Mini-Jobber einstellen – das ändert sich ab Oktober

Zwar unterscheidet sich der Mini­job im Arbeitsrecht grundsätzlich nicht von einer Vollzeitbeschäftigung – zumindest was den Anspruch auf bezahlten Urlaub, Lohnfortzahlung im Krankheitsfall und den gesetzlichen Mindestlohn betrifft. Dennoch gelten in Hinblick auf Sozialversicherung und Steuern Besonderheiten.

Beschäftigungen galten bislang als geringfügig entlohnt, wenn sie regelmäßig nicht mehr als 450 Euro im Monat verdienen. Ab 1. Oktober 2022 steigt die Minijobgrenze auf 520 Euro im Monat an. Sie wird künftig mit jeder Mindestlohnerhöhung angepasst.

Grundsätzlich gilt: Wenn ein Betrieb einen Minijobber einstellt, muss er diesen bei der Minijob-Zentrale melden.

Minijobs sind mit Ausnahme der Rentenver­sicherung für die Arbeitnehmer sozialversicherungsfrei. Arbeitgeber, die Minijobber beschäftigen, müssen jedoch in jedem Fall auf den Verdienst der geringfügig Beschäftigten pauschale Abgaben und gegebenenfalls die Pauschsteuer entrichten.

Der einstellende Betrieb hat derzeit Abgaben von insgesamt höchstens 31,28 Prozent der Minijob-Entlohnung abzuführen: 15 Prozent für die Rentenversicherung, 13 Prozent für die Krankenversicherung sowie Umlagen und Steuern. Des Weiteren muss der Arbeitgeber die bei ihm tätigen Minijobber zur gesetzlichen Unfallversicherung melden. Bei kurzfristigen Minijobs muss man keine Abgabe zur Renten- und Krankenversicherung zahlen. Lediglich Umlagen und Steuern sind fällig.  Die genaue Höhe der Abgaben kann bei der Minijob-Zentrale nachgelesen werden.