Aufenthaltserlaubnis
Besitzen Sie eine gültige Aufenthaltserlaubnis, die eine selbständige Erwerbstätigkeit in Deutschland gestattet?
Staatsangehörige eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union (EU) oder der EFTA-Staaten (Island, Liechtenstein, Norwegen und der Schweiz) benötigen keine gesonderte Erlaubnis für die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit.
Drittstaatsangehörige, d.h. Staatsangehörige eines Nicht-EU-/Nicht-EFTA-Staates, müssen klären, ob ihre Aufenthaltsstatus/-erlaubnis die Ausübung einer selbständigen Tätigkeit erlaubt, oder ob sie für eine selbständige Erwerbstätigkeit erst eine zusätzliche Erlaubnis bei der Ausländerbehörde beantragen müssen. Keine Erlaubnis benötigen Personen mit dem Aufenthaltstitel „Erwerbstätigkeit gestattet“ oder einer „Niederlassungserlaubnis“.
Für eine selbständige Tätigkeit als Drittstaatsangehöriger:
Eine Aufenthaltserlaubnis nach § 21 AufenthG beantragen
Für die Beantragung und die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis ist allein die städtische Ausländerbehörde zuständig.
Als Drittstaatsangehöriger erhalten Sie eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit, wenn:
- für Ihr Produkt oder Ihre Dienstleistung ein wirtschaftliches Interesse oder regionales Bedürfnis besteht.
- Ihre Tätigkeit positive Auswirkungen auf die Wirtschaft erwarten lässt und
- die Finanzierung der Umsetzung durch Eigenkapital oder durch eine Kreditzusage gesichert ist.
- Und falls Sie älter als 45 Jahre sind:
Wenn Sie eine ausreichende Altersvorsorge nachweisen können.
Entscheidend bei der Prüfung dieser Punkte sind vor allem die Tragfähigkeit Ihrer Geschäftsidee, Ihre unternehmerischen Erfahrungen, die Auswirkungen auf die Beschäftigungs- und Ausbildungssituation sowie Ihr Beitrag für Innovation und Forschung.
Dass Sie die geforderten Bedingungen erfüllen, müssen Sie überzeugend in Ihrem Businessplan darstellen. Investieren Sie deshalb ausreichend Zeit und Energie bei der Ausarbeitung eines detaillierten Businessplans, der darlegt, was Sie genau vorhaben und wie Sie es konkret umsetzen wollen. Ihr Businessplan sollte so sorgfältig ausgearbeitet sein wie es beispielsweise für einen Kreditantrag bei einer Bank notwendig ist.
Ihr Businessplan wird nicht nur von der Ausländerbehörde geprüft und betriebswirtschaftlich analysiert, sondern auch zur Prüfung an die Industrie- und Handelskammer, die Handwerkskammer oder andere Berufsvertretungen geschickt, die dann eine Stellungnahme für die Ausländerbehörde abgeben. Diese Stellungnahmen dienen der Orientierung, die Entscheidung über die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis trifft die Ausländerbehörde.
Falls Sie älter als 45 Jahre sind, müssen Sie eine ausreichende Altersvorsorge nachweisen können. Darunter versteht die städtische Ausländerbehörde beispielsweise eine Rentenversicherung, die bei Renteneintritt ein Kapitalvermögen von mindestens 250.000 Euro garantiert. Detaillierte Auskünfte erhalten Sie von der städtischen Ausländerbehörde.
Für Selbständige im Freien Beruf muss lediglich die Finanzierung ihres Vorhabens nachgewiesen werden, sie müssen (falls notwendig) eine Erlaubnis zur Ausübung der freiberuflichen Tätigkeit haben und eine ausreichende Altersvorsorge nachweisen können, wenn Sie älter als 45 Jahre sind.
Welche Unterlagen benötigen Sie?
Für eine zügige Bearbeitung eines Antrags müssen die erforderlichen Unterlagen vollständig bei der Ausländerbehörde eingereicht werden:
- Die städtische Ausländerbehörde informiert über erforderliche Unterlagen und notwendige Inhalte des Businessplans.
- Die IHK informiert über für Ihre Stellungnahme erforderliche Unterlagen in dieser Checkliste.
Wenn Sie beim Online-Antrag der städtischen Ausländerbehörde beim Feld „Auswahltyp“ die Antwort „Verlängerung“ wählen, sehen Sie, welche Unterlagen Sie für einen Antrag hochladen müssen:
- Antragsformular
- Nationalpass
- Nachweis über Wohnraum
- Krankenversicherung
- Einkommenssteuerbescheide
- Sonstige Einkommensnachweise
- Gewinn- und Verlustrechnung oder betriebswirtschaftliche Auswertung (BWA)
- Bei gewerblicher Selbständigkeit:
Aktualisierte Darstellung des Unternehmens sowie Ausblick (=Businessplan) - Beim Freien Beruf:
Honorarvertrag, Auftragsrechnungen, Kontoauszüge zu den Auftragsrechnungen
Ablauf des Antrages
Wenn Sie Ihre Unterlagen vollständig beim Online-Antrag der städtischen Ausländerbehörde hochgeladen haben, werden Sie zeitnah kontaktiert. Entscheidend für die Bearbeitungsdauer Ihres Antrages ist die Vollständigkeit und Qualität der von Ihnen eingereichten Unterlagen. Eine gute Vorbereitung ist der Schlüssel für eine schnelle Bearbeitung.
Bitte beachten Sie: Die Aufenthaltserlaubnis nach § 21 AufenthG ist grundsätzlich zweck- und fristgebunden. Wenn Ihr Antrag erfolgreich ist, erhalten Sie eine erste befristete Aufenthaltserlaubnis. Bei der notwendigen Verlängerung Ihrer Aufenthaltserlaubnis durchlaufen Sie dann noch einmal den gleichen Prüfprozess bei der städtischen Ausländerbehörde wie bei Ihrer ersten Antragstellung. Es werden noch einmal alle Unterlagen angefordert und geprüft. Dabei wird auch die tatsächliche Geschäftsentwicklung anhand der Einnahmen-Überschuss-Rechnung mit Ihrer ursprünglich eingereichten Finanzplanung und dem Businessplan abgeglichen. Eine Niederlassungserlaubnis, also eine dauerhafte Aufenthaltsgenehmigung, ist bei Erfüllen der Voraussetzungen in der Regel nach fünf Jahren möglich.
Sind Sie noch nicht in Deutschland?
Dann beantragen Sie ein Visum zum Zweck der selbstständigen Tätigkeit bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung in Ihrer Nähe – recherchieren Sie auf der Weltkarte hier die Anlaufstellen.
Die Auslandsvertretung leitet den Visumsantrag an die städtische Ausländerbehörde in München weiter, wenn Sie in der Stadt München wohnen möchten. Die lokale Ausländerbehörde fordert die notwendigen Unterlagen an, prüft diese und gibt der Auslandsvertretung Rückmeldung. Anhand dieser Rückmeldung entscheidet die Auslandsvertretung, ob ein Einreisevisum für Ihre geplante Tätigkeit erteilt werden kann. Das erteilte Einreisevisum ist üblicherweise für drei Monate gültig und muss in Deutschland bei der städtischen Ausländerbehörde vor Ort in eine längerfristig gültige Aufenthaltserlaubnis umgewandelt werden.