Als Hausmeister betreuen Sie Immobilien für Hauseigentümer, Wohnungseigentümergemeinschaften oder Unternehmen. Die zentrale Aufgabe des Hausmeisters ist es, für Sauberkeit, Sicherheit und Funktionsfähigkeit der von ihm betreuten Einrichtungen und Anlagen zu sorgen. Der Hausmeister kontrolliert und pflegt die von ihm betreute Immobilie, erkennt und beurteilt Störungen oder Schäden und behebt kleinere Störungen oder Schäden selbst. Beim Bedarf von handwerklichen Instandsetzungsarbeiten ist es die Aufgabe des Hausmeisters, den Hauseigentümer oder Hausverwalter zu informieren, damit Fachbetriebe beauftragt werden.
Typische Hausmeistertätigkeit oder handwerkliche Leistung?
Möchten Sie als selbständig tätiger Hausmeister handwerkliche Leistungen selbst anbieten und ausüben, bedarf es einer entsprechenden Eintragung bei der Handwerkskammer. Andernfalls kann Ihnen eine Betriebsuntersagung und ggf. ein bußgeldbewehrtes Verfahren (von bis zu 50.000 Euro) nach der Handwerksordnung und/oder nach dem Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit drohen. Es ist daher wichtig den Unterschied zwischen Hausmeistertätigkeiten und handwerklichen Leistungen zu kennen.
Hier finden Sie einen ersten schematischen Überblick über die wesentlichen Unterschiede:
Typische Hausmeistertätigkeiten sind zum Beispiel
Aufsicht/Kontrolle:
Kontrollieren der Garagen- und Müllanlagen sowie der technischen Räume, des Aufzuges und der Gemeinschafträume
Überwachen der Heizungsanlage: Bedienen, Entlüften, Wasser nachfüllen, Brennstoffvorrat kontrollieren
Pflege:
Kehrdienst und Mülldienst
Entrümpelungs- und Aufräumarbeiten
Betreuung von Grün- und Gartenanlagen: Unkraut entfernen, Rasen mähen, Hecken schneiden, Rasen sprengen, Blumen gießen, Laub rechen und beseitigen
Koordination von externen Handwerkern: Einholung von Angeboten, sachliche und zeitliche Koordination
Winterdienst: Schneebeseitigung, streuen
Einfache Instandsetzung:
Wechseln von defekten Glühbirnen
Abfluss-Siphon reinigen
Beratung bei der Industrie- und Handelskammer (IHK)
Handwerkliche Leistungen unterliegen der Aufsicht der Handwerkskammer
Viele handwerkliche Tätigkeiten dürfen Sie nur ausführen, wenn Sie über eine entsprechende Ausübungsberechtigung/ Ausnahmebewilligung verfügen. Voraussetzung hierfür ist, dass Sie selbst die notwendige Qualifikation erfüllen oder einen qualifizierten Betriebsleiter einstellen. Dies gilt im Zusammenhang mit einer Hausmeistertätigkeit insbesondere für wesentliche Instandsetzungsarbeiten.
Beispiele für meisterpflichtige handwerkliche Tätigkeiten:
Malerarbeiten, Fliesen/Parkett verlegen
Installateur- und Heizungsbauarbeiten
Elektrotechnikarbeiten
Andere handwerkliche Tätigkeiten – ohne Qualifikationsnachweis – bedürfen einer Eintragung in das entsprechende Handwerksverzeichnis.
Beispiele für eintragungspflichtige handwerkliche Tätigkeiten:
Gebäudereinigung
Einbau von genormten Baufertigteilen (Fenster, Türen etc.)
In der Praxis handelt es sich oft um Mischformen aus hausmeisterlichen und handwerklichen Leistungen (sogenannte Mischbetriebe). Dies könnte auch bei Ihrem Vorhaben der Fall sein. Klären Sie daher vor der Gewerbeanmeldung unbedingt durch eine Beratung bei der Industrie- und Handelskammer (IHK) oder Handwerkskammer (HwK):
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