start der Selbständigkeit vorzunehmen. Eine verpasste Gewerbeanmeldung kann unangenehme Folgen haben.
Im Einzelfall kann es auch vorkommen, dass das Finanzamt die Freiberuflichkeit akzeptiert, während das Gewerbeamt aus Sicht des Gewerberechts eine Gewerbeanmeldung fordert. So liegt beispielsweise eine freiberufliche unterrichtende Tätigkeit aus der Sicht der Gewerbebehörden nur dann vor, wenn Sie für die Ausübung der Tätigkeit einen Hochschul- oder Fachhochschulabschluss nachweisen können.
In Gründung
Viele Gründerinnen und Gründer starten erst einmal von zu Hause aus.
Informieren Sie in diesem Fall Ihre*n Vermieter*in.
Erkundigen Sie sich auch beim Amt für Wohnen und Migration, ob Sie Ihre Wohnung für gewerbliche Zwecke überhaupt nutzen dürfen und ob Sie dafür eine Genehmigung brauchen. Wenn weniger als 50 Prozent der Wohnfläche beispielsweise als Büro und ohne Besuche von Kund*innen genutzt wird und der restliche Wohnraum ansonsten regulär bewohnt wird, liegt keine Zweckentfremdung von Wohnraum vor. Wenn Sie über ein administratives Arbeitszimmer hinaus Wohnraum gewerblich nutzen möchten zum Beispiel als Lager-, Besprechungs- oder Produktionsraum muss in der Regel ein Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung bei der Lokalbaukommission gestellt werden, weil es sich hier um eine Nutzungsänderung nach dem Baurecht handelt.
In manchen Fällen kann ein häusliches Arbeitszimmer auch steuerlich geltend gemacht werden – fragen Sie eine Steuerberaterin oder einen Steuerberater!
Scheinselbstständigkeit
Nicht immer sind Selbständige auch tatsächlich selbständig. Müssen sie wie Angestellte im Beschäftigungsverhältnis handeln, gilt das jeweilige Auftragsverhältnis als scheinselbständig und sie als tatsächlich abhängig beschäftigt. Scheinselbstständigkeit ist also keine Eigenschaft einer Person, sondern bezieht sich immer auf ein konkretes Auftragsverhältnis. Die Abgrenzung zwischen einer echten Selbständigkeit und einer abhängigen Beschäftigung ist oft schwierig. Kriterien dafür sind im Arbeitsrecht, Sozialversicherungsrecht und Steuerrecht zu finden.
Arbeitnehmerähnlichen Selbstständigkeit
Arbeitnehmerähnliche Selbstständige sind zwar „echte“ Selbstständige, also gerade nicht scheinselbstständig, sie unterliegen aber der Rentenversicherungspflicht. Arbeitnehmerähnlich ist, wer regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigt und auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig ist. Selbstständige mit nur einem Auftraggeber zählen zu der Gruppe von Selbständigen, die aufgrund ihrer Tätigkeit in der Deutschen Rentenversicherung gesetzlich pflichtversichert sind.
Anlaufstellen für Beratung und weitere Informationen finden Sie auf unserer Seite Recht und Verträge.
Wenn Sie beruflich vorübergehend in einem EU-Land, in Island, Liechtenstein, Norwegen oder der Schweiz tätig sind müssen Sie immer eine A1-Bescheinigung mit sich führen. Sie ist der Nachweis über Ihren bestehenden Sozialversicherungsschutz
in Deutschland. Dies gilt unabhängig von der Dauer Ihrer Dienst- oder Geschäftsreise. Für andere Länder können andere Bescheinigungen notwendig sein. Wo die A1-Bescheinigung beantragt werden kann, hängt meist von der Art der Krankenversicherung (gesetzlich oder privat ab) ab. Genaue Informationen finden Sie bei der Deutschen Rentenversicherung.
Als zukünftiger Freiberufler*in melden Sie Ihre unternehmerische Tätigkeit beim Finanzamt an.
Anmeldung beim Finanzamt: online über ELSTER
Innerhalb eines Monats nach Eröffnung des Betriebs beziehungsweise nach Aufnahme der Tätigkeit müssen Sie spätestens das Finanzamt informieren.
Die Anmeldung beim Finanzamt erfolgt papierlos, da alle Fragebögen zur steuerlichen Erfassung nur noch online über das Dienstleistungsportal der Finanzverwaltung, dem sogenannten ELSTER-Portal, kostenfrei zur Verfügung stehen. Dort finden Sie auch meisten Steuerformulare. Alternativ können Sie die Formulare auch über jede andere Steuersoftware verwenden, die ELSTER unterstützt. Bitte beachten Sie aber, dass für die authentifizierte Übermittlung Ihrer Steuerdaten eine einmalige Registrierung in Mein ELSTER notwendig ist.
Sehen Sie sich die zwei Schritte zur Registrierung beim Finanzamt auf unserer Spezialseite „Anmeldung“ an.
Tipp
Starten Sie mit einer freiberuflichen Tätigkeit, wird das Finanzamt häufig einen Nachweis der fachlichen Qualifikation wie beispielsweise ein abgeschlossenes Studium oder ein gleichwertiger Berufsabschluss anfordern. Um die Prüfung Ihres Fragebogens durch das Finanzamt zu beschleunigen, können Sie diese Unterlagen bereits bei der Anmeldung bereit stellen.
Welcher Beruf tatsächlich zu den Freien Berufen gehört, ist nicht immer leicht festzustellen. Letztendlich entscheidet das Finanzamt, ob Ihre Tätigkeit aus Sicht des Steuerrechts freiberuflich oder gewerblich ist. Es kommt immer wieder vor, dass die Anmeldungen von (vermeintlichen) Freiberufler*innenn bei den Finanzämtern ohne nähere Prüfung akzeptiert werden. Betroffene Personen gehen dann ebenso häufig wie fälschlich von einer Anerkennung als Freiberufler*in aus. Wenn Sie sich trotz Unsicherheit als freiberuflich (im Steuerdeutsch: selbstständig) beim Finanzamt anmelden, so ist dies steuerrechtlich unschädlich, so lange nicht eine Betriebsprüfung nachträglich ein Gewerbe feststellt. Es kann sehr teuer werden, wenn Sie nachträglich als Gewerbetreibende*r einstuft werden und dann Gewerbesteuer nachzahlen müssen. Zudem ist es gewerberechtlich vorgeschrieben, eine erforderliche Gewerbeanmeldung zum Start der Selbständigkeit vorzunehmen. Eine verpasste Gewerbeanmeldung kann unangenehme Folgen haben.
Im Einzelfall kann es auch vorkommen, dass das Finanzamt die Freiberuflichkeit akzeptiert, während das Gewerbeamt aus Sicht des Gewerberechts eine Gewerbeanmeldung fordert. So liegt beispielsweise eine freiberufliche unterrichtende Tätigkeit aus der Sicht der Gewerbebehörden nur dann vor, wenn Sie für die Ausübung der Tätigkeit einen Hochschul- oder Fachhochschulabschluss nachweisen können.
Sie planen zu zweit oder mit weiteren Partnern eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, kurz GbR, zu gründen?
So melden Gewerbetreibende die GbR bei den Behörden an:
Erster Schritt: Gewerbeanmeldung bei der Gewerbebehörde
Für die Gewerbeanmeldung ist das Gewerbe- und Ordnungsamt der Stadt- oder Gemeindeverwaltung zuständig, bei der Sie künftig Ihren Betriebssitz haben werden. In der Stadt München wenden Sie sich an das Gewerbeamt im Kreisverwaltungsreferat (KVR).
Grundsätzlich besteht Gewerbefreiheit in Deutschland. Aber: Es gibt erlaubnispflichtige und überwachungsbedürftige Gewerbe , für die Sie besondere Unterlagen oder eine Erlaubnis benötigen. Für zulassungspflichtige Gewerbe im Handwerk benötigen Sie eine Zulassung der Handwerkskammer. Daneben gibt es im Handwerk zulassungsfreie und handwerksähnliche Tätigkeiten oder solche, die überhaupt nicht dem Handwerk zuzuordnen sind.
Wichtig: Jede*r Gesellschafter*in füllt eine eigene Gewerbeanmeldung aus und nennt im Feld 1 des Formulars die Namen der anderen Gesellschafter. Die Gewerbeanmeldung in München kostet pro Gesellschafter*in 50 Euro. Die Gebühr können Sie je nach Art Ihrer Gewerbeanmeldung entweder vor Ort, per Rechnung oder über ein Online-Bezahlverfahren begleichen.
In München können Sie ein Gewerbe auf verschiedenen Wegen anmelden:
1. Gewerbe online anmelden:
Im München-Portal können Gründerinnen und Gründer ihr Gewerbe online anmelden. Falls weitere Unterlagen erforderlich sind, können Sie diese hochladen. Für die Online-Anmeldung benötigen Sie ein sogenanntes BayernID-Konto, dass Sie über die Option „Benutzername & Passwort“ erstellen können . Mehr zur BayernID erfahren Sie in unserer FAQ.
2. Gewerbe persönlich nach Terminvereinbarung anmelden:
Lassen Sie sich in der online Terminvereinbarung die freien Termine anzeigen und buchen unter Angabe von Name und E-Mail Adresse ein Zeitfenster. Kein passender Termin dabei? Rufen Sie die online Terminvereinbarung mehrmals täglich auf, um sich neue Zeitfenster anzeigen zu lassen.
Kreisverwaltungsreferat (KVR) Gewerbeamt, Implerstraße 11, 81371 München
Welche Unterlagen benötige ich für eine Gewerbeanmeldung?
Zusätzlich zu dem vollständig ausgefüllten Formular „Gewerbeanmeldung“ benötigt das Gewerbeamt verschiedene Unterlagen. Auf der Website des Münchner Gewerbeamts werden genannt:
- Personalausweis oder Reisepass
- bei ausländischen Staatsangehörigen (ausgenommen EU-Länder):
gültige Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit - bei Bevollmächtigung: eine schriftliche Vollmacht und Ausweis des Vollmachtgebers sowie des Bevollmächtigten
- bei Minderjährigen: Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten, Genehmigung des Familiengerichts
- bei im Handels-, Vereins- oder Genossenschaftsregister eingetragenen Firmen: ein Registerauszug mit allen Eintragungen
- bei erlaubnispflichtigen Tätigkeiten: Kopie der Erlaubnis
- bei Betrieb eines Vollhandwerkes: Kopie der Handwerkskarte
Sie haben noch Fragen zu den erforderlichen Unterlagen?
Dann kontaktieren Sie das Servicetelefon des Münchner Gewerbeamts unter Tel. 089 233-96030
Die Gewerbebehörde bescheinigt den Empfang der Gewerbeanmeldung mit dem sogenannten Gewerbeschein. Diese Bescheinigung besagt nicht, dass Sie zur Ausübung dieses Gewerbes berechtigt sind und ersetzt somit auch nicht eine etwaige erforderliche Erlaubnis.
FAQs: Anmeldung beim Gewerbeamt
- Wann melde ich an?
Die Anmeldung muss vor oder gleichzeitig mit Beginn der Tätigkeit erfolgen. - Wo melde ich an?
Für die Gewerbeanmeldung ist die Stadt- oder Gemeindeverwaltung (Gewerbe- und Ordnungsamt) zuständig, bei der Sie künftig Ihren Betriebssitz haben werden. In der Stadt München wenden Sie sich an das Gewerbeamt im Kreisverwaltungsreferat (KVR).
Zweiter Schritt: Anmeldung der unternehmerischen Tätigkeit beim Finanzamt
Innerhalb eines Monats nach Eröffnung des Betriebs beziehungsweise nach Aufnahme der Tätigkeit müssen Sie spätestens das Finanzamt informieren.
Die Anmeldung beim Finanzamt erfolgt papierlos, da alle Fragebögen zur steuerlichen Erfassung nur noch online über das Dienstleistungsportal der Finanzverwaltung, dem sogenannten ELSTER-Portal, kostenfrei zur Verfügung stehen. Dort finden Sie auch meisten Steuerformulare. Für den Start benötigen Sie das Formular „Fragebogen zur steuerlichen Erfassung: Gründung einer Personengesellschaft / -gemeinschaft„. Alternativ können Sie die Formulare auch über jede andere Steuersoftware verwenden, die ELSTER unterstützt. Bitte beachten Sie aber, dass für die authentifizierte Übermittlung Ihrer Steuerdaten eine einmalige Registrierung in Mein ELSTER notwendig ist.
Sehen Sie sich die zwei Schritte zur Registrierung beim Finanzamt auf unserer Spezialseite „Anmeldung“ an.
Weitere Schritte
Prüfen Sie, ob Sie sich bei weiteren Institutionen und Behörden wie den Trägern der Sozialversicherung melden müssen, ob Sie amtliche Genehmigungen und Erlaubnisse benötigen und welche Gesetze und Verordnungen für Ihre unternehmerische Praxis wichtig sein können.
Als zukünftige*r Freiberufler*in melden Sie Ihre unternehmerische Tätigkeit beim Finanzamt an.
Anmeldung der unternehmerischen Tätigkeit beim Finanzamt
Innerhalb eines Monats nach Eröffnung des Betriebs beziehungsweise nach Aufnahme der Tätigkeit müssen Sie spätestens das Finanzamt informieren.
