Ab 1. Juli: Registrierungspflicht für alle Verkäufe von verpackter Ware

Um das Abfallaufkommen zu reduzieren und den Green Deal mit seinen Zielen in der Kreislaufwirtschaft voranzubringen, regelt die EU nach und nach den Umgang mit Verpackungen neu.

Zwar trat das aktualisierte Verpackungsgesetz bereits am 3. Juli 2021 in Kraft. Einzelne Regelungen gelten jedoch erst seit dem 1. Januar beziehungsweise ab dem 1. Juli 2022.

Ab dem 1. Juli 2022 müssen sich sämtliche Hersteller von Verpackungen im Verpackungsregister LUCID bei der „Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister“ registrieren. Die bisherige Registrierungspflicht, die nur für Hersteller von mit Ware befüllten Verpackungen galt, die typischerweise bei privaten Endverbrauchern als Abfall anfallen, wurde damit auf sämtliche Hersteller und Inverkehrbringer von verpackten Waren ausgeweitet. Eine Erleichterung gilt aber für die Letztvertreiber, die beispielsweise Verpackungen wie Coffee-to-go-Becher oder Brötchentüten bei der Übergabe mit Waren befüllen: Sie können die Beteiligung an einem Dualen System an die Vorvertreiberstufe delegieren.

Prüfpflicht im E-Commerce:
Für die Betreiber elektronischer Marktplätze und Fulfillment-Dienstleister besteht ab dem 1. Juli 2022 die Verpflichtung, ihre vertraglich gebundenen Hersteller im Hinblick auf deren Pflichten aus dem Verpackungsgesetz zu überprüfen. Sie haben zu kontrollieren, ob die Hersteller registriert und an einem Rücknahmesystem beteiligt sind. Ist dies nicht der Fall, greift ein Vertriebsverbot.

Quelle: IHK-Zeitung Ausgabe 01/2022