Besitzen Sie eine gültige Aufenthaltserlaubnis, die eine selbständige Erwerbstätigkeit in Deutschland gestattet?
Staatsangehörige eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union (EU) oder der EFTA-Staaten (Island, Liechtenstein, Norwegen und der Schweiz) benötigen keine gesonderte Erlaubnis für die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit. Drittstaatsangehörige, d.h. Staatsangehörige eines Nicht-EU-/Nicht-EFTA-Staates, müssen klären, ob ihre Aufenthaltstatus/-erlaubnis die Ausübung einer selbständigen Tätigkeit erlaubt, oder ob sie für eine selbständige Erwerbstätigkeit erst eine zusätzliche Erlaubnis bei der Ausländerbehörde beantragen müssen. Keine Erlaubnis benötigen Personen mit dem Aufenthaltstitel „Erwerbstätigkeit gestattet“oder einer „Niederlassungserlaubnis“.
Stellungnahme für eine selbständige Erwerbstätigkeit von Drittstaatsangehörigen nach § 21 AufenthG
Das deutsche Aufenthaltsgesetz sieht bei der Prüfung der allgemeinen Voraussetzungen durch die Ausländerbehörde vor, dass die für den Gründungsort fachkundigen Stellen zu beteiligen sind. In München ist das bei gewerblichen Tätigkeiten in aller Regel die IHK für München und Oberbayern. Für freiberufliche Tätigkeiten übernimmt diese Rolle in der Regel das Institut für Freie Berufe (IFB) in Nürnberg. Nach Prüfung der allgemeinen Voraussetzungen bittet die Ausländerbehörde die IHK bzw. das IFB um Abgabe einer Stellungnahme zur geplanten Geschäftstätigkeit. Diese Einschätzung ist nicht bindend, bietet der Ausländerbehörde aber eine Orientierung für die finale Entscheidung über die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis.
Detaillierte Informationen finden Sie in folgenden IHK-Merkblättern:
Bitte beachten Sie, dass das Münchner Gründungsbüro keine Antrag auf Visumserteilung bearbeitet oder unterstützt. Ausschließlich die Deutsche Auslandsvertretung in Ihrem Land oder, wenn Sie bereits in München wohnen, das städtische Ausländerbehörde sind hierfür verantwortlich – kontaktieren Sie bitte diese Stellen bei weiteren Fragen.
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