Die Anmeldung beim Finanzamt erfolgt papierlos, da alle Fragebögen zur steuerlichen Erfassung nur noch online über das Dienstleistungsportal der Finanzverwaltung, dem sogenannten ELSTER-Portal, kostenfrei zur Verfügung stehen. Dort finden Sie auch meisten Steuerformulare. Für den Start benötigen Sie das Formular „Fragebogen zur steuerlichen Erfassung: Gründung einer Personengesellschaft / -gemeinschaft„. Alternativ können Sie die Formulare auch über jede andere Steuersoftware verwenden, die ELSTER unterstützt. Bitte beachten Sie aber, dass für die authentifizierte Übermittlung Ihrer Steuerdaten eine einmalige Registrierung in Mein ELSTER notwendig ist.
Sehen Sie sich die zwei Schritte zur Registrierung beim Finanzamt auf unserer Spezialseite „Anmeldung“ an.
Tipp
Starten Sie mit einer freiberuflichen Tätigkeit, wird das Finanzamt häufig einen Nachweis der fachlichen Qualifikation wie beispielsweise ein abgeschlossenes Studium oder ein gleichwertiger Berufsabschluss anfordern. Um die Prüfung Ihres Fragebogens durch das Finanzamt zu beschleunigen, können Sie diese Unterlagen bereits bei der Anmeldung bereit stellen.
Welcher Beruf tatsächlich zu den Freien Berufen gehört, ist nicht immer leicht festzustellen. Letztendlich entscheidet das Finanzamt, ob Ihre Tätigkeit aus Sicht des Steuerrechts freiberuflich oder gewerblich ist. Es kommt immer wieder vor, dass die Anmeldungen von (vermeintlichen) Freiberufler*innenn bei den Finanzämtern ohne nähere Prüfung akzeptiert werden. Betroffene Personen gehen dann ebenso häufig wie fälschlich von einer Anerkennung als Freiberufler aus. Wenn Sie sich trotz Unsicherheit als freiberuflich (im Steuerdeutsch: selbstständig) bei Finanzamt anmelden, so ist dies unschädlich, so lange nicht eine Betriebsprüfung nachträglich ein Gewerbe feststellt. Es kann sehr teuer werden, wenn Sie nachträglich als Gewerbetreibenden einstuft werden und dann Gewerbesteuer nachzahlen müssen.
Im Einzelfall kann es auch vorkommen, dass das Finanzamt die Freiberuflichkeit akzeptiert, während das Gewerbeamt aus Sicht des Gewerberechts eine Gewerbeanmeldung fordert. So liegt beispielsweise eine freiberufliche unterrichtende Tätigkeit aus der Sicht der Gewerbebehörden nur dann vor, wenn Sie für die Ausübung der Tätigkeit einen Hochschul- oder Fachhochschulabschluss nachweisen können.
Weitere Schritte
Prüfen Sie, ob Sie sich bei weiteren Institutionen und Behörden wie den Trägern der Sozialversicherung melden müssen, ob Sie amtliche Genehmigungen und Erlaubnisse benötigen und welche Gesetze und Verordnungen für Ihre unternehmerische Praxis wichtig sein können.
Das Münchner Gründungsbüro bietet keine Versicherungs-, Steuer- oder Rechtsberatung an und darf auch keine Fachleute vorschlagen.
In der Rubrik Ansprechpartner haben wir verschiedene Suchmöglichkeiten nach Experten und Expertinnen für Sie zusammengestellt.
Im Rahmen von Workshops, Seminaren oder anderen Veranstaltungen ergibt sich häufig die Möglichkeit, andere Gründerinnen und Gründer nach ihren Erfahrungen zu Fachleuten zu befragen. Eine Auswahl an Terminen finden Sie in der Rubrik Events.
Ihr Gewerbe melden Sie sowohl bei der Gewerbebehörde als auch beim Finanzamt an.
Erster Schritt: Gewerbeanmeldung bei der Gewerbebehörde
Für die Gewerbeanmeldung ist das Gewerbe- und Ordnungsamt der Stadt- oder Gemeindeverwaltung zuständig, bei der Sie künftig Ihren Betriebssitz haben werden. In der Stadt München wenden Sie sich an das Gewerbeamt im Kreisverwaltungsreferat (KVR).
Grundsätzlich besteht Gewerbefreiheit in Deutschland. Aber: Es gibt erlaubnispflichtige und überwachungsbedürftige Gewerbe , für die Sie besondere Unterlagen oder eine Erlaubnis benötigen. Für zulassungspflichtige Gewerbe im Handwerk benötigen Sie eine Zulassung der Handwerkskammer. Daneben gibt es im Handwerk zulassungsfreie und handwerksähnliche Tätigkeiten oder solche, die überhaupt nicht dem Handwerk zuzuordnen sind.
Je nach Rechtsform kostet die Gewerbeanmeldung zwischen 50 bis 60 Euro. Die Gebühr können Sie je nach Art Ihrer Gewerbeanmeldung entweder vor Ort, per Rechnung oder über ein Online-Bezahlverfahren begleichen.
In München können Sie ein Gewerbe auf verschiedenen Wegen anmelden:
1. Gewerbe online anmelden:
Im München-Portal können Gründerinnen und Gründer ihr Gewerbe online anmelden. Falls weitere Unterlagen erforderlich sind, können Sie diese hochladen. Für die Online-Anmeldung benötigen Sie ein sogenanntes BayernID-Konto, dass Sie über die Option „Benutzername & Passwort“ erstellen können . Mehr zur BayernID erfahren Sie in unserer FAQ.
2. Gewerbe persönlich nach Terminvereinbarung anmelden:
Lassen Sie sich in der online Terminvereinbarung die freien Termine anzeigen und buchen unter Angabe von Name und E-Mail Adresse ein Zeitfenster. Kein passender Termin dabei? Rufen Sie die online Terminvereinbarung mehrmals täglich auf, um sich neue Zeitfenster anzeigen zu lassen.
Kreisverwaltungsreferat (KVR) Gewerbeamt, Implerstraße 11, 81371 München
Welche Unterlagen benötige ich für eine Gewerbeanmeldung?
Zusätzlich zu dem vollständig ausgefüllten Formular „Gewerbeanmeldung“ benötigt das Gewerbeamt verschiedene Unterlagen. Auf der Website des Münchner Gewerbeamts werden genannt:
- Personalausweis oder Reisepass
- bei ausländischen Staatsangehörigen (ausgenommen EU-Länder):
gültige Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit - bei Bevollmächtigung: eine schriftliche Vollmacht und Ausweis des Vollmachtgebers sowie des Bevollmächtigten
- bei Minderjährigen: Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten, Genehmigung des Familiengerichts
- bei im Handels-, Vereins- oder Genossenschaftsregister eingetragenen Firmen: ein Registerauszug mit allen Eintragungen
- bei erlaubnispflichtigen Tätigkeiten: Kopie der Erlaubnis
- bei Betrieb eines Vollhandwerkes: Kopie der Handwerkskarte
Sie haben noch Fragen zu den erforderlichen Unterlagen?
Dann kontaktieren Sie das Servicetelefon des Münchner Gewerbeamts unter Tel. 089 233-96030
Die Gewerbebehörde bescheinigt den Empfang der Gewerbeanmeldung mit dem sogenannten Gewerbeschein. Diese Bescheinigung besagt nicht, dass Sie zur Ausübung dieses Gewerbes berechtigt sind und ersetzt somit auch nicht eine etwaige erforderliche Erlaubnis.
FAQs: Anmeldung beim Gewerbeamt
- Wann melde ich an?
Die Anmeldung muss vor oder gleichzeitig mit Beginn der Tätigkeit erfolgen. - Wo melde ich an?
Für die Gewerbeanmeldung ist die Stadt- oder Gemeindeverwaltung (Gewerbe- und Ordnungsamt) zuständig, bei der Sie künftig Ihren Betriebssitz haben werden. In der Stadt München wenden Sie sich an das Gewerbeamt im Kreisverwaltungsreferat (KVR).
Zweiter Schritt: Anmeldung der unternehmerischen Tätigkeit beim Finanzamt
Innerhalb eines Monats nach Eröffnung des Betriebs beziehungsweise nach Aufnahme der Tätigkeit müssen Sie spätestens das Finanzamt informieren.
Die Anmeldung beim Finanzamt erfolgt papierlos, da alle Fragebögen zur steuerlichen Erfassung nur noch online über das Dienstleistungsportal der Finanzverwaltung, dem sogenannten ELSTER-Portal, kostenfrei zur Verfügung stehen. Dort finden Sie auch meisten Steuerformulare. Für den Start benötigen Sie je nach Rechtsform das Formular „Fragebogen zur steuerlichen Erfassung für Einzelunternehmen“ oder das Formular „Fragebogen zur steuerlichen Erfassung: Gründung einer Kapitalgesellschaft beziehungsweise Genossenschaft„. Alternativ können Sie die Formulare auch über jede andere Steuersoftware verwenden, die ELSTER unterstützt. Bitte beachten Sie aber, dass für die authentifizierte Übermittlung Ihrer Steuerdaten eine einmalige Registrierung in Mein ELSTER notwendig ist.
Sehen Sie sich die zwei Schritte zur Registrierung beim Finanzamt auf unserer Spezialseite „Anmeldung“ an.
Weitere Schritte
Prüfen Sie, ob Sie sich bei weiteren Institutionen und Behörden wie den Trägern der Sozialversicherung melden müssen, ob Sie amtliche Genehmigungen und Erlaubnisse benötigen und welche Gesetze und Verordnungen für Ihre unternehmerische Praxis wichtig sein können.
Die Begriffe Kleinunternehmen, Kleingewerbe und Kleinunternehmerregelung haben thematisch nichts miteinander zu tun haben, werden aber häufig verwechselt:
A. Was ist ein Kleinunternehmen?
Ein Kleinunternehmen ist keine eigene Rechtsform oder festgelegte Unternehmensform. Der Begriff wird in der Umgangssprache häufig verwendet. Viele Gründer*innen verbinden damit eine selbständige Tätigkeit ohne eigene Beschäftigte, einem geringen Risiko, einem kleineren Management- und Verwaltungsaufwand und einem überschaubaren Umsatz. Das alles kann zutreffen, muss es aber nicht. Um eine Vorstellung zu gewinnen, was ein Kleinunternehmen ist, ist die Definition der Europäischen Kommission für die sogenannten kleinen und mittleren Unternehmen interessant. Diese legt genaue Größenschwellen fest, die nicht unbedingt „klein“ sind.
FAQ Kleinunternehmen in München anmelden
B. Habe ich ein Kleingewerbe?
Ein Kleingewerbe haben Sie dann, wenn Sie ein Gewerbe anmelden und sich als Einzelunternehmer*in selbständig machen und mit weniger als 80.000 Euro Gewinn und weniger als 800.000 Euro Umsatz im Jahr rechnen. Sie sind damit von den Vorschriften des Handelsgesetzbuchs, kurz HGB, und der Eintragspflicht in das Handelsregister befreit.
- Für Sie gilt das Bürgerliche Gesetzbuch, kurz BGB.
- Zur Gewinnermittlung gegenüber dem Finanzamt reicht eine einfache Buchführung mit Einnahmen-Überschuss-Rechnung aus.
Ein wichtiger Aspekt beim Kleingewerbe ist also die Art der Gewinnermittlung. Überschreiten Sie als gewerbliches Einzelunternehmen die oben genannte Gewinn- oder Umsatzschwelle, dann müssen Sie Ihren Gewinn nach der doppelten Buchführung ermitteln und das beinhaltet auch die jährliche Erstellung einer Bilanz sowie einer Gewinn- und Verlustrechnung. Damit verbunden ist auch eine Eintragung im Handelsregister.
Der Begriff Kleingewerbe sagt nichts darüber aus, ob Sie in Ihren Rechnungen Umsatzsteuer ausweisen oder die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen.
Viele kleine Unternehmen werden auch nicht als Kleingewerbe bezeichnet, da Sie beispielsweise in einem Freien Beruf tätig sind. Für Freiberufler*innen gilt in der Regel die einfache Buchführung und zwar unabhängig von Betriebsgröße, Umsatz und Gewinn.
FAQ Kleingewerbe in München anmelden
C. Ich will die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen – wie mache ich das?
Die Kleinunternehmerregelung ist eine gesetzliche Vereinfachungsregelung für Unternehmer*innen mit einem Gewerbe oder einem Freien Beruf und nur geringen Umsätzen. Sie dürfen Rechnungen ohne Umsatzsteuer stellen und können so den Verwaltungsaufwand mit dem Finanzamt klein halten. Diesem Vorteil steht als Nachteil gegenüber, dass Unternehmer*innen mit Kleinunternehmerstatus die selbst gezahlte gezahlte Umsatzsteuer nicht als Vorsteuer vom Finanzamt zurück erhalten.
Gründungsjahr 2024
Bis zum 31. Dezember 2024 verzichtet das Finanzamt auf die Erhebung der Umsatzsteuer, wenn Ihr Brutto Gesamtumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr 22.000 Euro nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich nicht mehr als 50.000 Euro betragen wird. Falls Sie Ihre unternehmerische Tätigkeit im Laufe des Kalenderjahres neu aufnehmen, gilt für die Anwendung der Kleinunternehmerregelung die Umsatzgrenze von 22.000 Euro. In diesem Fall müssen Sie im Rahmen einer Prognose die zu erwartenden Umsätze für das Gründungsjahr schätzen. Zur Prüfung, ob die Grenze von 22.000 Euro im Gründungsjahr voraussichtlich eingehalten wird und damit die Kleinunternehmerregelung angewendet werden kann, ist die geschätzte Summe der Umsätze auf das volle Kalenderjahr hochzurechnen. Die Kleinunternehmerregelung ist eine Sonderregelung im deutschen Umsatzsteuerrecht. Verkaufen Sie Waren oder Dienstleistungen an Kund*innen im Ausland gelten andere Regeln für die Umsatzsteuer – auch für Gründer*innen mit Kleinunternehmerregelung. Praktische Rechenbeispiele bieten die Gründerplattform, die Industrie- und Handelskammer oder das Finanzamt.
ab Gründungsjahr 2025
Ab dem 1. Januar 2025 werden die Umsatzgrenzen von 22.000 Euro für das Vorjahr beziehungsweise das Gründungsjahr und 50.000 Euro für das laufendes Kalenderjahr auf 25.000 Euro und 100.000 Euro angehoben. Überschreiten Sie diese Schwellen, fällt der Kleinunternehmerstatus weg und Sie müssen im laufenden Geschäftsjahr die Umsatzsteuer ausweisen und beim Finanzamt vierteljährlich eine Umsatzsteuer-Voranmeldungen abgeben. Gründerinnen und Gründer müssen daher ihren Gesamtumsatz laufend überwachen, nicht erst am Jahresende.
