Zulassung durch die Pflegekassen nach Paragraf 72 SGB XI
Die Leistungen der häuslichen Pflege umfassen körperbezogene Pflegemaßnahmen und pflegerische Betreuungsmaßnahmen sowie Hilfen bei der Haushaltsführung. Das regelt Paragraf 36 Absatz 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch (SGB) – Elftes Buch (XI).
Nur zugelassene ambulante Pflegedienste dürfen diese Leistungen für Personen, die in den Pflegekassen versichert sind, durchführen und mit den Pflegekasse abrechnen.
Die Zulassung beantragen die Pflegedienste mit einem sogenannten Strukturerhebungsbogen. Anhand dieses Formulars prüfen die Pflegekassen, ob alle persönlichen, fachlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für eine Zulassung erfüllt sind und die erforderlichen Unterlagen vorliegen. Gründer*innen eines Pflegedienstes müssen nachweisen, dass sie dauerhaft eine ausreichende und gleichmäßige pflegerische Versorgung ihrer Kunden in der geforderten Qualität gewährleisten und wirtschaftlich arbeiten. Nur wenn das der Fall ist, darf die Pflegekasse einen Versorgungsvertrag mit dem Pflegedienst schließen.
Es müssen folgende Zulassungsvoraussetzungen vorliegen:
• Erfüllung der Anforderungen nach Paragraf 71 SGB XI
• Gewähr für eine leistungsfähige und wirtschaftliche pflegerische Versorgung
• Zahlung einer in ambulanten Pflegeeinrichtungen ortsüblichen Arbeitsvergütung
• Maßnahmen der Qualitätssicherung.
Zu den Grundlagen und Voraussetzungen zählen insbesondere:
a) Personelle Voraussetzungen
Verantwortliche Pflegefachkraft
Der Pflegedienst muss unter der ständigen fachlichen Verantwortung einer ausgebildeten Pflegefachkraft stehen. Die verantwortliche Pflegefachkraft und ihre Vertretung besitzen die Erlaubnis zur Führung einer dieser Berufsbezeichnung:
- Krankenschwester/ Krankenpfleger
- Kinderkrankenschwester/ Kinderkrankenpfleger
- Altenpflegerin/ Altenpfleger
- Heilerziehungspflegerin/ Heilerziehungspfleger
- Heilerzieherin/ Heilerzieher
Zusätzlich ist ausreichend Berufserfahrung in einem der oben genannten Berufe erforderlich sowie eine umfassende Weiterbildung für leitende Funktionen erforderlich. Sie umfasst die:
- fachliche Planung der Pflegeprozesse,
- fachgerechte Führung der Pflegedokumentation,
- an dem individuellen Pflegebedarf orientierte Einsatzplanung der Pflegekräfte,
- fachliche Leitung der Dienstbesprechungen innerhalb des Pflegedienstes.
Inhaber*in eines Pflegedienstes können mit entsprechender Qualifikation entweder selbst die Rolle der verantwortliche Pflegekraft übernehmen oder innerhalb ihres Unternehmens eine passende Person damit beauftragen. Bei Ausfall der verantwortlichen Pflegekraft beispielsweise durch Krankheit, Kündigung oder Urlaub ist deren Vertretung durch eine Pflegefachkraft mit entsprechender Qualifikation sicher zustellen.
Die Servicestelle zur Erschließung ausländischer Qualifikationen berät bei Fragen zu Schul-, Berufs- oder Studienabschlüssen, die im Ausland erworben wurden.
Landeshauptstadt München
Sozialreferat, Servicestelle zur Erschließung ausländischer Qualifikationen, MigraNet
Tel. 089 233-40520
Email servicestelle-anerkennung.soz@muenchen.de
www.stadt.muenchen.de
Sie oder Ihre Beschäftigten waren im Ausland bereits in der Pflege tätig oder haben gerade Ihre Pflegeausbildung im Ausland abgeschlossen? Das Gesundheitsreferat der Stadt München unterstützt Sie bei der Anerkennung Ihres Berufsabschlusses im Rahmen einer pflegefachliche Beratung.
