Selbständig machen als Alltagsbegleiter*in

So vielfältig die Angebote sind, so unterschiedlich sind auch die Bezeichnungen: Alltags- und Seniorenbetreuer, Betreuungs- und Pflegeassistenten, Alltags- und Seniorenbegleiter*in Senioren- und Demenzbegleiter*in, Fachkraft für Betreuung oder Präsenzkraft. Sie tragen dazu bei, Pflegepersonen zu entlasten, und helfen Pflegebedürftigen, möglichst lange in ihrer häuslichen Umgebung zu bleiben, soziale Kontakte aufrechtzuerhalten und ihren Alltag weiterhin möglichst selbständig bewältigen zu können. Aber auch Menschen, die durch Alter oder Krankheit Einschränkungen im Alltag erfahren, profitieren von den Services einer Alltagsbegleitung.

Welche Services werden Sie anbieten?

Alltagsbegleitung

  • Begleitung bei Arzt- und Behördengängen
  • Fahr- und Einkaufsdienste
  • Gemeinsames Kochen, Lesen, Basteln
  • Gemeinsamer Besuch von Veranstaltungen, Kino, Theater
  • kleinere Hilfe im Haushalt

Haushaltsnahe Dienstleistungen

  • Reinigungs- und Ordnungsarbeiten
  • Einkaufen und Kochen
  • Waschen und Bügeln
  • Blumenpflege
  • Fahrdienste zum Arzt und anderen Terminen
  • Botengänge zum Beispiel zu Apotheke, Post etc.
Welche Qualifikationen sind erforderlich?

Grundsätzlich können Services für Alltagsbegleitung ohne weitere Qualifikation angeboten werden, die oben genannte. Bezeichnungen für Alltagsbegleiter*innen sind nicht geschützt.

Für diese Tätigkeiten gelten Einschränkungen bzw. sind besondere Qualifikationen erforderlich:

  • Pflege
    Die Tätigkeiten der häusliche Pflegehilfe nach den §§ 36, 71 ff. Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) und der häusliche Krankenpflege nach den §§ 37, 132a Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) dürfen nur von qualifizierten Pflegekräften ausgeführt werden.
  • Rechtliche Betreuung
    Bei der rechtlichen Betreuung handelt es sich nicht um eine praktische und persönliche Hilfestellung zur Bewältigung des Alltags. Der rechtliche Betreuer hat die Angelegenheiten des bzw. der Betroffenen rechtlich zu besorgen. Rechtliche Betreuer werden unter engen Voraussetzungen vom Betreuungsgericht bestellt.
  • Fahrdienste (=Personenbeförderung)
    In der Alltagsbegleitung zählen dazu beispielsweise gemeinsame Fahrten zu Arzt, Apotheke, Friseur, Supermarkt oder Veranstaltungen. Ein Personenbeförderungsschein wird jedoch nur benötigt, wenn für die Fahrten eine Gebühr wie z.B. bei einer Taxifahrt verlangt wird.
  • Handwerkliche Tätigkeiten
    Bei den Services rund um das Haus kann es zu Überschneidungen mit zulassungspflichtigen handwerklichen und anderen der Handwerksordnung zugehörigen Berufen kommen, die spezielle handwerkliche Qualifikation erfordern. Auf unserer Website finden Sie hierzu weitere Informationen.

Für pflegebedürftigen Kunden erstatten die Pflegekassen Leistungen der nach Landesrecht anerkannten Angebote zur Unterstützung im Alltag im Sinne des § 45a SGB XI. In Bayern können nach der Verordnung zur Ausführung der Sozialgesetze (AVSG) und den dazugehörigen Vollzugshinweisen (VV-AVSG) auch bestimmte Angebote aus den Bereichen der haushaltsnahe Dienstleistungen und Alltagsbegleitung anerkannt und mit einem monatlichen Entlastungsbetrag von bis zu 125 Euro gefördert werden.