Hinweis zum Gründungsjahr: Falls Sie Ihre unternehmerische Tätigkeit im Laufe eines Kalenderjahres neu aufnehmen, gilt für die Anwendung der Kleinunternehmerregelung die Umsatzgrenze von 25.000 Euro. Starten Sie nicht zum 1. Januar des Kalenderjahres, sondern im Lauf des Jahres gilt: Gründerinnen und Gründer müssen ihren Gesamtumsatz 2025 nicht mehr auf zwölf Monate hochrechnen. Beispiel: Sie gründen im April 2025 und kalkulieren Umsätze von April bis Dezember in Höhe von 24.000 Euro. Sie beantragen deshalb die neue Kleinunternehmerregelung für 2025, da als maximaler Gesamtumsatz im Gründungsjahr die Umsatzschwelle von 25.000 Euro ausschlaggebend ist. Sobald der Gesamtumsatz im Gründungsjahr über 25.000 Euro klettert, müssen Sie im laufenden Geschäftsjahr die Umsatzsteuer auf ihren Rechnungen ausweisen. Außerdem müssen Sie beim Finanzamt vierteljährlich eine Umsatzsteuer-Voranmeldungen abgeben.
Hinweis Kleinunternehmerregelung auch in anderen EU-Staaten: Ab dem 1. Januar 2025 können Gründer*innen mit Kleinunternehmerstatus die Kleinunternehmerregelung auch für ihre Umsätze in der Europäischen Union (EU) anwenden. Voraussetzung ist, dass der Gesamtumsatz im EU-Ausland im Vorjahr und im aktuellen Jahr jeweils nicht mehr als 100.000 Euro netto beträgt. Um die Europäische-Kleinunternehmerregelung für Kleinunternehmer zu nutzen, beantragen Sie beim Bundeszentralamt für Steuern eine Kleinunternehmer-Identifikationsnummer, die sogenannte KU–IdNr. Mit der Teilnahme an der Europäische-Kleinunternehmerregelung sind verschiedene Pflichten verbunden. So müssen Sie vierteljährliche eine Meldung Ihrer Umsätze an das Bundeszentralamt für Steuern machen.
Hinweis E-Rechnung: Gründer*innen, die sich für die Kleinunternehmerregelung entscheiden, sind ab 1. Januar 2025 nicht verpflichtet, E-Rechnungen auszustellen. Sie müssen aber E-Rechnungen empfangen und verarbeiten können.
Sie möchten die Kleinunternehmerregelung nutzen?
Dann können Sie im Formular zur Anmeldung beim Finanzamt, dem sogenannten Fragebogen zur steuerlichen Erfassung, ankreuzen, dass Sie die Kleinunternehmerregelung nach dem Umsatzsteuergesetz in Anspruch nehmen möchten. Sie weisen dann keine Umsatzsteuer in Ihren Rechnungen aus und begründen dies beispielsweise mit dem abgedruckten Hinweis: „Gemäß § 19 Abs. 1 UStG wird keine Umsatzsteuer berechnet.“
Hinweise
Einen Überblick zum Thema Steuern, Buchhaltung und Rechnungsstellung finden Sie auf unserer Seite Steuern und Buchführung.
Unsere FAQ zu den Steuernummern bietet Ihnen eine Orientierung zu Steuer–ID, Steuernummer, Umsatzsteuer–ID, Wirtschafts–ID und KU–ID.
Wir weisen darauf hin, dass wir keine Versicherungs-, Steuer- oder Rechtsberatung durchführen. Unsere Informationen dienen als erste Orientierungshilfe und erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit.
- Die Steuer-ID (steuerliche Identifikationsnummer, IdNr. or Steuer-IdNr.) besteht aus 11 Ziffern, sie ist personenbezogen, gilt ein Leben lang und wird vom Bundeszentralamt für Steuern vergeben.
- Die Steuernummer besteht aus 10 bis 11 Ziffern, die meist durch zwei Schrägstriche getrennt werden. Sie wird von Ihrem zuständigen Finanzamt im Rahmen der steuerlichen Erfassung erteilt zum Beispiel wenn Sie Arbeitnehmer*in sind oder freiberuflicher bzw. gewerbliche tätig werden. Es ist möglich, mehrere Steuernummer zu haben, zum Beispiel wenn Sie angestellt sind und nebenbei selbständig arbeiten.
- Die Umsatzsteuer-ID (Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, USt-IdNr.) beginnt mit dem EU-Länderkürzel, DE für Deutschland, gefolgt von bis zu 12 Ziffern. Sie wird Unternehmer*innen zusätzlich zur oben genannten Steuernummer für ihre gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeit erteilt und zwar vom Bundeszentralamt für Steuern. Gründer*innen können die Umsatzsteuer-ID auch sofort bei der Anmeldung beim Finanzamt im „Fragebogen zur steuerlichen Erfassung“ beantragen. Sie ist für die Abwicklung von Geschäften zwischen Unternehmen in verschiedenen Ländern der Europäischen Union wichtig. So können sich Unternehmen gegenseitig beweisen, dass sie tatsächlich Unternehmerstatus haben und keine Privatperson sind. Auch viele online Marktplätze verlangen von ihren Händler*innen eine Umsatzsteuer-ID zu hinterlegen. Wurde ein Umsatzsteuer-ID erteilt, muss sie auf der Website des Unternehmens im Impressum stehen. Gut zu wissen: Auch Gründer*innen, die die Kleinunternehmerregelung nutzen, können eine Umsatzsteuer-ID erhalten und nutzen, ohne ihren Kleinunternehmerstatus zu verlieren.
- Die Wirtschafts-ID (Wirtschafts-Identifikationsnummer, W-IdNr.) wird ab November 2024 stufenweise ohne Antragstellung vom Bundeszentralamt für Steuern erteilt. Sie gilt für wirtschaftlich Tätige und dient vorwiegend den Finanzbehörden. Wirtschaftlich tätig können natürliche Personen, juristische Personen und Personenvereinigungen sein. Die W-IdNr. wird aus den Buchstaben DE und 9 Ziffern bestehen und damit in ihrer Form der USt-IdNr. entsprechen. Auf dieser Seite finden Sie Fragen und Antworten zu Themen rund um die W-IdNr. Gut zu wissen: Die Identifikationsnummer für natürliche Personen (IdNr.), die Steuernummer und Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) bleiben neben der W-IdNr. bestehen. Auch Gründer*innen, die die Kleinunternehmerregelung nutzen, erhalten eine Wirtschafts-ID ohne ihren Kleinunternehmerstatus zu verlieren.
- Die Kleinunternehmer-Identifikationsnummer (KU–IdNr.) wird ab Januar 2025 vom Bundeszentralamt für Steuern erteilt. Unternehmer*innen, die die sogenannte Kleinunternehmerregelung anwenden und Kund*innen in Ländern der Europäischen Union haben, verwenden die KU–IdNr. Die Kleinunternehmerregelung ist eine gesetzliche Vereinfachungsregelung für Unternehmen mit nur geringen Umsätzen. Sie sind von der Umsatzsteuer befreit. Die Kleinunternehmerregelung wird ab 1. Januar 2025 grenzüberschreitend in den Ländern der Europäischen Union anwendbar sein. Um sie nutzen zu können, ist eine KU–IdNr. erforderlich sowie die Einhaltung verschiedener Pflichten.
Mehr zu Steuern und Buchführung erfahren.
Wir weisen darauf hin, dass wir keine Versicherungs-, Steuer- oder Rechtsberatung durchführen. Unsere Informationen dienen als erste Orientierungshilfe und erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit.
Wer eine Online-Leistung auf einem Portal der Stadtverwaltung nutzen möchte, muss sich in der Regel identifizieren. Gründerinnen und Gründer legen dazu – wie in einem Onlineshop – ein Nutzerkonto an und verwenden es für das digitale Ausweisen und die digitale Kommunikation gegenüber einer Behörde.
Wenn Sie die Online-Leistung „Gewerbeanmeldung“ der Stadtverwaltung München nutzen möchten, müssen Sie ein sogenanntes BayernID-Nutzerkonto haben.
Sie haben noch kein BayernID-Nutzerkonto? Dann können Sie sich unter www.bayernid.freistaat.bayern registrieren.
Für die Registrierung gibt es verschiedene Möglichkeiten:
- Sie vergeben einen Benutzernamen und ein Passwort, nachdem Sie Ihre persönlichen Daten wie Name, Geburtsdatum und -ort, Anschrift und eine E-Mail Adresse in das Registrierungsformular selbst eingetragen haben.
(Vertrauensniveau „Basisregistrierung“) - Sie nutzen bereits die elektronische Steuererklärung und haben daher ein ELSTER-Nutzerkonto? Dann können Sie Ihre ELSTER-Zertifikatsdatei und das dazugehörige Passwort für die Registrierung verwenden. Ihre persönlichen Daten werden aus Ihrem ELSTER-Nutzerkonto automatisch übernommen.
(Vertrauensniveau „substanziell“) - Sie besitzen einen Online-Ausweis, also einen Personalausweis, einen elektronischen Aufenthaltstitel oder eine eID-Karte mit aktivierter eID-Funktion? Dann können Sie sich mit dem Ausweis und einem Kartenlesegerät oder einem NFC-fähiges Smartphone mit der App „AusweisApp2“ registrieren. Ihre persönlichen Daten werden aus Ihrem Online-Ausweis automatisch übernommen. Bürgerinnen und Bürger aus einem Land der Europäischen Union (EU) können sich mit dem in ihrem Heimatstaat zugelassenen eID-Mittel identifizieren und authentifizieren. Diese Variante wird derzeit noch nicht von allen EU-Mitgliedsstaaten unterstützt.
(Vertrauensniveau „hoch“)
Bei einigen Online-Leistungen der Verwaltung wird ein BayernID-Nutzerkonto mit verifizierten Daten und ein höheres Sicherheitsniveau benötigt, bei anderen reicht eine einfaches Niveau aus. Um in München ein Gewerbe beim Gewerbeamt anzumelden ist ein BayernID-Nutzerkonto mit Benutzername und Passwort (Vertrauensniveau „Basisregistrierung“) ausreichend.
In Planung
Schreiben Sie Ihren Businessplan selbst und holen Sie sich dann Feedback von passenden Branchenexpert*innen oder Gründungsinitiativen ein. Sie als Selbständige*r tragen die volle unternehmerische Verantwortung für Ihren Businessplan sowie die dort beschriebenen Annahmen, Planungen und Entscheidungen. Für Feedback können Branchenverbände eine wertvolle Anlaufstelle sein.
- Hier finden Sie einen Überblick über Gründungsinitiativen und Netzwerke in München.
- Das Deutsche Verbände Forum bietet eine Online-Verbandssuche
Als zukünftiger Freiberufler*in melden Sie Ihre unternehmerische Tätigkeit beim Finanzamt an.
Anmeldung beim Finanzamt: online über ELSTER
Innerhalb eines Monats nach Eröffnung des Betriebs beziehungsweise nach Aufnahme der Tätigkeit müssen Sie spätestens das Finanzamt informieren.
Die Anmeldung beim Finanzamt erfolgt papierlos, da alle Fragebögen zur steuerlichen Erfassung nur noch online über das Dienstleistungsportal der Finanzverwaltung, dem sogenannten ELSTER-Portal, kostenfrei zur Verfügung stehen. Dort finden Sie auch meisten Steuerformulare. Alternativ können Sie die Formulare auch über jede andere Steuersoftware verwenden, die ELSTER unterstützt. Bitte beachten Sie aber, dass für die authentifizierte Übermittlung Ihrer Steuerdaten eine einmalige Registrierung in Mein ELSTER notwendig ist.
Sehen Sie sich die zwei Schritte zur Registrierung beim Finanzamt auf unserer Spezialseite „Anmeldung“ an.
Tipp
Starten Sie mit einer freiberuflichen Tätigkeit, wird das Finanzamt häufig einen Nachweis der fachlichen Qualifikation wie beispielsweise ein abgeschlossenes Studium oder ein gleichwertiger Berufsabschluss anfordern. Um die Prüfung Ihres Fragebogens durch das Finanzamt zu beschleunigen, können Sie diese Unterlagen bereits bei der Anmeldung bereit stellen.