Landeshauptstadt München
Gesundheitsreferat
Stabsstelle Versorgungsmanagement Gesundheit und Pflege
pflegekraefte-ausland.gsr@muenchen.de
www.stadt.muenchen.de
Personelle Besetzung
Die Pflegekassen erteilen die Zulassung nur dann, wenn der Pflegedienst über ausreichende personelle Kapazitäten verfügt, um die angebotenen Leistungen zu den festgelegten Bedingungen durchzuführen. Auch bei einem Ausfall der Mitarbeiter*innen, muss der Dienst in der Lage sein, die vereinbarte Pflege und hauswirtschaftliche Versorgung bei Tag und Nacht – einschließlich an Sonn- und Feiertagen erbringen.
Die „Maßstäbe und Grundsätze für die Qualität und Qualitätssicherung gemäß Paragraf 113 SGB XI“ nennen Beispiele für die Qualifikation der weiteren Mitarbeiter*innen in der Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung. Hilfskräfte und angelernte Kräfte werden unter der fachlichen Anleitung einer Fachkraft tätig.
Alle in der Pflege tätigen Personen nehmen laufend an Fort- und Weiterbildung teil und sind beim Gesundheitsamt anzumelden. Grundlagen für die Vergütung finden sich unter anderem im Elften Buch Sozialgesetzbuch (Paragraf 72 SGB XI), das die Zahlung einer ortsüblichen Arbeitsvergütung festlegt, als auch in der Pflegearbeitsbedingungenverordnung (4. PflegeArbbV).
Nachwuchs-und Fachkräftegewinnung in der Pflege
Die Stelle „Akquisiteur*in Pflege“ unterstützt erfolgreich Jugendliche und junge Erwachsene beim Übergang von der Schule in den Beruf. Das Referat für Arbeit und Wirtschaft informiert Pflegedienste mit Interesse an Auszubildenden und Fachkräften.
Kontakt:
Fachbereich 3, Sachgebiet „Übergänge in Ausbildung & Beruf“
Tel. 089 233-24460
E-Mail: pflege.raw@muenchen.de
Des weiteren können Sie sich auf der Internetseite des Gesundheitsreferats www.pflege-in-muenchen.de präsentieren, um Mitarbeiter*innen für Ihren ambulanten Pflegedienst zu akquirieren.
Kontakt:
Gesundheitsreferat
Tel. 089 233-47339
E-Mail: pflegekampagne-muenchen.gsr@muenchen.de
b) Sachliche Ausstattung und Organisation
Zusätzlich zu den Angaben zur personelle Ausstattung und Qualifikation benötigen die Pflegekassen für die Überprüfung des Antrags auf Zulassung weitere Informationen aus Ihrem Pflegekonzept wie:
- angebotenen Leistungen der häuslichen Pflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung
- Zielgruppen
- örtliches Einsatzgebiet
- Personalausstattung
- Nachweis über eigene Geschäftsräume für Verwaltung, Teambesprechungen und Pausen
- Sicherstellung der ständigen Erreichbarkeit
- Pflegekonzept: Pflegesystem, -modell und -prozess
- Organisation der Pflege und Betreuung, Einsatz-/Dienstpläne
- Kommunikation und Steuerung des Informationsflusses im Team
- Qualitätssicherungsmaßnahmen
- Pflegedokumentation
- Hygienekonzept ggf. mit Lebensmittelrecht
- Kooperation mit anderen Diensten
- Wahrnehmung von Beratungsfunktionen, Angehörigenarbeit
- Abschluss einer ausreichenden Betriebshaftpflichtversicherung für Personen-, Sach- und Vermögensschäden, die regelmäßig an die aktuelle Betriebsgröße angepasst wird
Weitere Themen sind Arbeitsschutz und –recht, Kranken- und Pflegeversicherung, Renten-, Unfall– und Arbeitslosenversicherung, Buchhaltungspflichten, gegebenenfalls nach der Pflegebuchführungsverordnung sowie Steuern.