Scheinselbstständigkeit oder selbstständige Tätigkeit?

Die Unterscheidung, wann eine selbstständige Tätigkeit und wann eine abhängige Beschäftigung vorliegt, ist gar nicht so einfach. Aber sie ist von großer Bedeutung.

Die Deutsche Handwerks Zeitung erklärt, welche Merkmale bei der Bewertung helfen:

Selbstständig ist im Allgemeinen jemand, der unternehmerische Entscheidungsfreiheit genießt. Weitere maßgebliche Merkmale könnten die folgenden sein:

  1. Die betroffene Person trägt ein individuelles unternehmerisches Risiko.
  2. Die Arbeit erfolgt auf eigene Rechnung im eigenen Namen.
  3. Es kann für die individuelle Tätigkeit Eigenwerbung betrieben werden.
  4. Der Erfolg des persönlichen und finanziellen Einsatzes ist in weiten Teilen unsicher und unabhängig von anderen Beteiligten und deren Vorgaben.
  5. Für die betreffende Person ist die Gestaltung der Arbeitszeit und des Arbeitsorts frei möglich. (Bei Scheinselbstständigen ist das nicht der Fall).

Scheinselbstständigkeit: Wann eine abhängige Beschäftigung vorliegt

Für eine Beschäftigung in Abhängigkeit sprechen zum Beispiel:

  1. Bestimmte Arbeitszeiten sind verpflichtend einzuhalten.
  2. Die Arbeit wird in den Räumen des Auftraggebers oder in anderen von ihm bestimmten Orten erbracht.
  3. Vertragliche Zusicherung von Urlaubsansprüchen.
  4. Regelmäßige detaillierte Berichtspflicht.
  5. Weisungsgebundenheit.
  6. Arbeitsmittel werden von Auftraggeber gestellt.
  7. Verpflichtung zum Nutzen bestimmter Hard- und Software.
  8. Kontrollmöglichkeiten durch Auftraggeber.

Häufig sind in der Praxis die jeweiligen Kriterien oder Merkmale gemischt. Eine ganz eindeutige Zuordnung auf den ersten Blick ist nicht möglich, weil es sich um sogenannte unbestimmte Rechtsbegriffe handelt und es deshalb kein allgemeingültiges, rechtssicheres Beurteilungsmuster gibt.