Welcher Beruf tatsächlich zu den Freien Berufen gehört, ist nicht immer leicht festzustellen. Letztendlich entscheidet das Finanzamt, ob Ihre Tätigkeit aus Sicht des Steuerrechts freiberuflich oder gewerblich ist. Es kommt immer wieder vor, dass die Anmeldungen von (vermeintlichen) Freiberufler*innenn bei den Finanzämtern ohne nähere Prüfung akzeptiert werden. Betroffene Personen gehen dann ebenso häufig wie fälschlich von einer Anerkennung als Freiberufler*in aus. Wenn Sie sich trotz Unsicherheit als freiberuflich (im Steuerdeutsch: selbstständig) beim Finanzamt anmelden, so ist dies steuerrechtlich unschädlich, so lange nicht eine Betriebsprüfung nachträglich ein Gewerbe feststellt. Es kann sehr teuer werden, wenn Sie nachträglich als Gewerbetreibende*r einstuft werden und dann Gewerbesteuer nachzahlen müssen. Zudem ist es gewerberechtlich vorgeschrieben, eine erforderliche Gewerbeanmeldung zum Start der Selbständigkeit vorzunehmen. Eine verpasste Gewerbeanmeldung kann unangenehme Folgen haben.
Im Einzelfall kann es auch vorkommen, dass das Finanzamt die Freiberuflichkeit akzeptiert, während das Gewerbeamt aus Sicht des Gewerberechts eine Gewerbeanmeldung fordert. So liegt beispielsweise eine freiberufliche unterrichtende Tätigkeit aus der Sicht der Gewerbebehörden nur dann vor, wenn Sie für die Ausübung der Tätigkeit einen Hochschul- oder Fachhochschulabschluss nachweisen können.
Sie planen zu zweit oder mit weiteren Partnern eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, kurz GbR, zu gründen?
So melden Gewerbetreibende die GbR bei den Behörden an:
Erster Schritt: Gewerbeanmeldung bei der Gewerbebehörde
Für die Gewerbeanmeldung ist das Gewerbe- und Ordnungsamt der Stadt- oder Gemeindeverwaltung zuständig, bei der Sie künftig Ihren Betriebssitz haben werden. In der Stadt München wenden Sie sich an das Gewerbeamt im Kreisverwaltungsreferat (KVR).
Grundsätzlich besteht Gewerbefreiheit in Deutschland. Aber: Es gibt erlaubnispflichtige und überwachungsbedürftige Gewerbe , für die Sie besondere Unterlagen oder eine Erlaubnis benötigen. Für zulassungspflichtige Gewerbe im Handwerk benötigen Sie eine Zulassung der Handwerkskammer. Daneben gibt es im Handwerk zulassungsfreie und handwerksähnliche Tätigkeiten oder solche, die überhaupt nicht dem Handwerk zuzuordnen sind.
Wichtig: Jede*r Gesellschafter*in füllt eine eigene Gewerbeanmeldung aus und nennt im Feld 1 des Formulars die Namen der anderen Gesellschafter. Die Gewerbeanmeldung in München kostet pro Gesellschafter*in 50 Euro. Die Gebühr können Sie je nach Art Ihrer Gewerbeanmeldung entweder vor Ort, per Rechnung oder über ein Online-Bezahlverfahren begleichen.
In München können Sie ein Gewerbe auf verschiedenen Wegen anmelden:
1. Gewerbe online anmelden:
Im München-Portal können Gründerinnen und Gründer ihr Gewerbe online anmelden. Falls weitere Unterlagen erforderlich sind, können Sie diese hochladen. Für die Online-Anmeldung benötigen Sie ein sogenanntes BayernID-Konto, dass Sie über die Option „Benutzername & Passwort“ erstellen können . Mehr zur BayernID erfahren Sie in unserer FAQ.
2. Gewerbe persönlich nach Terminvereinbarung anmelden:
Lassen Sie sich in der online Terminvereinbarung die freien Termine anzeigen und buchen unter Angabe von Name und E-Mail Adresse ein Zeitfenster. Kein passender Termin dabei? Rufen Sie die online Terminvereinbarung mehrmals täglich auf, um sich neue Zeitfenster anzeigen zu lassen.
Kreisverwaltungsreferat (KVR) Gewerbeamt, Implerstraße 11, 81371 München
Welche Unterlagen benötige ich für eine Gewerbeanmeldung?
Zusätzlich zu dem vollständig ausgefüllten Formular „Gewerbeanmeldung“ benötigt das Gewerbeamt verschiedene Unterlagen. Auf der Website des Münchner Gewerbeamts werden genannt:
- Personalausweis oder Reisepass
- bei ausländischen Staatsangehörigen (ausgenommen EU-Länder):
gültige Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit - bei Bevollmächtigung: eine schriftliche Vollmacht und Ausweis des Vollmachtgebers sowie des Bevollmächtigten
- bei Minderjährigen: Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten, Genehmigung des Familiengerichts
- bei im Handels-, Vereins- oder Genossenschaftsregister eingetragenen Firmen: ein Registerauszug mit allen Eintragungen
- bei erlaubnispflichtigen Tätigkeiten: Kopie der Erlaubnis
- bei Betrieb eines Vollhandwerkes: Kopie der Handwerkskarte
Sie haben noch Fragen zu den erforderlichen Unterlagen?
Dann kontaktieren Sie das Servicetelefon des Münchner Gewerbeamts unter Tel. 089 233-96030
Die Gewerbebehörde bescheinigt den Empfang der Gewerbeanmeldung mit dem sogenannten Gewerbeschein. Diese Bescheinigung besagt nicht, dass Sie zur Ausübung dieses Gewerbes berechtigt sind und ersetzt somit auch nicht eine etwaige erforderliche Erlaubnis.
FAQs: Anmeldung beim Gewerbeamt
- Wann melde ich an?
Die Anmeldung muss vor oder gleichzeitig mit Beginn der Tätigkeit erfolgen. - Wo melde ich an?
Für die Gewerbeanmeldung ist die Stadt- oder Gemeindeverwaltung (Gewerbe- und Ordnungsamt) zuständig, bei der Sie künftig Ihren Betriebssitz haben werden. In der Stadt München wenden Sie sich an das Gewerbeamt im Kreisverwaltungsreferat (KVR).
Zweiter Schritt: Anmeldung der unternehmerischen Tätigkeit beim Finanzamt
Innerhalb eines Monats nach Eröffnung des Betriebs beziehungsweise nach Aufnahme der Tätigkeit müssen Sie spätestens das Finanzamt informieren.
Die Anmeldung beim Finanzamt erfolgt papierlos, da alle Fragebögen zur steuerlichen Erfassung nur noch online über das Dienstleistungsportal der Finanzverwaltung, dem sogenannten ELSTER-Portal, kostenfrei zur Verfügung stehen. Dort finden Sie auch meisten Steuerformulare. Für den Start benötigen Sie das Formular „Fragebogen zur steuerlichen Erfassung: Gründung einer Personengesellschaft / -gemeinschaft„. Alternativ können Sie die Formulare auch über jede andere Steuersoftware verwenden, die ELSTER unterstützt. Bitte beachten Sie aber, dass für die authentifizierte Übermittlung Ihrer Steuerdaten eine einmalige Registrierung in Mein ELSTER notwendig ist.
Sehen Sie sich die zwei Schritte zur Registrierung beim Finanzamt auf unserer Spezialseite „Anmeldung“ an.
Weitere Schritte
Prüfen Sie, ob Sie sich bei weiteren Institutionen und Behörden wie den Trägern der Sozialversicherung melden müssen, ob Sie amtliche Genehmigungen und Erlaubnisse benötigen und welche Gesetze und Verordnungen für Ihre unternehmerische Praxis wichtig sein können.
Als zukünftige*r Freiberufler*in melden Sie Ihre unternehmerische Tätigkeit beim Finanzamt an.
Anmeldung der unternehmerischen Tätigkeit beim Finanzamt
Innerhalb eines Monats nach Eröffnung des Betriebs beziehungsweise nach Aufnahme der Tätigkeit müssen Sie spätestens das Finanzamt informieren.
Die Anmeldung beim Finanzamt erfolgt papierlos, da alle Fragebögen zur steuerlichen Erfassung nur noch online über das Dienstleistungsportal der Finanzverwaltung, dem sogenannten ELSTER-Portal, kostenfrei zur Verfügung stehen. Dort finden Sie auch meisten Steuerformulare. Für den Start benötigen Sie das Formular „Fragebogen zur steuerlichen Erfassung: Gründung einer Personengesellschaft / -gemeinschaft„. Alternativ können Sie die Formulare auch über jede andere Steuersoftware verwenden, die ELSTER unterstützt. Bitte beachten Sie aber, dass für die authentifizierte Übermittlung Ihrer Steuerdaten eine einmalige Registrierung in Mein ELSTER notwendig ist.
Sehen Sie sich die zwei Schritte zur Registrierung beim Finanzamt auf unserer Spezialseite „Anmeldung“ an.
Tipp
Starten Sie mit einer freiberuflichen Tätigkeit, wird das Finanzamt häufig einen Nachweis der fachlichen Qualifikation wie beispielsweise ein abgeschlossenes Studium oder ein gleichwertiger Berufsabschluss anfordern. Um die Prüfung Ihres Fragebogens durch das Finanzamt zu beschleunigen, können Sie diese Unterlagen bereits bei der Anmeldung bereit stellen.
Welcher Beruf tatsächlich zu den Freien Berufen gehört, ist nicht immer leicht festzustellen. Letztendlich entscheidet das Finanzamt, ob Ihre Tätigkeit aus Sicht des Steuerrechts freiberuflich oder gewerblich ist. Es kommt immer wieder vor, dass die Anmeldungen von (vermeintlichen) Freiberufler*innenn bei den Finanzämtern ohne nähere Prüfung akzeptiert werden. Betroffene Personen gehen dann ebenso häufig wie fälschlich von einer Anerkennung als Freiberufler aus. Wenn Sie sich trotz Unsicherheit als freiberuflich (im Steuerdeutsch: selbstständig) bei Finanzamt anmelden, so ist dies unschädlich, so lange nicht eine Betriebsprüfung nachträglich ein Gewerbe feststellt. Es kann sehr teuer werden, wenn Sie nachträglich als Gewerbetreibenden einstuft werden und dann Gewerbesteuer nachzahlen müssen.
Im Einzelfall kann es auch vorkommen, dass das Finanzamt die Freiberuflichkeit akzeptiert, während das Gewerbeamt aus Sicht des Gewerberechts eine Gewerbeanmeldung fordert. So liegt beispielsweise eine freiberufliche unterrichtende Tätigkeit aus der Sicht der Gewerbebehörden nur dann vor, wenn Sie für die Ausübung der Tätigkeit einen Hochschul- oder Fachhochschulabschluss nachweisen können.
Weitere Schritte
Prüfen Sie, ob Sie sich bei weiteren Institutionen und Behörden wie den Trägern der Sozialversicherung melden müssen, ob Sie amtliche Genehmigungen und Erlaubnisse benötigen und welche Gesetze und Verordnungen für Ihre unternehmerische Praxis wichtig sein können.
Das Münchner Gründungsbüro bietet keine Versicherungs-, Steuer- oder Rechtsberatung an und darf auch keine Fachleute vorschlagen.
In der Rubrik Ansprechpartner haben wir verschiedene Suchmöglichkeiten nach Experten und Expertinnen für Sie zusammengestellt.
Im Rahmen von Workshops, Seminaren oder anderen Veranstaltungen ergibt sich häufig die Möglichkeit, andere Gründerinnen und Gründer nach ihren Erfahrungen zu Fachleuten zu befragen. Eine Auswahl an Terminen finden Sie in der Rubrik Events.
In der Rubrik “ Tipps für Gründerinnen“ haben wir Informationen zu Beratung und Coaching, Finanzierung und Förderung sowie Netzwerke und Wettbewerbe mit einem Fokus auf Gründerinnen zusammengestellt.
Internationales
Wenn Sie beruflich vorübergehend in einem EU-Land, in Island, Liechtenstein, Norwegen oder der Schweiz tätig sind müssen Sie immer eine A1-Bescheinigung mit sich führen. Sie ist der Nachweis über Ihren bestehenden Sozialversicherungsschutz
in Deutschland. Dies gilt unabhängig von der Dauer Ihrer Dienst- oder Geschäftsreise. Für andere Länder können andere Bescheinigungen notwendig sein. Wo die A1-Bescheinigung beantragt werden kann, hängt meist von der Art der Krankenversicherung (gesetzlich oder privat ab) ab. Genaue Informationen finden Sie bei der Deutschen Rentenversicherung.
Mobile Gastronomie
Die fünf Bezirksinspektionen Mitte, Süd, West, Ost und Nord sind in den Münchner Stadtbezirken verteilt. Sie unterstehen dem Kreisverwaltungsreferat (KVR) und gehören zur Hauptabteilung III „Gewerbeangelegenheiten und Verbraucherschutz“.
Gründerinnen und Gründer wenden sich an Ihre Bezirksinspektion bei Fragen zu:
A. Eröffnung und Betrieb von Gaststätten, Cafés, Imbiss, Kantinen, Diskotheken, Foodtrucks, Kaffee-Fahrräder, Lieferservices…
- Betrieb von Gaststätten und Diskotheken
- Gaststättenerlaubnis, wenn alkoholische Getränke ausgeschenkt werden.
- Vorübergehende Gaststättenerlaubnis, wenn alkoholische Getränke vorübergehend aus besonderem Anlass ausgeschenkt werden.