Seit 1. Januar 2021 dürfen auch selbständig tätige Einzelpersonen diese Angebote unter bestimmten Qualitätsgesichtspunkten erbringen. Hierfür ist es erforderlich, einen Antrag Registrierung als „Einzelperson nach § 82 Absatz 4 Satz 2 Nr. 1 AVSG“ bei der Fachstelle für Demenz und Pflege Bayern zu stellen.

Zusätzlich muss ein Antrag auf Anerkennung von „Angeboten zur Unterstützung im Alltag nach § 45b Abs. 1 S. 3 Nr. 4 SGB XI sowie Teil 8 Abschnitt 5 der Verordnung zur Ausführung der Sozialgesetze (AVSG)“ beim Bayerischen Landesamt für Pflege gestellt werden. Für die Anerkennung ist ein Nachweis über eine geeignete zielgruppen- und tätigkeitsgerechte Qualifikation erforderlich. Die Details regelt Nr. 1.2.1.1 der Hinweise zum Vollzug der AVSG Teil 8 Abschnitt 5 bis 8. Sie müssen auch nachweisen, dass Sie bei Krankheit, Urlaub oder sonstiger Verhinderung eine entsprechend qualifizierte Vertretung haben, ausreichend Haftpflicht- und Unfallversicherungsschutz besteht und sich verpflichten, einen jährlichen Bericht vorzulegen. Die weiteren Details regelt § 82 Absatz 4 Satz 2 Nr. 1 AVSG.

Businessplan und Geschäftskonzept

Ein sorgfältig ausgearbeiteter und kritisch durchdachter Businessplan mit einem aussagekräftigen Text- und Zahlenteil ist eine wichtige Grundlage für Ihren erfolgreichen Start in die Selbständigkeit. Nach außen hin ist der Businessplan die Entscheidungsgrundlage für Kooperationspartner wie z.B. Pflegedienste, Nachbarschaftshilfe, Wohlfahrtsverbände, Geldgeber, potenzielle Beschäftigte oder ggf. das Bayerische Landesamt für Pflege und die Pflegekassen.

Das Konzept sollte eine Übersicht über Ihre angebotenen Leistungen und Preise enthalten, Angaben zur Qualitätssicherung des Angebots, z.B. geplante Schulungen und Fortbildung, Regelungen zur Vertretung bei Krankheit, Urlaub oder sonstigen Ausfällen, die Qualifikation der Gründungsperson und der Beschäftigten.

Machen Sie sich auch vertraut mit den rechtlichen Vorgaben zu Themen wie Arbeitsschutz und -recht, Hygiene, Lebensmittelrecht, Infektionsschutz, gesetzliche Unfallversicherung, Sozialversicherungen, betriebliche Versicherungen und Buchhaltungspflichten.

Anlaufstellen für Beratung und Information

Fachstelle für Demenz und Pflege Bayern mit regionaler Fachstelle Oberbayern
Zentrale Anlaufstellen für alle Fragen zu den Angeboten zur Unterstützung im Alltag
Tel. 089 43 66 96 51
www.demenz-pflege-bayern.de
Registrierungsstelle
www.einzelperson-bayern.de

Bayerisches Landesamt für Pflege
Antragsformulare und Informationen
Tel. 09621 9669-0
www.stmgp.bayern.de/lfp 
Anerkennungsstelle
www.stmgp.bayern.de/service

Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit und Pflege
Überblick über alle Angebote zur Unterstützung im Alltag, Adresslisten
Tel. 089 540233-0
www.stmgp.bayern.de/pflege

Landeshauptstadt München
Kreisverwaltungsreferat (KVR)
Gewerbeanmeldung
Fahrzeugzulassungs- und Fahrerlaubnisbehörde (Personenbeförderungsschein), Tel. 089 233-96090
Belehrungen nach Infektionschutzgesetz bei bei gewerbsmäßigem Umgang mit Lebensmitteln, Tel. 089 233-66817