- Anforderungen an Foodtrucks und ortsveränderliche Imbisse (PDF, 87 KB)
- Anforderungen an Lebensmittelstände auf Märkten und Festen (PDF, 138 KB)
- Wasseranschluss für ortsfeste Imbiss – und Verkaufsstände (PDF, 67 KB)
- Freiluftgastronomie
- Sperrzeiten
- Lebensmittelüberwachung
- Verkaufsautomaten für Lebensmittel
- Gaststättentechnik
- Gaststättenlärm
- Rauchverbot
- Anlieferung von Lebensmitteln im Rahmen eines Lieferservices (PDF, 76 KB)
- Aufstellen von Geldspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit
B. Lebensmittel in Privaträumen
C. Lebensmittelhygiene
- Schulung: Erstbelehrung bei gewerbsmäßigem Umgang mit Lebensmitteln (PDF, 75 KB)
- Schulung: Hygieneschulung nach § 4 LMHV (PDF, 72 KB)
- Betriebliche Eigenkontrolle (PDF, 94 KB)
- Pflicht zur Rückverfolgbarkeit von Lebensmitteln (PDF, 62 KB)
- Lebensmittelkontrolle
- weitere Merkblätter zur Hygiene in Lebensmittelbetrieben
D. Lebensmittelkennzeichnung
- Geografische Angaben von Lebensmitteln (PDF, 111 KB)
- Kennzeichnung von Allergenen und Zusatzstoffen in der Speisekarte (PDF, 266 KB)
- Kennzeichnung von Döner Kebab, Drehspießen und Gyros (PDF, 70 KB)
E. Lebensmittelunternehmen
F. Sondernutzung
Eine Sondernutzung liegt vor, wenn öffentlicher Straßengrund über den Gemeingebrauch (Gehen, Fahren, Parken) hinaus genutzt wird. Zu den besonders häufig nachgefragte Sondernutzungen zählen das Aufstellen von mobiler Gastronomie wie beispielsweise Foodtrucks, Warenauslage, Pflanzgefäße, Sitzgelegenheiten oder Fahrradständer vor Geschäften, Verkaufstände für Obst, Blumen, Maroni, gebrannte Nüsse, Kunsthandwerk oder Tagszeitungen. Auch ein Werbeverkaufsstand in der Altstadt-Fußgängerzone fällt unter die Sondernutzung.
Bei Fragen zu den Vorgaben zum Umgang mit fetthaltigem Abwasser aus Gastronomie und Lebensmittelverarbeitung wenden Sie sich an die Münchner Stadtentwässerung. Bei Fragen zur Gewerbeabfallentsorgung ist der Abfallwirtschaftsbetrieb München Ihr Ansprechpartner.
F. Nahrungsergänzungsmittel, Kosmetik, Tabak, E-Zigaretten, Spielzeug, Putzmittel, Brillen, Kleidung, Geschirr und freiverkäuflichen Arzneimitteln, Kennzeichnung von Pelzen
Auch bei Fragen zu diesen Produkten können sich Gründerinnen und Gründer an die städtische Lebensmittelüberwachung in den Bezirksinspektionen wenden, die hierzu auch Merkblätter veröffentlicht hat.
An welche Bezirksinspektion soll ich mich wenden?
Entscheidend ist immer in welchem Stadtbezirk Sie die geplante Tätigkeit ausüben möchten.
Für die Stadtbezirke
1, 2, 3 – Bezirksinspektion Mitte
6, 7, 8, 17, 18, 19, 20 – Bezirksinspektion Süd
9, 21, 22, 23, 25 – Bezirksinspektion West
5, 13, 14, 15, 16 – Bezirksinspektion Ost
4, 10, 11, 12, 24 – Bezirksinspektion Nord
Sind Sie sich nicht sicher, in welchem Stadtbezirk Ihre Straße liegt?
Im München Portal erhalten Sie auf jeder Themenseite der Bezirksinspektion unten ein Suchfeld, zum Beispiel hier. Dort geben Sie die Straße und sofern vorhanden die Hausnummer ein, unter der Sie Ihre geplante Tätigkeit ausüben möchten. Anschließend wird nach einem Klick auf das Feld „Weiter“ die passende Bezirksinspektion wiederum ganz unten auf der Seite angezeigt.
Nach der Gründung
Das Münchner Gründungsbüro bietet keine Versicherungs-, Steuer- oder Rechtsberatung an und darf auch keine Fachleute vorschlagen.
In der Rubrik Ansprechpartner haben wir verschiedene Suchmöglichkeiten nach Experten und Expertinnen für Sie zusammengestellt.
Im Rahmen von Workshops, Seminaren oder anderen Veranstaltungen ergibt sich häufig die Möglichkeit, andere Gründerinnen und Gründer nach ihren Erfahrungen zu Fachleuten zu befragen. Eine Auswahl an Terminen finden Sie in der Rubrik Events.
In der Rubrik “ Tipps für Gründerinnen“ haben wir Informationen zu Beratung und Coaching, Finanzierung und Förderung sowie Netzwerke und Wettbewerbe mit einem Fokus auf Gründerinnen zusammengestellt.
Nebenerwerb
Bei dieser Form sind Gründerinnen und Gründer hauptberuflich beispielsweise als Angestellte tätig und im Nebenberuf selbständig. Auch Teilzeitgründungen sind beliebt, beispielsweise neben Studium, Ausbildung, Schule, Familie oder Rente. Zu den Vorteilen zählen die Möglichkeit, ohne finanziellen Druck seine Geschäftsidee erst einmal auszuprobieren, zeitliche Flexibilität, ein zumeist geringerer Finanzbedarf als bei einer Gründung im Vollerwerb und im Idealfall ein zusätzliches Einkommen.
Die nebenberufliche Selbstständigkeit unterliegt den gleichen Spielregeln wie die einer Vollerwerbsgründung.
Unser 10-Punkte Check zeigt Ihnen wichtige Stationen von der Idee bis zum Start.
Besonderheiten gibt es bei Arbeitsrecht, Sozialversicherung und der Umsatzsteuer mit Kleinunternehmerregelung.
Selbständig machen im Nebenerwerb
Kleinunternehmen, Kleingewerbe und Kleinunternehmerregelung
Wie und wo Sie Ihre Selbständigkeit anmelden hängt von Ihrer gewählten Rechtsform ab.
So melden Sie als Einzelunternehmer*in ein Gewerbe in München an
So melden Sie als GbR Gesellschaft bürgerlichen Rechts ein Gewerbe in München an.
Rechtsformen im Überblick
Netzwerk
In der Rubrik “ Tipps für Gründerinnen“ haben wir Informationen zu Beratung und Coaching, Finanzierung und Förderung sowie Netzwerke und Wettbewerbe mit einem Fokus auf Gründerinnen zusammengestellt.
Private Absicherung
Scheinselbstständigkeit
Nicht immer sind Selbständige auch tatsächlich selbständig. Müssen sie wie Angestellte im Beschäftigungsverhältnis handeln, gilt das jeweilige Auftragsverhältnis als scheinselbständig und sie als tatsächlich abhängig beschäftigt. Scheinselbstständigkeit ist also keine Eigenschaft einer Person, sondern bezieht sich immer auf ein konkretes Auftragsverhältnis. Die Abgrenzung zwischen einer echten Selbständigkeit und einer abhängigen Beschäftigung ist oft schwierig. Kriterien dafür sind im Arbeitsrecht, Sozialversicherungsrecht und Steuerrecht zu finden.
Arbeitnehmerähnlichen Selbstständigkeit
Arbeitnehmerähnliche Selbstständige sind zwar „echte“ Selbstständige, also gerade nicht scheinselbstständig, sie unterliegen aber der Rentenversicherungspflicht. Arbeitnehmerähnlich ist, wer regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigt und auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig ist. Selbstständige mit nur einem Auftraggeber zählen zu der Gruppe von Selbständigen, die aufgrund ihrer Tätigkeit in der Deutschen Rentenversicherung gesetzlich pflichtversichert sind.
Anlaufstellen für Beratung und weitere Informationen finden Sie auf unserer Seite Recht und Verträge.
Wenn Sie beruflich vorübergehend in einem EU-Land, in Island, Liechtenstein, Norwegen oder der Schweiz tätig sind müssen Sie immer eine A1-Bescheinigung mit sich führen. Sie ist der Nachweis über Ihren bestehenden Sozialversicherungsschutz
in Deutschland. Dies gilt unabhängig von der Dauer Ihrer Dienst- oder Geschäftsreise. Für andere Länder können andere Bescheinigungen notwendig sein. Wo die A1-Bescheinigung beantragt werden kann, hängt meist von der Art der Krankenversicherung (gesetzlich oder privat ab) ab. Genaue Informationen finden Sie bei der Deutschen Rentenversicherung.
Recht & Verträge
Das Münchner Gründungsbüro bietet keine Versicherungs-, Steuer- oder Rechtsberatung an und darf auch keine Fachleute vorschlagen.
In der Rubrik Ansprechpartner haben wir verschiedene Suchmöglichkeiten nach Experten und Expertinnen für Sie zusammengestellt.
Im Rahmen von Workshops, Seminaren oder anderen Veranstaltungen ergibt sich häufig die Möglichkeit, andere Gründerinnen und Gründer nach ihren Erfahrungen zu Fachleuten zu befragen. Eine Auswahl an Terminen finden Sie in der Rubrik Events.
Die Begriffe Kleinunternehmen, Kleingewerbe und Kleinunternehmerregelung haben thematisch nichts miteinander zu tun haben, werden aber häufig verwechselt:
A. Was ist ein Kleinunternehmen?
Ein Kleinunternehmen ist keine eigene Rechtsform oder festgelegte Unternehmensform. Der Begriff wird in der Umgangssprache häufig verwendet. Viele Gründer*innen verbinden damit eine selbständige Tätigkeit ohne eigene Beschäftigte, einem geringen Risiko, einem kleineren Management- und Verwaltungsaufwand und einem überschaubaren Umsatz. Das alles kann zutreffen, muss es aber nicht. Um eine Vorstellung zu gewinnen, was ein Kleinunternehmen ist, ist die Definition der Europäischen Kommission für die sogenannten kleinen und mittleren Unternehmen interessant. Diese legt genaue Größenschwellen fest, die nicht unbedingt „klein“ sind.
FAQ Kleinunternehmen in München anmelden
B. Habe ich ein Kleingewerbe?
Ein Kleingewerbe haben Sie dann, wenn Sie ein Gewerbe anmelden und sich als Einzelunternehmer*in selbständig machen und mit weniger als 80.000 Euro Gewinn und weniger als 800.000 Euro Umsatz im Jahr rechnen. Sie sind damit von den Vorschriften des Handelsgesetzbuchs, kurz HGB, und der Eintragspflicht in das Handelsregister befreit.
- Für Sie gilt das Bürgerliche Gesetzbuch, kurz BGB.
- Zur Gewinnermittlung gegenüber dem Finanzamt reicht eine einfache Buchführung mit Einnahmen-Überschuss-Rechnung aus.
Ein wichtiger Aspekt beim Kleingewerbe ist also die Art der Gewinnermittlung. Überschreiten Sie als gewerbliches Einzelunternehmen die oben genannte Gewinn- oder Umsatzschwelle, dann müssen Sie Ihren Gewinn nach der doppelten Buchführung ermitteln und das beinhaltet auch die jährliche Erstellung einer Bilanz sowie einer Gewinn- und Verlustrechnung. Damit verbunden ist auch eine Eintragung im Handelsregister.
Der Begriff Kleingewerbe sagt nichts darüber aus, ob Sie in Ihren Rechnungen Umsatzsteuer ausweisen oder die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen.
Viele kleine Unternehmen werden auch nicht als Kleingewerbe bezeichnet, da Sie beispielsweise in einem Freien Beruf tätig sind. Für Freiberufler*innen gilt in der Regel die einfache Buchführung und zwar unabhängig von Betriebsgröße, Umsatz und Gewinn.
FAQ Kleingewerbe in München anmelden
C. Ich will die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen – wie mache ich das?
Die Kleinunternehmerregelung ist eine gesetzliche Vereinfachungsregelung für Unternehmer*innen mit einem Gewerbe oder einem Freien Beruf und nur geringen Umsätzen. Sie dürfen Rechnungen ohne Umsatzsteuer stellen und können so den Verwaltungsaufwand mit dem Finanzamt klein halten. Diesem Vorteil steht als Nachteil gegenüber, dass Unternehmer*innen mit Kleinunternehmerstatus die selbst gezahlte gezahlte Umsatzsteuer nicht als Vorsteuer vom Finanzamt zurück erhalten.
Gründungsjahr 2024
Bis zum 31. Dezember 2024 verzichtet das Finanzamt auf die Erhebung der Umsatzsteuer, wenn Ihr Brutto Gesamtumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr 22.000 Euro nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich nicht mehr als 50.000 Euro betragen wird. Falls Sie Ihre unternehmerische Tätigkeit im Laufe des Kalenderjahres neu aufnehmen, gilt für die Anwendung der Kleinunternehmerregelung die Umsatzgrenze von 22.000 Euro. In diesem Fall müssen Sie im Rahmen einer Prognose die zu erwartenden Umsätze für das Gründungsjahr schätzen. Zur Prüfung, ob die Grenze von 22.000 Euro im Gründungsjahr voraussichtlich eingehalten wird und damit die Kleinunternehmerregelung angewendet werden kann, ist die geschätzte Summe der Umsätze auf das volle Kalenderjahr hochzurechnen. Die Kleinunternehmerregelung ist eine Sonderregelung im deutschen Umsatzsteuerrecht. Verkaufen Sie Waren oder Dienstleistungen an Kund*innen im Ausland gelten andere Regeln für die Umsatzsteuer – auch für Gründer*innen mit Kleinunternehmerregelung. Praktische Rechenbeispiele bieten die Gründerplattform, die Industrie- und Handelskammer oder das Finanzamt.
ab Gründungsjahr 2025
Ab dem 1. Januar 2025 werden die Umsatzgrenzen von 22.000 Euro für das Vorjahr beziehungsweise das Gründungsjahr und 50.000 Euro für das laufendes Kalenderjahr auf 25.000 Euro und 100.000 Euro angehoben. Überschreiten Sie diese Schwellen, fällt der Kleinunternehmerstatus weg und Sie müssen im laufenden Geschäftsjahr die Umsatzsteuer ausweisen und beim Finanzamt vierteljährlich eine Umsatzsteuer-Voranmeldungen abgeben. Gründerinnen und Gründer müssen daher ihren Gesamtumsatz laufend überwachen, nicht erst am Jahresende.
Hinweis zum Gründungsjahr: Falls Sie Ihre unternehmerische Tätigkeit im Laufe eines Kalenderjahres neu aufnehmen, gilt für die Anwendung der Kleinunternehmerregelung die Umsatzgrenze von 25.000 Euro. Starten Sie nicht zum 1. Januar des Kalenderjahres, sondern im Lauf des Jahres gilt: Gründerinnen und Gründer müssen ihren Gesamtumsatz 2025 nicht mehr auf zwölf Monate hochrechnen. Beispiel: Sie gründen im April 2025 und kalkulieren Umsätze von April bis Dezember in Höhe von 24.000 Euro. Sie beantragen deshalb die neue Kleinunternehmerregelung für 2025, da als maximaler Gesamtumsatz im Gründungsjahr die Umsatzschwelle von 25.000 Euro ausschlaggebend ist. Sobald der Gesamtumsatz im Gründungsjahr über 25.000 Euro klettert, müssen Sie im laufenden Geschäftsjahr die Umsatzsteuer auf ihren Rechnungen ausweisen. Außerdem müssen Sie beim Finanzamt vierteljährlich eine Umsatzsteuer-Voranmeldungen abgeben.
Hinweis Kleinunternehmerregelung auch in anderen EU-Staaten: Ab dem 1. Januar 2025 können Gründer*innen mit Kleinunternehmerstatus die Kleinunternehmerregelung auch für ihre Umsätze in der Europäischen Union (EU) anwenden. Voraussetzung ist, dass der Gesamtumsatz im EU-Ausland im Vorjahr und im aktuellen Jahr jeweils nicht mehr als 100.000 Euro netto beträgt. Um die Europäische-Kleinunternehmerregelung für Kleinunternehmer zu nutzen, beantragen Sie beim Bundeszentralamt für Steuern eine Kleinunternehmer-Identifikationsnummer, die sogenannte KU–IdNr. Mit der Teilnahme an der Europäische-Kleinunternehmerregelung sind verschiedene Pflichten verbunden. So müssen Sie vierteljährliche eine Meldung Ihrer Umsätze an das Bundeszentralamt für Steuern machen.
Hinweis E-Rechnung: Gründer*innen, die sich für die Kleinunternehmerregelung entscheiden, sind ab 1. Januar 2025 nicht verpflichtet, E-Rechnungen auszustellen. Sie müssen aber E-Rechnungen empfangen und verarbeiten können.
Sie möchten die Kleinunternehmerregelung nutzen?
Dann können Sie im Formular zur Anmeldung beim Finanzamt, dem sogenannten Fragebogen zur steuerlichen Erfassung, ankreuzen, dass Sie die Kleinunternehmerregelung nach dem Umsatzsteuergesetz in Anspruch nehmen möchten. Sie weisen dann keine Umsatzsteuer in Ihren Rechnungen aus und begründen dies beispielsweise mit dem abgedruckten Hinweis: „Gemäß § 19 Abs. 1 UStG wird keine Umsatzsteuer berechnet.“
Hinweise
Einen Überblick zum Thema Steuern, Buchhaltung und Rechnungsstellung finden Sie auf unserer Seite Steuern und Buchführung.
Unsere FAQ zu den Steuernummern bietet Ihnen eine Orientierung zu Steuer–ID, Steuernummer, Umsatzsteuer–ID, Wirtschafts–ID und KU–ID.
Wir weisen darauf hin, dass wir keine Versicherungs-, Steuer- oder Rechtsberatung durchführen. Unsere Informationen dienen als erste Orientierungshilfe und erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit.
Rechtsformwahl
Sie planen zu zweit oder mit weiteren Partnern eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, kurz GbR, zu gründen?
So melden Gewerbetreibende die GbR bei den Behörden an:
Erster Schritt: Gewerbeanmeldung bei der Gewerbebehörde
Für die Gewerbeanmeldung ist das Gewerbe- und Ordnungsamt der Stadt- oder Gemeindeverwaltung zuständig, bei der Sie künftig Ihren Betriebssitz haben werden. In der Stadt München wenden Sie sich an das Gewerbeamt im Kreisverwaltungsreferat (KVR).
Grundsätzlich besteht Gewerbefreiheit in Deutschland. Aber: Es gibt erlaubnispflichtige und überwachungsbedürftige Gewerbe , für die Sie besondere Unterlagen oder eine Erlaubnis benötigen. Für zulassungspflichtige Gewerbe im Handwerk benötigen Sie eine Zulassung der Handwerkskammer. Daneben gibt es im Handwerk zulassungsfreie und handwerksähnliche Tätigkeiten oder solche, die überhaupt nicht dem Handwerk zuzuordnen sind.
Wichtig: Jede*r Gesellschafter*in füllt eine eigene Gewerbeanmeldung aus und nennt im Feld 1 des Formulars die Namen der anderen Gesellschafter. Die Gewerbeanmeldung in München kostet pro Gesellschafter*in 50 Euro. Die Gebühr können Sie je nach Art Ihrer Gewerbeanmeldung entweder vor Ort, per Rechnung oder über ein Online-Bezahlverfahren begleichen.
In München können Sie ein Gewerbe auf verschiedenen Wegen anmelden:
1. Gewerbe online anmelden:
Im München-Portal können Gründerinnen und Gründer ihr Gewerbe online anmelden. Falls weitere Unterlagen erforderlich sind, können Sie diese hochladen. Für die Online-Anmeldung benötigen Sie ein sogenanntes BayernID-Konto, dass Sie über die Option „Benutzername & Passwort“ erstellen können . Mehr zur BayernID erfahren Sie in unserer FAQ.
2. Gewerbe persönlich nach Terminvereinbarung anmelden:
Lassen Sie sich in der online Terminvereinbarung die freien Termine anzeigen und buchen unter Angabe von Name und E-Mail Adresse ein Zeitfenster. Kein passender Termin dabei? Rufen Sie die online Terminvereinbarung mehrmals täglich auf, um sich neue Zeitfenster anzeigen zu lassen.
Kreisverwaltungsreferat (KVR) Gewerbeamt, Implerstraße 11, 81371 München
Welche Unterlagen benötige ich für eine Gewerbeanmeldung?
Zusätzlich zu dem vollständig ausgefüllten Formular „Gewerbeanmeldung“ benötigt das Gewerbeamt verschiedene Unterlagen. Auf der Website des Münchner Gewerbeamts werden genannt:
- Personalausweis oder Reisepass
- bei ausländischen Staatsangehörigen (ausgenommen EU-Länder):
gültige Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit - bei Bevollmächtigung: eine schriftliche Vollmacht und Ausweis des Vollmachtgebers sowie des Bevollmächtigten
- bei Minderjährigen: Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten, Genehmigung des Familiengerichts
- bei im Handels-, Vereins- oder Genossenschaftsregister eingetragenen Firmen: ein Registerauszug mit allen Eintragungen
- bei erlaubnispflichtigen Tätigkeiten: Kopie der Erlaubnis
- bei Betrieb eines Vollhandwerkes: Kopie der Handwerkskarte
Sie haben noch Fragen zu den erforderlichen Unterlagen?
Dann kontaktieren Sie das Servicetelefon des Münchner Gewerbeamts unter Tel. 089 233-96030
Die Gewerbebehörde bescheinigt den Empfang der Gewerbeanmeldung mit dem sogenannten Gewerbeschein. Diese Bescheinigung besagt nicht, dass Sie zur Ausübung dieses Gewerbes berechtigt sind und ersetzt somit auch nicht eine etwaige erforderliche Erlaubnis.
FAQs: Anmeldung beim Gewerbeamt
- Wann melde ich an?
Die Anmeldung muss vor oder gleichzeitig mit Beginn der Tätigkeit erfolgen. - Wo melde ich an?
Für die Gewerbeanmeldung ist die Stadt- oder Gemeindeverwaltung (Gewerbe- und Ordnungsamt) zuständig, bei der Sie künftig Ihren Betriebssitz haben werden. In der Stadt München wenden Sie sich an das Gewerbeamt im Kreisverwaltungsreferat (KVR).
Zweiter Schritt: Anmeldung der unternehmerischen Tätigkeit beim Finanzamt
Innerhalb eines Monats nach Eröffnung des Betriebs beziehungsweise nach Aufnahme der Tätigkeit müssen Sie spätestens das Finanzamt informieren.
Die Anmeldung beim Finanzamt erfolgt papierlos, da alle Fragebögen zur steuerlichen Erfassung nur noch online über das Dienstleistungsportal der Finanzverwaltung, dem sogenannten ELSTER-Portal, kostenfrei zur Verfügung stehen. Dort finden Sie auch meisten Steuerformulare. Für den Start benötigen Sie das Formular „Fragebogen zur steuerlichen Erfassung: Gründung einer Personengesellschaft / -gemeinschaft„. Alternativ können Sie die Formulare auch über jede andere Steuersoftware verwenden, die ELSTER unterstützt. Bitte beachten Sie aber, dass für die authentifizierte Übermittlung Ihrer Steuerdaten eine einmalige Registrierung in Mein ELSTER notwendig ist.
Sehen Sie sich die zwei Schritte zur Registrierung beim Finanzamt auf unserer Spezialseite „Anmeldung“ an.
Weitere Schritte
Prüfen Sie, ob Sie sich bei weiteren Institutionen und Behörden wie den Trägern der Sozialversicherung melden müssen, ob Sie amtliche Genehmigungen und Erlaubnisse benötigen und welche Gesetze und Verordnungen für Ihre unternehmerische Praxis wichtig sein können.
Als zukünftige*r Freiberufler*in melden Sie Ihre unternehmerische Tätigkeit beim Finanzamt an.
Anmeldung der unternehmerischen Tätigkeit beim Finanzamt
Innerhalb eines Monats nach Eröffnung des Betriebs beziehungsweise nach Aufnahme der Tätigkeit müssen Sie spätestens das Finanzamt informieren.
Die Anmeldung beim Finanzamt erfolgt papierlos, da alle Fragebögen zur steuerlichen Erfassung nur noch online über das Dienstleistungsportal der Finanzverwaltung, dem sogenannten ELSTER-Portal, kostenfrei zur Verfügung stehen. Dort finden Sie auch meisten Steuerformulare. Für den Start benötigen Sie das Formular „Fragebogen zur steuerlichen Erfassung: Gründung einer Personengesellschaft / -gemeinschaft„. Alternativ können Sie die Formulare auch über jede andere Steuersoftware verwenden, die ELSTER unterstützt. Bitte beachten Sie aber, dass für die authentifizierte Übermittlung Ihrer Steuerdaten eine einmalige Registrierung in Mein ELSTER notwendig ist.
Sehen Sie sich die zwei Schritte zur Registrierung beim Finanzamt auf unserer Spezialseite „Anmeldung“ an.
Tipp
Starten Sie mit einer freiberuflichen Tätigkeit, wird das Finanzamt häufig einen Nachweis der fachlichen Qualifikation wie beispielsweise ein abgeschlossenes Studium oder ein gleichwertiger Berufsabschluss anfordern. Um die Prüfung Ihres Fragebogens durch das Finanzamt zu beschleunigen, können Sie diese Unterlagen bereits bei der Anmeldung bereit stellen.
Welcher Beruf tatsächlich zu den Freien Berufen gehört, ist nicht immer leicht festzustellen. Letztendlich entscheidet das Finanzamt, ob Ihre Tätigkeit aus Sicht des Steuerrechts freiberuflich oder gewerblich ist. Es kommt immer wieder vor, dass die Anmeldungen von (vermeintlichen) Freiberufler*innenn bei den Finanzämtern ohne nähere Prüfung akzeptiert werden. Betroffene Personen gehen dann ebenso häufig wie fälschlich von einer Anerkennung als Freiberufler aus. Wenn Sie sich trotz Unsicherheit als freiberuflich (im Steuerdeutsch: selbstständig) bei Finanzamt anmelden, so ist dies unschädlich, so lange nicht eine Betriebsprüfung nachträglich ein Gewerbe feststellt. Es kann sehr teuer werden, wenn Sie nachträglich als Gewerbetreibenden einstuft werden und dann Gewerbesteuer nachzahlen müssen.
Im Einzelfall kann es auch vorkommen, dass das Finanzamt die Freiberuflichkeit akzeptiert, während das Gewerbeamt aus Sicht des Gewerberechts eine Gewerbeanmeldung fordert. So liegt beispielsweise eine freiberufliche unterrichtende Tätigkeit aus der Sicht der Gewerbebehörden nur dann vor, wenn Sie für die Ausübung der Tätigkeit einen Hochschul- oder Fachhochschulabschluss nachweisen können.
Weitere Schritte
Prüfen Sie, ob Sie sich bei weiteren Institutionen und Behörden wie den Trägern der Sozialversicherung melden müssen, ob Sie amtliche Genehmigungen und Erlaubnisse benötigen und welche Gesetze und Verordnungen für Ihre unternehmerische Praxis wichtig sein können.
Das Münchner Gründungsbüro bietet keine Versicherungs-, Steuer- oder Rechtsberatung an und darf auch keine Fachleute vorschlagen.
In der Rubrik Ansprechpartner haben wir verschiedene Suchmöglichkeiten nach Experten und Expertinnen für Sie zusammengestellt.
Im Rahmen von Workshops, Seminaren oder anderen Veranstaltungen ergibt sich häufig die Möglichkeit, andere Gründerinnen und Gründer nach ihren Erfahrungen zu Fachleuten zu befragen. Eine Auswahl an Terminen finden Sie in der Rubrik Events.
Standort-Suche
Die fünf Bezirksinspektionen Mitte, Süd, West, Ost und Nord sind in den Münchner Stadtbezirken verteilt. Sie unterstehen dem Kreisverwaltungsreferat (KVR) und gehören zur Hauptabteilung III „Gewerbeangelegenheiten und Verbraucherschutz“.
Gründerinnen und Gründer wenden sich an Ihre Bezirksinspektion bei Fragen zu:
A. Eröffnung und Betrieb von Gaststätten, Cafés, Imbiss, Kantinen, Diskotheken, Foodtrucks, Kaffee-Fahrräder, Lieferservices…
- Betrieb von Gaststätten und Diskotheken
- Gaststättenerlaubnis, wenn alkoholische Getränke ausgeschenkt werden.
- Vorübergehende Gaststättenerlaubnis, wenn alkoholische Getränke vorübergehend aus besonderem Anlass ausgeschenkt werden.
- Anforderungen an Foodtrucks und ortsveränderliche Imbisse (PDF, 87 KB)
- Anforderungen an Lebensmittelstände auf Märkten und Festen (PDF, 138 KB)
- Wasseranschluss für ortsfeste Imbiss – und Verkaufsstände (PDF, 67 KB)
- Freiluftgastronomie
- Sperrzeiten
- Lebensmittelüberwachung
- Verkaufsautomaten für Lebensmittel
- Gaststättentechnik
- Gaststättenlärm
- Rauchverbot
- Anlieferung von Lebensmitteln im Rahmen eines Lieferservices (PDF, 76 KB)
- Aufstellen von Geldspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit
B. Lebensmittel in Privaträumen
C. Lebensmittelhygiene
- Schulung: Erstbelehrung bei gewerbsmäßigem Umgang mit Lebensmitteln (PDF, 75 KB)
- Schulung: Hygieneschulung nach § 4 LMHV (PDF, 72 KB)
- Betriebliche Eigenkontrolle (PDF, 94 KB)
- Pflicht zur Rückverfolgbarkeit von Lebensmitteln (PDF, 62 KB)
- Lebensmittelkontrolle
- weitere Merkblätter zur Hygiene in Lebensmittelbetrieben
D. Lebensmittelkennzeichnung
- Geografische Angaben von Lebensmitteln (PDF, 111 KB)
- Kennzeichnung von Allergenen und Zusatzstoffen in der Speisekarte (PDF, 266 KB)
- Kennzeichnung von Döner Kebab, Drehspießen und Gyros (PDF, 70 KB)
E. Lebensmittelunternehmen
F. Sondernutzung
Eine Sondernutzung liegt vor, wenn öffentlicher Straßengrund über den Gemeingebrauch (Gehen, Fahren, Parken) hinaus genutzt wird. Zu den besonders häufig nachgefragte Sondernutzungen zählen das Aufstellen von mobiler Gastronomie wie beispielsweise Foodtrucks, Warenauslage, Pflanzgefäße, Sitzgelegenheiten oder Fahrradständer vor Geschäften, Verkaufstände für Obst, Blumen, Maroni, gebrannte Nüsse, Kunsthandwerk oder Tagszeitungen. Auch ein Werbeverkaufsstand in der Altstadt-Fußgängerzone fällt unter die Sondernutzung.
Bei Fragen zu den Vorgaben zum Umgang mit fetthaltigem Abwasser aus Gastronomie und Lebensmittelverarbeitung wenden Sie sich an die Münchner Stadtentwässerung. Bei Fragen zur Gewerbeabfallentsorgung ist der Abfallwirtschaftsbetrieb München Ihr Ansprechpartner.
F. Nahrungsergänzungsmittel, Kosmetik, Tabak, E-Zigaretten, Spielzeug, Putzmittel, Brillen, Kleidung, Geschirr und freiverkäuflichen Arzneimitteln, Kennzeichnung von Pelzen
Auch bei Fragen zu diesen Produkten können sich Gründerinnen und Gründer an die städtische Lebensmittelüberwachung in den Bezirksinspektionen wenden, die hierzu auch Merkblätter veröffentlicht hat.
An welche Bezirksinspektion soll ich mich wenden?
Entscheidend ist immer in welchem Stadtbezirk Sie die geplante Tätigkeit ausüben möchten.
Für die Stadtbezirke
1, 2, 3 – Bezirksinspektion Mitte
6, 7, 8, 17, 18, 19, 20 – Bezirksinspektion Süd
9, 21, 22, 23, 25 – Bezirksinspektion West
5, 13, 14, 15, 16 – Bezirksinspektion Ost
4, 10, 11, 12, 24 – Bezirksinspektion Nord
Sind Sie sich nicht sicher, in welchem Stadtbezirk Ihre Straße liegt?
Im München Portal erhalten Sie auf jeder Themenseite der Bezirksinspektion unten ein Suchfeld, zum Beispiel hier. Dort geben Sie die Straße und sofern vorhanden die Hausnummer ein, unter der Sie Ihre geplante Tätigkeit ausüben möchten. Anschließend wird nach einem Klick auf das Feld „Weiter“ die passende Bezirksinspektion wiederum ganz unten auf der Seite angezeigt.
Steuern & Buchführung
Das Münchner Gründungsbüro bietet keine Versicherungs-, Steuer- oder Rechtsberatung an und darf auch keine Fachleute vorschlagen.
In der Rubrik Ansprechpartner haben wir verschiedene Suchmöglichkeiten nach Experten und Expertinnen für Sie zusammengestellt.
Im Rahmen von Workshops, Seminaren oder anderen Veranstaltungen ergibt sich häufig die Möglichkeit, andere Gründerinnen und Gründer nach ihren Erfahrungen zu Fachleuten zu befragen. Eine Auswahl an Terminen finden Sie in der Rubrik Events.
Die Begriffe Kleinunternehmen, Kleingewerbe und Kleinunternehmerregelung haben thematisch nichts miteinander zu tun haben, werden aber häufig verwechselt:
A. Was ist ein Kleinunternehmen?
Ein Kleinunternehmen ist keine eigene Rechtsform oder festgelegte Unternehmensform. Der Begriff wird in der Umgangssprache häufig verwendet. Viele Gründer*innen verbinden damit eine selbständige Tätigkeit ohne eigene Beschäftigte, einem geringen Risiko, einem kleineren Management- und Verwaltungsaufwand und einem überschaubaren Umsatz. Das alles kann zutreffen, muss es aber nicht. Um eine Vorstellung zu gewinnen, was ein Kleinunternehmen ist, ist die Definition der Europäischen Kommission für die sogenannten kleinen und mittleren Unternehmen interessant. Diese legt genaue Größenschwellen fest, die nicht unbedingt „klein“ sind.
FAQ Kleinunternehmen in München anmelden
B. Habe ich ein Kleingewerbe?
Ein Kleingewerbe haben Sie dann, wenn Sie ein Gewerbe anmelden und sich als Einzelunternehmer*in selbständig machen und mit weniger als 80.000 Euro Gewinn und weniger als 800.000 Euro Umsatz im Jahr rechnen. Sie sind damit von den Vorschriften des Handelsgesetzbuchs, kurz HGB, und der Eintragspflicht in das Handelsregister befreit.
- Für Sie gilt das Bürgerliche Gesetzbuch, kurz BGB.
- Zur Gewinnermittlung gegenüber dem Finanzamt reicht eine einfache Buchführung mit Einnahmen-Überschuss-Rechnung aus.
Ein wichtiger Aspekt beim Kleingewerbe ist also die Art der Gewinnermittlung. Überschreiten Sie als gewerbliches Einzelunternehmen die oben genannte Gewinn- oder Umsatzschwelle, dann müssen Sie Ihren Gewinn nach der doppelten Buchführung ermitteln und das beinhaltet auch die jährliche Erstellung einer Bilanz sowie einer Gewinn- und Verlustrechnung. Damit verbunden ist auch eine Eintragung im Handelsregister.
Der Begriff Kleingewerbe sagt nichts darüber aus, ob Sie in Ihren Rechnungen Umsatzsteuer ausweisen oder die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen.
Viele kleine Unternehmen werden auch nicht als Kleingewerbe bezeichnet, da Sie beispielsweise in einem Freien Beruf tätig sind. Für Freiberufler*innen gilt in der Regel die einfache Buchführung und zwar unabhängig von Betriebsgröße, Umsatz und Gewinn.
FAQ Kleingewerbe in München anmelden
C. Ich will die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen – wie mache ich das?
Die Kleinunternehmerregelung ist eine gesetzliche Vereinfachungsregelung für Unternehmer*innen mit einem Gewerbe oder einem Freien Beruf und nur geringen Umsätzen. Sie dürfen Rechnungen ohne Umsatzsteuer stellen und können so den Verwaltungsaufwand mit dem Finanzamt klein halten. Diesem Vorteil steht als Nachteil gegenüber, dass Unternehmer*innen mit Kleinunternehmerstatus die selbst gezahlte gezahlte Umsatzsteuer nicht als Vorsteuer vom Finanzamt zurück erhalten.
Gründungsjahr 2024
Bis zum 31. Dezember 2024 verzichtet das Finanzamt auf die Erhebung der Umsatzsteuer, wenn Ihr Brutto Gesamtumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr 22.000 Euro nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich nicht mehr als 50.000 Euro betragen wird. Falls Sie Ihre unternehmerische Tätigkeit im Laufe des Kalenderjahres neu aufnehmen, gilt für die Anwendung der Kleinunternehmerregelung die Umsatzgrenze von 22.000 Euro. In diesem Fall müssen Sie im Rahmen einer Prognose die zu erwartenden Umsätze für das Gründungsjahr schätzen. Zur Prüfung, ob die Grenze von 22.000 Euro im Gründungsjahr voraussichtlich eingehalten wird und damit die Kleinunternehmerregelung angewendet werden kann, ist die geschätzte Summe der Umsätze auf das volle Kalenderjahr hochzurechnen. Die Kleinunternehmerregelung ist eine Sonderregelung im deutschen Umsatzsteuerrecht. Verkaufen Sie Waren oder Dienstleistungen an Kund*innen im Ausland gelten andere Regeln für die Umsatzsteuer – auch für Gründer*innen mit Kleinunternehmerregelung. Praktische Rechenbeispiele bieten die Gründerplattform, die Industrie- und Handelskammer oder das Finanzamt.
ab Gründungsjahr 2025
Ab dem 1. Januar 2025 werden die Umsatzgrenzen von 22.000 Euro für das Vorjahr beziehungsweise das Gründungsjahr und 50.000 Euro für das laufendes Kalenderjahr auf 25.000 Euro und 100.000 Euro angehoben. Überschreiten Sie diese Schwellen, fällt der Kleinunternehmerstatus weg und Sie müssen im laufenden Geschäftsjahr die Umsatzsteuer ausweisen und beim Finanzamt vierteljährlich eine Umsatzsteuer-Voranmeldungen abgeben. Gründerinnen und Gründer müssen daher ihren Gesamtumsatz laufend überwachen, nicht erst am Jahresende.
Hinweis zum Gründungsjahr: Falls Sie Ihre unternehmerische Tätigkeit im Laufe eines Kalenderjahres neu aufnehmen, gilt für die Anwendung der Kleinunternehmerregelung die Umsatzgrenze von 25.000 Euro. Starten Sie nicht zum 1. Januar des Kalenderjahres, sondern im Lauf des Jahres gilt: Gründerinnen und Gründer müssen ihren Gesamtumsatz 2025 nicht mehr auf zwölf Monate hochrechnen. Beispiel: Sie gründen im April 2025 und kalkulieren Umsätze von April bis Dezember in Höhe von 24.000 Euro. Sie beantragen deshalb die neue Kleinunternehmerregelung für 2025, da als maximaler Gesamtumsatz im Gründungsjahr die Umsatzschwelle von 25.000 Euro ausschlaggebend ist. Sobald der Gesamtumsatz im Gründungsjahr über 25.000 Euro klettert, müssen Sie im laufenden Geschäftsjahr die Umsatzsteuer auf ihren Rechnungen ausweisen. Außerdem müssen Sie beim Finanzamt vierteljährlich eine Umsatzsteuer-Voranmeldungen abgeben.
Hinweis Kleinunternehmerregelung auch in anderen EU-Staaten: Ab dem 1. Januar 2025 können Gründer*innen mit Kleinunternehmerstatus die Kleinunternehmerregelung auch für ihre Umsätze in der Europäischen Union (EU) anwenden. Voraussetzung ist, dass der Gesamtumsatz im EU-Ausland im Vorjahr und im aktuellen Jahr jeweils nicht mehr als 100.000 Euro netto beträgt. Um die Europäische-Kleinunternehmerregelung für Kleinunternehmer zu nutzen, beantragen Sie beim Bundeszentralamt für Steuern eine Kleinunternehmer-Identifikationsnummer, die sogenannte KU–IdNr. Mit der Teilnahme an der Europäische-Kleinunternehmerregelung sind verschiedene Pflichten verbunden. So müssen Sie vierteljährliche eine Meldung Ihrer Umsätze an das Bundeszentralamt für Steuern machen.
Hinweis E-Rechnung: Gründer*innen, die sich für die Kleinunternehmerregelung entscheiden, sind ab 1. Januar 2025 nicht verpflichtet, E-Rechnungen auszustellen. Sie müssen aber E-Rechnungen empfangen und verarbeiten können.
Sie möchten die Kleinunternehmerregelung nutzen?
Dann können Sie im Formular zur Anmeldung beim Finanzamt, dem sogenannten Fragebogen zur steuerlichen Erfassung, ankreuzen, dass Sie die Kleinunternehmerregelung nach dem Umsatzsteuergesetz in Anspruch nehmen möchten. Sie weisen dann keine Umsatzsteuer in Ihren Rechnungen aus und begründen dies beispielsweise mit dem abgedruckten Hinweis: „Gemäß § 19 Abs. 1 UStG wird keine Umsatzsteuer berechnet.“
Hinweise
Einen Überblick zum Thema Steuern, Buchhaltung und Rechnungsstellung finden Sie auf unserer Seite Steuern und Buchführung.
Unsere FAQ zu den Steuernummern bietet Ihnen eine Orientierung zu Steuer–ID, Steuernummer, Umsatzsteuer–ID, Wirtschafts–ID und KU–ID.
Wir weisen darauf hin, dass wir keine Versicherungs-, Steuer- oder Rechtsberatung durchführen. Unsere Informationen dienen als erste Orientierungshilfe und erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit.
- Die Steuer-ID (steuerliche Identifikationsnummer, IdNr. or Steuer-IdNr.) besteht aus 11 Ziffern, sie ist personenbezogen, gilt ein Leben lang und wird vom Bundeszentralamt für Steuern vergeben.
- Die Steuernummer besteht aus 10 bis 11 Ziffern, die meist durch zwei Schrägstriche getrennt werden. Sie wird von Ihrem zuständigen Finanzamt im Rahmen der steuerlichen Erfassung erteilt zum Beispiel wenn Sie Arbeitnehmer*in sind oder freiberuflicher bzw. gewerbliche tätig werden. Es ist möglich, mehrere Steuernummer zu haben, zum Beispiel wenn Sie angestellt sind und nebenbei selbständig arbeiten.
- Die Umsatzsteuer-ID (Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, USt-IdNr.) beginnt mit dem EU-Länderkürzel, DE für Deutschland, gefolgt von bis zu 12 Ziffern. Sie wird Unternehmer*innen zusätzlich zur oben genannten Steuernummer für ihre gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeit erteilt und zwar vom Bundeszentralamt für Steuern. Gründer*innen können die Umsatzsteuer-ID auch sofort bei der Anmeldung beim Finanzamt im „Fragebogen zur steuerlichen Erfassung“ beantragen. Sie ist für die Abwicklung von Geschäften zwischen Unternehmen in verschiedenen Ländern der Europäischen Union wichtig. So können sich Unternehmen gegenseitig beweisen, dass sie tatsächlich Unternehmerstatus haben und keine Privatperson sind. Auch viele online Marktplätze verlangen von ihren Händler*innen eine Umsatzsteuer-ID zu hinterlegen. Wurde ein Umsatzsteuer-ID erteilt, muss sie auf der Website des Unternehmens im Impressum stehen. Gut zu wissen: Auch Gründer*innen, die die Kleinunternehmerregelung nutzen, können eine Umsatzsteuer-ID erhalten und nutzen, ohne ihren Kleinunternehmerstatus zu verlieren.
- Die Wirtschafts-ID (Wirtschafts-Identifikationsnummer, W-IdNr.) wird ab November 2024 stufenweise ohne Antragstellung vom Bundeszentralamt für Steuern erteilt. Sie gilt für wirtschaftlich Tätige und dient vorwiegend den Finanzbehörden. Wirtschaftlich tätig können natürliche Personen, juristische Personen und Personenvereinigungen sein. Die W-IdNr. wird aus den Buchstaben DE und 9 Ziffern bestehen und damit in ihrer Form der USt-IdNr. entsprechen. Auf dieser Seite finden Sie Fragen und Antworten zu Themen rund um die W-IdNr. Gut zu wissen: Die Identifikationsnummer für natürliche Personen (IdNr.), die Steuernummer und Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) bleiben neben der W-IdNr. bestehen. Auch Gründer*innen, die die Kleinunternehmerregelung nutzen, erhalten eine Wirtschafts-ID ohne ihren Kleinunternehmerstatus zu verlieren.
- Die Kleinunternehmer-Identifikationsnummer (KU–IdNr.) wird ab Januar 2025 vom Bundeszentralamt für Steuern erteilt. Unternehmer*innen, die die sogenannte Kleinunternehmerregelung anwenden und Kund*innen in Ländern der Europäischen Union haben, verwenden die KU–IdNr. Die Kleinunternehmerregelung ist eine gesetzliche Vereinfachungsregelung für Unternehmen mit nur geringen Umsätzen. Sie sind von der Umsatzsteuer befreit. Die Kleinunternehmerregelung wird ab 1. Januar 2025 grenzüberschreitend in den Ländern der Europäischen Union anwendbar sein. Um sie nutzen zu können, ist eine KU–IdNr. erforderlich sowie die Einhaltung verschiedener Pflichten.
Mehr zu Steuern und Buchführung erfahren.
Wir weisen darauf hin, dass wir keine Versicherungs-, Steuer- oder Rechtsberatung durchführen. Unsere Informationen dienen als erste Orientierungshilfe und erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit.
Themen-Check
Bei dieser Form sind Gründerinnen und Gründer hauptberuflich beispielsweise als Angestellte tätig und im Nebenberuf selbständig. Auch Teilzeitgründungen sind beliebt, beispielsweise neben Studium, Ausbildung, Schule, Familie oder Rente. Zu den Vorteilen zählen die Möglichkeit, ohne finanziellen Druck seine Geschäftsidee erst einmal auszuprobieren, zeitliche Flexibilität, ein zumeist geringerer Finanzbedarf als bei einer Gründung im Vollerwerb und im Idealfall ein zusätzliches Einkommen.
Die nebenberufliche Selbstständigkeit unterliegt den gleichen Spielregeln wie die einer Vollerwerbsgründung.
Unser 10-Punkte Check zeigt Ihnen wichtige Stationen von der Idee bis zum Start.
Besonderheiten gibt es bei Arbeitsrecht, Sozialversicherung und der Umsatzsteuer mit Kleinunternehmerregelung.
Selbständig machen im Nebenerwerb
Kleinunternehmen, Kleingewerbe und Kleinunternehmerregelung
Wie und wo Sie Ihre Selbständigkeit anmelden hängt von Ihrer gewählten Rechtsform ab.
So melden Sie als Einzelunternehmer*in ein Gewerbe in München an
So melden Sie als GbR Gesellschaft bürgerlichen Rechts ein Gewerbe in München an.
Rechtsformen im Überblick
Schreiben Sie Ihren Businessplan selbst und holen Sie sich dann Feedback von passenden Branchenexpert*innen oder Gründungsinitiativen ein. Sie als Selbständige*r tragen die volle unternehmerische Verantwortung für Ihren Businessplan sowie die dort beschriebenen Annahmen, Planungen und Entscheidungen. Für Feedback können Branchenverbände eine wertvolle Anlaufstelle sein.
- Hier finden Sie einen Überblick über Gründungsinitiativen und Netzwerke in München.
- Das Deutsche Verbände Forum bietet eine Online-Verbandssuche
Wenn Sie beruflich vorübergehend in einem EU-Land, in Island, Liechtenstein, Norwegen oder der Schweiz tätig sind müssen Sie immer eine A1-Bescheinigung mit sich führen. Sie ist der Nachweis über Ihren bestehenden Sozialversicherungsschutz
in Deutschland. Dies gilt unabhängig von der Dauer Ihrer Dienst- oder Geschäftsreise. Für andere Länder können andere Bescheinigungen notwendig sein. Wo die A1-Bescheinigung beantragt werden kann, hängt meist von der Art der Krankenversicherung (gesetzlich oder privat ab) ab. Genaue Informationen finden Sie bei der Deutschen Rentenversicherung.
Die fünf Bezirksinspektionen Mitte, Süd, West, Ost und Nord sind in den Münchner Stadtbezirken verteilt. Sie unterstehen dem Kreisverwaltungsreferat (KVR) und gehören zur Hauptabteilung III „Gewerbeangelegenheiten und Verbraucherschutz“.
Gründerinnen und Gründer wenden sich an Ihre Bezirksinspektion bei Fragen zu:
A. Eröffnung und Betrieb von Gaststätten, Cafés, Imbiss, Kantinen, Diskotheken, Foodtrucks, Kaffee-Fahrräder, Lieferservices…
- Betrieb von Gaststätten und Diskotheken
- Gaststättenerlaubnis, wenn alkoholische Getränke ausgeschenkt werden.
- Vorübergehende Gaststättenerlaubnis, wenn alkoholische Getränke vorübergehend aus besonderem Anlass ausgeschenkt werden.
- Anforderungen an Foodtrucks und ortsveränderliche Imbisse (PDF, 87 KB)
- Anforderungen an Lebensmittelstände auf Märkten und Festen (PDF, 138 KB)
- Wasseranschluss für ortsfeste Imbiss – und Verkaufsstände (PDF, 67 KB)
- Freiluftgastronomie
- Sperrzeiten
- Lebensmittelüberwachung
- Verkaufsautomaten für Lebensmittel
- Gaststättentechnik
- Gaststättenlärm
- Rauchverbot
- Anlieferung von Lebensmitteln im Rahmen eines Lieferservices (PDF, 76 KB)
- Aufstellen von Geldspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit
B. Lebensmittel in Privaträumen
C. Lebensmittelhygiene
- Schulung: Erstbelehrung bei gewerbsmäßigem Umgang mit Lebensmitteln (PDF, 75 KB)
- Schulung: Hygieneschulung nach § 4 LMHV (PDF, 72 KB)
- Betriebliche Eigenkontrolle (PDF, 94 KB)
- Pflicht zur Rückverfolgbarkeit von Lebensmitteln (PDF, 62 KB)
- Lebensmittelkontrolle
- weitere Merkblätter zur Hygiene in Lebensmittelbetrieben
D. Lebensmittelkennzeichnung
- Geografische Angaben von Lebensmitteln (PDF, 111 KB)
- Kennzeichnung von Allergenen und Zusatzstoffen in der Speisekarte (PDF, 266 KB)
- Kennzeichnung von Döner Kebab, Drehspießen und Gyros (PDF, 70 KB)
E. Lebensmittelunternehmen
F. Sondernutzung
Eine Sondernutzung liegt vor, wenn öffentlicher Straßengrund über den Gemeingebrauch (Gehen, Fahren, Parken) hinaus genutzt wird. Zu den besonders häufig nachgefragte Sondernutzungen zählen das Aufstellen von mobiler Gastronomie wie beispielsweise Foodtrucks, Warenauslage, Pflanzgefäße, Sitzgelegenheiten oder Fahrradständer vor Geschäften, Verkaufstände für Obst, Blumen, Maroni, gebrannte Nüsse, Kunsthandwerk oder Tagszeitungen. Auch ein Werbeverkaufsstand in der Altstadt-Fußgängerzone fällt unter die Sondernutzung.
Bei Fragen zu den Vorgaben zum Umgang mit fetthaltigem Abwasser aus Gastronomie und Lebensmittelverarbeitung wenden Sie sich an die Münchner Stadtentwässerung. Bei Fragen zur Gewerbeabfallentsorgung ist der Abfallwirtschaftsbetrieb München Ihr Ansprechpartner.
F. Nahrungsergänzungsmittel, Kosmetik, Tabak, E-Zigaretten, Spielzeug, Putzmittel, Brillen, Kleidung, Geschirr und freiverkäuflichen Arzneimitteln, Kennzeichnung von Pelzen
Auch bei Fragen zu diesen Produkten können sich Gründerinnen und Gründer an die städtische Lebensmittelüberwachung in den Bezirksinspektionen wenden, die hierzu auch Merkblätter veröffentlicht hat.
An welche Bezirksinspektion soll ich mich wenden?
Entscheidend ist immer in welchem Stadtbezirk Sie die geplante Tätigkeit ausüben möchten.
Für die Stadtbezirke
1, 2, 3 – Bezirksinspektion Mitte
6, 7, 8, 17, 18, 19, 20 – Bezirksinspektion Süd
9, 21, 22, 23, 25 – Bezirksinspektion West
5, 13, 14, 15, 16 – Bezirksinspektion Ost
4, 10, 11, 12, 24 – Bezirksinspektion Nord
Sind Sie sich nicht sicher, in welchem Stadtbezirk Ihre Straße liegt?
Im München Portal erhalten Sie auf jeder Themenseite der Bezirksinspektion unten ein Suchfeld, zum Beispiel hier. Dort geben Sie die Straße und sofern vorhanden die Hausnummer ein, unter der Sie Ihre geplante Tätigkeit ausüben möchten. Anschließend wird nach einem Klick auf das Feld „Weiter“ die passende Bezirksinspektion wiederum ganz unten auf der Seite angezeigt.
Über uns
Bei Gründungsvorhaben in der Land- und Forstwirtschaft, Jagd und Fischerei sind die Landesanstalten für Landwirtschaft , Wein- und Gartenbau, Wald- und Forstwirtschaft sowie das Institut für Fischerei und die jeweiligen Branchenverbände Ihre Ansprechpartner.
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Versicherungen
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